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Gesetze, die wir erwarten.

Reform der Ehefcheidung.- Stellung der unehelichen Rinrde.

Gefeße sind ständig reformbedürftig. Sie sind Nieder­fchlag der Anschauungen einer bestimmten Zeit, und wenn die Lebensverhältnisse sich ändern, müssen auch die Gesetze geändert werden oder sie werden zum Unsegen für die Menschen. Außerordentlich reformbedürftig sind die Be ftimmungen des geltenden Rechts über die Eheschei. dung. Vielleicht haben diese Bestimmungen der Zeit von 1900 entsprochen, in der das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat. Der Zeit von 1928 entsprechen fie sicherlich nicht mehr. Das zeigt sich darin, daß in vielen Fällen, wie allgemein be fannt ist, nur noch äußerlich nach diesen Gefeßen gerichtet wird. In Wirklichkeit hat sich ein anderes Recht durch gefeßt und wird stillschweigend anerkannt. Allerdings unter Wahrung der alten Form, die die Parteien unnötig belastet und ihnen überflüssige Leiden verursacht.

Die Ehescheidung ist nämlich nach den Bestimmungen bes Bürgerlichen Gesetzbuches nur möglich bei Berschulden eines der Ehegatten( mit Ausnahme der Geistestrantheit), und dieses Verschulden muß im Urteil ausdrücklich festgestellt werden. Ohne auf die Gesamtheit der Borschriften des gel tenden Rechts hier einzugehen( ich habe diese ausführlich in der Schrift 3erbrochene Ehen", A. Hoffmanns Berlag G. m. b. 5., Blumenstr. 22, Breis 20 Bf., besprochen), tann gesagt werden, daß Gelehrte und Ungelernte längst erkannt haben, daß eine Ehe auch ohne Verschulden eines der Teile aus äußeren Gründen oder infolge unabänderlicher mensch­licher Veranlagung in die Brüche gehen fann. Das Gesetz ist dieser Erkenntnis bisher nicht gefolgt. Erst vor furzem ist aber nicht zuletzt durch die Initiative der sozialdemokrati­fchen Reichstagsfraktion ein Unterausschuß im Rechtsaus­schuß des Reichstages eingefeßt worden, um Borschläge für die Abänderung des geltenden Eherechts aus zuarbeiten. Der Ausschuß ist nun auch zu einer Formulie rung gelangt, die im wesentlichen folgendes befagt:

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In Zukunft fann neben den Ehescheidungsgründen des Bürger lichen Gesetzbuches auch dann von einem Ehegatten auf Scheidung geflagt werden, wenn eine so tiefe 3errüttung der ehe. lichen Verhältnisse eingetreten ist, daß eine Fortlegung der Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist und auch seit einem Jahr nicht mehr besteht. Ferner dann, wenn die Ehegatten in beiderseitigem Einverständnis fünf Jahre gea trennt gelebt haben.

Endlich ist also das Moment des Verschuldens ausge schaltet und damit die Bahn für eine anständige Trennung der Ehegatten ohne Heuchelei freigemacht. Dieser Antrag des Unterausschusses ist erst fürzlich im Rechtsausschuß be sprochen worden, nachdem ein Antrag des Sentrums, die Ehescheidungsreform von der Tagesordnung abzusehen, ab gelehnt war. Das Ergebnis der Beratungen des Unteraus­schuffes ist sicherlich ein Fortschritt gegenüber dem gel­tenden Recht. Es tann dahingestellt bleiben, ob es als den Ansprüchen moderner Menschen genügt. Die Parteien haben jedenfalls für die Beratung im Blenum sich jede Freiheit der Stellungnahme vorbehalten. Es ist dringend zu wünschen, daß die neuen Bestimmungen bald Gesez merden.

Auch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Stellung der unehelichen Rinder be dürfen dringend der Henderung. Seit Mai 1925 liegt dem Reichsrat ein Gesezentwurf ,, über die unehelichen Kinder und die Annahme an Kindesstatf" vor, ohne bisher im Reichstag zur Beratung gekommen zu sein. Der Gedanke, daß das uneheliche Kind von Staats wegen nicht anders be­handelt werden fann als das eheliche, hat nur langsame Fort­schritte gemacht. Erst die Verfassung von Weimar, 20 Jahre nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch entstanden, machte es der Gefeßgebung zur Pflicht, den unehelichen Rindern für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung die gleichen Bedingungen zu schaffen, wie den ehe lichen, und erst nach weiteren drei Jahren ist in§ 1 des Reichsjugendwohlfahrtsgefezes jedem deutschen Rinde, das heißt, dem ehelichen wie dem unehelichen, ein Recht auf Er­ziehung zu leiblicher, seelischer und gesellschaftlicher Tüchtig teit gegeben. Dieser Gedanke bedarf dringend des Gesetzes­ausdrucks. Der Entwurf bringt einen großen Fortschritt da durch, daß die berühmte exeptio plurium", die Einrede der mehreren Beiwohnungen, beseitigt ist. Es ist unsinnig

Das ist ein Dorf,

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und zwar die Gemeinde" Regenstein bei Blanken­ burg im Harz. Die Gemeinde besteht aus einem einzigen Hause. Sämtliche Dorfbewohner hat die Kamera festgehalten. Ob auch ein Dorfparlament besteht, ist leider nicht ersichtlich.

bie Rinder barunter leiben zu laffen, daß die Mutter in ber Empfängniszeit mit mehreren Männern vertehrt hat. Ist dies geschehen, so haben eben die mehreren Bäter" dem Kind Unterhalt zu gewähren. Bei aller Kritit, die man im unter einzelnen gegen den Entwurf vorzubringen hat anderem ift auch zu bemängeln, daß er in der juristischen Ge heimsprache abgefaßt ist, statt in verständlichem Deutsch­ist doch dringend die Beratung im Reichstag zu wünschen. Rechtsanwalt und Notar Dr. Albert Baer. Berlin .

Die neuen Hausnummern. Durchgehend wechselseitige Nummernfolge.

In der Angelegenheit der Numerierung der Straßengrund ftüde find auf Grund eines in dieser Sache an den Magistrat der Stadt Berlin gerichteten Schreibens des Polizeipräsidenten vom Magistrat Berhandlungen eingeleitet worden, die zu folgen. dem Ergebnis geführt haben:

Der Magistrat erkennt die Borteile der Einführung einer neuen Art der Grundstücsnumerierung an und erteilt den Bezirks ämtern nunmehr Anweisung, bei der Neunumerierung von Straßen nach diesem System zu verfahren. Für den Ausgangspunkt der Numerierung ist vom Magistrat ein Abänderungsvorschlag gemacht worden, dem der Polizeipräsident zugestimmt hat. Die nunmehr gültigen Vorschriften für die Numerierung der Straßengrund­stücke sind in folgenden Grundsätzen niedergelegt, nach denen in Zukunft verfahren werden soll.

Die Numerierung der Straßengrundstücke ist fünftig in Die wechselseitiger Nummernfolge durchzuführen. ungeraden Zahlen sind für die linke, die geraden für die rechte Straßenseite anzuwenden.

Die einzelnen Nummern sind so zuzuteilen, daß eine un­gerade und die ihr folgende gerade 3ahl stets ein ander gegenüberliegen. Ist das infolge des Borhanden­feins von öffentlichen Freiflächen, Straßeneinmündungen oder der verschiedenen Frontlängen der Grundstüde nicht möglich, so ist an geeigneter Stelle die fortlaufende Zahlenreihe zu unter brechen und mit der Zahl fortzusehen, die der gegenüberliegenden Haus nummer entspricht. Die auf die Lüde entfallenden Zahlen scheiden als Hausnummer dann völlig aus.

Bei den Radialstraßen, das sind Straßen, die vom Stadtimmern nach außen führen, beginnt die Numerierung an dem dem Stadte innern Alt- Berlins zugefehrten Straßenende.

Die Grundstücke der Ringstraßen sind in Richtung der Drehungen des Uhrzeigers mit dem Stadtinnern Alt- Berlins als Drehungsmitte zu numerieren.

Für jeden Hauseingang ist im allgemeinen eine be. fondere Hausnummer vorzusehen. Edgrundstücken find Hausnummern möglichst in jeder die Ecke bildenden Straße zu geben, auch wenn zurzeit feine Haus- oder Ladeneingänge vor­handen sind.

Von diesen Grundsätzen abweichende ältere Bestimmungen find badurch aufgehoben.

Drei englische Militärflieger födlich abgestürzt. Weber Dez Inset Grain( Grafschaft Kent ) tirzte wieber einmal ein eng lisches Militärflugzeug aus 70 Meter Hähe ab. Die brei Infaffen wurden getötet.

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