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Der schießwütige Lehrling.

Waldemar friegt Prügel.

Eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin regte unwillkürlich zu einem Vergleich mit dem Sensationsprozeß Kranz an. Hier wie dort war die treibende Kraft, war die Veranlassung zu dem Konflikt ein Revolver in der Hand eines unreifen Menschen. Hier wie dort war auch das Motiv die verlegte Eitelkeit. Nur daß der Fall, der vor dem Arbeitsgericht zur Verhandlung stand, ein nicht so tragisches Ende nahm.

Der 17 Jahre alte Lehrling Waldemar 3. in einem Handels­geschäft war fristlos entlassen worden und sein Vormund flagte nun nicht auf Fortsetzung des Lehrvertrages, sondern auf Zahlung einer Entschädigung, da nach seiner Behauptung der Lehrling das Recht habe, den Vertrag seinerseits zu lösen, da ihn der Lehrherr in ehren­rühriger Weise behandelt hätte. Die ,, ehrenrührige Behandlung" wurde darin erblickt, daß der beklagte Lehrherr seinen Schützling über den Ladentisch gelegt und ihm die Verlängerung des Rückens massiert hatte. Dann hatte der schlagfertige Lehrherr die Polizei holen lassen, der er den in dieser ,, ehrenrührigen" Weise behandelten Lehrling übergab. Die Polizei holte dann aus der Tasche des Lehr­jings einen geladenen und entsicherten Revolver hervor.

Dieser Fall war aber eigentlich nur der Höhepunkt in einem Lehrlingsroman. Angefangen hatte er bereits mit dem Ab­schluß des Lehrvertrages. Damals hatte der Stiefvater des neuen Lehrlings dem Chef ausdrücklich Bollmacht erteilt, notfalls dem angehenden Handelsherrn ,, ein paar hinter die Ohren" zu hauen, da der junge Mensch schwer zu erziehen sei. Von dieser fonderbaren Vollmacht hatte der Lehrherr bis zu jenem Höhepunkt" feinen Gebrauch gemacht. Wohl aber hatte er bereits mehrmals den Lehrling wegen ungebührlichen Betragens entlassen, auf Bitten des Vormundes aber immer wieder eingestellt.

Eines Tages wegen einer Arbeitsverweigerung vom Chef zur Rede gestellt, gab der Lehrling unverschämte Antworten, wie er es bereits vorher mit dessen Gattin gemacht hatte. Als Ant wort schlug der Chef zunächst seinem Lehrling einmal den Hut vom Kopf, den diefer im Privatkontor nicht abzunehmen für nötig be­funden hatte, und warf dann den Lehrling hinaus. Aber am andern Tag tam Waldemar wieder an und äußerte zu dem Personal, daß es heute etwas ,, segen" würde; er wolle seinem Chef ein paar blaue Veilchen" beibringen. Dann begab er sich in das Privat­fontor, eine Hand immer in der Hosentasche, wo sich deutlich ein Revolver markierte. Der Chef wartete nicht erst ab, bis sein Lehr­ling im Privatkontor Schießübungen anstellen würde, sondern.. fiehe oben.

Bei dieser Sachlage kam das Gericht zu der Auffassung, daß der Lehrherr voll im Recht gehandelt hatte. Der Lehrling wurde mit der Klage abgewiesen.

,, Residenzstadt " Potsdam.ed

RESIDENZSTADT POTSDAM

Potsdam war in alten Zeiten ,, Residenzstadt ". Heute zehrt es von verflossenem ,, Glanz". Die Stadt ist so rückständig, dass sie die moderne Zeit zu verschlafen scheint. Oder sollte die ,, Bezeichnung Residenzstadt" aut dem Müllauto symbolische Bedeutung haben? Es hat ja schon manches auf dem Kehrichthaufen geendet.

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Tanz zwischen Bajonetten. In einem Dörfchen in der Pfalz wurde eine Tanzmusit abgehalten, an der drei französische Soldaten teilnehmen wollten. Das wurde ihnen aber, da es sich um eine geschlossene Gesellschaft handelte, nicht gestattet. Als sie fich trotz­dem in den Saal drängten, tam es zu einer handgreiflichen Ausein­andersetzung, bei der einer der Soldaten Schläge erhielt. Bald darauf erschienen 15 französische Soldaten mit aufgepflanzten Bajo­netten, die das Tanzlofal umstellten. Unter dieser Bedeckung wurde bis gegen 3 Uhr morgens von den deutschen Teilnehmern weiter gtanzt, bis nach Beilegung der Angelegenheit durch die Ortspolizei die Truppe fich entfernte.

Was der Mieter wissen muß.

Die Verschlechterung des Mieterschutzes.

Die Berschlechterung des Mieterschutzes ist Wirklichkeit geworden. Soeben wird das Reichsgesetzblatt" ausgegeben, das die neuen Be­ftimmungen enthält. Sie treten vom 1. April 1928 an in Kraft, und die Mieter werden sich die wichtigsten Bestimmungen einprägen müssen, um nicht gleich von den Hauswirten in den April geschickt zu werden.

Die wichtigste Neuerung ist

das Kündigungsverfahren.

Während vor der Mieterschutzgesetzgebung die Kündigung durch Brief des Hauswirtes erfolgte und in der letzten Zeit das Mietverhältnis nur durch Mietaufhebungsklage beendet werden konnte, ist jetzt wieder das Kündigungsschreiben eingeführt( für den Hauswirt wahl weise neben der Einreichung der Mietaufhebungsflage), aber durch Bermittelung des Gerichts. Ein Mieter also, der aus seiner Woh­nung entfernt werden soll, wird in der Regel ab 1. April ein Kün­digungsschreiben seines Hauswirtes vom Gericht zugestellt erhalten, wie eine Klage oder einen Zahlungsbefehl. In diesem Kündigungs­schreiben wird gesagt, aus welchem Grunde( erhebliche Beläftigung, Zahlungsverzug, dringender Bedarf des Vermieters oder unberech­tigte Untervermietung) er die Wohnung räumen soll. Das ist Vor­schrift, wie überhaupt das ganze Kündigungsschreiben nach einem amtlichen, noch nicht veröffentlichten Formular abgefaßt sein soll. Gegen dieses Kündigungsschreiben muß der Mieter, der seine Woh nung behalten will, Widerspruch erheben, so wie heute gegen einen Zahlungsbefehl. Erhebt er Widerspruch und zwar binnen zwei Wochen! so fommt es auf neuen Antrag des Vermieters zu einer Güfeverhandlung, die, falls die Parteien sich nicht einigen, in die Streitverhandlung des Mietaufhebungsprozesses übergeht, so wie bisher in der letzten Zeit die Mietprozesse wegen Räumung ge­führt wurden. Erhebt der Mieter aber keinen Widerspruch oder ver­spätet, so erläßt das Gericht auf neuen Antrag des Vermieters

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so wie heute nach dem Zahlungsbefehl den Vollstreckungsbefehl, und gibt dem Mieter auf, die Wohnung bis zu dem vom Vermieter an­gegebenen Zeitpunkt zu räumen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ist es so weit gekommen, so ist der Mieter in einer sehr schlechten Lage. Zwar fann er auch gegen den Räumungsbefehl noch Einspruch einlegen, da der Räumungsbefehl noch nicht wie ein rechtskräftiges Urteil, sondern erst wie ein Versäumnisurteil ange­sehen wird. Aber in dem neuen Verfahren kann er gegen den Kün­digungsgrund des Vermieters nichts mehr einwenden, außer wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden den rechtzeitigen Wider­spruch versäumt hat oder daß er innerhalb der Widerspruchsfrist schon mündlich dem Vermieter die Ablehnung der Kündigung erklärt hat. Will der Mieter ausziehen, aber nur

nach einer Räumungsfrist,

so muß er auf das Kündigungsschreiben bei Gericht eine Räumungs­frist beantragen. Alle diese Rechte des Mieters sollen ihm in den betreffenden Formularen, die er zugestellt befommt, flargemacht werden. Aber erfahrungsgemäß werden diese Formulare, die vom Gericht kommen, nicht genügend beachtet, zum Teil auch, weil sie in einer Sprache abgefaßt sind, die der einfache Mann häufig nicht ver­steht. Es ist also auf jeden Fall gut, wenn der Mieter sich folgendes einprägt:

a) gegen das Kündigungsschreiben binnen zwei Wochen Wider­spruch erheben!

b) gegen den Räumungsbefehl binnen einer Woche Einspruch einlegen!

c) eventuell, falls die Wohnung aufgegeben werden soll, Räu­mungsfrist beantragen.

Die Tasche voll Geld.

Ein Gonderling, der sich erhängte.

Ein nicht alltäglicher Fall von Freito d hat sich gestern nacht in einem Toilettenraum des Bahnhofes Süden de abgespielt: Erhängt fand man dort einen Greis auf, und als die Polizei her­beigerufen war und zur Untersuchung geschritten wurde, entdeckte man etwas Seltsames. In den Taschen des Toten befand sich ein fleines Vermögen: zweitausend Mark in Hundertmarkttscheinen, vierhundert Mark in ein Taschentuch eingeknüpft und zweihundert Mark in einer Rolle von alten goldenen Zehnmarkstücken.

Der Tote ist nach den bisherigen Ermittlungen wahrscheinlich ein 75 Jahre alter Kaufmann P. aus der Mariendorfer Straße in Südende, ein etwas sonderlicher Mann, der jeden Tag nach Wannsee fuhr, wo er stiller Teilhaber eines 31­garrengeschäftes, war. Gestern hatte er zur gewohnten Zeit feine Wohnung verlassen, ist aber nicht im Geschäft gewesen. Die Leiche wurde nach dem Friedhof in Steglitz gebracht. Was den Sonderling veranlaßt haben kann, Hand an sich zu legen, weiß man nicht.

Bor Rügen gestrandet.

Ein dänischer Schoner, der Hilfe ablehnte.

magisc

Bei dem starten Weststurm ist in der Nacht zum 16. Februar an der Küste von Wittow , in der Nähe der Rettungsstation

Dranske , ein Schoner gestrandet. Wie wir dazu erfahren, handelt es sich um den dänischen Segler Marie" aus Aalborg . Der

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Kapitän der über zwanzig Jahre alten Galeasse, die Delkuchen von Stettin nach Dänemark geladen hatte, lehnte die ihm von den Bergungsdampfern Seehund" und Stubbenfammer" angebotene Hilfeleistung ab, angeblich, weil er Hilfe von einer schwedischen Bergungsgesellschaft erwartete. Ueber Nacht kam dann ein so starker orfanartiger Weststurm auf, der das Schiff vollständig vernichtete. Die Mannschaft hat sich in Sicherheit gebracht.

In demselben Sturm wurde, wie eine hier eingelaufene Draht­meldung bekanntgab, ein nach Saßniz bestimmter schwedischer Fisch­futter, der einige hundert Zentner Fische an Bord hatte, bei Born­ holm auf den Strand geworfen. Der Rutter ist mit der Ladung verlorengegangen. Die Mannschaft wurde gerettet.

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Dies sind die hauptsächlichsten Bestimmungen des neuen Gesetzes. Berantwortlich für die Redaktion: Eugen Brager, Berlin : Anzeigen: Th. Glode, Wegen weiterer Aenderungen ein anderes Mal mehr.

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