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<8ell<vi?c Mittwoch, 22. Mai 1929

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Fürsorge, nicht Strafe! Um die Gestaltung der sozialen Gerichtshilfe

Die Rechtspflege ist aTisterstande, stch des Eindringens sozialer Strebungcn in ihre juristischen Gefilde zu erwehren. Die erste Bresche schlug die Jugendgerichtspflege. Das Jugendgcrichtsgesetz machte den Täter zum Ausgangspunkt der Paragraphenanwendung Die Gesamtpersönlichkeit wird hier im Zusammenhange mit dem sozialen Milieu Grundlag « erzieherischer Maß- nahmen. Das Jugendamt als Bestandteil des Wohlfahrtsamtes und die Jugendbewegung feiern ihren triumphalen Einzug in das Straf- und Prozehgesetz. Der Jugendrichter hört ausRichter" zu sein: ihm zur Seite stehen Gerichtshelfer, die Jugendhelser sind: so wird er selbst Jugendhelfer wenigstens sollte er es sein. Seine Auf- gäbe ist: nicht Strafe, sondern Fürsorge. Fürsorge am Jugendlichen, am Staate, an der Allgemeinheit. Die Begriffe decken sich. Die Erwachsenen-Gerichtshilfe Der soziale Gedanke, konnte nicht bei der strofrechllichen Be- Handlung Jugendlicher bis zu 18 Jahren halt machen. In den Kreis rechtspflcgcrischer Fürsorge mußten zwangsläufig die 18- bis 21jährigen hineinbezagen werden. Wo läuft aber dre G r e n z e f ü r e r z i e he r i fch- h e l f e r i s ch e M ö g l i ch k e i t e n? Sind nicht die Erwachsenen in gleichem Maße Produkt der Um- well wie die Jugendlichen? Ist die Tat jener nicht in gleichem Maße bloß aus der sozialen Umgebung zu verstehen? Sind nicht auch bei der Beurteilung ihrer strafbaren Handlungen und deren Motive wirtschastliche und persönliche Verhältnisse in weitestem Maß« zu berücksichtigen? Dieses fordert u. a. die allgemeine Ver- fügung des preußischen Justizministeriums vom 8. März 1326. Und sollten nicht diese Verhältnisse, wie auch die zu erwartenden Nach- teile für die Familie bei Entscheidungen über bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung. Begnadigung, Zahlungsausschub usw. in Be- tracht gezogen werden? So entstand die Erwachsenengerichlshilfe. Sie wurde zur s o z i al e n G e r i ch t s h i l f e. Das Problem steht auf der Tagesordnung. Die Strafrechts- reform befindet sich wenn auch als widernatürliches Kompromiß vom Vergeltungs- und Erziehungsgedanken auf dem Marsche. Die Reform der Strafprozeßordnung steht bevor. Ein Entwurf zum neuen Strafoollzugsgesetz ist bereits seit längerer Zeit dem Reichstag zugsgangen. Alle drei Gesetze werden jedoch ihrer Aufgabe nur gerecht, wenn der soziale Gedanke in ihnen entscheidendes Uebergewicht gewinnt. Das heiß� die Verpflichtung der Allgemeinheit, dem einzelnen zu helfen, an Stelle des Kampfes der Allgemeinheit gegen den einzelnen, der das Unglück hatte, sich gegen diese zu oergehen. Die soziale Gerichtshilse bedeutet erhöhte Rechtsgarantie des Angeschuldigten gegenüber dem Gericht, Erleichterung der Urteils- findung und in erster Linie des Strafmaßes, Mitwirkung bei Eni- fcheidungen im Bereiche des Strafvollzuges so spielt sie in alle Stadien der Strafrechtspftegc hinein. So erheischt sie eine Ver- onkerung im Gesetz. Streit um die Organisation Soziale Gerichtshilfen bestanden im Jahre 1327 in 233 Städten. Sie sind zusarmnengeschlossen im Deutschen Reichsverband für Ge- richtshilfe. Gefangenen- und Entlassenenfürsorge. Seit 1326 bestclst auch eine Arbeitsgemeinschaft deutscher Gerichtshilfestellen. Ihre Orgonisationssormen sind mannigfaltiger Art. Bald sind es die Wohlfahrtsämter, bald die Jugendgerichtshilfen, bald die Ge- fängnisgefellschasten oder speziell zu diesem Zweck gebildete Vereini- gungen und schließlich die Justizbehörden selbst, die die Funktion der sozialen Gerichtshilse erfüllen. Dieser Buntscheckigkeit entspricht die Verschiedenheit der Auffassung über Ausgaben und Grenzen sozialer Gerichtshilfe. Der Streit der Meinungen kann auf die kurze Formel gebracht werden: soll die soziale Gerichtshilse als Teil der Rechts- pflege, als Anhängsel und Organ der Gerichte bestehen oder im Arbeitsbereich der öffentlichen Organ« heimisch sein, die für soziale Tätigkeit jeder Art durch das Gesetz bestimmt sind bei den Wohlfahrtsämtern. Die Furcht vor dem Eindringen sozialer Kräfte in bie Rechts- pflege rief das Richtertum auf den Plan. Der Preußische Richteroerein erklärt« im Namen der deutschen Richter, daß diese sich das Hilfsorgan der Gerichtshilse nicht aus der Hand nehmen ließen. Er empfahl die Unterstellung des Leiters der Gerichtshilse unter die Dorstandsbeamten des Landgerichts. Die Richterkreise erblickten in der Angliederung der Gerichtshilse an die Wohlfahrtsämter eine Gefahr. Die amtlich« wie öffentliche Wohlfahrt lehnten es aber ab, Organ der Gericht« zu werden. Aus eigener Verantwortung heraus wollen sie nach Art der Jugend- gerichtshilse dem Gericht das Material liefern, das erforderlich ist, »m Entscheidungen über die Durchführung der Maßnahmen zur Besserung und Sicherung zu treffen. Oer sozialdemofratische Standpuntt Diese Gegensätze sollen auf der Kriminalistentagung in Breslau ausgetragen werden. Der sozialdemokratische Stand- punkt, der sich mit aller Entschiedenheit für das Wohlfahrtsamt als allei'nijfen Träger der sozialen Gerichtshilse ausspricht die Mitarbeit der freien Wohlfahrt ist im Wohlfahrtsgesetz verankert wird in der Reichskonferenz sozialdemokratischer Juristen als Auftakt zum Magdeburger Parteitag seinen Niederschlag finden. Es ist klar. die soziale Gerichtshilse ist mehr als bloße Ermittlungstätig. k ei t. Är« Grundtendenz ist f ü r s o r g e r i s ch- r Natur. Opfer von Vergehen und Derbrechen sind in der Hauptsache dieselben Schichten der Bevölkerung, die auch sonst fürsorgerische Maßnahmen notwendig machen.' Ein schlagendes Beispiel hierfür ist Frantfurtam Main. 63 Proz. aller hier von der sozialen Gerichtshilse behandelte« Fäll« waren bereits in der Wohlfahrtsstelle bekannt. Wer hätte da bessere Auskunft geben können als der Fürsorger, der schon vor der Strafe des Betreffenden sich mit ihm oder seiner Familie be- schäftigt hatte? Und ist es nicht unter solchen Umständen ein« Sekbstverständlfchteit. daß dieser Fürsorger der Familie des An-

geschuldigten moralische und sonstige Hilfe leistet, im Fall« der Strafaussetzung oder Strafentlassung den Bericht erstattet und die Schutzaufsicht übernimmt? Alles Funktionen der sozialen Ge- richtshilfe. Rechts-, nicht Iust'zhelfer! Nur Fürsorger des Wohlfahrtsamtes oder der freien Wohlfahrt werden das Vertrauen der Familie und des Beschuldigten be- sitzen. Daran ändert auch selbst die Tatsache nichts, daß unter Umständen das Gutachten ungünstig aussallen kann. In der Regel dürsten jedoch die sozialen Verhältnisse strafausschließend oder straf- mildernd, jedenfalls aber f ü r den Angeschuldigten sprechen. Nicht der Beauftragte der Justizbehörde, sondern nur das Wohl- f a h r t s a m t ist in der Lage, zu beurteilen, welche von den freien Wohlfahrisorganisationen in diesem oder jenem Falle zur Mitarbeit heranzuziehen wäre, und nur dos Wohlfahrtsamt ist in der Lage, die Schulung der Helfer in sozialer Richtung durchzuführen. Die harmonische Zusammenarbeit von JustizlKhörden und Leitern der Wohlfahrtsämter ist selbstverständliche Voraussetzung. Die fürsorgerische soziale Gerichtshilfe wird so in den Stand gesetzt, das Vertrauen zu den Organen der Rechtspflege zu erhöhen. Ihre Abhängigkeit dagegen wäre geeignet, sie selbst in Mißkredit zu bringen. Di« sozialen Gerichtshelfer sollen

R e ch t s<. aber nicht I u st i z Helfer sein. Dazu ist die Justiz zu wenig volkstümlich. Die Anforderung des Berichtes muß bereits vor der Erhebung der öffentlichen Anklage erfolgen. Grundsätzlich hat sie bei allen Verbrechen und Vergehen zu geschehen, denn: das geringfügigste Vergehen ist oft nur Symptom für die ungeheuerlichsten sozialen Verhältnisse, und die geringste Strafe ist nicht selten imstande, den Verurteilten und dessen Familie wirtschaftlich und moralisch zu ver- Nichten. Die soziale Gerichtshilfe kommt in erster Linie den wirt- schastlich und sozial besonders benachteiligten Schichten der Be- 0i...erung zugute, denjenigen Opfern der sozialen Verhältnisse, denen das Gesetz keinen Verteidiger zur Seite stellt und die nicht die Mittel besitzen, sich einen Verteidiger zu nehmen. Wenn jemand, so sind sie es, die dieser Rechtshilfe bedürfen, die als soziale G e- richtshilfe gedacht ist. Erst wenn sie im neuen Strafprozeß- gesetz verankert sein wird und so zur Erhöhung der Rechtsgarantien des Angeschuldigten der Uebermacht des Gerichts gegenüber bei- tragen wird, wird sie sich in vollem Maße segensreich auswirken. Der Breslauer Kriminalistentag kann zum Markstein werden aus dem Wege zum sozialen Strafrecht, wenn er den Pulsschlag des Lebens heraushört: nicht Erweiterung der Alachlbefugnisse des Richters, sondern freie Bahn der sozialen Fürsorge in der Rechtspflege. Rosentbal.

Augen auf, Kauf ist Kauf! Geldnot Abzahlungsgeschäfte Gerichte

Die Verhandlungen mit den Gläubigern des Deutschen Reiches in Paris haben mit Recht das Augenmerk der ganzen Well auf die Frag« gelenkt, welche Teile und Gruppen unseres Volkes zahlungs- fähig oder mehr oder minder zahlungsunfähig sind oder werden. Nun ist es ja von jeher das Schicksal auch der getreusten Warner gewesen, von denen, die es anging, nicht gehört zu werden. Ein Warner hat meist Unangenehmes zu sagen, so redlich er es auch meine» mag: Umgekehrt ist es nun einmal in der menschlichen Seele begründet, daß sie den Lockungen, die eine glänzend ausgestattete Reklame vorzuführen versteht, den Werbungen, Geld auf leichsinnigc Weif« auszugeben, häufig nur schwer zu widerstehen vermag. Sparen tut gerade dann besonders not, wenn man sich auf einem Wege zum Abgrund befindet. Da heißt es, nicht. etwa schimpfen und Hetzen, sondern die Zähne zusammenbeißen, sich nach besten Kräften ehrlich wehren und sich gegenseitig Helsen . So sei es denn auch dem so oft verschrienen Richter, dem sich Tausende von Menschen mehr oder minder gern zu erklären und zu verantworten haben, gestattet, seine Besorgnisse über einige der schlimmsten Krebsschäden unseres derzeitigen Wirtschaft- lichen Treibens zu äußern. Und wenn auch nur einige Hundert unter den vielen Tausenden der Leser diese geringen Zeilen mit Erfolg sich durch den Kopf gehen lassen sollten, so rst der damit er- strebte Zweck schon gefördert. Suchen wir den Ursachen der heutigen Geldnot so außer- ordentlich großer Kreise nachzugehen, so stoßen wir häufig auf die Kreditnot im verschiedensten Sinne des Wortes. Da sehen wir Schuldner, ausgestattet mit der beste» Garderobe, im Automobil vor dem Hause ihres Gläubigers vorfahren, um mitzuteilen, daß von ihnen nichts zu holen sei, Osfenbarungseid sei schon geleistet. Das Auto gehört selbstverständlich der A b z a h l u n�g e s i r m a. Hiermit steht nicht im Widerspruch, daß man sich jetzt fast allesauf Abzahlung" kaufen kann, vom Lexikon bis zum Motorrad, vom Grammophon bis zur kompletten Wohnungseinrichtung. Man braucht nur einen f\ geringen Teil anzuzahlen, und die Freud « über den Erwerb ist auch anfangs groß bis zur nächsten oder übernächsten Ratenzahlung. Aber: Die Summe des Gesamttauf- Preises ist naturgemäß erheblich höher als beim normalen Barkauf: sie muß höher sein: denn der Verkäufer kalkuliert nicht nur Zinsen, sondern auch das Risiko ein. das solch Geschäft nun einmal mit sich bringt. In der Tat werden die Staatsanwaltschaften mit Anzeigen über Betrug und Unterschlagung dieserhalb überflutet. Da ist ein Verkäufer mit dem I. hereingefallen, der nur die allererste Rate anzahlte und das Grammophon alsbald oersetzte, aber auch noch den Pfandschein verkaufte. Natürlich gibt er dem T. keinen Kredit mehr. Darauf tut sich I. mit P zusammen, von dem er erstens weiß, daß dieser kein« Barmittel hat: zweitens aber, daß solch Umstand der betreffenden Berkaufssirma noch unbekannt ist. Nun legen sie zur ersten Rat« zusammen. P. geht allein in den Laden, kaust nur auf seinen Namen, und der Erlös wirdredlich" geteilt. Was Wunder, wenn der so gewitzte Verkäufer, wenn irgend- einer seiner Kunden säumig wird, ganz andere Seiten aufzieht als am Anfang, wo fein Reisender die Annehmlichkeit, so«in schönes Instrument zu besitzen, der lauschenden Käuferin vorzuführen ge- wüßt hatte. Jetzt zieht der Verkäufer den Vertrag aus der Tasche mit 33 oder 13 Paragraphen, die sein Syndikus ihm in seinem Interess« entworfen hatte. Diese Paragraphen haben es oft in sich Man sollte niemals solchen Vertrag unterschreiben, bevor man ihn nicht sehr gründlich gelesen hat. Der Richter muß im Termin die Partei fragen, ob ihre Unterschrist echt ist: und Be- dingungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für nichtig zu erklären hält für den Richter nachher sehr schwer. Aber es geht noch weiter. Der Verkäufer, ist meist so vor- sichtig, noch eine zweite Unterschrift zu verlangen: des Ehemannes oder des Freundes, der Ehefrau oder der Freundin. Nun leben sich aber z B Herr und Frau A. wieder auseinander: die Ehe wird geschieden. Frau A. zieht fort, unbekannt wohin, und Herr A. hat nur noch das Recht und die Pflicht, sämtlich« Raten zu zahlen, da er seine Unterschrtft anerkennen, muß.

Das Schlimme ist auch häufig, daß einer der Fäll« mehrere oder viele mit sich fortreiht. Der ein« muß in Konkurs gehen, nur weil er aus Gefälligkeit einen Wechsel akzeptiert hatte und der, dem er die Gefälligkeit erwiesen hatte, nachher alles verlor. Zu warnen ist besonders auch vor Unterschriften in Wein-, Bier- oder Schnap-seligkeiten. Nachher benennt jede Partei sechs Zeugen darüber,, ob der Unterzeichner nun gänzlich sinnlos betrunken war, oder nur leicht animiert. Der Richter folgert zum Schluß, daß die Beweiskraft der Aussagen und Gegenaussagen sich aushebt, und daher der Beweispflichtige beweissällig ist: d. h.: er verurteilt doch. Ein witziger Kopf müßte einmal Formular« auch für die Käufer erfinden, so gut wie es heutzutage Mietformulare nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieterorganisationen gibt. Ein anderes jedem Prozeßrichter wohlbekanntes Formular, das auch gerade bei Abzahlungsgeschäften eine Rolle spielt, ist das der Sicherung? Übereignung. Nehmen wir an, der Schwieger- fohn geht den schweren Gang zum Schwiegeroater und sagt: Hilf mir, ich bin ausgeplündert. Der Schwiegervater zögert und ver- langt«rst Sicherheit. Schließlich übereignet ihm der Schwiegersohn noch Pferd und Wagen. Aber nach drei Monaten ist auch das er- haltene Geldverjuxt", die Gläubiger pfänden Wagen und Pferd. Kann nun der Schwiegervater intervenieren und sagen: Hände weg? Das Amtsgericht Neukölln hat in einem solchen Falle in den Akten 22 c... /1927 die Klage des Schwiegervaters abgewiesen,' weil dieser offenbar mit der Absicht des Schuldners, seines Schwieger- sohnes, seine Gläubiger zu benachteiligen, rechnete: und das Land- gericht?l Berlin hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Wie häufig erleben wir Prozehrichter den Fall, daß der Schuldner im eigentlichen Prozeß gegen ihn sich über- Haupt nicht rührt: lebendig aber dann auch, wie sei.c!, wird er erst, wenn der Gerichtsvollzieher kommt und pfändet. So rechtlich auch der Deutsche von Narur ist, leicht hat es der G e- richtsvollzieher heutzutage nicht immer. In der Geschäfts- anweisung für Gerichtsvollzieher steht dann auch geschrieben, daß er«in Mann sein soll, der sich im Besitze voller körperlicher Rüstig- keit befindet: körperlichen Widerstand soll er notfallsmit sanfter Gewalt" brechen. Und doch ist letzten Endes eine der wichtigsten Ursachen des Vollstreckungsärgers eben die Tatsache, daß es all zu viele gibt, die den zahllosen Lockungen, über ihre Verhältnisse zu leben oder sich«in ganzes Arsenal von fremden Sachen auf Abzahlung anzulegen, nicht zu widerstehen oermögen. Den Sach- verständigen, die zurzeit die deutsche Zahlungsfähigkeit derart zu loben wissen, sollte man eine Blütenlese einschlägiger Gerichtsakten unterbreiten: Von der Leihbibliothek bis zur Leihwäsche, von der Zahnbehandlung aus Abzahlung bis zur Lexikonlieserung in 33 Monatsraten. Ueberall stürmt auf den Zeitgenossen die stärkste Werbereklam« zu angeblich billigstem Abschluß ein. Dem soliden Herrn und der soliden Dame aber kann nur geraten werden, vor- sichtig zu prüfen, auch langweilige Bedingungen vorher zu lesen und nur das Angemessene zu wählen. Auch hier, ist oft der Wahn kurz und die Reue lang. Xmtsxericbtsrst Lcrtnolck Herr.

Zum Tode verurteilt in Abwesenheit Daß französisch« Kriegsgerichte deutsch« Stoatsangehörig« in Abwesenheit zum Tode verurteilt haben, ist ja bekannt: daß aber ein französisches Schwurgericht eine Frau in Abtpesenhett zum Tod« verurteilt, ist vielleicht doch ein einzig dastehender Fall. Die Geschworenen von Allier haben die 31jährige Augustine Pourrat, Postangestellte in Soint-Remy-eli-Rollat, wegen Brandstiftung, Dieb- stahl, Untreue und Urkundenfälschung in Abwesenheit zum Tode verurteilt. Augustine Pourrat hatte nämlich 233 333 Franken ver- untreut, ihre Buchführung in Brand gesteckt und war darauf in der Nacht zum 21. Februar 1327 aus und davon. Ihren Aufenthalts» hat man bis heute nicht entdeckt. Wer weiß, vielleicht ist sie nick mehr am Leben, vielleicht hat sie selbst Hand an sich gelegt. Sllb muß sein! So haben die Geschworenen von Allier sie zum T verurteilt. Dielleicht ein« bereit» Tot«.