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Verband der Feuerwehrmänner.

Reichsfonferenz in Dresden .

In Dresden tagte am 9. und 10. Juli die Reichskonferenz| fadhichte anzupassen feien. Der Berbandstag fimmte diesem Bor­der Bezirksvertreter des Berbandes deutscher Berufsfeuerwehr schlag im Brinzip zu. Die Arbeit der Feuerwehrmänner in männer. Im Mittelpunkt der Beratungen standen die Fragen Wertstätten muß, wie in einer besonderen Entschließung ge­der Beamtenvertretung, der Rechtsverhältnisse bei den Industrie- fordert wird, hinter der Alarmbereitschaft und der Weiterbildung mehren, der Beschäftigung von Feuerwehrmännern in Werkstätten der Feuerwehrmänner zurücktreten. neben ihrer eigentlichen Arbeit und der Kampf gegen das Berufs­beamtentum.

Ruge( Berlin ) schilderte bei der Erörterung der Beamten vertretung die augenblickliche Rechtslage und das neu vor­gelegte Beamtenvertretungsgefeß. Er vermißt darin vor allem eine rbjektive. juristisch zusammengesetzte Einspruchsfammen. Weil meyer( Berlin ) verlangte in der Frage der

Verjüngung des Feuerwehrpersonals,

daß trotz der grundsäglichen Forderung der Verbandsrichtlinien auf Benfionierung nach einem Alter von 60 Jahren schon die 55 jährigen Feuerwehrmänner aus dem Dienst gezogen werden.

Bei den Rechtsverhältnissen der Industrie. mehren, herrscht, wie George( Berlin ) hervorhob, heute ju ristisch noch vollkommene Untlarbeit. Der industrielle Feuerwehr mann gehöre zum Produktionsprozeß; der Tarifvertrag müsse an Stelle des Einzelvertrages treten und die Anstellungsbedingungen müßten vereinheitlicht werden.

Der Verbandsvorfigende Grolimus behandelte die fach lichen Bildungsmöglichkeiten. Er schlug vor, bis zum nächsten Verbandstag Richtlinien für die fachliche Bildungsarbeit mzfzustellen, die den Richtlinien der Polizeis oder der Eisenbahn

Der Kampf gegen das Berufsbeamtentum murde von Dr. Draht geschildert. Das Großfapital wolle vor allem durch Einschränkung der öffentlichen Betriebe einen 2bbau der Beamten herbeiführen. Die höheren Beainten arbeiteten dar­auf hin, daß die unteren Beamten durch Arbeiter oder Angestellte ersetzt werden. Grollmus vermies darauf, daß

in der Organisationsfrage

seit dem Verbandstag in Dortmund nichts geschehen sei, das fchon greifbare Formen angenommen hätte. Die Bereinigung des Deut. fchen Berkehrsbundes und des Verbandes der Gemeinde und Staatsarbeiter zu einer Organisation sei in der Entwicklung be griffen. Der Verbandsvorstand werde dafür sorgen, daß der Bei tritt des BDB. 1 diefer Organisation dann möglich ist, wenn die Mehrheit der Verbandsmitglieder den Willen dazu hat. Der Reichsbezirksvertretertag billigte diese Feststellung.

Nach der Berichterstattung über die Ausdehnung der Unfall fürsorge auf dem Feuerwehrbetrieb und über die Berhandlungen zur Bildung einer freigemerffchaftlichen Großorganisation murde beschlossen, vom 1. Oftober ab die Invalidenversiche. rung einzuführen. Die entsprechenden Richtlinien hierfür wurden einstimmig angenommen.

Angestelltenstreit in der Geldschrankindustrie?| Schlofferien gefallen zu lassen. Sie werden am Mittwoch, dem

Am Mittwoch fällt die Entscheidung.

eine Benserfferung abzugeben aber eine Belfangar befor und fällt der beftimmte Tag ober der legte Tag ber Frift auf eine Sonn oder gefegligen Feiertag, so tritt on Stelle bes Sonn- oder Feiertages der nachfolgende Bertiag.

Die Kläger waren der Auffaffung, daß diese Bestimmung hier nicht Anwendung finden fönne, fonbern der§ 133a ber Ge­werbeordnung, der befagt:

1. Bird durch Bertrag eine fürzere oder längere Ründigungs frist bedingt, fo muß fie für beide Teile gleich sein. Sie darf nicht weniger als einen Monat betragen.

2. Die Kündigung fann nur für den Schluß eines Kalender­monats zugelaffen werden".

lage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht entschied, daß Das Arbeits- und Landesarbeitsgericht Hamburg hatten der in diesem Falle die Bestimmungen der Gewerbeordnung gelten. Die Kündigungsfrist betrage mithin mindestens einen Monat Der Zeitraum der Kündigungsfrist müsse ungekürzt ablaufen. Da durch, daß die Kündigung erst auf den darauf folgenden Werftag ere folgte, sei die Frist gekürzt worden, und es liege so ein Berstoß gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung vor.

arbeitsgericht hat in feiner Sigung vom 10. Juli das Urteil Die Beklagte legte gegen das Urteil Revision ein. Das Reis der Borinstanz aufgehoben und bat die klage abgewiesen In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Grundsatz des § 193 des Bürgerlichen Gefeßbuches ist anzuwenden, und zmar nicht feinem Bortlaut nach, sondern nach seinem Sinn und 3med, bie barin bestehen, daß niemand verpflichtet sein soll, an Sonn- und ge feglichen Feiertagen eine Handlung vorzunehmen. Daraus folgt, baß die Kündigung noch am nächstfolgenden Werktage erfolgen fonnte. ( Att. 3. Reichsarbeitsgericht RAG. 158/29 Urteil vom 10. Juli 1929.)

Pensionskasse der Reichsbahnarbeiter. Wahl der Ausschußvertreter.

17. Juli, um 20 Uhr in averlands Festiäsen, Berlin C., 25, Neue Friedrichstraße 35, Eingang Hochstraße, in einer Branchen verlehrsministeriums die Wahl der Ausschußvertreter der Reichs­Mie bei der Reichsbahn, lo murde auch im Bereich des Reichs versammlung zu den notwendigen Kampfmaßnahmen end bahnarbeiter- Bensionstaffe vorgenommen. Dabei wurden von feiten gültig Stellung nehmen, da auf Empfehlung des Schlichtungsaus des afferbauperfonals 17 073 Stimmen für die freigewertschaftliche schulfes, der die Fällung eines Schiedsspruches ablehnte, der Schuh. Liste abgegeben, während die Liste der Chriften nur 5037 Stimmen verband den Organisationen an diesem Tage einen endgültigen Beauf sich vereinigte. Das bedeutet für die christlichen Gewerkschaften einen starten Stimmenverlust. Die freien Gewerkschaften erhalten 3 Mandate, die Christen 1; bisher hatten beide Gewerkschaften je 2 Mandate.

Die freigewerkschaftlichen Angestellten- Organisationen( Butab, DWR., 3dA.) haben den bereits ab 1. April 1928 geltenden Ge haltstarifvertrag zum 30. Juni gefündigt und eine ange messene Erhöhung der Angestelltengehälter gefordert. Die Geweri schaftsbünde, die feit eingen Jahren erst an diesem Tarifvertrag bescheid darüber zugehen lassen wird, ob eine Berständigung teiligt sind und daher die Verhältnisse der Branche anscheinend nicht auf der Grundlage der eingereichten Forderungen möglich ist oder tennen, haben den Kündigungstermin auf deutsch gesagt verschlafen der von den Unternehmern provozierte Stampf beginnen fall. Diesen Umstand will sich der Schußverband Berliner Schlossereien anscheinend zunuze machen, um mit Hilfe dieser Auch- Gewerkschaften den Angestellten die berechtigte Gehaltserhöhung vorzuenthalten.

Da die Mitgliedsfirmen des Schußverbandes auch Wert darauf legen, Kommunalaufträge zu erhalten, dürfte die Deffentlichkeit ein Interesse daran haben, über die Höhe der Gehälter, die nach dem Willen des Arbeitgeberverbandes unverändert bestehen bleiben sollen, Kenntnis zu erhalten. Ein kaufmännischer Ange. stellter nach dreijähriger Tätigkeit erhält im 21. Lebensjahre ein Gehalt von 129 m. monatlich,

ein kaufmännischer Angestellter mit dreijähriger Lehrzeit im gleichen Lebensalter 161 M. Technische Angestellte mit dreijähriger fachlicher Ausbildung, d. h. praktischer Tätigkeit im Betriebe und Fachschulbildung, 174 M. und selbständige Techniter, die mit schwierigen Arbeiten betraut sind, erhalten nach Bollendung des 22. Lebensjahres ein Gehalt von 295 M. Genau jo ungünstig sieht auch die Bezahlung bei den Wertmeistern und in den übrigen Angestelltengruppen aus,

Unter Berücksichtigung der Lage der Branche denten die An gestellten gar nicht daran, sich die Ablehnung des Schußverbandes der

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Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts.

In der Frage, mann die Ründigung eines Angestellten. verhältnisses zu erfolgen hat, wenn der legte Kündi. gungstermin auf einen Sonn oder Feiertag fällt, hat das Reichsarbeitsgericht eine grundlegende Entscheidung gefällt.

Es war die Frage zu entscheiden, ob die Bestimmungen. des Bürgerlichen Gefeßbuches oder die der Gewerbe. ordnung Anwendung zu finden haben. Der Rechtsstreit spielt zwischen Angestellten und den beklagten Firmen Werft Blohm u. und Deutsche Werft in Hamburg . Die Kläger waren bei den Beklagten als Angestellte, Werksbeamte, Ingenieure usw. beschäftigt. Der abgeschlossene Dienstvertrag legte eine vierwöchige Ründigungsfrist fest.

Am 1. Oftober wurde den Klägern infolge Streits der Arbeiter von der Beklagten für den 31. Oftober das Dienstverhältnis gefündigt. Gegen diese Kündigung er hoben die Rläger Einspruch und forderten Gehalt für Mo. nat November. Sie wandten ein, daß die Kündigung, wenn sie wirksam sein sollte, am 30. September hätte erfolgen müffen. Der 30. September war ein Sonntag. Die Beflagten machten unter Berufung auf§ 193 des Bürgerlichen Ge. fezbuches geltend, daß die Kündigung rechtsgültig sei. Dieser Baragraph hat folgenden Wortlaut:

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