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fr. 176 44. Jahrg. Ausgabe A nr. 89

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Zentralorgan der Sozialdemokratifchen Partei Deutschlands

Redaktion und Verlag: Berlin SW. 68, Lindenstraße 3 Fernsprecher: Dönhoff 292–297.

Donnerstag, den 14. April 1927

Vorwärts- Verlag G.m.b.H. , Berlin SW. 68, Lindenstr.3

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Reichsrat für Republikschutz!

Eine Schlappe der Rechtsregierung.

werden:

Bor dem Reichsrat hat die Rechtsregierung Ferner soll in dem die Geheimbündelei behandelnden eine empfindliche Schlappe erlitten. Der Reichsrat§ 179 des neuen Strafgesetzbuches folgende Bestimmung eingefügt nahm die Schlußberatung des neuen Strafgesetzentwurfs vor. Dazu lagen preußische Anträge vor, die wichtige Bestimmun­gen aus dem Republitschuhgesez in das Strafgesetz­buch aufgenommen wissen wollten.

Hergt gab im Namen der Rechtsregierung eine aus­weichende Erklärung ab. Nach Wiederzusammentritt des Reichstags wolle das Kabinett erwägen, ob das Republik­schutzgesetz verlängert werden könne. Aber die preußischen Anträge müßten abgelehnt werden.

Diese Tattif des Ausweichens half aber nichts. Der Reichsrat beschloß mit 37 gegen 30 Stimmen, daß die Bestimmungen in den Strafgefeßentwurf aufgenommen werden.

Damit ist dem Tatendranq der Marr- Regierung fein. Hindernis in den Weg gelegt. Da das Gesetz zum Schutz der Republik im Juli abläuft, wird seine Verlängerung ohnehin notwendig werden. Daß in das zufünftige Strafgesetzbuch die wichtigsten Bestimmungen zum Schutz der Staatsform und ihrer Symbole" aufgenommen sind, erleichtert nur den Uebergang.

Im Reichsrat standen gestern die preußischen An träge auf Verlängerung der wichtigsten Bestimmungen des Re­publitschutzgefeßes zur Debatte. Dazu gab der Reichsjuftizminifter Hergt folgende Erklärung ab:

Auf Grund der Anfragen, die der Bertreter der badischen Re gierung in der letzten Bollfigung des Reichsrats gestellt hat, hat sich das Reichskabinett erneut mit der Frage beschäftigt, welche Sal. tung gegenüber den preußischen Anträgen einzu nehmen sei. Das Kabinett ist bei der Auffassung verbl eben, daß eine fachliche Stellungnahme zu den preußischen An trägen gegenwärtig nicht möglich ist. Das Republik­schußgefeß läuft am 23. Juli d. J. ab. Dieser Umstand nötigt dazu, rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt in eine Nachprüfung der Ge­famtfragen des Republikschuhßgefeßes einzutreten. Unmittelbar nach dem Wiederzusammentritt des Reichstags im Mai d. I. werden die nötigen Schritte zur Vorbereitung einer Borlage an die gesetzgebenden Körperschaften getan werden. Die in den preußischen Anträgen be­handelten Fragen enthalten nur einen Ausschnitt aus dem Fragen­tompler des Republitschuhgesezes Auch sie werden also, da bei der erwähnten Gelegenheit auch geprüft werden muß, inwie­weit Bestimmungen des Republitschutzgesetzes über den um= fang hinaus, in dem dies bisher im Strafgesehbuchentwurf vorgesehen war, zum dauernden Bestandteil der ordentlichen Gesetz­gebung gemacht werden müssen, in nächster Zeit zur Entscheidung ber gefeßgebenden Körperschaften gebracht werden. Soweit diese Prüfung zur Bejahung führt, wird das Ergebnis ohne Schwierigkeit auch noch für die Strafgefegreform, deren Erledigung im Reichstage geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, nugbar gemacht werden fönnen. Die Reichsregierung bittet deshalb, im Intereffe der rechtzeitigen Verabschiedung des Strafgefeßentwurfes die preußi­schen Anträge abzulehnen.

Im Auftrage der preußischen Staatsregierung er­Mlärte daraufh'n Staatssekretär Dr. Weismann: Die von der Reichs­regierung abgegebene Erklärung deckt sich im wesentlichen mit der Erklärung vom 6. April. Sie enthält nur die formale 3u fage, daß später eine Vorlage über die Beibehaltung einiger Bestimmungen des Republitschußgefeges vorgelegt werden soll, lehnt aber eine bestimmte Zufage über den fachlichen Inhalt der fünftigen Vorlage ab, insbesondere darüber ab, ob sie Bestimmungen über die öffent. liche Befchimpfung der verfassungsmäßig anerkannten re­publitanischen Staatsform und über staatsfeindliche Verbindungen im Sinne der preuß schen Anträge enthält. Die preußische Staats­regierung hält daher ihre Anträge aufrecht und bittet um namentliche Abstimmung über diese Anträge.

Für die badische Staatsregierung erklärte Gesandter Honold: Die badische Regierung hält grundfäßlich die Enführung einiger Teile des Republikschutzgesetzes als dauernde Bestimmungen in den Entwurf eines allgemeinen Deutschen Strafgefeßbuches etwa im Sinne der preuß schen Anträge für geboten. Nachdem in­deffen die Reichsregierung erklärt hat, daß sie zu einer sachlichen Stellungnahme zu den preußischen Anträgen gegenwärtig außer stande sei, wird die badische Regierung dem Wunsch der Reichs= reg'erung, die Frage auf furze Zeit zu vertagen, nicht entgegen­treten und wird demgemäß die preußischen Anträge zurzeit ablehnen.

Preußens Anträge angenommen!

Die namentliche Abstimmung über die preußischen Anträge er­gaben eine Mehrheit von 37 gegen 30 Stimmen. Die Reichsregie­rung hat mit der Annahme dieser Anträge eine empfindliche Schlappe erlitten. Die angenommenen Anträge haben folgenden

Wortlaut:

Dem§ 103 bes neuen Strafgefegentwurfes foll folgende Be ftimmung eingefügt werden:

,, Wer öffentlich die verfassungsmäßig festgestellte republika. nische Staatsform des Reiches oder eines Landes be fchimpft, wird mit Gefängnis bestraft."

,, Wer an einer Berbindung teilnimmt, die beabsichtigt, die verfassungsmäßig festgestellte republita= nische Staatsform des Reiches oder eines Landes auf ungefegliche Weise zu beseitigen oder zu ändern, oder zu deren Zweden oder Beschäftigungen es gehört, Maßregeln der Berwaltung oder die Vollziehung von Gesezen durch ungefeß liche Mittel zu verhindern oder zu entfräften, wird mit Ge­fängnis bestraft.

Die Amtstätigkeit fann ohne Rücksicht auf Art und Höhe der Strafe aberfannt werden.

Straffrei bleibt, wer der Behörde von dem Bestehen der Verbindung oder ihren Zweden Kenntnis gibt, bevor in Ber­folgung der Bestrebungen der Verbindung eine strafbare Handlung

begangen ist.

Aus dem Ergebnis der Abstimmung ist besonders hervorzuheben,

daß wieder einmal eine Reihe preußischer Provinzialver: freter gegen die preußische Regierung gestimmt hat. Trogdem fand die Staatsregierung die erwähnte Mehrheit. Für Preußens Anträge stimtmen das preußische Staats= ministerium, die Bertreter von Berlin , Westpreußen - Posen, Oberschlesien , Provinz Sachsen , Schleswig- Holstein , Hannover , Best falen, Provinz Hessen- Nassau, Rheinprovinz , ferner die Staaten Sachser. Hessen , Hamburg , Mecklenburg Schwerin, Lippe, 2übed, Balded.

Die Todesstrafe.

Ein Ueberbleibsel aus vergangener Zeit.

Das neue Strafgesetzbuch, dessen Beratung soeben im Reichsrat abgeschlossen wurde, enthält noch immer die Be­stimmung über die Todesstrafe, die in Desterreich nach der Revolution, in anderen Ländern schon früher ab­geschafft wurde. In Ansehung der Wichtigkeit dieser Frage geben wir einem unserer juristischen Mitarbeiter zu dieser Frage das Wort:

In der verfassunggebenden Deutschen National= versammlung hatte die Sozialdemokratische Partei , treu ihren Grundsäßen, die Aufhebung der Todesstrafe beantragt. Sämtliche bürgerlichen Parteien Sämtliche bürgerlichen Parteien also auch die frei­geistigen Demokraten und christlichen Zentrums­männer stimmten gegen das Gebot ,, Du sollst nicht töten". Damals hieß es, die Frage der Abschaffung der Todesstrafe gehöre nicht in die Verfassung.

Die Desterreicher waren aus anderem Teig gefnetet. Ihre Verfassung sagt flipp und flar: Die Todesstrafe wird aufgehoben." Die Zahl der Morde hat in Desterreich trotz der Abschaffung der Todesstrafe nicht zu­genommen. Als Abschredung bedarf man ihrer dort nicht; Un schädlich machung wird durch sichere Gefängnis­

mauern erreicht.

Der vom früheren Justizminister Prof. Dr. Radbruch ausgearbeitete Entwurf des Strafgesetzbuches wollte mit der Todesstrafe aufräumen. Der neueste Entwurf, der unter dem Protektorat des improvisierten deutschnationalen Reichsjuftig­ministers Hergt Gefeß werden soll, enthält nach wie vor die andern tötet, wird mit dem Tode bestraft". Todesstrafe. Der§ 211 bejagt furz und prägnant: ,, Wer einen Somit ist dem geltenden Strafgesetz gegenüber eine Erweiterung des der und Anwendungsfreifes Todesstrafe gegeben. Andererseits ist durch Zubilligung mildernder Umstände der Uebergang zur Zuchthausstrafe ermöglicht.

Ostpreußen , Brandenburg , Pommern , Rieber Mit ein stimmten die Bertreter der preußischen Provinzen [ chlesien und die Staaten Bayern , Württemberg, Baden. Thüringen , Oldenburg , Braunschweig , Bremen , Anhalt,

Schaumburg- Lippe .

Medlenburg- Strelig

Damit haben die Arbeiten des Reichsrats zum neuen Straf­gesetzbuch ihren Abschluß erreicht. Der Etat murde ohne

Debatte genehmigt.

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zeitnotgefez brachte diesem in einfacher Abstimmung eine Die endgültige Entscheidung des Reichsrats für das Arbeits­

Mehrheit.

Der Bertreter Hamburgs erklärte, daß er sich im Hinblick auf Hamburgs frühere Stellungnahme heute der Abstimmung ent­halten werde; Lübeck sei troß gewisser Bedenken für das Gesetz halten werde; Lübed sei troß gewisser Bedenken für das Gefeß und gegen den Einspruch.

Britischer Jangtse - Krieg? Prestigehebung durch Schiffsgranaten und Fliegerbomben.

London , 13. April. ( Eigener Drahtbericht.) Der Ministerrat erörterte, was bei Nichterfüllung der Forderungen der Mächte durch die kantonregierung geschehen solle. An der Sihung nahmen auch die obersten Kommandeure der britischen Flotte und der Luft­streitkräfte teil. Wie der diplomatische Korrespondent des fozialistischen Daily Herald" erfährt, erwägt die Regierung tat­fächlich eine bewaffnete Attion am Janttje. Der Ge­dante einer Bloda de sei angesichts des Widerstandes der übrigen dante einer Blodade sei angesichts des Widerstandes der übrigen mächte widerstrebend aufgegeben worden. Man stehe auf dem Standpunkt, daß eine gemeinsame Aktion der Flotte und der Luft­ftreitkräfte am Jangtje dem britischen Prestige dienlich

wäre.

Aus den letzten Chinameldungen scheint hervorzugehen, daß der Vormarsch der Nordtruppen nach der Einnahme von Pudau( gegenüber Nanfing) für den Augenblid auf­gehalten zu sein scheint. Pudau ist von der Nordarmee kampflos befeht worden. Die vor Nanking liegenden ausländischen Kriegs­fchiffe haben ihren Standort eine Meile flußaufwärts verlegt, um nicht zwischen die beiden Kampffronten zu geraten. Die Nord­truppen haben bis zur Stunde noch keinen Verfuch gemacht, den Fluß zu überschreiten.

3n Schanghai hat eine neue Streitbewegung als Protest gegen die Besetzung und die Ueberfälle auf die Gewerkschafts­bureaus eingefeht; fie foll bereits zusammengebrochen sein, da nur die Kommunisten sie betrieben.

Bruderkrieg in Schanghai .

Schanghai , 13. April. ( WTB.) Eine Abteilung Mitglieder des Allgemeinen Arbeiterverbandes, mit Biten bewaffnet, marschierte heute vormittag durch die Straßen des Vorortes Tschapei. Als sie vor dem Hauptquartier der Truppen Tschangkaischefs vorbeikamen, versuchten diese Leute, über die gestrigen Haussuchungen bei ihren Parteimitgliedern, aufgebracht, das Gebäude anzugreifen. Die Truppen im Hauptquartier eröffneten das Feuer und warfen die Angreifer zurück, von denen zwanzig getötet wurden.

Der Pekingvertreter verläßt Rußland . Mostau, 13. April. ( WTB.) Wie verlautet, wird der chinesische Geschäftsträger Moskau morgen verlassen und sich nach Estland begeben.

Die Begründung des deutschen Entwurfes beruft sich Bewußtsein ihres Vorhandenseins fei geeignet, dem Staats­in ihrer Verteidigung der Todesstrafe auf die Rechts über= zeugung des überwiegenden Teiles der Bevölkerung; das bürger das nötige Gefühl der Sicherheit seines Lebens zu geben. Angesichts der infolge des Krieges eingetretenen allgemeinen Berrohung und der außerordentlichen Steigerung von Mordtaten grauenerregender Art erscheine es nicht möglich, auf das in der Todesstrafe zweifellos liegende, start a b= schredende Mittel zu verzichten."

Bon diesen drei Argumenten wäre nur das letzte ernst zu nehmen. Die Berufung auf die Rechts überzeugung des Volkes wirft ein wenig fomisch, wenn man bedenkt, daß der bürgerliche Gesetzgeber sich sonst den Teufel was um diese fubtile Angelegenheit schert. Dem Sicherheitsgefühl des Bürgers ist eine gute Polizei am zuträglichsten. Die 2 b= A chredungstheorie dürfte aber nur noch in der Kinder­wenn auch zweifelhafte Eristenzberechtigung stube eine, haben. Trotzdem soll ihren unentwegten Anhängern mit einigen Argumenten aus der neuesten Geschichte der Todesstrafe auf­gewartet werden.

Bekanntlich ist Sowjetrußland heute in Europa unter den Kulturländern" das klassische Land blutigster Todes­strafe geworden; doch soll sie zugestandenermaßen nur als Abschreckungsmittel dienen. Sie trägt die Bezeichnung: das schärffte Mittel der sozialen Sicherung." Der An­wendungskreis dieses Rampfmittels der Uebergangszeit zur Festigung der Macht der Arbeiter- und Bauernregierung' erweitert sich aber vorläufig von Jahr zu Jahr.

Trotzdem das Banditentum bereits seit 9 Jahren durch die fast automatisch auf den Fuß folgende Todesstrafe ausgemerzt wird, treibt es noch heute unvermindert die schlimmsten Blüten. Erst im Jahre 1925 ist die Todesstrafe als Mittel zur Bekämpfung der Beamtenunter­schlagungen defretiert worden. Und obgleich die Zahl der Todesurteile, die wegen dieser Verbrechen verhängt wurden, in den ersten zehn Monaten des Jahres 1926 im Ber­gleich zum Vorjahre auf das Doppelte gestiegen ist, hat die Bahl der Veruntreuungen nicht abgenommen. Der Frühling des Jahres 1926 brachte dem ruffischen Bürger die Todesstrafe für das Rowdytum. Trotzdem zählt allein das letzte Viertel dieses Jahres sechs Massennotzuchtverbrechen bei 15-40 Teil­nehmern auf. Diesen neuesten Beweis" für die ab­schreckende Wirkung der Todesstrafe sollten sich ihre An­hänger vor Augen halten.

In Wirklichkeit hat sie die Bevölkerung von Ruß­ land demoralisiert; sie hat auf die Vorstellung von der Unverleglichkeit des Mitbürgers verheerend gewirkt und eine nie dagewesene Verrohung zur Folge gehabt. Es ist die gleiche Verrohung, die im Entwurf als Folge des Weltkrieges bezeichnet und als Argument für die Todesstrafe angeführt wird. Das Strafgesetzbuch des zaristischen Ruß­ lands fannte die Todesstrafe nicht. Sie war damals nur Bun­desgenossin der zaristischen Regierung im Kampfe gegen die revolutionäre Arbeiterschaft. Jetzt ist sie zur