Surgerblock und Religionsunterricht. Kirchliche Aufsicht geplant. Ein Gesetzentwurf zur Ausführung des Artikels 14S der Reichs- Verfassung(Religionsunterricht) wird, wie der SPD. hört. vorbereitet und soll gemeinsam mit dem Reichsschulgesetzentwurf noch im Herbst den Reichstag beschäftigen. Die Vorlage wird aus Wunsch der Regierungsparteien vorbereitet. Das Gesetz wird die Beaufsschtigung des Religionsunterrichtes regeln und schreibt vor, daß Personen, die diese Aussicht ausüben, vom Staate im Benehmen mit den Kirchen ernannt werden. Diese Aufsichtspersonen müssen staatliche Schulaussichts- beamte fein und dem Religionsbekenntnis der ihnen anvertrauten Schulen angehören. * Zu den Beratungen über das Reichsschnlgesetz im Reichs- kabinett erfährt der SPD. noch folgende Einzelheiten: Parallel mit den Beratungen des Reichskabinetts gehen die Besprechun- gen zwischen den Regierungsparteien. Ueber die Frage,„was ein geordneter Schulbetricb ist", sucht man eine Kom- promihlösung, etwa in der Form, daß der Aufbau der Schule nicht verschlechtert werden soll gegenüber dem Stand an einem Stichtag. Als Stichtag ist der 1. April 1927 in Vorschlag gebracht worden. Die Entscheidung, ob die jetzigen Schulen als Bekenntnis- oder als Gemeinschaftsschulen anzusehen sind, wird den Ländern über- lassen. Was den Unterricht in den Bekenntnisschulen betrifft, so will man insolge volksparteilicher Widerstände„vom Geiste des B e- k e n n t n i s s e s" Abstand nehmen und dafür die Vorschrift geben, daß der Unterricht nach»der Eigenart dieser Schulen" erteilt werden muß.
Der Sürgerblocketat. Die Sozialdemokraten lehnen ihn ab. Dresden . 7. Juli. (Eigener Drahtbericht.) In der heutigen Sitzung des sächsischen Landtags, der letzten Sitzung vor den Ferien, wurde der E t a t gegen die Stimmen der sozialdemokratischen und kommunistischen Abgeordneten angenommen. Genosse Büchel gab im Austrage der sozialdemokratischen Fraktion eine Erklärung ab, in der die A b l e h n u n g i>«5 Etats mit seiner reaktionären Ge- staltung und dem Mißtrauen begründet wird, das die Sozialdemo- traten der Bürgerblockregierung entgegenbringen.
,£0 lebe der Krieg"! Endgültiger �reispruch mt Fa» Vruno Vogel. Dresden , 7. Juli. (Eig. Drahtber.) In dem Leipziger Verlag „Die Wölfe" erschien Ende 1924 das von Bruno Vogel verfaßte Buch„Es lebe der Krieg". Es trug ausgesprochen kriegs- gegnerischen Charakter und brachte in mehreren Abschnitten auf er- schütternd« Weise teils Selbsterlebtes, teils Schilderungen von Er- lebnissen anderer Kriegsteilnehmer. Das Buch wurde, obwohl es als Kunstwerk anzusehen war, 1925 beschlagnahmt. Vogel, sein Verleger Arthur Wolf und dessen Schwager und Expedient Bouerfcld sowie der Illustrator des Buches, der Kunstmaler Berlitz, kamen wegen angeblicher Herstellung und Verbreitung u n zü ch- tiger Schriften sowie wegen Gotteslästerung vor das Leipziger SWfengericht. Füx Wolf und Bauerfeld lautete die Anklag« noch auf P r e s s e v« r g e h e n, dos in der angeblich nach der Beschlagnahme noch erfolgten Weiterverbreitung des Buches gesehen wurde. Das Urteil erging Im Januar 1926 und lautete bei Vogel auf 890 Mark, bei Wolf auf 609 Mark und bei Bauerfeld auf 169 Mark Geldstrafe: Wols und Bauerfeld erhielten serner noch ein« Strafe wegen Pressevergehens und Beihilfe hierzu von 499 bzw. 199 Mark. Da» Urteil wurde angefochten. Berufungsin stanz war das Leipziger Landgericht. Für die Verhandlung, die Ende Mai 1926 stattfand, hatte die Verteidigung mehrer« prominente Sachverstän- dige, besonders aus literarischen Kreisen, geladen, die das Buch als nicht unzüchtig bezeichneten, ihm vielmehr Kunstwert beimaßen. Das Gericht erkannt« für Vogel und Berlitz auf F r e i s p r u ch. Verurteilt wurden wegen Pressevergehens Wolf und Bauerseld zu 299 bzw. 89 Mark Geldstrafe. Der Freispruch«rsolgte im wesent- lichen aus subsektiven Gründe». Das Gericht nahm nicht als erwiesen an, daß die Angeklagten das Bewußtsein der verbrei- tung unzüchtiger Schriften gehabt hätten. Gegen dieses Urteil legte die Staatsa»«altschaft Revision ein und dos gleiche taten die beiden wegen Presseoergehen» Ver- urteilten. Da» Reichsgericht fällte dann am 11. Januar 1927 die sehr seltsam« Entscheidung insofern, at« es der Meinung Aus- druck gab, auch Zhinstwerek könnten unzüchtig sein. E» gab auch zu bedenken aus, ob die Angeklagten nicht doch erkannt haben könn- ten, daß das Buch da» soziale Sittlichkeitsgesühl ver- letze.— Eine nochmalig« Entscheidung hatte das L a n d- gericht Dresden zu treffen. Hier wurde die Sache am 7. Juli nochmals oerhandelt. Vogel und Berlitz waren durch Rechtsanwalt Rosenseid(Berlin ) verteidigt und wurden wiederum frei- gesprochen. Wolf und Bauerfeld erhielten abermals wegen Pressevergehen» 499 bzw. 199 Mark Geldstrafe. Da» inkrimierte Buch galt auch dem Dresdener Gericht als unzüchtig und die Freisprüche erfolgten wiederum aus subjektiven Gründen.
Der Schattendorfer Nordprozeß. Widersprechende Zeugenaussage». Wien . 7. Juli. (Eigener Drahtbericht.) Im Schattendvrfer Prozeß wurden etwa zwanzig Zeugen vernommen, meist Frontkämpfer und Verwandte der Angeklagten. Sie behaupten größtenteils, Waffen in den Händen der S ch u tz b ü n d l e r ge-. sehen zu haben. Einige wollen auch bemerkt haben, wie die Schutz- bündler Schüsse abgegeben haben. Jedoch weichen die An- gaben der Zeugen sehr stark voneinander ab. Ein Knabe sagte aus, daß er ganz deutlich gesehen hat, wie einer der beiden A n g e k l a g- ten zum Fenster hinausgeschossen hat und dabei da» Gewehr nach unten auf die Schutzbündler richtete. Der Privatbeteiligtenoertreter beantragt die Ladung des L a n- desHauptmannes des Burgenlandez s»wi« seines Stellvertreters. Die beiden fallen aussagen, daß die Frontkämpfer das Uebereinkvmmen der beiden graßen Parteien, im Burgenland keine Seibstschutzorgonisatton zu gründen, gebrachen haben. Er stellt« auch unter Beweis, daß die Frontkämpfer«ine grahe Zahl von Ueber- fällen verübt haben, darunter auch einen auf da» Bezirksgericht, in dem nach der Schattendorfer Bluttat die verhafteten Frontkämpfer verwahrt worden waren. Das Zeugenverhör wird Freitag fort- gesetzt werden._
wegen der Reichswehrgeschichken des belgischen Äriegsministers hat sich da» Auswärtige Amt nach Brüssel gewandt, um die Ange- legen Heft auszukläven.
Die �Hamburg " in „Im Namen des Königs,— Verleihung— n Dem Vorsitzenden, Landgerichtsrat I a m r a t h, ist ein Malheur passiert. Er hat sich bei der Verkündung des Urteils in der Eingangsfonnel versprochen. Slalt„im Hamen des Volkes" sagte er:„3m Hamen des Königs". Bei diesem Prozeß mit seinem unzweifelhasten politischen Hinter- gründe, wo es sich danmr Handelle, die republikanische Gesinnung der ehemaligen k. k. Marineoffiziere gegen Verdächtigungen zu schützen, erhält dies Versprechen eine tiefere Bedeutung. Also„im Namen des Königs,— Verzeihung— im Namen des Volkes" wurde folgendes Urteil verkündet: Die Berufung des Angeklagten Reuter wird verworfen, der Berufung der Staatsanwaltschaft wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe von 599 M. auf 1599 M. erhöht wird, im Richtbeitreibungsfalle tritt auf je 199 M. ein Tag Gefängnis. Dem Chef der Marine wird die Befugnis zugesprochen, im Laufe von sechs Wochen noch Inkrafttreten des Urteils, es im„Vor- wärts" und in der„Morgenpost " zu veröffentlichen. Di« Un- brmichbarmachung der Platten wird bestättgt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. In der Urteilsbegründung hieß es n. a.: Es war zu prüfen, ob der Angeklagte entsprechend dem Antrag des Chefs der Marine aus den§8 185, 18« des Strafgesetzbuches zu verurteilen war. Es ist festgestellt worden, daß in beiden Artikeln Totsachen behauptet worden sind, die geeignet waren, die Offiziere verächtlich zu machen. Der Angeklagte hat oersucht, den Wahrheitsbeweis zu führen; er ist ihm abgeschnitten worden, da der daraushingehende Antrag als Beweisermittlungs- antrag anzusprechen war. Das Gericht konnte nur die Aufgabe haben, festzustellen, daß die behaupteten Tatsachen nicht wahr sind. Es war aber nicht befugt, festzustellen, daß die Tatsachen wahr sind. Es ist festgestellt worden, daß gegen den Kapitän und die Offiziere beleidigende Tatsachen ausgesprochen worden sind, und daß der zweite Artikel formale Beleidigungen enthält. Bei dem Strafmaß war zu bmicksichligen, daß der Angeklagte im guten Glauben gehandelt hat. andererseits aber hat dieser gute Glauben auf schwachen Füßen gestanden, da der Brief einfach aus einer badifchen Zeitung übernommen worden war, ohne daß der Versuch gemacht worden wäre, die dort aufgestellten Behauptungen nachzuprüfen. In Anbetracht der Schwere der Beleidigung und der Bermögcnsverhältnisse des Angeklagten mußt« die Strafe auf 1599 M. festgesetzt werden. Soweit die Urteilsbegründung. Inwiefern aber hatte Kapi- tön Groß durch fein« Aussage den Beweis dafür erbracht, daß die behaupteten Tatsachen nicht der Wahrheft entsprochen haben? Kapitän Groß, Kommandant des Kreuzers„Hamburg ", er- klärte, daß er und feine Offiziere höchst bestürzt gewesen leien, als sie den Artikel des„Vorwärts" zu Gesicht bekommen haben. Sie hätten sich im Ausland« stets als Vertreter dieses Staates und der jetzigen Reichsmarine betrachtet und mußten deshalb die Behauptungen des..Vorwärts" als Verleumdungen empfinden. Er habe stets seine Offiziere ermahnt, olle etwaigen Streitigkeiten hintanzusetzen und dem Ausland gegenüber nur die Interesien des deutschen Staates zu vertreten. Es fei aus dem ganzen Milieu heraus beim Empfang in San Franziska u n- möglich gewesen, daß Offiziere während der Rede des Bürger- meisters demonstrativ gehustet hätten. Das wäre auch ihm auf- gefallen. Desgleichen hätte auch unmöglich der Vorfall sich ab- gespielt haben können, laut dem ein Offizier sich in bezug auf die schwarzrotgolden« Schleife von Dreck gesprochen haben sollte. Von diesem Vorfall wäre ihm ohne weiteres gemeldet worden.(?) Aber selbst bei den dienstlich eingeforderten Meldungen fei ihm von keinem Offizier oder Kadetten von einem ähnlichen Vorfall mft- geteilt worden. Kapitän Groß wiederholte immer wieder, daß er und seine Offiziere über die behaupteten Tatsachen bestürzt ge- wesen seien, und daß man fich auch in Amerika gewundert habe. daß das vorzügliche Verhalten seiner Offiziere in dieser Weif« in Deutschland glossiert worden sei. Nickst ganz so angenehm gestalieie sich dagegen für den Kapitän Groß die Vernehmung durch Genossen R.-A. Landsberg. Dieser knüpfi« an dos Wort des Zeugen vom Milieu an und richtete an ihn die Frage, ob«s ihm bekannt fei, daß bei den Marine- offizieren«in« starke Abneigung gegen die Reichs» färben besteh«. Kapitän Groß meinte dazu, daß es zu weit führen würde, auf dies« Frage«inzugehen, daß aber unter seinen Offi- zieren eine derartige Abneigung nicht bestehe. R.-A. Landsberg: Können Sie behaupten, daß dahingehende Aeußerungen n i e unter Ihren Offizieren gefallen feien? Kapitän Groß findet auf diese präzise.?rage keine ebenso präzise Antwort. Er meint, daß diese Frage eigentlich nicht zur Sache gehörp.(?) Der Vorsitzende eilt ihm zu hilse und fragt nach dem vmfange seiner Aussagegenehmigung. Kapitän Groß erklört, daß er volle Auesogefrecheit erhalten Hab«. R.-A. Landsberg: Wenn Sie früher sagten, daß ein demon- strative, Husten aus dem Milieu heraus umnöglich gewesen sei, so ist das unverständlich. Zeuge: Ich meint« das Milieu des Festakte»,«« wir als Deutsche der amerikanischen Nation gegenüberstanden. R.-A. Landsberg: Aber auch ein solches Milieu tonn ver- schieden« Reakfionen. je nach der politischen'Einstellung, verursachen.
Amerikas Ringen mit England. Kampf um die gleiche Machtstellung. Washingion, 7. Juli.'(EP.) Der Präsident des Auswärtigen Ausschusses des Repräsentantenhauses sandte dem Delegierten bei der Dreimächtekonfercnz in Genf , Admiral Jones, fvlgendes Tele- gramm:„Die Aufrechterhaltung des bei der Washingtoner Konferenz festgelegten Grundsatzes der gleichen Flottenstärke ist von vitaler Bedeutung für die Sache des Friedens und stellt die einzig praktische Form der Abrüstung dar. Es ist seltsam, daß in dieser Beziehung aus der Genfer Konferenz ingendwelch« Einwände erhoben werden können." Der Druck der amerikanischen Oeffentlichkett, eine Gleichstellung mit England in bezug aus Kreuzer und U-Boote zu erzwingen, wird immer größer.
wider die Dündnispolitit. Unterhausantrag der Arbeiterpartei. London . 7. Juli. (TU.) Die Arbeiterpartei hat«inen Antrag gegen die Politik der Gruppierungen eingebracht. E» heißt darin: Das Unterhaus betrachtet mit Beunruhigimg die Entwicklung gruppenweiser Bündnisse, die zu einer wachsendenSpannung zwischen den Nationen Europas führen. Da» Unterhaus sst davon überzeugt, daß der Friede nur auf einer dauernden Basis gesichert werden kann, durch eine endgültige und offene Politik der Versöhnung und des Respektes vor den nationalen Rechten. Das Haus fordert die
iö öer„vorwärts" 1 Namen des Volkes": 1300 M. Geldstrafe. Wollen Sie auf meine Frage antworten, ob ein« Zspneigung gegen die Reichsfarben unter den Offizieren bestand? Zeuge: Ich beantworte die Frage nur, sosern sie sich aus San Franziska bezieht.(!) R.-A. Landsberg: Also, Sie verweigern die Aussage. Zeug«: Auf meinem Kreuzer fit mir nichts derartiges be- kanni geworden. 3m übrigen ist es 3hnen ebenso bekonnl wie mir. R.-A. Landsberg: Ich habe Sic gefragt, ob unter Ihren Offizieren Abneigung gegen die Reichssarbeii bestanden hat. Zeuge: 3ch lehne die Antwort ab. Der von R.-A. Landsberg beantragte Gerichtsbeschluß wird indes nicht herbeigeführt, weil der Staatsanwalt sich vermittelnd ins Zeug legt und von Kapftän Groß schließlich eine Antwort erteilt wird, die mehr oder weniger befriedigt. R.-A. Landsberg: Sie sagten früher, daß es a u s g e- schlössen sei, daß Offizier« Ihnen eine Falschmeldung hätten zukommen lassen. Wissen Sie aber nicht, daß Mischen der Erklä- rung des Reichswehrministers über das aus Ihrem Kreuzer an amerikanische Bürger verkaufte Flaschenbier und den Ihnen zugegangenen Meldungen ein klaffender Widerspruch bestand? Der Zeuge erklärt, daß die ihm zugegangenen Meldungen nicht von einem Offizier, sondern vom S ch i s f s m a a t stamniten und der Wahrheft entsprochen hätten. Staatsanwalt und Vorsitzender versuchen nun, durch eine Frage an den Zeugen festzustellen, daß er davon überzeugt sei, daß seine Offiziere sich etwas derartiges, wie ihm vom Briefschrciber vorgeworfen war. unmöglich hätten zuschulden kommen lassen. R.-A. Landsberg beanstandet dies« Fragestellung. Redakteur Schiss bestätigte als Zeuge, daß der zweit« Artikel von ihm verfaßt worden sei und daß Genosse Reuter den Artikel nickst rechtzeftig gelesen haben könne, da er in die Redaktion gekommen sei, als die in Frage kommende Seite sich bereits in der Stereotypie befunden habe. Staatsanwalt und Vorsitzender glaubten feststellen zu müssen, daß selb st in diesem �Zeitpunkte noch eine Aen- d e r u n g hätte vorgenommen werden können, und daß schlimmsten- falls die Zeitung mit einer Lücke<!!), wie es auch gelcgenilich in früheren 3ahren der Fall gewesen ist, hätte erscheinen können. (Heiterkeit.) Der Staatsapwalt behauptete auch in seinem Plädoyer, daß dies möglich gewesen wäre, und kommt im übrigen zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte sowohl aus§ 185 als auch aus Z l86 zu oerurteilen fei. Zum Schluß hielt er es für erforderlich, dem .Vorwärts" Belehrungen über politische Aufgaben der großen Presse zu erteilen. Der„Vorwärts" dürft« nicht seine Auf- gäbe darin sehen, die politische Atmosphäre noch mehr zu vergiften: er hätte dafür zu sorgen, daß die vergiftete Atmosphäre sich ent- spanne. Man kann nicht, wie dies das erste Urteil getan habe, zugunsten des Angeklagten eine allgemeine Ver wilde- rung des polifischen Kompfes anführen. Die Ausgabe der großen Press« sei, nicht verhetzen, zersplittern, eine Klasse gegen die andere aufzuhetzen, sondern Frieden zu stiften. Deshalb beantrage er zwei Monate Gefängnis, die in eine Geldstrafe in höhe von 2990 TN. umzuwandeln sei. R.-A. Landsberg rügte es, daß der Bertreter der Anklage sich in keiner Weise in die Lage des Redakteur, hineinversetzen wolle, der mit Empörung von dem Inhalt des aus der badischen Zeitung übernommenen Briefes Notiz nehmen mußte. Die hier wiedergegebenen Tatsachen mußten ihm glaubhast erscheinen. Für deren Möglichkeit sprach eine lange Kette von Tat- fachen. Die Republik sei stark genug, um kein« Gesinnungsschnüffelei unter den Beamten zu treiben. Anders stehe es aver mit der Wehrmacht. Es fei das Recht der Republik , zu verlongen, daß Männer, dle berufen sind, sie nötigenfalls mit der Masse zu ver. leidigen, ihr auch mit dem herzen ergeben seien. Das erfordere der Selbsterhaltungstrieb. Wie es in Wirklichkeit damit stehe, beweist allein schon die Taffoche, daß die rechtsradikalen Verbände bei der Ausstellung des Rcichswehmsatzcs mitwirkten. Davon spreche auch die andere Tatsache, daß die Offiziere es ruhig dulden, wenn ihre Mannschaften bei der Heimkehr von Feldübungen das berühmt« Ehrhardt-Lied fingen. Es sei hier gefragt worden, w c l< ches Interesse die Oesfentlichkeit an dem Briefe haben konnte. Es sei im Interesse der Oesfentlichkeit dahin zu wirken, daß Zu- stände entstehen, bei denen die Sicherheit der Republik nicht ge- fährdet werde. Der Angeklagte habe nur in der Wahrneh- mung berechtigter Interessen gehandelt. Der Entwurf zum neuen Strafgesetzbuch erkenne auch die Wahrnehmung öffentlicher berechtigter Interessen an: es fordere nur die vflichtgemähe Erwägung, welche Interessen überwiegen. In diesem Falle seien aber die öffentlichen Interessen wichtiger gewesen als die der Offiziere, die sich beleidigt fühlten. Für den zweiten Artikel könn« überdies der Angeklagte die preßgesetzliche Verantwor- tung nicht tragen. Di« Verteidigung müsse aber auch hinsichtlich des ersten Artikel« Freispruch beantragen. Denn w-nn sich das, was in dem Brief behauptet wurde, zugetragen haben sollte, so könne kein Ausdruck scharf genug sein, um diele» Benehmen zu charakterisieren. Auch nach Ansicht des Slaatsanwalts wäre es dann als schmähliche Charakterlosigkeit zu bezeichnen gewesen. Das Gericht habe die Beweiserhebung nicht zugelassen. Das sei zu bedauern. Denn wäre es in der Gerichtsverhandlung erwieien worden, daß die Behauptungen nicht zu Recht aufgestellt worden seien, so hätte der Angeklagte Charakter genug besessen, um«ine Ehren- erklärung ab.zugeben. Dies« Erklärung hätte aber dem Ansehen der Marine in höherem Maße genützt, als ein noch so scharfes Urteil. Da» Gerickst hat aber, wie ags dem Urteil hervorgeht,«».vor- gezogen, die Geldstrafe zu erhöhen, anstatt die Dcweisausnahm« zu- zulesssen.
Regierung auf, geheime und gruppenweise Abmachun- e n auszugeben, die nur zur Eisersucht und zum Argwohn führen. ür Erlangung dieser Ziele müßten die Rüstungen eingeschränkt und die internationalen Konflikte auf schiedsgerichtlichem Wege gelöst werden.
die Radikalfozialen und der Sürgerblock. Sie'gehen nicht zu Tardien. Paris , 7. Juli. (Eigener Drahtbcricht.) Auf dem„Kleinen Kongreß" der Radikalsozialen antwortete der Vorsitzende S a r r a u t auf Tardieu» Landtagsrede. Er lehnt« den Gedanken eines Lürgerblockes ab. Die Radikalsozialen hätten eine ganz andere Sozialpolitik, ebenso sei ihre Haltung gegenüber den Staats- Monopolen und dem Sozialismus von Tardieu völlig oerschieden.
3n der ftanzösischen Sammer tobt seit gestern nachmittag ein »erschärftcr Kamps um die Wahlrosorm. In später Abendstund« beschloß die Linksmehrheit die Abhaltung einer Nachtsltzung, um wenigstens den Art, l des Gesetzentwurf» zur Annahm« zu bringen. Heuer Korruptionsskandal in Polen . Zwei Direktoren der halb- staatlichen Landwirffchastsbank sind auf Ersuchen der außerordent- lichen staatlichen Kommission zur Bekämpfung von Mißbräuchen von ihren Aemtern suspendiert worden. Gleichzeitig wurde gegen sie«in gerichtliches Verfahren emgeleitet,„weil sie durch ihre Ämtstätigkeit dem Staatsschatz ernsten Schaden zugefügt haben".