den Kirchensteuern— aus der Staatskasse hat zuwenden lassen, spielt das wirklich keine Rolle. Von diesen 75 Mil- lionen Mark sind 70 Millionen Mark widerrufliche Zuschüsse zu den Pfarrergehältern, davon 50 Millionen Mark für die evangelische und 20 Millionen Mark für die kacholische Kirche. Jede auch nur indirekte Festlegung dieser Zuwendung tm Konkordat ist abgewehrt worden. Sobald im Landtag irgendeine Mehrheit zu finden ist, die diese Zuwendungen beseitigen und herabsetzen will, hat sie dafür vollkommen freie chand. Außerdem erkennt das Konkordat ausdrücklich an, daß in der Reichsverfassung die finanzielle Trennung von Staat und Kirche vorgesehen ist. Für den Fall, daß diese Trennung tatsächlich vorgenommen wird, oerpflichtet sich die Kirche, keine Forderungen auf Grund des neuen Vertrages zu erheben, sondern sich mit dem zu be- gnügen, was ihr auf Grund des bisherigen Rechtes zustand. Dieser Hinweis auf die Durchführung der finanziellen Trennung von Staat und Kirche ersetzt übrigens auch durch» aus die fehlende Kündigungsklausel. Von materieller Tragweite ist weiter der Fortfall der s�o genannten R« a l d o t a t i o n der Kirche. Das Konkordat von 1821 hatte vorgesehen, daß an Stelle der jähr» lichen Staatszuschüsse für das Kirche»regiment die Aus- stattung der Kirche mit entsprechend umfangreichem Grund» besitz treten sollte. Diese Bestimmung ist jetzt fortgefallen, die Kirche hat den Anspruch aufgegeben, ihr das nach Kirchenauffassung zu unrecht bei der Verstaatlichung der Kirchengüter entzogene Grundeigentum zurückzugeben. Einteilung der Kirchenbezirke, Auswahl der Erzbifchöfe und Bischöfe, Ausbildungsgang der angehenden Geistlichen sind nach der Weimarer Verfassung reine Selbstverwaltungs- angelegenheiten der Kirche. Rom hätte es sich verbitten können, daß der Staat überhaupt in diese Fragen hinein» redet. Aber bei der großen Macht der katholischen Kirche über Millionen von Gläubigen wäre es immerhin nicht an- genehm, wenn etwa in Grenzbezirken«in Ausländer oder auch ein ausländisch gesinnter Deutscher zum höchsten Kirchen- fürsten bestimmt oder wenn die Ausbildung der katholischen Priester ganz getrennt und abweichend von der allgemeinen höheren Bildung in Deutschland durchgeführt würde. Ins- besondere, da nach der Verfassung die katholisch-theologischen Fakultäten an den Universitäten aufrechterhalten werden müssen, ist irgendeine Verständigung zwischen Staat und Kirche über ihre Besetzung unvermeidlich. Der Staat hat sich, gestützt auf die Dotationen, die er gibt, auf allen diesen Gebieten Aufsichtsrechte gesichert, die keine übermäßig große praktische Bedeutung haben mögen, aber doch ein Schutz gegen schwere Mißstände sind und namentlich für die Zukunft allerlei Konfliktsmöglichkeiten vorbeugen. Und hier liegt für uns der einzig« positive Wert des Konkordats. Die Republik darf nicht den Fehler machen. den das Kaiserreich mit dem Kulturkampf begangen hat. Die Großzügigkeit, mit der die Weimarer Verfassung die Kirche behandelt hat, muß auch für die Politik der Republik im ganzen gelten. Im Kampf gegen staatliche Verfolgungen, im Kampf gegen Bismarck , ist der politische Katholizismus stark geworden. Aufklärung und Gewinnung der katholi- schen Arbeiter wird für die sozialistische Bewegung um so leichter sein, je weniger die Kirche sich über Verfolgung, Be» drückung und Unrecht beschweren kann. Natürlich darf des- wegen die religiöse Freiheit und der geistige Fortschritt nicht gehemmt werden: aber dos geschieht durch diesen Kirchen- oertrag auch in keiner Weise. Deshalb hat die sozialdemo- kratische Fraktion des Landtags ihm zugestimmt und Genosse Braun seine Unterschrift darunter gesetzt. Wir möchten an- nehmen, daß der Vertrag ohne wesentliche Schwierigkeiten in der Sommertagung des Landtages verabschiedet werden wird. Dann dürfte es von dem Konkordatsgeschrei bald völlig still werden: denn eine Wirkung dieses Vertrages nach außen hin wird niemand zu spüren bekommen oder feststellen können. Gegen die parlamenissaboiage. Ein Vorschlag des Veichstagspräsidenten. In der Sitzung des Aeltestenrats am Freitag teilt« Präsi- dent L ö b e im Anschluß an den Zwischenfall bei der Bezweiflung der Beschlußfähigkeit durch den Nationalsozialisten Dr. Frick in der Donnerstagssitzung mit, daß er die Einfügung einer Bestimmung in die Geschäftsordnung in Aussicht genommen Hab«, wonach die Frage nach der Beschlußunfähigkeit des -fwuses nur gestellt werden darf mit Unter st ützung von 15 Mitgliedern einer Fraktion.
Nottk der Reichsregierung. Die Sachverständigen beim Reichskanzler. Der Reichskanzler empfing gestern die deutschen Sachverständigen der Pariser Konferenz, die Herren Reichsbankpräsident Dr. Schacht, Dr. Melchior und Geheimrat K a st l. Der Reichskanzler sprach den Sachverständigen den ausrichtigsten Dank der Reichsregierung für die aufopfernde Arbeit in Paris aus und fügte den Dank an die in erster Linie beteiligten Beamten, insbesondere die Ministeriol- direktoren Dorn. Schae-sfer, Ritter sowie die Ministerialräte Berger und Claußcn hinzu. Daran schloß sich eine kurze Erörterung der an den Sachverständigenplan anknüpfenden allgemeinen Fragen. Der Reichspräsident empfing ebenfalls die deutschen Vertreter aus der Pariser Sochverständigen-Konserenz und nahm von ihnen einen Bericht über die Ergebnisse der Konferenz entgegen.
Die pariser Vereinbarung. Oer Senalsousschuß fordert Vorlegung zur Ratifizierung. Paris . 14. Juni. Der Auswärtig« Ausschuß des Senats'hat heut« einstimmiz folgende Entschließung in der Reparations. und Schuldenfrage angenommen: Der Auswärtige Ausschuß ist der Ansicht, daß der Goch. verständigenbericht, die Ratifizierung der Kriegsschulden, die Bor- legung eines neuen Reparationsplanes und neuer Garantien, diä an Stelle der Garantien des Dawes.Plones treten sollen, ein g e- fchlossenes Ganzes bilden und daß die Gesamtheit dieser Probleme vor Liquidierung des Dawes-Planes dem Parlament m Form einer Gesetzesvorlage vorgelegt werden muß.
Die Räumung des Rheinlands. Besprechung über die Reparations- und Räumungskonferenz.
V. Sab. Madrid . 14. Juni.(Eigenbericht.) V r i a n d wird am Sonnabend mit Straf«mann zunächst un- verbindlich über dos Prinzip der Einberufung der Räumungs- und Reparotionskonferenz beraten. Zu einer Festlegung wird es wegen der Abwesenheit von englischen und belgischen Minister« nicht kam- men: sind aber erst die deutsche und die französische Regierung dar- über einig, so ist die Zustimmung der übrigen Regierungen ge- sichert. Da der italienische Ilnterstaatssekretär Grondi mit Strcse- mann und Briand konferiert hat, dürfte auch das Einverständnis Italiens feststehen. Der britisch« Botschafter Graham hat sich von Stresemorm im Auftrag« der Arbeiterrsgierung über die Absichten der deutschen Regierung unterrichten lassen. Aus der französischen Delegation hört man, daß Briand sich der Notwendigkeit der baldigen Abhaltung einer Regierungskonferenz nicht mehr verschließt und die Räumung des Rhelnlandes als notwendige Soosequea; der neue« Räumungs- und Reparallonsfrage anerkennt. Auf Schwierigkeiten dürft« die deutsche Absicht stoßen. das Saarproblem bei dieser Gelegenheit mit zu erledigen. Die Franzosen wenden ein, daß das Saorproblem eine Reih« Wirtschaft- licher und finanzieller Fragen enthält, die man am besten später und gesondert, im Zusammenhang mit großen wirtschaftlichen Verein- barimgen auf lange Sicht regeln könnte. Demgegenüber muß aber daran erinnert werden, daß die„Gesamtlösung", die Briand schon vor drei Iahren in Thoiry angeregt Hot, auch die Erledigung der Saarfrage vorsah. Daß Deutschland mit einer baldigen Wiedererlangung der vollen Souveränität über das Soorgebiet rechnet, geht auch daraus hervor, daß in der nichtöffentlichen Rachmittagssitzung des Rotes auf Antrag Stresemann die Entscheidung über eine Völkerbunds- anlelh« für da» Saargeblel, welche die Regiernngskommiflion er- strrbl, aber neuerdings für überflüssig häll, wieder einmal verlagt
Ein« andere Schwierigkeit dürste aus der französischen Forde- rung der Einsetzung einer Feststellungs- und Vergleichs- kommission für das Rheinland entstehen, die im Sep- tember 1928 in das sogenannte Genfer September-Progromm aus- genommen wurde. Dies« Angelegenheit ist seitdem eingeschlafen, aber aus der französischen Delegation vernimmt man, daß dieser Gedanke bei der Aufstellung der Tagesordnung der kommenden Konferenz wieder auftauchen wird. Allerdings sind sich die Franzosen bewußt, daß sie nicht mehr wie im September auf blinde Unterstützung Englands bei der Durchsetzung ihrer„Sicherh«its"wünsche rechnen können. lieber den Zeitpunkt der Konferenz gibt es zurzeit zwei Auffasiungen. Die Deutschen wünschen die Konferenz, di« wohl 10 bis 12 Tage dauern würde, spätestens in der zweiten Iunihälfte, da der Voung-Plon am 1. September in Kraft treten soll und zu sein« parlamentarischen Erledigung ein entsprechender Spielraum notwendig ist. Auf französischer Seite neigt man eher zu einer Tagung im August aus Gründen, die mit der Fälligkeit der kommerziellen Schulden Frankreichs an Amerika in Höhe von 400 Dollar und mit der neuen notwendigen Ratifizierung des Schuldenabkommens Meltov-Berenger zusammenhängen, zu der die Regierung Poincorä wegen der Bearbeitung der französischen öffentlichen Meinung Zeit braucht. Die Frage des Zeitpunktes dürfte daher durchdisWünichc der englischen Regierung entschieden werden. Mac- d o n a l d will Anfang September zur Eröffnung der Völkerbunds- Versammlung von Amerika zurück in Gens sein. Dos gleich« gilt für den Ort der Konferenz. Deutschland regt Baden-Baden an. Briand soll diesem Dorschlag nicht abgeneigr sein, doch wenn England London vorschlagen sollte, dürfte man sich ohne weiteres aus die englisch « Hauptstadt einigen.
Der Gtaatsvertrag mit der Kurie. Oer Worilaui des sogenannten Konkordats.
Der Preußische Landtag ist nunmehr endgültig zu seiner nächsten Plenarsitzung für Dienstag, den 25. Juni, noch- mittags 1 Uhr. berufen. Die umfangreiche Tagesordnung enthält nur kleinere Borlagen, unter anderem dos Polizeikostengesetz. die Vorlage wegen der Umbildung der Stettiner Hafengesellschoften und die- Novelle zum Volksschullehrerbesoldungsgesetz.
Der von den Vertretern des Freistaates Preußen und der römi- schen Kurie unterzeichnete Vertrag hat folgenden Wortlaut: Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und das Preußische Staats- mmisterium, die in dem Wunsche einig sind, die Rechtslage der katho- lischen Kirche in Preußen den veränderten Verhältnissen anzupassen, haben beschlosien, sie in einem förmlichen Vertrag neu und dauernd zu ordnen. Artikel 1. Der Freiheit des Bekenntnisses und der Ausübung der kotholisctien Religion wird der preußische Staat den gesetzlichen Schutz gewähren. Artikel 2.(1) Die gegenwärtige Diözesanorganisation und-zirkumstription der katholischen Kirche Preußens b l e-i b t b«- stehen, soweit ssch nicht aus dem folgenden Aendenmgen ergeben. (2) In Aachen wird wieder ein Bischöflicher Stuhl er- richtet und dos Kollegiat- in ein Kathedralkopitcl umgewandelt. Das Bistum Aachen wird den Regierungsbezirk Aachen sowie die Kreise Grevenbroich . Gladbach. M. Gladbach , Rheydt Krefeld (Stadt und Londl und Kempen umfassen und der Kölner Kirchenprovinz ange- hören (3) Dem Bistum Osnabrück werden die bisher von keinem Bischof verwalteten Missionsgebiete einverleibt. Es wird in Zukunft Suffradanbisttlm des Metropoliten von Köln sein. (4) Dem Bischöflichen Stuhle zu Paderborn wird der Metropolitancharakter verliehen: das dortig« Kothedral- kapitel mtrt Metropolitankopitel. Zur Paderborn er Kircbcnprovinz werden außer dem Erzbistum Paderborn die Bistümer Hildesheim und Fulda gehören. An die Diözese Fulda tritt die Paderborner die Bezirke ihres Kommissariats Heiligenstadt und ihres Dekanats Erfurt ab.> (5) Das Bistum Fulda überläßt den Kreis Grastchaft Schaumburg dem Bistum Hildesheim und den bisher ihm zugehöri- aen Teil der Stadt Frankfurt dem Bistum Limburg. Wie Fulda so wird auch dieses aus seinem bisherigen Metropolitanverband gelöst, aber der Kölner Kirchenprovinz angegliedert. (6) Der Bischöfliche Stuhl von Breslau wird zum Sitze eines Metropoliten, das Breslauer Kathedrol- zum Metro- palitankapitel erhoben. Der bisher dem Bischoi von Breslau mit- unterstehende Delepaturbezirk Berlin wird selbständiges Bistum. dessen Bischof und Kathedralkapitel bei St. Hedwig in Berlin ihren Sitz nehmen. In Schneidemühl wird für die derzeit von einem Apostolisck.en Administrator verwalteten westlichen Restgebiete des Erzbistum(Gnesen») Posen und des Bistums Kulm«ine Pracla» ttira nullius errichtet. Das zurzeit vom Bischof von Ermland als Apostolischem Administrator mitverwaltete, früher zur Diözese Kulm gehörige Gebiet von Pomesonien wird mit dem Bisttim Crmland vereinigt. Die Bistümer Ermland und Berlin und die Prälatur Schneidemühl werde» zusammen mit dem Erzbistum Breslau die Breslauer Kirchenprovinz bilhen. 7. Das Kathedralkapitel in Aachen wird au« dem Propste, sechs residierenden und vier nichtresidierenhen Kapitularen und sechs Vikaren, dos Kathedralkopitel in Berlin aus dem Propste, fünf ress- dierenden und einem nichiresidierenden Kapitular und vier Vikaren, das Kathedralkapitel in??rcm«nbiirg in Zukunft aus dem Propst«, dem Dechonten, sechs residierenden und vier nichtressdierenden Ka- pituloren und. vier Vikaren bestehen. Im Metropolitonkapitel von Breslau wird die bisher dem Propste von St. Hedwig in Berlin vorbehaltene Stelle aufgehoben. In Hildesheim und in Fulda wird die Zabl der residierenden Domkapftulare künftig fünf betregen 8. Eine? der vichtresidierenden Mitglieder der Metropolitankopitel von Köln und Breslau und des Kathedrol- kapitels von Münster soll der in dem betreffenden Erzbistum oder Bistum bestehenden theologischen Fakultät entnom- men werden. 9. Eine in Zukunft etwa«rforderlick erscheinende R e u e r r i ch. t u n g eines Bistums cder einer Kirchennrovinz oder Schiedsspruch imVersicherungsgewerbe Erhöhung um 3 Prozent. Zn dem feil Mitte April schwebenden Gehattsfirelk fällte unter de« Vorsitz von Reichsgerichtsrat Dr. Sönig» berger die Schlichter. kam wer einen Schiedvspruch, nach dem die geidllchen Leistungen des Teile» II de» Reichslarifvertrage» für da» Der- sicherungsgewerde mit Geltung ab 1. April um 3 Pro», erhöht werden. Dieser unbefriedigende Spruch wurde kratz Vorliegen» eine» günstigen Sachverständigengutachtens gefällt.
sonstige Aenderung der Diözesanzirkumskription bleibt ergänzender späterer Vereinbarung vorbehalten. Dieser Form bedarf es nicht bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsarge geschehen. 10. Zur Unterstützung des Diözesanbsschof» wird in Zukunft den Crzbischöklichen Stühlen von Köln , Breslau und Paderborn und den Bischöflichen Stühlen von Trier . Münster und Aachen ein W e i h b i s ch o f zugeteilt sein, der vom Heiligen Stuhl aus An- suchen des Diözesanbischofs ernannt wird. Nach Bedarf können in derselben Weise für die genannten und andere Bistümer weiter» Weihbifchöf« bestellt werden. Zum Sitz eines Weihblfchofs wird ein anderer Ort als der Sitz des Diözesanbischofs erst nach Benehmen mit der Preußischen Staatsregierung bestimmt werden. Art. 3. Unbeschadet der Bestimmungen de? Artikels 2 können kirchliche Aemter frei errichtet und umgewandelt wer- den, falls Aufweitdungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht wer- den. Di« staatliche Mitwirkung bei der Bildung»nd Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, di« mit den Diö> zesanbischöfen vereinbart werden. Art. 4. 1. Die D o to t i o n der Diözesen und Diözesananstalten wird künftig zwei Millionen achthunderttausend Reichsmark betragen. Iin einzelnen wird sie gemäß besonderer Vereinbarung verteilt werden. 2. Die Dienstwobnungen und die Diözesanzwecken dienenden Gebäude bleiben der Kirche überlassen. Die bestehenden Eigentums- und Nutzungsrechte werden aus Verlangen durch Eintragung in da» Grundbuch gesichert werden. 3. Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138 Ads. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die/ bisherige Rechtslage der Diözefandotation maß- gebend. Art. 5. 1. Das E i g« n tu m und ander« Recht« der ösfent- lich-rechllühen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der katho- lischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der Der- fassung des Deutschen Reichs gewährleistet. 2. Soweit staatlich« Gebäude oder Grundstück« Zwecken der Kirch« gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehen- der Verträge, nach wie vor überlassen. Art. 6. 1. Nach E rled igun g« in« s Erz b! schö fli ch e n oder Bischöflichen Stuhles reichen sowohl das bettessende Metropolitan, oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanerzbischöie und-bischöfe Preußens dem Heiligen Stuhle Listen von kann- nisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei Personen aus denen es in freier, geheimer Abstimirning den Erzbifchoi oder Bischof zu wählen bat. Der Heilig« Studl wird zum Erzbischos oder Bsschof niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel noch der Wahl durch Anfrag« bei der Preußischen Staatsregierung fest- gestellt hat, daß Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. 2. Bei der Ausstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichttesidierevden Domkapitular« mit. Art. 7. Zum Lraclatus nullius und zum Kcadjutor eines Diözesanbischofs mit dem Recht« der Nachfolg« wird der Heilig« Stuhl niemand ernennen, cchn« vorher.durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt zu haben, daß Bedenken politischer Art gegen den Kandidaten nicht bestehen. Artikels. 1. Die Digni täten der Metropolitan- und der Kathedralkopitel verleiht der Heilige Stuhl, und zwar beim Bar- handensem zweier Dianitäten die erste(Dompropstei) auf Ansuchen des Kapitels, die zweite lDomdekanot) auf Ansuchen des Diözesan « bischofs, beim Vorhandensein nur einer Dignität(Dompropstei oder Domdetanat) diese abwechselnd auf Ansuchen des Kapitels und des Diözesanbischofs. 2 Die Kanonikat« der Kapitel besetzt der Diözelanbifchof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung de» Kapitel«. D'e Abwechslung findet bei ressdentialen und nichtresidentialen Kanoni- katen gesondert statt. 3. Die Domvikorien besetzt der Diözesanbischof nach Anhörung des Kapitels. Artikel S. 1. Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird ein Geist. licher zum Ordinarius eines Erzbistum» oder Bistums oder der Praelatura nullius, zum Weihbifchof, zum Mitglied eines Dom- kapitel«, zum Domvitar. zum Mitglied einer Diozesanbebörd« oder zum Leiter oder Lehrer an einer Diäzesanbildungsanstolt nur be- stellt werden, wenn er a) die deutsch « Reichsongehörigkeit Hot, b) ein zum Studium an einer deutschen llmoersität berechtigendes Reifezeugnis besitzt, e)«in mindestens dreijährig«? philofophssch- theologisches Studcum an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einem der gemäß Artikel 12 hierfür bestimmten bischäslichen
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