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Zur Krankenversicherung der Arbeitslosen.

Eine wichtige Denkschrift des Hauptverbandes.

Der Hauptverband deutscher Strantenfaffen hat dem 9. Aus schuß des Reichstages eine wichtige Dentschrift zugehen lassen, in der er sich eingehend mit der geplanten Neuregelung der Beiträge für die Krankenversicherung der Arbeitslosen beschäftigt. Gleich zu den Verhandlungen der Reichsanstalt mit dem Verband privater zeitig nimmt der Hauptverband in dieser Dentschrift auch Stellung Krantenversicherungsanstalten, der sich bereit erklärt haben soll, die Krankenversicherung der Arbeitslosen zu günstigeren Bedingungen

für die Reichsanstalt zu übernehmen.

am meisten gefährdeten Arbeitskräfte zuerst an die Reihe tommen. Es ist andererseits durchaus verständlich, daß sie sich zunächst aus furieren wollen. Für die kranken Arbeitslosen hat das die weiteren Borteile, daß sie Anspruch auf die teilweise bessere Krantenunter­losenversicherung zurücklegen brauchen, wenn es sich um Arbeits­fügung haben und außerdem nicht die Wartezeit in der Arbeits­unfähigkeit von mindestens einwöchiger Dauer handelt. Ist dieser arbeitslose Krante wieder hergestellt und meldet er sich arbeitslos, dann hat er Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung mit dem Lage der Arbeitslosmeldung.

Die Untersuchung des Hauptverbandes über das besonders ge artete Risito der frankenversicherten Arbeitslosen und ihrer Familien. angehörigen stüßen sich auf eine Erhebung, bie 241 099 biefer Berber ficherten erfaßte. Der Hauptvorstand weist darauf hin, daß im Hinblick auf die geographische Berteilung und die innere Sufammen. fegung des Risitos dieser Bestand burchaus als repräsentativ

angesprochen werden kann.

Die Dentschrift setzt sich zunächst mit den Behauptungen auseinander, daß die jezt an die Krantenfaffen gezahlten Bei träge zu hoch seien. Bekanntlich hat diese Frage auch bei den Beratungen der Sachverständigen kommission eine Rolle gespielt. Soweit fonfrete Angaben der Reichsanstalt auf diesem Gebiete vor lagen, werden sie einer gründlichen Brüfung unterzogen. In dem Beispiel von Essen   wird die Unhaltbarkeit der Berechnungsmethode gezeigt, die Aufhellung des Falles Köln zeigt fogar, daß man hier mit der Wahrheit nicht allzu fanft umgesprungen ist. Die Dent. schrift tommt zu dem Ergebnis: Gegenüber der Feststellung der Reichsanstalt, daß die Ortsfrankenkasse 700 000 m. für entgangenen Gewinn erhalten hat, stellen wir fest, daß die Ortstrantentaffe an diesem Geschäft" 135 000 m. zugesetzt hat."

Bon grundlegender Bedeutung ist jedoch die Dentschrift in jenem Teil, wo sie das besonders geartete Risito der Derficherten Arbeitslosen untersucht und wohl mit Recht hervorhebt, daß die Krankenversicherung sozusagen das erste Rifito im Falle der Arbeitslosigkeit zum erheblichen Teil auffängt. Die Arbeitslosen, die sich frant fühlen, melden sich eben zunächst nicht arbeitslos, sondern frant. Der Prozentsaz ist fein geringer, weil erfahrungsgemäß bei Entlassungen die gesundheitlich schwachen und

GROSSER

Kleinrentnerfürsorge 1929.

Aus dem Reichsarbeitsministerium wird uns ge schrieben:

In Kreisen der Kleinrentner wird gegenwärtig die Frage leb haft erörtert, welche Auswirtungen die im Frühjahr d. I. vom Reichstag für die Kleinrentnerhilfe beschlossenen Maß­nahmen haben. Darauf ist zu sagen, daß die im Haushalt des Reichsarbeitsministeriums für 1929 für die Kleinrentnerfürsorge zur Verfügung gestellten 35 Millionen Mart   in erster Linie zum Aus­der Kleinrentnerfürsorge entstehen. Sie dürfen nicht für allge Fürsorgeverbänden durch die vom Reich angeordnete Verbesserung gleich der Mehrkosten bestimmt sind, die den Ländern und meine Einrichtungen der Kleinrentnerfürsorge und für Einzelbei­hilfen an Kleinrentner verwendet werden. Im Haushaltsjahr 1928

waren für den gleichen Zwed nur, 25 Millionen Mart vorgesehen. Die Erhöhung um 10 Millionen Mart entspricht den Mehrkosten der vom Reichstag gewünschten weiteren Berbesserung der Kleinrentnerfürsorge.

Als erste Rate find Mitte Juli den Ländern 10 Millionen Mart überlassen worden, deren zweckmäßige Verteilung den Län

jahr verteilten 25 Millionen Marf in erster Linie zum Ausgleich der infolge der Durchführung der Berordnung vom 29. März 1928 entstehenden Mehraufwendungen dienen und es den Fürsorgever­bänden ermöglichen, die Fürsorgerichtfäße für Kleinrentner in den Fällen hinaufaufeßen, wo eine ausreichende Fürsorge durch die alten Säße nicht gewährleistet iſt.

Es ist selbstverständlich, daß diese Zusammenhänge auch bei Bewertung des Krantenversicherungsrisitos der Arbeitslosen be achtet werden müffen. Sie sind außerdem mit ein Grund für die Notwendigkeit, die Krankenversicherung der Arbeitslosen durch die öffentlich- rechtliche Krankenversicherung durchzuführen. Wenn berbern überlassen ist. Sie sollen aber ebenso wie bie im Bor­Berband der privaten Krantenversicherungsunternehmungen so tut, als könne er den billigen Jakob spielen, so geschieht das nach allem, was man bisher über die Borschläge des Verbandes erfahren konnte, auf Kosten der Bersicherten. Aber nicht nur die frankenversicherten Arbeitslosen sollen mißhandelt werden, die Grundvoraussetzung des Berbandes der privaten Krankenversicherungsunternehmungen ist die ärztliche Versorgung durch festangestellte Aerzte. Man kann einiger maßen gespannt sein auf die Antwort, die die Reichsanstalt von der rzteorganisation auf ihre diesbezügliche Anfrage erhalten wird. was das geforderte Arztsystem bedeutet, ergibt sich aus der Er­tlärung des Hauptverbandes, daß er ohne jede Beschränkung in den Leistungen bereit ist, in dieses Angebot einzutreten, menn euch ihm die ärztliche Versorgung nach den Vorschlägen privater Krankenver­ficherungsunternehmungen zugestanden wird, denn diese Regelung bedeutet für die an diesem Berband beteiligten Aktiengesellschaften ein glänzendes Geschäft. Wir sind jedoch der Meinung, daß es sich nicht darum handelt, glänzende Geschäfte zu machen, sondern für eine ausreichende Krankenversorgung der Arbeitslosen zu sorgen. Benn die Unternehmer, die das Angebot veranlaßt haben, die Ab­ficht verfolgen follten, der privaten Krantenversicherung durch das geforderte Arztsystem ein glänzendes Geschäft zuzuschanzen, so ist es selbstverständlich, daß der Gesetzgeber auch den gesetzlichen Kranken­faffen dieses Recht zugestehen muß.

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( Gewerkschaftliches siehe 3. Beilage.)

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