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2. Beilage zum, Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Mr. 37.

Abgeordnetenhaus.

18. Sigung vom 12. Februar, 11 Uhr. Am Regierungstische mehrere Kommiffarien.

Es werden zunächst 10 Mitglieder des Hauses vereidigt. Die Vorlage, betreffend Gebührenermäßigung bei Anlegung von Schiffsregistern, wird debattelos in dritter Lesung genehmigt. Es folgen Wahlprüfungen. Die Wahl des Abgeord: neten Durlach ( natl.) wird giltig erklärt. Sodann werden Petitionen erledigt und die zweite Etatsberatung fortgesetzt. Debattelos werden genehmigt die Spezialetats der Lotterieverwaltung, des Seehandlungs­Instituts, der Münzverwaltung und des Staatsministeriums. Die Abgg. Graf Limburg- Stirum ( t.) und Friedberg ( nat!.) erklären eine Gehaltsaufbesserung der Archivbeamten für nöthig, und der Regierungskommissar Geheimrath v. Rheinbaben an­erkennt sie. Der Etat der Staatsarchive wird bewilligt, ebenso die Etats der General- Ordenstommiffion, des geheimen Zivilkabinets, der Beim Etat der Prüfungskommission für den höheren Ver. waltungsdienst wünscht Abg. v. Richthofen Gräbersdorf(.) eine praktische Vorbildung der höheren Verwaltungsbeamten. Der Stat wird genehmigt; ferner die Etats des Disziplinar hofes, des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte, des Gesetzsammlungsamtes, des Reichs- und Staats- Anzeigers" und der Landesvermessung.

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Beim Etat des Herrenhause 3 bemängelt der Abg. Dr. Friedberg( nl.), daß die verschiedenen Berufs­stände sehr unzureichend in diesem legislativem Körper ver­treten feien. Abg. Graf Limburg- Stirum ( t.): Das Ernennungsrecht steht dem König ausschließlich zu; ebenso ob er Wünsche, die geäußert werden, berücksichtigen will.

Der Etat wird genehmigt, ebenso der Etat des Abgeordneten hauses. Nächste Sigung Freitag 11 Uhr: Etat des Kriegsministeriums, der direkten Steuern und der Berg, Hütten- und Salinen Verwaltung. Schluß 11/2 Uhr.

Donnerstag, den 13. Februar 1896.

13. Jahrg.

Diese Zukunftsmusik hatte jedoch den kleinen Fehler, daß sie Krankenkaffenwesen. Auf grund des§ 75a des Kranken­im Widerspruch mit dem Geseze stand. Die preußische Ver- versicherungs- Gesetzes ist der 3iegler- Unterstüßungs­ordnung vom 11. März 1850 über die Verhütung eines die geseh- tasse in Kohlstädt ( E. H.) vom Reichskanzler- Amt die Be liche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Ver- scheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des fammlungs- und Vereinigungsrechtes", so führte der eine der Krankengeldes, den Anforderungen des§ 75 jenes Gesetzes genügt. fammer aus, habe allerdings für Versammlungen unter freiem Gera nahm einen Antrag der Arbeiterbeisiger an, wonach ein Angeklagten, Herr Gustav Hoch aus Hanau , vor der Straf Der Ausschuß des gemeinsamen Gewerbegerichts in Himmel der Polizei die Genehmigung vorbehalten, damit den von Ortsstatut über die Lohnzahlung geschaffen und in der Abhaltung derfelben zu befürchtenden Gefahren für die allen industriellen und gewerblichen Anlagen des Gewerbe­öffentliche Sicherheit der Ordnung" vorgebeugt werde. Diese gerichtsbezirks die wöchentliche Lohnzahlung eingeführt Vorsichtsmaßregel sei aber ausdrücklich auf Versammlungen unter werden soll. Für zwei andere Anträge, worin die Einführung freiem Himmel beschränkt. Die Verordnung gehe offenbar von von Lohnbüchern, in denen die Akkordleistung spezialisirt der Voraussetzung aus, daß nur Versammlungen unter freiem angegeben werden sollte, sowie die Einführung eines die Arbeits­der Staatsanwaltschaft unrichtig erscheint, tomme garnicht in Gewerbe- Ordnung fallenden Betrieben gefordert war, konnten Himmel so gefährlich werden können. Ob diese Voraussetzung bedingungen festsetzenden Arbeitszettel in allen unter die betracht, denn die Richter hätten sich an das Gesetz zu halten so sich die Vertreter der Herren Unternehmer leider nicht erwärmen. wie es ist; eine Verbesserung" desselben stehe nicht ihnen, sondern der Gesetzgebung zu. Es dürfe daher der flare Sinn der

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Geburtenrückgang in Frankreich . Im Jahre 1894 waren. angeführten Verordnung nicht geändert werden. Uud klar sei weniger zu verzeichnen als im Jahre 1893.- Die Ursache des nach Angabe des" Soleil" in Frankreich 20 000 Geburten der Sinn derselben. Der Ausdruck Versammlung unter freiem fortschreitenden Geburtenrückgangs in Frankreich ist außer in weniger zu verzeichnen als im Jahre 1893. Bersammlung, über dem sich der freie Himmel" erstreckt, der dieses und des vorigen Jahrhunderts erlitten, noch in den vielen Himmel" bezeichne eine auf einem solchen Plate stattfindende dem kolossalen Menschenverlust, den dieses Land in den Kriegen also ohne Dach ist. Auf die sonstige Beschaffenheit" des Plazes tinderlosen Ehen und in dem Zweitindersystem zu suchen, das beziehe sich der Ausdruck gar nicht. Den begrifflichen Gegensatz der Thatbestands- Vorausseßung unter freiem Himmel" bilde daher allerdings ein lediglich überdachter Blat". Mithin habe die der Klage zu grunde liegende Versammlung nicht ber polizeilichen Genehmigung bedurft.

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der Begründung, es sei nicht erwiesen, daß die Versammlung Das Gericht sprach denn auch die Angeklagten frei unter unter freiem Himmel abgehalten worden sei, und nur für diesen all wäre die Genehmigung erforderlich. preußische Vereinsrecht richtig" auszulegen, gescheitert. Db aber Die Staatsanwaltschaft ist also mit diesem Versuch, das wer kann das heutzutage wissen? Deshalb muß immer von über furz oder lang ein derartiger Versuch doch nicht gelingt, recht wie das Versammlungsrecht von all' den schädlichen Be­neuem darauf hingearbeitet werden, daß ein so wichtiges Volts­schränkungen befreit und so dem staatsanwaltlichen Gifer auf diesem Gebiete ein für alle Mal ein Ende gemacht wird.

Boziale Uebersicht.

Ueber eine besondere Form von Neurose bei Unfall­verlegten berichtet in der Aerztlichen Sachverständigen- Zeitung"

Eine für das preužiliche Vereins­recht sehr wichtige Entscheidung hat letzten Sonnabend die Straftammer des Landgerichts in Dr. Arthur Bernstein. Hanau gefällt.

namentlich unter den Bauern, der Geringfügigkeit ihres Beſsizes balber, zahlreiche Anhänger hat.

Soziale Rechtspflege.

streit hatte der Möbelpolirer G. gegen den Tischlermeister Gewerbegericht. Einen interessanten Rechts. Schulz auszufechten. Dem Kläger , der vom Arbeitsvermittler wurde von diesem mitgetheilt, daß schon ein anderer Polirer des Verbandes der Möbelpolirer zu Schulz gesandt worden war, Fall in Aussicht, daß der erwähnte Dritte am anderen Tage 2 Uhr engagirt sei. Indessen stellte ihm Schulz sein Engagement für den war, erhielt der Kläger die briefliche Mittheilung von Schulz, daß mittags nicht angetreten sei. Noch bevor die Frist abgelaufen es mit seiner Anstellung nichts werden würde, denn B., jener andere Polirer, werde die Stellung antreten. Dieser hatte aber thatsächlich anderwärts ihm besser dünkende Arbeit übernommen. Statt nun den Kläger in Arbeit zu nehmen, stellte Schulz zwei andere Leute ein. Der Kläger überführte sich davon und klagte darauf beim Gewerbegericht auf Bahlung einer Lohnentschädigung. Die zuständige Kammer 4 unter dem Borsiz des Dr. Brasch verurtheilte den Beklagten nach Feststellung des obigen Er bezeichnet die eigenartige Krankheit, die sich auf der Sachverhaltes: Der Beklagte habe sich unter der Bedingung zum Am 9. Juni vorigen Jahres sollte in einer Gartenwirthschaft äußersten Scheide des seelischen und physischen Lebens abspielt", Engagement des Klägers verpflichtet gehabt, daß der bereits an in Orb bei Hanau eine Boltsversammlung unter freiem Himmel nach dem Vorgange von Rolf Wichmann als Suggestion oder genommene Polirer B. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Danach hätte er zunächst ab. stattfinden. Solche Versammlungen müssen bekanntlich von der Autosuggestion( Selbstvorspiegelung). Sie ist besonders zu beob- Stellung nicht antreten werbe. Ortspolizeibehörde genehmigt werden, während die anderen Ver- achten bei Unfall verlegten und Rassentranten, bei warten müssen, ob sich diese Bedingung erfüllen würde; sein ab sammlungen bei dieser Behörde nur anzumelden sind. Für jene denen die objektiven Krankheitssymptome gehoben sind, und besteht, lehnendes Schreiben an den Kläger sei deshalb belanglos. Als Bersammlung am 9. Juni hatte jedoch, obgleich fie als eine wie der Name andeutet, ihrem Wesen nach darin, daß die Vorstellung dann der Polirer B. thatsächlich bis zu dem vereinbarten Zeit­folche unter freiem Himmel vorgesehen war, der Bürgermeister von der Möglichkeit einer noch nicht vollständigen Heilung, die Be punft nicht erschienen war, hätte der Beklagte dem Kläger un­nicht die Genehmigung, sondern nur die Bescheinigung über die fürchtung, im Falle eintretender Arbeitsunfähigkeit des Aufpruchs bedingt einstellen müssen. erfolgte Anmeldung ausgestellt. Infolge dessen wurde die Ver- auf die Unfallrente verlustig zu gehen, den an sich Gesunden Gegen den Anspruch des Töpfers W. auf Zahlung fammlung ftatt im Garten, in einer sich unmittelbar daran an- dermaßen psychisch beeinflussen, daß er Schmerzen, selbst von 16 M. Reftlohn wandte der beklagte Töpfermeister Lemisch fchließenden bedeckten Halle abgehalten, die nach dem Garten starke Schmerzen fühlt und in seiner Arbeitsfähigkeit thatsächlich ein, der Kläger habe einen Ofen unbrauchbar hergestellt hin offen, hinten aber und an den beiden Seiten durch Wände erheblich beeinträchtigt werden kann. Der reiche Mann," und könne deshalb die 16 M. nicht verlangen. Das Gericht geschlossen war. so führt B. aus, dessen Erwerbsfähigkeit durch ein ihn sonst beschloß die Wahrnehmung eines Lokaltermins. Zwei fach­Trogdem erhielten vier Genossen einen Strafbefehl wegen nicht zu fehr alterirendes Leiden in Frage gestellt ist, tann verständige Beisitzer, ein Töpfermeister und ein Töpfer, welche der Beschuldigung, in einer Versammlung unter freiem Himmel, der Entwickelung der Dinge relativ ruhig entgegensehen, während daran theilnahmen, gaben folgendes Gutachten ab: Wenn sich zu welcher die nach dem Gesek erforderliche Genehmigung nicht der Arme, der allein auf seiner Hände Arbeit angewiesen ist, alle auch ein Fehler am fraglichen Ofen befinde, sei seine Brauchbarkeit ertheilt war, thätig gewefen zu sein". Hiergegen erhoben die Hebel in Bewegung feßt, um seine Angelegenheit so zu lenken, dadurch noch nicht in Frage gestellt. Es sei allerdings nur eine Angeschuldigten Einspruch und setzten vor dem Schöffengericht daß er nicht dem Elend anheimfällt. Er flammert sich an den Durchschnittsarbeit, indeffen wäre bei der Beurtheilung der Sache zu zu Orb ihre Freisprechung durch. Die Staatsanwaltschaft in Arzt seines Vertrauens, daß er ihn gesund mache, und wenn nun, berücksichtigen, daß der verabredete Affordpreis Hanau legte Berufung ein. Sie verlangte die Verurtheilung der wie dies bei einzelnen nach Anlage ihres Charakters geschieht, niedriger sei als der tarifmäßige und die Arbeit bei vier Genossen unter folgender Begründung: die Furcht, nicht mehr gesund zu werden, überhand nimmt, dann schlechtem Licht und beitalter Witterung gemacht Jene Bersammlung muß als unter freiem Himmel richten sich alle geistigen Kräfte auf das letzte Hilfsmittel, als werden mußte. Der Gerichtshof- Kammer 3, Vorsitzender Kuno abgehalten angesehen werden. Den begrifflichen Gegensatz der welches nach Lage der gegenwärtigen Gefeßgebung die Er- verurtheilte den Beklagten auf grund dieses Ergebnisses des Thatbestands- Vorausfehung unter freiem Himmel" im Sinne des langung der Unfallrente erscheint, so daß bei der Inten- Lokaltermins zur Zahlung des vollen vereinbarten Affordsatzes. § 17 Gef. vom 11. März 1850 bildet nach diesseitiger Auffassung fität dieses Strebens eine Beeinträchtigung Des ge= Der Prozeß, über den vorstehend berichtet ist, hat dargethan, nicht etwa ein lediglich überdachter Play( z. B. eine Stroh fammten Vorstellungskreises playgreift." Daß nun eine von welch großer Bedeutung hinsichtlich gewisser Streitfragen in scheuer), sondern ein derartig überdachter Raum, der nach seiner solche Beeinflussung der Vorstellungssphäre zu psychosensoriellen der gewerblichen Rechtsprechung Lokaltermine sind. fonftigen Beschaffenheit genügende Garantien für die Möglichkeit Störungen, Illusionen und Halluzinationen führen kann, das Die befitlofen Bauunternehmer", einer fachgemäßen Leitung der darin tagenden Versammlung und lehrt die Geschichte aller Zeiten; und daß in unserer von der welche Lohn klagen vor dem" Gewerbegericht angestrengt werden der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sozialen Frage beherrschten Zeit bei besonders sensiblen und müssen, mehren sich von Tag zu Tag. Vielfach geben die Herren bietet. Dies war bei der von den Angeklagten benutzten Halle besonders interessirten Menschen Illusionen auftreten, die mit ihrer Schulb und zugleich ihrer Rathlosigkeit dadurch Ausdruck, nicht der Fall. So wäre eine Kontrolle der in die Versammlung, ihrer gegenwärtigen und zukünftigen sozialen( richtiger wohl: daß fie einfach gar nicht zum Termin erscheinen. Zu diesen - soweit sie in der Halle tagte, eintretenden oder sie verlassenden wirthschaftlichen". D. R. ) Lage in außerordentlich bedeutsamer Drückebergern gehörte auch der Bauunternehmer" Oberländer, Personen beispielsweise undurchführbar gewesen. Der Ansicht des Beziehung stehen, das kann nicht Wunder nehmen." Solche von dem vier Puter 97,77 M. Restlohn verlangten. Der zweite ersteren Richters fann darin nicht beigetreten werden, daß die Menschen sind weder Simulauten noch Irre; welche Schwierig Beklagte, Bau herr Stieper, war wohl erschienen, wollte aber Versammlung als Ganzes betrachtet in der Gartenhalle feiten es indeß dem Arzte bietet, dieselben von den nichts mit den Puzern zu thun haben. Er hätte den ganzen stattgefunden habe, selbst wenn eine Anzahl der Zuhörer Simulanten 811 fcheiden, legt B. einleuchtend dar und Bau an Oberländer vergeben und die in betracht kommen. unmittelbar vor der Halle im Garten gestanden haben sollte. deckt damit einen besonders wunden Punkt der fabrik- den Buzzarbeiten seien von diesem weiter gegeben worden, Die Einrichtungen hätten dann dergestalt sein müssen, daß eine mäßigen ärztlichen Behandlung, vor allem der armen wie auch die übrigen Bauarbeiten. Wenn er Stieper die Baus

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gegen

Die

erfennbare Scheidung der unter freiem Himmel stehenden 3 u minder zahlungsfähigen, eines ständigen Hausarztes entbehrenden raten von der Bank abgehoben habe, seien von ihm die vertrags­hörer von den in der Halle befindlichen Theilnehmern Kranken in den großen Städten und in der gesammten Rassen mäßigen Beträge an Oberländer ausgeliefert worden. wenigstens möglich gewesen wäre( z. B. bei einer Ver- praxis auf. Ohne individuelle Behandlung der Kranten, ohne Kläger gaben zu, thatsächlich mit Stieper nicht in Berührung ge= sammlung in einem Saale zu ebener Erde mit geöffneten eingehende Kenntniß der besonderen wirthschaftlichen und fami- tommen zu sein, worauf ihnen der Vorsitzende Kuno rieth, Fenstern). Der Garten, als groß genug vorausgesetzt, liären Verhältniffe, ohne sorgfältige Berücksichtigung des bot eine räumlich unbegrenzte Möglichkeit der Betheiligung, und Charakters jedes einzelnen Patienten, läßt sich eine Unter- gegen diesen die Klage zurückzunehmen. Sie könnten Kieper nicht erfaßpflichtig machen. Es wäre wieder einmal die alte Ges nur mit dieser Möglichkeit ist bei Anwendung der genannten scheidung von Simulation und Autosuggestion nicht oder nur in schichte, daß der haftbare Bau-, Unternehmer" nichts habe, nicht Gesetzesbestimmung zu rechnen, es tommt nicht darauf an, wie seltenen Fällen durchführen. Hinzu kommt noch, daß nach B. einmal zum Termine komme, und daß die Arbeiter ohne Be im angefochtenen Urtheile angenommen, ob thatsächlich eine der- der Arzt persönlich und wirthschaftlich von den Krankenkassen zahlung dafäßen. Gegen Oberländer wurde das Berfäumniß­artige Betheiligung stattgefunden hat". vorständen und Berufsgenossenschaften hinreichend un abhängig urtheil gefällt. Also Versammlungen unter freiem Himmel sind nach Ansicht erscheinen muß, um das Vertrauen zu erwecken, er werde nicht Nochmals der Kanalschmans vor dem Gewerbegericht zu der Staatsanwaltschaft nicht nur diejenigen Versammlungen, die jedes freimüthige Bekenntniß seines Patienten zu dessen ungunsten Berlin . Gegen den Hoftraiteur Borchardt machten zwei Kellner wirklich unter freiem Himmel" stattfinden, sondern auch die im Interesse der Kaffe mißbrauchen, wie das in der That nicht Entschädigungsansprüche geltend, die sie damit begründeten, daß auf solchen Plägen, welche der Polizei nicht genügende" selten geschieht. Daß aber eine Verwechselung solcher Kranken sie seinerzeit für das große Festeffen gelegentlich der Einweihung Garantie für eine sachgemäße Leitung und Aufrechterhaltung mit Simulanten, fchroff ablehnendes Verhalten des Arztes, Miß des Nord- Ostsee- Kanals wohl engagirt, aber dabei nicht beschäftigt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bietet. Wenn diese trauen, Ungeduld oder gar Grobheit beträchtliche nachtheilige worden seien. Die Angelegenheit beschäftigte zum dritten Male Auffassung von der Rechtsprechung übernommen wird, welch' Folgen zeitigt, darüber lassen die Ausführungen B.'s feinen worden seien. Die Angelegenheit beschäftigte zum dritten Male das Gewerbegericht, und inzwischen hatte auch das Landgericht eine Aussicht für eine zeitgemäße Auslegung" des Vereinsrechts weifel. Ungeduld und Grobheit wie oft begegnen sie nicht wäre eröffnet! Wo würde, wenn es sich um eine sozialdemo- selbst dem unzweifelhaft tranten Arbeiter! Es ist zu wünschen, sich mit den Ansprüchen zu befassen. Zuerst hieß die Sache fratische Bersammlung handelt, diese Garantie unserer Polizei daß unsere Proletarierärzte, insbesondere unsere Rassenärzte die. und Genoffen gegen Borchardt. Auf Aurathen des Vorsitzenden genügen"? Der eine Saal wäre zu flein, der andere zu groß, B.'schen Ausführungen warm beherzigen; gar mancher Satz des Assessor Leo nahmen dann die Kläger ihre Klage gegen die ge­nannte Firma zurück und richteten sie gegen den Geschäfts­Der eine zu breit, der andere zu schmal, der eine zu niedrig, der trefflichen Artikels verdiente an der Wand nicht weniger Sprech führer im Konzerthaus, Scheibe, welcher von Borchardt den Auf­andere vielleicht gar zu hoch. zimmer und in den Sälen nicht weniger Polykliniken in großen trag gehabt hatte, 150 Kellner zu besorgen, und durch den die Ebenso fruchtbar wäre die von der Staatsanwaltschaft ent- Lettern angeschrieben zu werden. Die Kammer VI wickelte Theorie von der räumlich unbegrenzten Möglichkeit Auf den Vorschlag B's, die Berufsgenossenschaften möchten Kläger auch engagirt zu sein behaupteten. der Betheiligung. Liegt dieselbe, wenn man auf der einmal sich eigene Betriebswerkstätten errichten, in denen sie Kranke diefer stellte dann in dem neuen Verfahren bestimmte Thatsachen fest, beschrittenen Bahn schneidig weiter geht, nicht auch dort vor, wo und anderer Art gegen den üblichen Lohn beschäftigen könnten, aus denen der Gerichtshof schließen zu müssen glaubte, daß 3. B. eine Thür, ein Fenster, eine Zucke u. s. w. ausgehängt ist, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Er erscheint Scheibe das Engagement thatsächlich vollzogen habe. oder auch nur während der Versammlung offen steht, ja nicht bei der gegenwärtigen Gestaltung der Berufsgenossenschaften als wurde verurtheilt. Auf seine Berufung beim Landgericht auch dort, wo die Wände so dünn sind, daß die Stimme des Utopie. Und auch das kann außer acht gelassen werden, daß hob dieses indessen die Vorentscheidung wegen Unzuständig Gewerbegerichts wieder auf. Wenn Scheibe, Redners draußen zu hören ist?. In allen diesen und unzähligen nach Ansicht B.'s die Sorge um das tägliche Brot im Seelen­führte es begründend aus, überhaupt haftbar gemacht ähnlichen Fällen hätte sogar die Polizei das Recht, die Ver- leben der Menschen" heute eine weit größere Rolle spielen soll, werden könnte, dann sei es nur als Vermittler. Auf jeden sammlungen von vornherein zu verbieten, beziehentlich, was als ihr nach Lage der thatsächlichen Verhältnisse wirklich zukommt. Fall wäre er nicht Arbeitgeber der Kläger gewesen und Dess Arbeitslosigkeit. Eine Versammlung von Arbeitslosen in halb eine Klage gegen ihn vor dem Gewerbegericht nicht Genehmigung abhängig zu machen, denn nach der Auffaffung Magdeburg zu Beginn dieser Woche war von über 1000 Ber- angängig. Zwei der Kläger machten jetzt nochmals ihre der Staatsanwaltschaft ist ja einzig und allein damit zu fonen besucht. Der Magistrat hat es bisher abgelehnt, Nothstands- Ansprüche gegen Borchardt beim Gewerbegericht geltend. rechnen", daß jemand auch außerhalb des Saales" theilnehmen arbeiten zur Unterstützung der Arbeitslosen zu bewilligen; dafür Sier verwiesen sie auf die( unbestreitbare) Thatsache, daß hat er aber den Stadtverordneten vorgeschlagen, dem Sächsisch- Scheibe bei allen großen Festlichkeiten, für welche die Firma Thüringischen Reitverein", einem Klub von Bourgeois zur Ver- Borchardt die Versorgung mit Speise und Trank und die tech­*) Im Original sind diese und die andern im Druck hervor- anstaltung von Pferderennen 1200 Mark Zuschuß zu bewilligen. nischen Arrangements übernehme, den technischen Leiter" ab gehobenen Worte unterstrichen. Jedem das Seine! gebe, und zwar im Auftrage der Beklagten . Scheibe

wohl in der Praxis auf dasselbe hinauskommen würde, von ihrer

fönnte.

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feit

Scheibe