Beamte gegen Hugenberg. Eindeutige Stellungnahme. In einer überfüllten Versammlung der Funktionär« der Sozia- Isn Arbeitsgemeinschaft Deutscher Leamtenverbänd« sprach der Reichstagsabgeordnete Genosse Steintopf über das Thema..Voltsbegehren und Beamtenschaft". Er führt« aus: Bei Teilnahme oder Nichtteilnohm« an der Eintragung zum Volksbegehren handelt es sich für den Beamten nicht um die Frag«: parteipolitisch oder neutral?, sondern um die Frag« der staats« politischen Haltung schlechtweg. Ein staatspolitisch denken. der Beamter darf sich unter keinen Umständen einzeichnen. In disziplinarer Hinsicht wäre zwischen der Unter- Zeichnung von Aufrufen und zwischen der Unter» Zeichnung der Eintragungslisten zum Volksbegehren zu unterscheiden. Es sei tlar, daß bei der Unterzeichnung von Auf- rufen mit herabsetzendem, die Mitglieder der Regierung beleidigen» dem Text«in Verstoß gegen die Bestimmungen de» Beamtenrechts vorläge. Aber man müste darüber hinaus dem preußischen Mini- stcrprösidenten Braun Recht geben, der schon bei Einzeichnung zum Volksbegehren durch den Inhalt des K 4 des Gesetzentwurfes diesen Tatbestand als gegeben ansehe. Steinkopf gab seiner Ueberzeugung Ausdruck, daß der Staatsgerichtshof bei der Entscheidung im Streit zwischen der preußischen Regierung und der deutschnationalen Partei der preußischen Regierung Recht geben müsse Es wäre ein schwerer Schlag gegen das Berufsbeamtentum, wenn der Siaatsgerichtehos anders entscheide. Staat und Berufs- bearntentum sind eines, und es muh im Volte den schlechtesten Eindruck machen, wenn ein Beamter die Minister, die auf Grund von Gesetz und Verfassung gehandelt haben, durch sein« Unterschrift als zuchthauswürdig bezeichnen dürfe. Die Grenzen, die das Be- omtenrecht zieht, find durch den Z 4 überschritten. Die Heranziehung des Artikel? l?Z der Reichsoerfassung erfolgt zu Unrecht, denn bei Reichstags-, Landtags- und Kommunalwahlen findet eine Handlung statt, die unter Rücksichtnahme auf die politische Ueber- Zeugung des Staatsbürgers geheim erfolgt. Hier aber handelt es sich um«Ine öffentlich« und namentliche Bekundung einer An- s> ch t. Bei einer derartigen Bekundung ist die Rücksicht zu wahren auf die öffentlich-rechtliche Stellung des Beam- t c n, wie das Beamtenrechi es vorschreibt. Möge das Dolksbc- xehren wie ein reinigendes Gewitter wirken? Mögen Reichs- uiü> Staatsbehörden aus ihm den Schluß ziehen, daß nur eine kon- fcquente republikanische Personalpolitik uns vorwärts bringt! Das cblehnend» Verhalten der überwiegenden Mehrheit der � Beamtenschaft gegenüber dem Hugenbergschen Volksbegehren hat beim Volk� den besten Cindnick gemacht. Hieraus d>« nötigen Fol» gerungen Zu ziehen, wird Aufgab« der Parlament« und Dienst- stellen sein. Das Referat fand stürmische Zustimmung. Folgende R» s o- l u t i o n wurde«instimmig angenommen: „Der Vertreter der in der Sozialen Arbeitsgemeinschaft ver- einigten Beamtenverbänd« mit über S0c) 000 Mitgliedern des unteren und mittleren Dienstes verurteilen aufs schärfst« da» unter dem Namen„Freiheitsgesetz" eingebracht« Volks- begehren. Sie find der Auffassung, daß nur die von der Reichs- regierung betrieb«»« Außenpolitik auf der Grundlage der Völkerverständigung und des Völkerfriedens da» deutsch « Voll in ein« bessere Zukunft führen kann. Di« SAG. erwartet von der?8«amtenschaft, daß st« sich, eingedenk ihrer staats- politischen und beamtenrechtlichen Stellung im Dolksstoat, von allen Bestrebungen fernhält, die geeignet sind, dieses Volksbegehren zu unterstützen. t Die Maßnohmen des Deutschen Veomtenbundes weiden ge- billigt und gutgeheißen." Auch die höheren Beamten. Der geschäftsführend« vorstand des Reichsbundes der höheren Beamten«klärt, daß fein« Ablehnung einer Stellungnahm« zum Dollsbegehren kein« Zustimmung zu dem Hugenberg- .Hitlerschen Gesetzentwurf bedeute, daß vielmehr der K 4 dieses Eni- wurf, feinen schwersten Bedenken begegne. Nückwäris, rückwäris...! Die Eintragenten verkrümeln sich. Das Ergebnis der Eintragungen für das Inflationsbegehren zeigt auch am Dienstag einen weiteren Rückgang. Es wurden gezählt im Bezirk 22 21. 20. Lichtenberg ...... 455 565 933 Kreuzbexg....... 1213 1438 2454 Reukölln....... 402 530 860 Wie in Berlin , so stellen sich die Ziffern im Land« für die Begehr!« immer katastrophaler. In Leipzig z. D. wurden in den ersten sechs Tagen— bis llkontag einschließlich— nur 4590 Stimmen aufgebracht gegen 10 384, die dos Thölmann-Begehren in der gleichen Zeit erzielte. Das Volksbegehren gegen die Fürsten- abiindung verzeichnet« am sechsten Tage in Leipzig rund 60 000 Stimmen! Weiler lagen an Einzeichnungen bis Montag abend vor au,
Homburg ..... 115 Breslau ..... 6 045 Darmstadt ..... 695 Magdeburg .... 6 820 Steltin...... 3 880 Hamburg .... 10 350
München ..... 10 795 Köln ...... 1856 Elberse'd-Barmen.. 1824 Trier ...... 55 Offenbach ..... Hanau ...... Fulda ...... 57 Wohin man auch blickt: Rich einmal die dsutschnationalen Wähler falgen der Parole Hugenbergs! Aber auch den Hugenbergern kommt das Licht aus dem Osten! Die Mittellungen d« deutschnationalen Pressestellen bcrichen Riesenersolg« au» den Orten Perfche ln bei Pr.-Eylau; Kl.-M edu- nischken. Kr. Darkehmen ; Pohiebel». Kr Bortenstein: Iutschen, Kr. Pillkallen: Girn«n, Kr. Gumbinnen; B« w« r- nick«. Kr. Heiisberg: Dübberow. Kr. Belgard ; I u ck n i tz. Kr. Tilsit: Alt-Suchoroß. Kr. Ortelsburg : Sr.-Gonschoro- wen(Ostpr.) usw. In dicsen Orten, deren Bedeutung niemand verkennen wird, sind angeblich schon 50 bi» 75 Proz. der Wühler eingetragen. Tb tut nichts, daß die Ort« nur 90 od« 100 Wahl- berechigt« haben und daß der.Herrlich« gesamt« Terror" dort seine Wirkung übt, den die Agrarier allgemein wieder einführen möchten. D« eulsen-vund kann weil« bestehen. Auf den Einspruch des „Käizigin-Luisen-BundeS. der bekanntlich als Hilfsargan i, sation de« Stahlhelm» unter Bezugnahm« auf die Ent- waftnunaebefttmmvngen de» Perfailler Vertrage» durch den preu- hischen Innenmjnister in Westfalen aufgelöst war. hat Minister Grzestnski nunmehr mttgeteilt, er habe Anweilung gegeben, den Königin. Luise-Bund n i ch t m da» Verbot einzubeziehen. Die Auf- lösung ist somit zurückgenommen.
Verteilung kommunistischer Gelder.
Und der Leo« mit Gebrüll Richtet sich auf- da wird's still!
Leipzig , 22. Oktober. (Eigenbericht.) In der Klagesache der preußischen deutschnationalen Landtags- srattion gegen die preußische Staatsregicrung vor dem Staats- gerichtshof für das Deutsche Reich folgte am Nachmittag auf d-e Vertündung der bereits in der Zlbendausgabe gemeldeten Gerichtsbeschlüsse das Referat des Verichterstaiier». Zur Erläuterung der Sachlage verlas er wörtlich die§8 5 und 4 des Jnflationsbegehrens und den darin genannten§ 92 StGB-, sowie aus der Rundfunkred« des preußischen Ministerpräsidenten Braun, nach dem Bericht des„Vorwärts", die Stell«, in der ein« Beteiligung der Staatsbeamten an diesem Voll»b«gehr«n als unv«einbar mit ihrer Beamtenpflicht bezeichnet wird. Der Bericht- erstotter erwähnt auch, daß die Attivlegitimation der Klägerin nicht nachgewiesen fei. Der Klageoertreter, Rechtsanwalt S e e l m a n n- Cggebert (Potsdam ), begründet nun den Antrag durch ein« einstweilige Verfügung der preußischen Regierung aufzuerlegen, den Beamten die Eintragung freizustellen. Der Redner«klärt sofort. daß er bei der Begründung diese» Antrags die Sache selbst nicht werde aus dem Spiel lassen können, moriirn der Präsident ersucht hatte, und er betont auch, daß die einstweilige Verfügung nur dann «lassen werden könne, wenn d« Staatsgerichtshof d» Antrag. stellerin im wesentlichen recht gibt. Im übrigen bemüht sich der Klagevertreter nachzuweisen, daß das Recht, sich für«in Volks- begehren einzuzeichnen, ebensowenig beeinträchtigt werden dürfe, wie das Wahlrecht Besonders strengt er sich an, darzutun, daß d« Zuchthausparagraph beileibe nicht etwa auf die jetzige od« eine frühere Reich»r«gieru«g gemünzt sei, sondern lediglich für die Zukunft, nach Annahme des Hugenberg-Gesetzes, dem Zustand vorbeugen solle, daß ein Außenminister mit dem Ausland Verträge untuzeickae, die Deutschlands Schuld und Losten anerkennen oder«rhöysn, worauf dann die Ratifizierung dieser Verträge durch den Reichstag immer durch den Druck herbeigeführt worden sei, chre Ablehnung würde große außenpolitische Schwierigketten nach sich ziehen. Dieses Verfahren entzieht dem Reichspräsidenten die ihm ver- fassungsmäßig zustehend« völkerrechtliche Vertretung des Reiches. Das ganze deutsche Volk sehe heute nach Leipzig und erwarte die Anerkennung des Beamtenrechts. Reichsgerichtspräsident Dr. B u m k e stellt gegenüber einer Aeußerung des Klagevertreters fest, daß Preußen gegen die Ler- Handlung nicht Widerspruch erhoben, sondern nur einen Wunsch geäußert habe. Ministerialdirettor Or. Badt führt als Vertreter Preußens aus: Der Klageoertreter hat nur zur Sache gesprochen, nicht aber zur einstwelligen Verfügung. Voraus- setzung für ihren Erlaß wäre, daß der Staatsgerichtshof einen Verstoß der Regierung gegen die Verfassung als vorliegend ansteht. Wenn der Klagevertreter dem Statsgerichtshof die Festsetzung des Wortlauts der einstweiligen Verfügung uberlassen will, so würde dadurch ein sehr bedenkliches Präjudiz für andere Fälle geschaffen. Cs ist auch unrichtig, daß Preußen immer Unzuständig. teit de» Staatsgerichtshofs eingewendet hätte, das hat es vielmehr nur getan, wo schwere staatsrechtliche Bedenken vorlagen, daß eine Ueberschneidung der Kompetenzen eintreten würde. Ueber das Beamtenrecht sagt die preußische Verfassung nur. daß seine zukünftig« Regelung im Rahmen des Reichsgesetzes erfolgen solla, was naturlich auch geschehen wird. Es liegt also üb«haupi kein verfassuns» streit vor. In einer früheren Entscheidung hat der Staat»gerichtshos auch ausgesprochen, daß er nicht wie ein Reichsverwaltungsgericht jedem einzelnen Staatsbürger auf seinen Anruf Schutz gewahren könne: das liegt nicht in seinen Aufgaben. Da das Volksbegehren von einem Reich«ausschuh betrieben wird, ist die Klagelegitimation der preußischen deutschnationalen Landtagssrattion zweifelhaft. Die ifOrm der politischen Betätigung der Beamten ist nicht durch die Grundrecht« geschützt. Wenn Beamte radikal wählen, so erklären sie sich nicht mit allem einverstanden, was di« betreffende Partei §etan hat oder anstrebt, sondern sie erwarten von ihr eine Besserung. Im Kopf jedes Eintragungsbogens muß aber der begehrte Gesetzes- text abgedruckt fein, so daß durch die Unterschrift eine enge Verbindung mit diesan Gesetz». text hergestellt wird. Der beschimpfende Charakter de, 8 4 ist auch durch den Reichspräsidenten anerkannt, die Minister sehen in diesem 8 4 eine schwere Beleidigung und es geht doch nicht an, daß jemand danach noch eine so schwere Beleidigung seine» obersten Vorgesetzten sich durch Unterzeichnung zu eigen macht. Di« Zuchthausdrohung soll zweifellos nur zum Ausdruck bringen, daß di« jetzig« Reichs- regierung wegen Ihrer Außenpolitik wert sei, mit Zuchthau» bestraft zu werden. Da» wird ausdrücklich i» d«„Rorvweftdeutfchen Ztg."
anerkannt, einem Organ der Deutschen Voltspartei, die in der schärssten Opposition gegen die preußische Regierung steht.— Dr. Badt schließt seine Ausführungen, die er wegen der vorgerückten Zeit auf das Knappste zusammenfaßte, mit dem Varschlag, zum Zweck genügender Vorbereitung, die unmöglich war, weil die Klage erst Montag vormittag in den Besitz der Sachbearbeiter gekommen ist. eine Vertagung vorzunehmen, soll» nicht der Slaalsgerlchlshas sich ohne weiter» nnzuflävdig erklärt. Die preußisch« Regierung hat nicht, wie d« Klageoertreter b«, bauptete, die Nerven verloren, sondern ihr Borgehen entspricht ihrer Meinung, daß sie dem dringenden Appell de» Lölkes habe folgen müssen, die Führung in der Abwchr gewiss« Be- strebungen zu übernehmen. Der Berichterstatter und danach auch der Präsident wünschen nun zu wissen, ob die preußisch« Staatsregierung euch lchan die bloße Einzeichnung für da» Bolksbegehren ohne agitatorische Betätigung für unvereinbar mit der Beamtenpflicht Halle. Ministerialdirektor Brandt. Leiter der Personalabteilung im preußischen Staatsministerium erklärt darauf, diese Frage erst nach telephonischer Besprechung mit dem Ministerpräsidenten verläßlich beontewrten zu können. Räch einer längeren Paus« äußert sich Ministeriatdirettor Or. Brandt: Ein Beamter kann sich nur insowett an ein«» Volksbegehren be- teiligen, als er nicht die Rechte und Pflichten der Beamten verletzt. Der 8 4 dieses Volksbegehrens ist aber kein sachlich«. sond«n ein unsachlicher Angriff auf di« Reichsoerfassung und gegen die heutigen Regicrungsmitglieder gerichtet. Er bedeutet nichts anderes als eine Brandmarkung des jetzigen Reichskanzlers und der Reichsminister als Landesverräter. Der Einwand der Gegenpartei, daß der§ 4 nicht auf di« jetzigen Regittungsmttglieder anwendbar sei, ist vollkommen hinfällig. Man wußte be- st i m m t, daß man die heutigen Regierungsmttalied« trifft und man wollte sie auch treffen. Nur weil einige Unterzeichner de» Volksbegehrens den Reichspräsidenten nicht mittreffen wollten, änderte man diesen§ 4 ab. Wer sich asso an diesem Volksbegehren betelligt, der stellt die Regierungsmitglieder als Landesverräter hin. Ein Beamter, der solches tut, verletzt di« Ehrfurcht und Achtung, di« er der Regierung entgegenbringen muß. Di« Verordnung des preußischen Innenministeriums«nthäll nicht ein verbot der Beteiligung«m Volksbegehren, sondern lediglich eine Mahnung, daß die Beamten, die für«tn derartiges Volksbegehren sind, ein Disziplinarverfahren zu erwarten hoben oder über sich ergehen lassen müssen. Ministerialrat Or. Kaisenberg vom Reistsministerium des Innern spricht über di« Verfassung«- rechtliche Frage. In Fällen, wo der Staatsgerichtshof sich bisher mit einstweiligen Verfügungen befassen mußte, habe es sich nicht um verfassungsrechtlich« Fragen gehandelt. Gewiß habe der Beamte die Wahlberechtigung, aber di« Eintragung zum Volksbegehren sei keine Stimmenabgabe, sondern di« Einbringung«wer Vorlage an das Parlament und nicht mit einer geheimen Wahl zu vergleichcn. Rechtsanwalt S c« l m a n n° Eggebert stellte schließlich den Eventualantrag, der Staotsgerichtshos möge feststellen, daß sich di« Beamten vorläufig zum Volksbegehren eintragen dürfen. Weiterberatung Mittwoch 5411 Uhr. Die Entscheidung ist nicht vor Mittwoch 14 Uhr zu erwarten.
parlameniarier sollen es schaffen. Die amerikanische Delegation für die Lon doner Eeekonferenz Präsident h o o v e r Hot von dem republikanisch«» Senator R e e d- Vennsylvontev und dem demokratische» Senator Robinson. Arkansas dic Zusage erhalten, daß sie bereit seien, als Delegierte an der London « Martneabrüslungskonfetenz teilzunehmen. Staatssekretär Stimson wird die amerikanische Delegation führen. Varel hat die Aufforderung,«ach London zu gehen. nicht angenommen, aber nur aus verfassungsrechtlichen Gründen, weil er es für unzulässig hält, daß ein Senator sich durch lellmchme a» internationalen Verhandlungen bindet und damit feine Stellungnahme im Senat vorher festlegt. VI« am«ikanische wie auch die englische Delegation war 1929 ou» Diplomaien und Seeoffizieren zusammengesetzt. Sie konnte sich d»halb nicht einigen. Dl»mal liegt die Führung der Engländer und Amerikaner in den Händen von Parlamentariern und Zivilisten. Damit find die Chancen ein« Einigung merklich gestiegen.