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400 Rentner fordern Aufwertung.

Wichtige Entscheidung des Reichsgerichts.

Dieser Tage fällte das Reichsgericht eine Entschei-| dung, die für die Frage der Aufwertung von Ange­stelltenpensionsansprüchen von grundlegender

Bedeutung ist.

Es handelt sich um die erste Entscheidung in einem Monstre: prozeß von 400 Klagen, die an sieben verschiedenen Ge­richten schweben, und zwar flagen 400 ehemalige Ange: stellte der Bittoria- Bersicherungs- Gesellschaft gegen die ,, Viktoria". Der Streit geht um die Höhe der Aufwertung der Invalidenrenten, da alle Angestellten bei ihrem Arbeitgeber für den Invaliditäts- und Todesfall versichert gewesen find. Es war also in diesem Fall nicht ganz klar, ob es sich um Auswertungs­ansprüche von Versicherungsnehmern handelt, die nach dem Auf wertungsgesetz nur mit 12½ Proz. des Friedenswertes aufgewertet werden, oder ob hier Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern an ihren Arbeitgeber zur Diskussion stehen. Die ersten Klagen wurden noch, bevor das Aufwertungsgesez in Geltung war, als ge= wöhnliche Angestelltenflagen bei dem alten Kaufmannsgericht in Berlin erhoben. Hier wurden die Klagen abgewiesen und 28 alte, abgearbeitete Menschen, die auf einen sicheren und ruhigen Lebens­abend gehofft hatten, standen absolut vor dem Nichts, als sie mit der

Der Kommunist grüßt Stinnes.

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Als Clairenore Stinnes die Tochter des großindustriellen Inflationsgewinnfers von ihrer Weltautofahrt nach Berlin zurüd­tehrte, wurde sie von manchem herzlich beglückwünscht. Besonders auffällig war die Beslissenheit, mit der Herr Krestinski , der fommunistische Botschafter des ,, einzigen proletarischen Staates" Sowjetrußland, die Dame begrüßte und ihr einen pracht. vollen Blumenstrauß reichte.

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Berufung, die ebenfalls abgewiesen wurde, den Instanzenzug er­schöpft hatten. Inzwischen haben die anderen sich zu einem Berein zusammengeschlossen, um gemeinsam ihre Rechte zu vertreten. Es ist selbstverständlich daß die Bittoria- Versicherungsgesellschaft eine so ungeheure Belastung, wie eine hohe Aufwertung fämtlicher Invaliden- und Todesfallrenten bedeuten würde, mit allen Kräften zu vermeiden fuchte. Sie hatte sich daher, während ein Teil der Sie hatte sich daher, während ein Teil der Brozesse sowohl beim Reichsarbeitsgericht als beim Reichsgericht schwebte, an die Spruch stelle für Aufwertungssachen beim Rammergericht in Berlin gewandt, um zu erreichen, daß man die alte Einrichtung der Beamtenversicherungen, auf die fich die Ansprüche der Aufwertungsgläubiger gründen, als Betriebs­pensionskasse erklärt. In diesem Fall hätte nur eine 25prozentige Aufwertung gefordert werden können. Die Spruchstelle hat den Antrag abgewiesen, und nun schwebt noch eine Beschwerde der Viktoria" beim Reichswirtschaftsgericht, das in letzter Instanz über Diese Seite der Frage zu entscheiden hat.

Bevor die Prozesse ans Arbeitsgericht famen, hat das Reichs­gericht

in einem Borprozeß den Anspruch auf freie Aufwertung als dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Bom Landgericht ergingen Teilurteile über eine Auf­wertung von 70 Pro3., und einen ähnlichen Standpunkt wie das Landgericht nahm auch die erste Instanz des Arbeitsgerichts in Berlin ein. Ein in die Berufungsinstanz vor das Landesarbeits­gericht gelangter Fall wurde dahin entschieden, daß das Gericht den Anspruch des Klägers auf freie Aufwertung seiner Invalidenrente ebenfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte. Die Frage nach der Höhe der Aufwertungsquote hatte man noch offen gelaffen, bis das Reichsgericht über die Aufwertung der Todesfallversiche rungsfumme und über die Ansprüche derjenigen Beamten geurteilt haben würde, die sich seinerzeit beim Ausscheiden aus den Diensten der Biftoria" feine Anerkennung ihrer Rentenansprüche geben ließen. Die eine dieser Entscheidungen ist jetzt in diesen Tagen ge= fallen. Das Reichsgericht hat auch für die Todesfallversicherungen die freie Aufwertung anerkannt und hat die Revision der ,, Bittoria" in den dem Grunde nach von der Vorinstanz entschie­denen Fällen zurückgewiesen. Die interessantesten Entscheidungen in diesem Prozeß über die endgültige Höhe der Aufwertung stehen

noch aus.

Reichsbahngesellschaft verurteilt.

Das Reichsarbeitsgericht hat entschieden.

Mit einem wichtigen Rechtsstreit für die gesamten Angestellten und Arbeiter der Reichsbahngesellschaft beschäftigte sich am Mittwoch das Reichsarbeitsgericht. Die Arbeiter G. und viele Genossen in Dresden flagten gegen die Reichsbahngesellschaft auf 3uschläge bei Ueberstunden.

In einem Vorprozeß hatte der Einheitsverband der Eisenbahner Deutschlands Klage gegen die Deutsche Reichsbahn gesellschaft auf Feststellung erhoben, daß die Betlagte verpflichtet sei, an die ihr unterstellten Arbeiter für die Tätigkeit als Manna schaften der Hilfszüge als Entschädigung für außer gewöhnliche Arbeiten außerhalb der Dienststelle den vollen Lohn für die ganze Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle und zu diesem Lohn einen Zuschlag von 150 Prozent für die Fälle aus der Zeit bis einschließlich zum 31. März 1927 und einen Zuschlag von 155 Proz. für die Fälle ab 1. April 1927 zu zahlen.

Die Reichsbahngesellschaft hat den Standpunkt vertreten, daß, wenn an einem Tage Arbeits- und Ruhezeit zusammen neun Stunden überschreiten, der überschießende Teil der Ruhezeit nur zur Hälfte vergütet werde.

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Das Arbeits- und Landesarbeitsgericht hatte der lage ent sprochen. Das Reichsarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten zurüdgewiesen.

Nunmehr haben eine große Anzahl von Arbeitern, die dem Einheitsverband angehören, Ansprüche aus Dienstleistungen als Mannschaften von Hilfszügen in dem streitigen Teil geklagt. Sie stützen sich auf die Rechtskraft der Entscheidung im Vors prozeß.

Die Beklagte bestreitet die Rechtskraftwirkung zugunsten der Kläger . Das Arbeitsgericht in Dresden hat nach Antrag der Kläger erkannt und zur Begründung seiner Rechtsansicht erflär:, daß das im Rechtsstreit zwischen den Parteien ergangene Fest= stellungsurteil über den Inhalt des normativen Teiles des Tarifvertrages Rechtstraft habe.

Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte Sprungrevision beim Reichsarbeitsgericht eingelegt.

Das Reichsarbeitsgericht wies die Revision als völlig unbegrün­def auf Kosten der Beklagten zurüd. Das vom Arbeitsgericht er­gangene Feststellungsurteil habe Rechtstraft, und das Gericht habe demnach nur zugunsten der Kläger entscheiden können.

Der von dem Einheitsverband der Eisenbahner schon seit

Jahren geführte Rechtsstreit hat mit einer schweren Nieder­lage der Reichsbahngesellschaft und mit einem guten Erfolg für den Verband geendet.

Der Kommunist als Unternehmeranwalt Eine Episode beim Arbeitsgericht.

Eine entlassene Arbeiterin flagt auf Entschädigung für Ferien, die ihr nicht gewährt worden, auf die sie ihrer Meinung nach aber Anspruch hat. Der Beklagte ist nicht erschienen, hat auch keinen Vertreter geschickt. Also fragt die vorsitzende Richterin den Vertreter der Klägerin, ob er ein Versäumnisurteil beantrage.

Der Arbeiterbeisiger Müller, zweiter Vorsitzender des Schuhmacherverbandes und Mitglied der KPD. , macht den Einwand, die Klägerin habe ja gar feinen Anspruch auf Ferien.

Die Vorsitzende sucht ihn zu belehren: Wenn der Beklagte nicht erscheint, dann muß das Gericht annehmen, daß er gegen die Forderung der Klägerin nichts einzuwenden hat. Deshalb muß das Gericht so schreibt es die Zivilprozeßordnung vor auf Antrag des Klägers ein Verfäumnisurteil erlassen.

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Der Kommunist Müller ist noch nicht zufrieden. Anscheinend liegen ihm die Interessen des verklagten Unternehmers mehr am Herzen als die Interessen der klagenden Arbeiterin. Er redet fortgesetzt jetzt im Flüsterton auf die Borsitzende ein, die den Disput mit der Erklärung beendet: Wenn sich der Beklagte im Recht fühlt, dann wird er doch gegen das Versäumnisurteil Einspruch erheben und dann wird das Gericht die Rechtslage prüfen. Jest ist das nicht möglich. Hierauf erging dann ein Bersäumnis­urteil gegen den Beklagten.

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Wir wollen den Arbeiterbeisiger natürlich nicht deshalb tadeln, weil er die Momente berücksichtigt, die zugunsten des beklagten Unternehmers sprechen. Dazu ist er als Arbeits­richter ja verpflichtet. Allerdings nur, wenn der Beklagte anwesend ist. Aber setzt sich der Kommunist mit seinem Berhalten nicht in Widerspruch zu den Instanzen seiner Partei? Wir haben doch in der Roten Fahne" und in den während der Verbotszeit verbreiteten Ersagblättern gelesen, daß das Arbeitsgericht auch nur ein Klaffengericht" sei, das zugunsten der Unternehmer gegen klassenbewußte Arbeiter entscheide. Wird der Kommunist püller, der so warm für den Unternehmer eintrat, ohne ihn erst gehört zu haben, vor den Häuptern seiner Partei bestehen können?

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