hundert gegen einen tyrannischen König in London zu ver- teidigen." In dem gleichen Senat ist nor neun Iahren Wilsons Völkerbundsentwurf gescheitert. Gerade der Mann, B o r a h � der damals als Republikaner den Welt- staatsgedanken des demokratischen Professors vernichtete, ist es diesmal gewesen, der den Verzicht auf den Krieg und die Verpflichtung zur Schiedsentscheidung aller Streitigkeiten so geschickt und leidenschaftlich verteidigte, daß nach wachem langen Debatten die Opposition bis auf einen einzigen �Unversöhnlichen" zusammenschmolz und der Bericht des Auswärtigen Ausschusses mit seinen verschiedenen Wenns und Abers, Vorbehalten und Bedenken den anderen Regie- rungen nicht mitgeteilt wird, die Unterschrift Amerikas also vorbehaltlos gilt. Dabei trat dann auch die Vorlage der fünfzehn neuen Kreuzer in den Hintergrund, die die Admiralität, die Rüstungsindustriellen und diejenigen bauen wollen, die der Gedanke nicht schlafen läßt, daß Amerika noch immer nicht so viel leichte und mittlere Schiffe auf den Ozeanen schwimmen hat wie das einst seebeherrschende Albion. Aber es ist ja sine internationale Erscheinung, daß die Parlamente und Völker Kriegsverzichtsverträge schließen. während sie den Generälen, Admiralen und der Schwer» industrie erlauben, aus ihrer Tasche Kriegsschiffe vom Stapel zu lassen. Dies sind die gleichen Kreise, die auch tun, was sie können, um den Fortschritt des Kriegsoerzichts nach Strich und Faden zu verkleinern. Sie verschleiern bewußt, daß damit das in der Völkerbundssatzung von 1919 noch aufrechterhaltene Recht auf den Krieg zum ersten Male formell aufgehoben wird. Sie reden mit Absicht davon, daß der Vertrag„nur moralischen Charakter" habe und unter- ichlagen daher den Absatz 2, der rechtlich bindend die friedliche Schiedspflicht enthält. Wenn im übrigen dieser Vertrag da- durch entwertet werden soll, daß man darauf hinweist, daß keine Kriegsmacht als Sanktion dahintersteht, so hat man gerade in Deutschland Grund genug, sich auf die poli- tischen Folgen der Verletzung eines klaren Rechtes zu be- sinnen. Die Neutralität Belgiens war auch„nur" durch die Unterschrist Preußen-Deutschlands garantiert. Ob- schon keinerlei Rechtsfolgen an die Verletzung des belgischen Kriegsverzichts geknüpft waren, ist es eben doch das schwere Unrecht an Belgien gewesen, das der kriegs- freundUchen Minderheit in England die Mehrheit verschaffte und das wichtigste Propagandamittel wurde, um gegen das kaiserliche Deutschland die ganze Welt zusammenzubringen. Wenn es so das Jnteresie der schaffenden Massen ist, die Entwertungen des Kriegsverzichts in ihren Urhebern und in der rüstungsfreundlichen Tendenz zu erklären, so heißt das aber nicht, daß der Verzicht auf den Krieg mehr als nur eine Etappe auf dem richtigen Wege wäre. Wenn auch im Völkerrecht durch diesen Vertrag, die allgemeine Schieds- Pflicht und die Organisation des Völkerbundes die Entwick- lung zu einem gewissen vorläufigen Entschluß gekommen ist — nur um so krasser tritt die Tatsache hervor, daß von einer Abschaffung des Krieges die Rede noch immer nicht sein kgnn. Alle Verfassungen kennen noch heute das Recht auf Krieg: der Kriegsverzicht stellt nur eine Verein- barung dar, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen. Noch immer ermächtigen die Staatsverfassungen, die Staats- oberhäupter oder gesetzgebenden Körperschaften, den Krieg. auch den Angriffskrieg, zu erklären. So ist auch nach der Verfassung von Weimar der Träger der �Staatsgewalt, der gegenwärtig noch Krieg erklären darf: das war früher der unverantwortliche Kaiser und Bundesrat, ist jetzt der vom Volke gewählte Reichstag. Aber kein Sozialist wird die Entscheidung über Krieg und Frieden in den Händen eines Bürgerblocks lassen wollen. Kein Staatsorgan darf Kriege erklären dürfen. So ist es die Aufgabe der sozialistischen Parteien aller Länder, den unvereinbaren Widerspruch zwischen Kriegsverzicht des Völkerrechts und dem Kriegsrecht des Staatsrechts aufzu- zeigen, auf die darin liegende Kriegsgefahr aufmerksam zu machen und den Kampf um die Sicherung des Friedens auch gegen das Finanzkapital bis zur Abschaffung des Krieges, aller Kriegsmittel und Kriegsvorbereitungen weiter zu treiben. Woldemaras Kleinkrieg gegen Warschau . Aus Anlaß des russisch -polnischen Notenwechsels über eine etwaige Anwendung des Kellogg -Paktes m Osteuropa hat die li t a u i f ch e Regierung allen Mächten, mit denen sie diplomatischen Beziehungen unterhält, d. h. so ziemlich allen Staaten mit Ausnahme Polens , ein Memorandum überreicht, in dem es n. a. heißt: 1. lder Vorschlag der Sowjetregierung betreffe n u r den Kellogg » Patt, der von allen Seiten bereit» angenommen sei und nun von einigen Staaten in Kraft gesetzt werden solle, ohne die allgemeine Inkraftsetzung abzuwarten. Es stehe jedem Staate frei, dem Pro- tvkoll beizutreten. 2. Die polnische Regierung habe in der Antwort auf den Sowjetoorschlag betont, daß sie erst mit denjenigen Staaten Fühlung aufnehmen müsse, die als erste den Kellogg-Pakt unterzeichnet hätten. Ferner habe sie die Ansicht zum Ausdruck gebracht, daß alle vierzehn Signotarmächte den Pakt zu gleicher Zeit ratifizieren müßten. Diese Behauptung sei jedoch haltlos, denn die Vereinigten Staaten hätten den Pakt ratifiziert, ohne die Frage der gleichzeitigen Ratifizierung auch bei den übrigen Signatarmöchten angeregt zu haben. 3. Die Besorgnis der polnischen Regierung um die baltischen Staaten und Rumänien könne nicht ernst genommen werden, denn diese Staaten könnten selbst darüber entscheiden, ab sie dem Protokoll beitreten oder nicht. Diese Haltung der pol- nischen Regierung verrate nur, daß polen als Protektor der bat- tischen Staaten und Rumäniens auftreten möchte. 4. Die polnisch« Regierung wundere sich darüber, daß der russische Vorschlag nicht Finnland , Estland , Lftttonb und Rumänien , sondern Litauen unterbreitet worden sei, welche» keine gemein- sam« Grenze mit Rußland habe und sich weigere, diplomatisch« Beziehungen zu Polen aufzunehmen. Hierzu müsse die litauisch« Regierung nochmals bemerken, daß das Nichtvorhandensein diplo- inatischer Beziehungen zwischen Litauen und Polen lediglich dar- auf zurückzuführen sei, daß Polen den Vertrag von Suwalti verletzt und Zoligowski Litauen Wilna entrissen habe. Wenn Polen dieses Unrecht wieder gutmachen würde, würde auch für Litauen kein Hindernis mehr bestehem diplomatische Beziehungen zu Polen anzuknüpfen. Andererseits neige Polen , wie aus dem Geschilderten zu ersehen ist, dazu, die inter - nationalen Abmachungen in sonderbarer Weise auszulegen. Hier- aus ergebe sich die Pflicht, darauf zu achten, daß Polen genau und in loyaler Weife seinen Verpflichtungen nach- l o ni m e.
Hoffmann und Kölling strafversetzt Sie haben das Ansehen des deutschen Richterstandes schwer geschädigt
Punkt 5 Uhr nachmittags verkündete der Dorsthend« des Großen Disziplinarsenats Sammergerichlspräsidcnl T Igg es das Urteil in Sachen Hossmann-Hölling. Es lautete: «Der Diszipiinarsenat hat für Recht erkannt: Aus die Verufuug de» Generalstaatsanwalts wird das Urteil des Diszipiinarsenat» in Raumburg vom 12. Mörz 1928 wie folgt geändert: Der Ange- schuldigte kölling wird wegen Dienstvergehen» zur ver- sehung in ein anderes Richteramt bei gleichem Gehalt unter Ersah der Umzugskosten und zu einer Geldbuße von 50 Mark verurteilt. Die Berufung de» Generalslaatsanwolt, gegen die Entscheidung im Aalle hoffmaun sowie die Berufung der Angeschuldigten werden zurückgewiesen. Die baren Auslagen für das verfahren werden zu einem viertel den Angeschuldigten. zu Dreioierteln der Staatskasse auferlegt." vom Raumburger Diszlplinarsenat war Sölling nur zu einem verweis verurteilt worden. Die vom Großen Diszlplinarsenat bestätigte Bestrafung Hofsmann» durch da» Raumburger Gericht besteht in Strafversehung und 200 Mark Geldstrafe. « Di« Begründung de» Urteil» besagt im wesenflichen: Die Angeschuldigten haben erklärt, mir gegen Büsdorf den Vor- unrrf der Mordbegünftigung erhoben zu haben. Das stimmt nicht. Im Gegenteil muß jeder unbefangene Leser au» dem Artikel den beabsichtigten Lorwurf der Mordbegünstigung gegen hohe Verwal- tungsstellen herausgelesen haben. Die Beweisaufnahme hat aber auch für einen Vorwurf der Begünstigung gegen Busdorf keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Auch die Formoerletzungen Busdorf», sein« Eingriffe in die Der- waltung konnten keinen Anlaß zu dem Vorwurf der Begünstigung liefern. Wenn auch bedauerliche Formverletzungen durch Polizei und Verwaltung vorgekommen sind, so nicht in der Absicht, den Mörder zu schützen, sondern einen: Unschuldigen zum Recht zu verhelfen. Kallings Veröffentlichung vom 8. August hat nicht die voll« Wahr- heit enthalten. So mußte sie den Verdacht erwecken, als hätten Kriminalbeamte untk Verwaltung unrechtmäßig gehandelt. Hoffmalnns erster Artikel.Recht in Rot " ist um seines ganzen Geistes willen zu beanstanden. Ein jeder, dem das Wohl der Justiz am herzen lag, mußte alles vermeiden, was geeignet war, einen Konflikt mit den Behörden zu verschärfen. Hoffmann hatte ihn aber zugespitzt: im zweiten Artikel.Recht in Rot " fiel b«- sonders häßlich das Eigenlob auf, das sich der Verfasser selbst spendete. Schuldhafte Gesetzwidrigkeit Regt tn der Zuwiderhandlung des Angefchurdigten Hoffmann gegen das Verbot des Oberlandgerichtspräsidenten. Es war die Absicht Hofftnanns, den Artikel zu oeröffentlichen. Und er hat ausdrücklich als stellvertretender Landgerichtspräsident die Erlaubnis dazu er- teilt, obgleich er wußte, daß der Landgerichtspräsident Müggel sie unbedingt verweigert- hätte. In seiner Eigenschaft als Iustizver» wallungsbeamler war er oder verpflichtet� der Anordnung des Oberlandgerichtspräsidenten Folge zu leisten. Nicht minder schwer fällt ms Gewicht, daß er die Herren Zuckschwerdt und G r u s o n veranlaßt hat, sich in«in« lichter» liche Handlung einzumischen. Diese Tatsache erscheint besonders trauvig, da es ein Richter gewesen ist, der diese Einmischung ver- anlaßt hat.
Dies« Handlungen Hoffmanns haben über den deutschen Richter- stand all das Unheil gebracht. Natürlich ist in de« Zeitungen viel Unrichtiges geschrieben worden, die Tatsache bleibt aber bestehen, daß. wen» Hofsmann und kölling sich in der Wahl der Rliltel nicht so oergriffen hätten, da. Ansehen de» deutschen Richters weit über tue Grenzen Deutschlands hinaus nicht derartig geschädigt worden wäre. Zur Frag« der Strafzumessung führte Kammergerichts- Präsident Tigges aus: Kölling hat eine derartige Abhängigkeit vom fremden Willen und ein« derartig« Unentschlossenheit und Wankelmütigkeit an den Tag gelegt, daß er unmöglich in denselben Räumen weiter amtieren kann, in denen er bisher tätig gewesen ist. Hoffmann kennenzulernen hat dos Gericht im Verlaufe der Verhandlung Gelegenheit genug gehabt. Sein S e l b st o e r- trauen ist so groß, daß es bereits ein« Gefahr bedeutet. Die fremde Rleimwg und die Ehre des anderen schätzt er nur gering. Er ist in jedem Punkte bei seiner Ansicht geblieben. Der Senat hat eingehend geprüft, ob nicht doch dem Antrag« des General - staatsanwalts aus Dienstentlassung zu entsprechen sei. Es ist jedoch angesichts der Beweggründe zu seinen Handlungen davon abge- sehen worden. Nirgends hat er sich von Eigennutz leiten lassen. Sein« Absicht war, seinen Kollegen zu stützen. Er glaubte auch, dem Richterstand« zu dienen. Gerade angesichts� der Persönlichkeit des Angeschuldigten ist eine Stnafversetzung Sühne genug. Gerade er hat sich in Magdeburg ein Ansehen weit über das hin- aus, was sonst üblich ist, erworben. Wenn er aus ein« Versetzung gehofft hat, so als Beförderung, nicht als Strafe. Daß die Ber- fetzung für ihn«in« schärfere Strafe sein soll als für Kölln g, findet einmal ihren Ausdruck darin, daß ihm die Umzugskostsn verwehrt werden: anderseits wird dieser Umstand auch bei der Wahl de» Ortes in Rechnung zu ziehen sein. * Die Begründung des Urteils hebt die Schwere des Ver- gehens der beiden Richter außerordentlich scharf hervor— die Strafbemessung ist im Gegensatz dazu außerordentlich milde. Die Begründung schiebt Kölling und Hoffmann ein gerütteltes Maß von Schuld an der Vertrauenskrise der deutschen Justiz dem„schweren Unheil, das den deutschen Richterstand getroffen habe", zu— aber ist das Urteil ge» eignet, sie zu beheben? Die Oeffentlichkeit wird nicht rechten über das Maß der Buße an sich, wohl aber über die Tatsache, daß beide Männer auch künftighin mit der ganzen Autorität und Unfehlbarkeit, die das Unabhängigkeitsprinzip deutschen Richtern gibt. über andere zu Gericht sitzen werden. Die Begründung stellt Hoffmann gegenüber fest, daß er die fremde Meinung und die Ehre des anderen nur gering schätze. Der Gedanke, daß ein solcher Mann weiterhin Strafrichter bleiben darf, ist un- erträglich! Der Diszivlinarsenat hat den Willen zur Rein!- aung�der Justiz gehabt, wer aber wird verstehen, daß zwei Frondeure, die das Ansehen der Justiz untergraben Huben, Richter bleiben können, obwohl ihnen das Disziplinargericht die obersten Eigenschaften abspricht, die ein Richter besitzen muß! Hier ist eines jener Urteile, denen das Volk Verständnis- los gegenübersteht, die es darum mit tiefer Skepsis gegen- über der Rechtsprechung erfüllen.
Roifrontsührer Gcherlinsky. Kommunistischer Rundfunkheld und Schwerverbrecher. Der Kommunist und Gruppenführer im Roten Frontkämpfer- bund Scherlinsky hat noch ursprünglichem Leugnen nunmehr auch ein Geständnis abgelegt, daß er an der Entführung des.Vor- wärts'-Redakteurs Woffgang Schwarz beteiligt ist. Di« beiden anderen Mittäter waren, wie bereits mitgeteilt, von Anfang an geständig. Daß man Scherlinsky aus der Sache herauszuhalten bestrebt war, hat offenbar seine guten Gründe. Denn die Per» sönlichkeit Scherlinsky? gibt der ganzen Entführungs- geschichte erst das richtige Aussehen. Scherlinsky ist ein der Polizei und den Gerichten seit langem bekannter Gewohnheitsoerbrecher. Seine Taten liegen auf durchaus unpolitischem Gebiet, sie richteten sich g e g fremdes Eigentum und reichen bis in die jüngste Zeit hin- ein. Seit Kriegsende ist Scherlinsky— von der Zeit vor dem Kriege wollen wir ganz absehen— wegen folgender Dinge be- straft worden, wobei wir betonen, daß die hier angeführten Straf- taten nur eben die uns bekanntgewordenen sind: es ist leicht mög- lich, daß das nachstehende Register nicht einmal vollständig ist: 3nt Jahre 1919 wegen schweren Diebstahl» 6 Monate Gefängnis. .. 1920 wegen Betruges 6 Monate Gefängnis. » 1920 wegen Begünstigung 6 Wochen Gefängnis. „„ 1920 wegen wiederholten schweren Diebstahl» 1 Jahr 6 Monate Gefängnis. ..» 1922 wegen Diebstahls im Rückfall 9 Monate Ge- fängnls. »» 1925 gemeinschaftlich schwerer Diebstahl im Rückfall 2 Jahre 3 Monate Zuchthaus und Z Jahre Ehrverlust. So sieht der„proletarische Held' aus, den die Berliner Kam- munistenpresse so überschwenglich gefeiert hat. Bei der Entführung hatte Scherlinsky bekanntlich die Aufgabe, mit vorgehaltenem Revolver den Genossen Schwarz an jeder Bewegung zu verhindern. Die kommunistische Behauptung, daß der Revolver„ungeladen' und das ganze nur ein„Scherz' gewesen sei. wirkt angesichts der Per- sönlichkeit des Zuchthäusler» Scherlinsky ganz außerordentlich über- zeugend I Daß dieses Subjekt einen Führerposten im Roten Frontkämpferbund bekleiden konnte, ist gleichfalls nicht über- raschsnd. Vorbestrafte Elemente spielen in diesem Bunde, wie das bei seinem Raufboldtum verständlich ist, namentlich auch in der Führung eine besondere Rolle. Befindet sich doch auch unter den gestern wegen Ueberfalls auf drei Reichsbannerkaineraden vevur- teilten Rotfrontkämpfern der neunmal wegen Roheits» oergehen vorbestrafte Michael Konjetzny. Immer- hin ist dieser Mann nicht, wie Scherlinsky. rückfälliger Dieb, Ein- brecher und Betrüger. Deshalb hat er es auch nicht so weft wie Scherlinsky im Roten Frontkämpferbund gebracht und hat sich mit Uobersällen in dunklon Straßen begnügen müssen, während Scher-
kinsky angesichts seiner vielseitigen Derdienst« mit.glanzvollen' Auf- gaben berraut wurde. Anklage gegen die Rundfunkbanditen erhoben. In der Rundsunkaffäre hat gestern Erster Staatsanwalt Köhler von der Staatsanwaltschaft II Anklag« erhoben. Die Anklage richtet sich gegen Dr. Karl Franck, den Gruppenführer beim„Rot- Front-Kämpser-Bund' S ch e r l i n s k i und ein weiteres Mitglied der Kommunistischen Partei namens P e u ck e, die der gemein- fchaftlichem Nötigung in Tateinheit mit Freiheit-- beraubung beschuldigt werden, außerdem Dr. Franck und Scherlinski der Bedrohung mit Erschießen und des u n- befugten Waffenbesitzes. Der Chauffeur des Kraft- wagen» ist nicht ermittelt worden. Nach Annahme der Anklage war er zweifellos im Einverständnis mit den Teilnehmern der Entführung. Di« drei Angeklagten sind im vollen Umfange g e- ständig. Scherlinski hatte bis zuletzt jede Teilnahm« bestritten. Nachdem ihm aber Erster Staatsanwalt Köhler die Geständnisse der Mitbeschuidigten am Mittwoch vorgelegt hatte, hatte er eben- falls«in Geständnis abgelegt. Während Scherlinski und Peucke auf freiem Fuß sind, befindet sich Dr. Franck in Untersuchungshost, da er Ausländer ist und zeitweise einen falschen Namen geführt hat. Seine Persönl-chteit ist noch nicht ganz geklärt, angeblich soll er Oesterreicher sein. Die Haupwerhandlung wird vor dem Er- wetterten Schöffengericht in Neukölln stattfinden.
Kommunisten untereinander. Geistiger Kampf mit Gummtlnüppeln und Totschlägern. Breslau . 21. Januar.' Am Mittwochabend wurde im Restaurant„Zum Lessing ' eine Versammlung der Rechtsoppositton der Kommunisten von linksstehenden Kommunisten gesprengt. Es kam zu einer schweren Prügelei, bei der eimge Personen oerletzt wurden. Das Ueberfalltommando der Polizei niußte eingreisen und nahm mehrere Verhaftungen vor. Ein weiterer Ueberfall wurde auf den rechtsk o m mu n ist i- schen Wanderbund„Sturmvogel' in einem Vereinslokal durch Angehörige der Kommuni st Ischen Jugend ver- übt. Die Mitglieder wurden mitGummiknüppeln und Tot- schlägern bearbettet: zwei Jugendliche wurden übel zugerichtet, so daß sie in ein Krankenhaus übergeführt werden mußten.
Der Landtag von Lippe wählte gestern die neue Regie- rung. Es wurden gewählt die Abgeordneten Drake(Soz.), Teopold(Volksrechtspartei) und Geise(Dem.) mit ll gegen 9 Stimmen. Damit ist die seit drei Jahren bestehende große Koa- lition zwischen Sozialdemokraten, Demokraten und Deutscher Volks- parte! gefallen.