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Gewerkschaften und Arbeitsschuhgeseh

Tagung des Bundesausschusses des ADGB  .

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Das einleitende Referat zum 3. Bunft der Tagesordnung, Washingtoner Abkommen verlangt für den gesamten Kompleg von Entwurf eines Arbeitschuhgesezes, hielt Genosse Arbeitszeitüberschreitungen Vor- und Nacharbeitszuschläge von 25 Proz., im Gegensatz zu der Auffassung, die die Arbeitsminister auf ihrer Konferenz vertreten haben.

Spliebt.

Die Gewertschaften haben ein einheitliches Geset ver­langt, jowohl hinsichtlich des Arbeiterschußes wie der Arbeitszeit. Das Gefeß foll fich auf alle Berufe erftreden. Auch die Eisen­bahner z. B. wie die Landarbeiter, die Hausangestellten usw. sollen unter das Gefeß fallen. Den Eigenarten der Betriebe muß selbst. verständlich Rechnung getragen werden, aber innerhalb des Gefeßes. Was die sogenannten e benbetriebe angeht, 3. B. in der Schiffahrt, der Landwirtschaft, so geht das Gefeß einen un­möglichen Weg. Es schafft eine mira

unberechtigte Ausnahmegefehgebung. Das Washingtoner Abkommen hat den Familienbetrieb genau begrenzt. Das Arbeitsschußgefeß geht von einer viel zu weiten Fassung des Begriffs des Familienbetriebes aus.

Ebenso muß der Begriff der leitenden Angestellten usw. eingeengt werden. In den Bedürfnisgewerben müssen Arbeit geber und Arbeitnehmer gleichgestellt werden.

Der Jugendschub muß bis zum 18. Jahre ausgedehnt werden. Die Arbeitszeit darf einschließlich des Besuchs der Fachschulen 48 Stunden nicht überschreiten. Die Gewerkschaften treten ein für drei Wochen bezahlte Ferien der Jugendlichen unter 16, bei Jugendlichen unter 18 für zwei Wochen bezahlte Ferien. Gewerbeliche Tätigkeit für Kinder unter 14 Jahren muß ganz allgemein verboten werden. An Musik-, Film- und Theater aufführungen dürfen Rinder unter 6 Jahren nicht mitwirken; nur in Fällen, wo wissenschaftliche Interessen in Frage kommen, darf Diese Mindeſtgrenze überschritten werden.

Im Berkehrsgewerbe, bei der Spedition darf Sonn­tagsarbeit bei Eilgütern, leicht verderblichen Waren in bestimmten Grenzen geleistet werden. Im übrigen fommt für Sonntagsarbeit usw. nur der Bertauf von Eis und Milch in Frage.

Die Gewerkschaften verlangen die

gesetzliche Mitwirkung bei der Arbeitsaufsicht.

Bei der Regelung des Nachtbadverbots ist die Frist der Betriebsruhe von 9-5 auf 10-6 Uhr zu verschieben. Es wird aber wohl nicht angängig sein, die Verwertung automatischer Ma. schinen, die Vorbereitungsarbeit leisten, zu verhüten.

Soll das Arbeitsschutzgesetz ein Rahmengeseg merden, das durch spezielle Ausführungsvorschriften ergänzt wird, oder sollen die speziellen Vorschriften nach dem Vorbild des englischen Gejeges in das Gefeß eingearbeitet werden? Der Bundesvorstand ist der letteren Ansicht.

Der Kernpunkt des Entwurf ist die

Regelung der Arbeitszeit.

Der Entwurf bietet tein flares Rechtsbild, läßt viel zu viele Ausnahmen zu. Wir brauchen ein tlares Gesez.

friegszeit sehr groß. Der Arbeitsapparat weitet sich aus. Außer Bekanntlich ist der Arbeiterandrang im Verhältnis zur Vor. Dem befinden wir uns in einer rapiden technischen Entwicklung. Der Rationalisierungsprozeß greift jegt auch auf England über. Das Anwachsen des technischen Produttionsapparats mirit neue Pro bleme für die Arbeiterschaft auf. In Amerila steht bereits die 40- Stunden- Woche zur Diskussion.

Diese Entwicklung ignoriert der Entwurf. Deutschland   muß fich zu einem energischen Schritt entschließen. Der Entwurf verträgt fich an einigen Bunften nicht mit dem Washingtoner Ablommen, Dor allem im§ 10, der dem§ 5 des Washingtoner Abkommens widerspricht. Das Washingtoner Abkommen bindet die andere Ber beilung der Arbeit ausschließlich an Tarifverträge, mährend der deutsche Entwurf andere Möglichkeiten vorsicht. Das

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Der Entwurf fieht zwar grundsäßlich eine Arbeitszeit von 8 Stunden vor, fäßt aber die Möglichkeit zu, die Arbeits zeit z. B. nach§ 10 Abs. 2

über 10 bis 12 Stunden täglich, ja noch darüber hinaus, zu verlängern. Genau so verhält es sich mit der wöchentlichen Arbeitszeit.

Ferner hat man die Möglichkeit anderweitiger Arbeitszeitver. teilung auf die Saifongemerbe in weitestem Maße zugelassen. Das ist ganz unmöglich. Schwankungen des Marties dürfen und sollen nur ausgeglichen werden durch Mehrarbeit.

Alls Mehrarbeit sollen nach dem Entwurf 60 Stunden durch tarifvertragliche Vereinbarungen. den Arbeitgeber möglich sein. Außerdem 246 Stunden durch

Die Gewerkschaften lehnen nicht grundsäßlich jede lleber arbeit ab. Man tann aber auch ohne Festlegung einer Höchstzahl die Zulassung von Ueberstunden

nur an tarifliche Vereinbarungen binden.

von frel zwischen den wirtschaftlichen Bereinigun­gen der Arbeiter und Unternehmer vereinbarten Bestimmungen und unter Zahlung eines besonderen Zuschlags von mindestens 25 Prozent zugelassen werden. Die Möglichkeit von 3 wangs­tarifen mit längerer Arbeitszeit durch verbindlich erklärte Schieds­fprüche ist gesetzlich auszuschalten.

jugendlichen Arbeitnehmer, über Nachtarbeit Die Bestimmungen über den Schuh der weiblichen und und Ruhezeiten, mutter- und Kinderschuh sind völlig ungenügend und bleiben zum Teil weit hinter den elementarsten Forderungen der Sozialpoliti? zurüd. Der Jugendschuh muß un­eingeschränkt bis zum 18. Lebensjahre ausgedehnt und durch Ge­währung bezahlter Ferien ausgebaut werden.

Für besonders gesundheitsgefährliche Berufe muß das Gefeh mehr als der Entwurf vorsicht, besondere Schutzbestim­mungen enthalten.

Die Einschränkung der Sonntagsarbeit muß viel weiter gehen, als der Entwurf es vorsieht, außer auf die Verkehrsbetriebe und die der Unterhaltung und Verpflegung dienenden Gewerbe auf wirklich ihrer Act nach unauffchiebbare Arbeiten beschränkt werden. Jede andere gewerbliche Tätigkeit, mit Ausnahme der notwendiger­weise durchgehenden Arbeiten, ebenso Berkäufe jeder Art müssen vollständig und ausnahmslos ruhen. Arbeitnehmern, deren Arbeit ihrer Urf nach am Sonntag verrichtet werden muß, ist dafür eine mindestens 6stündige ununterbrochene Ruhezeit in der Woche zu fichern.

Der Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes muß sich in fchaft. Im§ 6a des Washingtoner Abkommens ist davon die Fischerei, des Bergbaus unter Tage, auf See-, Fluß- und Luftschiff­Bon großer Bedeutung ist die Frage der Arbeitsbereit vollem Umfange auch auf die Betriebe der Landwirtschaft, der Rede. In der eigentlichen Arbeitszeitgefeßgebung fennt Deutschland  ben Begriff der Arbeitsbereitschaft nicht. Der Entwurf versucht fahrt und Flößerei, auf Hauswirtschaft und auf das Pflegepersonal den Begriff der Arbeitsbereitschaft einzuengen, aber in unzulängerfireden. Besonderen Eigenarten dieser Gewerbe fann in dem den Begriff der Arbeitsbereitschaft einzuengen, aber in unzuläng- und hauswirtschaftliche Personal in Kranten- und Pflegeanstalten licher Weise. Arbeitswoche von 7 Schichten vor von je 8 Stunden. Der Entwurf sieht bei ununterbrochener Arbeit eine Gefeh durch Sonderbestimmungen Rechnung getragen werden." Man foll Außerdem nahm der Bundesausschuß gleichfalls einstimmig 6 mal 8 Stunden in der Woche festsetzen. in einer Entschließung Stellung zur Lohnfrage und Miet­erhöhung", die wir an anderer Stelle veröffentlichen. Als Delegierte zum Internationalen Gewerkschaftsfongreß in Baris wählte der Bundesausschuß einstimmig die Genoffen Bran­des, Tarnow, Bernhard, Backert, Haß, Jäckel, Schumann und Eg­gert. Als Stellvertreter Reichel, Waldhecker, Wolgast  , Ströhlinger, Tucher, Plettl, Mündner, Spliedt. Der Bundesausschus empfahl ben Berbänden, die internationale gewertschaftliche Frauenionferenz zahlreich zu beschicken und den Vertreterinnen auch die Teilnahme als Bäfte am internationalen Gewerkschaftsfongreß zu ermöglichen.

In der Aussprache beschäftigten sich die Vertreter der Ber bände in den durch das Referat gezogenen Grenzen mit den wesentlichsten Forderungen, die von den verschiedenen Gewerkschaf ten an den neuen Entwurf zum Arbeitsschußgefeß zu stellen find. Besonders lebhaft wurde die Frage der Unterstellung der Beamten unter das Arbeitsschutzgeseß, die Festlegung des Be­ariffs der Arbeitsbereitschaft wie der Familienbetriebe, die Regelung

der Schichtzahl bei ununterbrochener Arbeit usw. diskutiert. Der Bundesausschuß nahm sodann einstimmig die folgende Ent. schließung zum Arbeitsschutzgesetz an: Der Bundesausfchuß des ADGB. ftellt fest, daß der von der Regierung vorgelegte Entwurf zu einem Arbeitsschutzgesetz in feinem feiner Teile den berechtigten fozialpolitischen Forderungen der deut­fchen Arbeiter entspricht.

Sein Hauptstück, die Arbeitszeifregelung, ist ein Hohn auf den Achtstundentag.

Es werden unter Verschlechterung selbst der gegenwärtigen und mehr legalisiert. Die Wochenarbeitszeit soll nach dem Ge­Regelung tägliche Arbeitszeiten bis zu 12 Stunden fehentwurf eine Ausdehnung erfahren tönnen, die die fühnsten Erwartungen der deutschen   Unternehmer noch übertrifft Die zugelassenen zahlreichen Abweichungen vom 2d stundentag müßten dazu führen, daß fünftig teine Aufsichtsbe­hörde die Durchführung des Gesetzes überwachen könnte.

Die Infernationale Gewerkschaftsbewegung" erscheint ab Ja­muar 1927 in veränderter Form und mit anderem Inhalt. Statt wie bisher vierteljährlich, tommt die Zeitschrift fortan monatlim, und zwar im Umfange von je 16 Seiten heraus. Unter Berzicht auf theoretische Artikel wird sie die offiziellen Berichte des Internationalen Gewerkschaftsbundes  , der angeschloffenen gewert wird in ihrer neuen Form pro Jahr mit 2,50 Mart portofrei schaftlichen Landzentralen und der Internationalen Berufssekre tariate bringen. Die Internationale Gewerkschaftsbewegung" geliefert.

Die Internationale Gewertschaftsbeme= gung" gibt die Möglichkeit, sich über die wichtigsten Vorgänge auf dem Gebiete der internationalen Gewerkschaftsarbeit laufend zu unterrichten und sie wird auch für spätere Jahre ein gutes Nach­Der Bundesausfchuß fordert von der Reichsregierung und dem schlagewerk bilden, so daß sie vor allem für die führenden Gewert­Reichstag, daß das Arbeitsschuhgefeh die Arbeitszeit klar und ein- fchaftstreife aller Länder von großer Bedeutung sein wird. deutig für alle Arbeitnehmer auf höchstens 48 Stunden." ist nicht mehr durch den Buchhandel zu beziehen, sondern fie muß dirett bestellt werden. Dies tann durch Einsendung des wöchentlich begrenzt. Etwaige Leberarbeit darf, unter Abonnementsbetrages an die Bant der Arbeiter, Angestellten und ftrengster Beschränkung auf wirklich dringliche Fälle, nur auf Grund Beamten mittels Zahlfarte geschehen.

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25 000 000

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641 370 42

4432 326 99

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