Schacht verkauft aus!
( Fortsetzung von der 1. Seite.)
Gorm von Pachtfonzessionen oder von Aktienbeteiligungen, wenn die Werke in Gesellschaftsform übergeführt werden.
Das deutsche Finanzkapital arbeitet aber auch systematisch in Verbindung mit dem ausländischen, ' bzw. das ausländische fucht Berbindung mit inländischen Bant gruppen, um jede Gelegenheit der Privatisierung öffentlicher Elek trizitätswerte wahrzunehmen, und deutsche Unternehmungen gewähren dabei ihre Hilfe.
Die Deutsche Bank und Disconto Gesellschaft hat mit Harry Forbes u. Co., New York , die United States und Overseas Corporation geschaffen, die als Investment- Trust arbeiten soll, bei den varken Interessen der Harry Forbes u. Co. an der Elektrofinanzierung aber auch weitgreifende elektrowirtschaftliche Ziele verfolgt.
Bon Ivar Kreuger , dem schwedischen Industriemagnaten, der mit Rockefeller und dem neuerdings start an Kommunal- und Elektroanleihen intereffierten New- Yorker Bankhaus Lee- Higginson u. Co. zusammenarbeitet, hören wir, daß er deutschen privatwirt jchaftlichen Gruppen jeden Betrag zu billigen Sägen vermittelt, menn es sich dabei um die Beteiligung an öffentlichen Unternehmungen handelt.
Endlich hat die von der amerikanischen General Electric bei der AEG. übernommene Führung nicht nur den 3meck, die AEG. start zu machen für neue Warenlieferungen auf dem Weltmarkt, sondern auch die finanzielle Rüstung für AEG.- Expansionen in der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft Deutschlands zu verstärfen. Was an Einfluß der AEG. zuwächst, verstärkt den Einfluß der amerikanischen General Electric in der öffentlichen Wirtschaft Deutschlands .
Strafantrag im Stolberg- Prozeß.
Ein Jahr drei Monate Gefängnis wegen fahrlässiger Tötung.
L. R. Sirschberg, 11. Dezember.( Eigenbericht.) Gegen den Angeklagten Christian Friedrich Graj Stolberg hat die Staatsanwaltschaft heute vormittag wegen fahrlässiger Zötung ein Jahr drei Monate Gefängnis beantragt.
Oberstaatsanwalt Dr. Engel wandte sich gegen Behauptungen der Presse, daß die Erhebung dieser Antlage falsch gewesen sei, da man nicht wegen Fahrlässigkeit, sondern wegen Mordes hätte anflagen müssen. Die Staatsanwaltschaft hat aber, so fährt der Ber. treter der Anklage fort, den Tatsachen Rechnung zu tragen und nicht den Meinungen, die in der Oeffentlichkeit verbreitet sind. Nach Brüfung der Tatsachen sind wir zu der Ueberzeugung gekommen, daß die Anflage nur wegen fahrlässiger Tötung erhoben werden tonnte. Zu dieser Ueberzeugung haben die Staatsanwaltschaft bestimmt das Gutachten der Schießfachverständigen, die die Schilderung des Angeklagten als richtig ertlärten, weiter das Schlußgutachten der Kriminalistentom. mission, der Beschluß des Oberlandesgerichts Breslau , den Angelagien aus der Haft zu entlassen, da ein dringender Mard verdacht nicht vorliege, und endlich bas Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Professor Schulze, der das Verhalten des Angeklagten nach der Tat aus seiner Perfönlichkeit erklärt hat.
Man muß also sagen, daß bezüglich Mord oder Totschlag ein non liquet( es ist untlar) vorliegt, aber ich gestehe offen, daß ich Zimmer des Baters mit der geladenen Waffe hantiert, Batronen nur an eine fahrlässige Lötung glaube. Der Angeklagte hat im aussortiert und repetiert. Das stimmt, denn die Patronen zeigen Schrammen, die offenbar frisch waren. Hier stimmen also die Angaben des Angeklagten. Die Tatsache, daß an dem Bugstod frisches Berg war, stüßt ferner die Angaben des Angeklagten. Für ihn spricht der Umstand, daß der Schuß den Grafen Eberhard in ruhig Es liegt also nur fahrlässige fiender Lage getroffen hat. Tötung vor.
Ueber den Grad der Fahrlässigkeit sprach dann Staatsanwaltfchaftsrat Felsch. Nur Fahrlässigkeit tommie hier in Frage. Nach § 220 G1GB. fönne ein Mensch, der einen anderen fahrlässig ver. lege, mit bis zu 3 Jahren Gefängnis bestraft werden zwei Momente feien hier mildernd, einmal die Unbestraftheit des Angeflagten, dann die Tatsache, daß er tein pollwertiger Menfch fei. Er sei törperlich schmächlich und unentwickelt. Er sei ernster Arbeit abgeneigt. Die geitige Minderbegabtheit sei oin degeneratives Grandseigneurtum, eine Weltfremdheit. Das Strafmaß tönne also nicht allzuscharf gespannt werden. Ein perstockter Lügner habe eine harte Strafe, ein reumütiger Mensch eine milde Strafe zu erwarten. Dieser Fall liege hier in der Mitte. Man könne aber das perſtockte Leugnen des Angeklagten nach dem Gutachten des Prof. Schulz verstehen. Dagegen sei nicht zu übersehen, daß der Angeklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Der Angeklagte jei im Gebrauch von Waffen kein Laie. Von einem ernsten Jäger verlange man höchste Borsicht.
Der Oberstaatsanwalt wendet sich dann gegen die Kritif, die an dem Umfang der Beweisaufnahme geübt worden ist, und sagt: Man muß doch bedenken, daß die Richter nicht an den Eröffnungse beschluß gebunden sind; fie müssen das ganze Beweismaterial tennen und in die Sache selbst eindringen. Das Gericht konnte sich eventuell Staatsanwaltschaftsrat Felsch stellte am Schluß seiner Ausals unzuständig erklären und die Sache dem Schmurgericht überführungen folgenden Strafantrag: Jch beantrage gegen den Angeklagten eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft muß ihm angerechnet werden, da der Angeklagte zwar den Tod des Baters verschuldet hat, jedoch in subjektiver Beziehung nicht schuldig geworden ist."
Mas die Großen nicht scheuen, versuchen auch die kleinen. Die private Thüringer Gas- A. G. hat die Attienmehr heit an der Energie- A- G. in Leipzig . Zu deren Gunsten verspricht geben. an der Gemeindeverband für das Elektrizitätswerk Leipzig - Land 90 sächsischen und preußischen Gemeinden unter Ausnügung der finanziellen Notlage zinsfreie und nicht zu amortisierende Darlehen, mit anderen Worten Geschenke von 10 000 bis 200 000 m. gegen die Verpflichtung, den 1946 ablaufenden Stromlieferungsvertrag der Gemeinden unverändert bis zum Jahre 1970 zu verlängern.
Eine besondere Form der Abhängigkeit, die fast schon an forruptive Verhältnisse grenzt, ift von mehreren deutschen Städten bekannt. Diese Städte haben sich unter dem Druck der finanziellen Verhältnisse gegenüber privaten Elektrizitätskonzernen verpflichten müssen, gegen Gewährung hochverzinslicher Darlehen in den nächsten Jahren ihre gesamten elektrotechnischen Aufträge monopolistisch einzelnen Firmen zu übertragen.
Dieses nur aus der deutschen Kraftwirtschaft und nur aus dem Erfahrungsmaterial furzer Zeiträume gezeichnete Bild der deutschen Elettrowirtschaft ist erschütternd. Wir stehen in der Tat vor der Gefahr, daß die deutsche Kraftwirtschaft weitgehend dem Ausland überantwortet wird. Dieser Entwicklung leisten das Bankkapital und die Politik der Beratungsstelle in entscheidender Weise Vorschub.
Wir würden uns feineswegs darüber wundern, wenn bei kreditwünschen des Reiches demnächst nan den deutschen Großzbanken die Leberantwortung der Aktien von Reichsunternehmungen verlangt würde.
Samelt sind mir heute in Deutschland !
Die im Zuge dieser Entwicklung liegenden Gefahren sind nicht zu ertragen. Die erstrebte einheitliche Elettrowirtschaft in Deutsch land ist schon heute auf das schwerste bedroht. Sie ist bedroht durch eine Politit, für die die heutige Arbeit der Beratungsstelle nur noch ein Symbol für viel Schlimmeres ist. Beratungsstelle, deutsches Privatfapital und deutsche Banken sind durch ihre Politit der falten Privatisierung heute zu Instrumenten geworden, die nicht nur die deutsche Elektrowirtschaft zerschlagen, sondern ihrer Beherrschung durch das ausländische Finanzkapital Tor und Tür öffnen. Diese Erkennt nis gehört mit zu den Vorausfeßungen, unter denen man die jetzt in Reich, Staat und Kommunen durchzuführende Finanzreform zu beurteilen hat.
Auf dem Gebiet der Elektrowirtschaft sind sofortige Maßnahmen notwendig. Der herrschende Notstand rechtfertigt Notmaßnahmen, die von Reich und von Preußen sofort erwogen werden sollten. Zu denken wäre an eine Anmelde- und Genehmigungsbflicht bei Vertragsverlängerungen, Werksverkäufen und Veräußerungen von Beteiligungen, weiter an die Zusammenfassung der Kapitalkraft der öffentlichen Banfen für die öffentliche Kapitalbeschaffung, unabhängig bom privaten Bankkapital. An den wichtigsten Gefahrenpunkten endlich müßten die öffentlichen Kräfte gemeinsam operieren, um die Zerschlagung der öffentlichen Wirtschaft zu verhindern.
Es muß gehandelt werden, bevor es zu spät ist.
Ein Fall Sflarek in Mülheim . Städtische höhere Beamte schwer belastet.
Mülheim- Ruhr, 11. Dezember. Dienstag abend wurden bei einer Mülheimer Bau- und Bedachungsfirma die Geschäftsbücher von der Kriminalpolizei beschlagnahmt, weil angeblich bereits seit dem Jahre 1924 bis heute Befräge, die für Reparaturen städtischer Gebäude im Etat vorgesehen waren, von städtischen Beamten der Firma betanntgegeben worden waren. Die Firma foll dann in Höhe dieser Beträge Rechnungen ausgestellt haben, ohne daß Arbeiten dafür geliefert worden sind. Durch Aussagen eines Angestellten der Firma kam diese Angelegenheit auch der Stadtverwaltung von Mülheim zu Ohren; sie benachrichtigte die Kriminalpolizei, die bei der Firma umfangreiche Beschlagnahmungen vornahm. Nach den bisherigen Aussagen wird der Geschäftsinhaber der Firma schwer belastet. ebenso einige höhere Beamte, Bauinfpettoren usw. Die Bernehmungen durch die Kriminalpolizei nehmen Ihren Fortgang.
Eisenbahnerstreif in Megifo.
Portes Gil will vermitteln.
Condon. 11. Desember.
Der frühere meritanische Präsident Portes Gil hat die Auf forderung der im briflfchen Besitz befindlichen Bahnlinien in Megifo angenommen, in dem gegenwärtig im Gang befindlichen Streit als Bermittler tätig. 3u fein.
Der Oberstaatsanwalt ging dann auf Einzelheiten der Untersuchung ein, auf die Tatsache, daß die Türen des Zimmers des Grafen Karl und die Schranktür offen gestanden hatten. Dieses Deffnen der Türen sei harmlos zu erklären, da wahrscheinlich die Gräfin, die das beobachtet haben will, sich. getäuscht habe. Die Gräfin habe am nächsten Tage ihre Briefe verbrannt. Es bestand der Berdacht, daß in dieser Korrespondenz etwas Belastendes gestanden habe. Aber dieser Schluß sei nicht zwingend. Ebenso sei es nicht erwiesen, daß die Gräfin von ihrem Sohn zu diesem Zeitpunkt schon die Wahrheit wußte. Wahrscheinlicher sei, daß die Gräfin perhindern wollte, daß ihre Privataffäre mit dem Grafen Starl noch breiter getreten murde. Für einen Mord seien die Ver mögensperhältnisse der Familie keineswegs bestimmend gewefen. Der Angeklagte ist ein altruistischer Mensch, der sich über die geringste Kleinigkeit freut, der im Gefängnis auf eigene Betöftigung aus Ersparnisgründen verzichtet. Der Angeklagte wußte, daß der Lod des Baters die Bermögensverhältnisse restlos zerrüttete. Die Familienverhältnisse maren schlecht. Die Mutter lebte mit dem Onkel, der Bater war dem Alkohol zugeneigt, aber diese Berhältnisse rechtfertigten teineswegs einen Mord. Das Berhältnis der Mutter zum Onfel Karl war im Austlingen. Etma pierzig Beugen haben hiar befundet, daß das Verhältnis des Angeklagten zu den Eltern das beste war.
Revolutionäre" Gewerkschafter.
Bon der Klaffenjuftig verurteilt."
Der revolutionäre KPD . Mann Albert Cohn machte seinen repolutionären Gefühlen dadurch Luft, indem er in dem Mitteilungsblatt der Bereinigung der Rohrleger und Helfer". das er verantwortlich zeichnete, den Bevollmächtigten der Berliner Ortsverwaltung des Deutschen Metallarbeiterverbandes, Genossen rich, als Lump und Parasit" beschimpfte. Der Revolutionär" Cohu wurde deshalb wegen formaler Beleidigung zu 200 Mart Geldstrafe verurteilt. Die Rote Fahne", die gegen Urich eine softematische Hege betreibt und ihn mit revolutionärem" Rafco tübelweise zu besubeln sucht, pergießt jest Tränen über die Klaſſenjuſtiz. Hätte die KBD, die Macht, sie würde ohne Klassenjustiz" ihre Gegner an die Wand stellen" Als ein weiteres revolutionäres Opfer dieser Klassenjustiz wird der frühere stellvertretende Arbeiterratsvorsitzende der Berliner Berkehrs-- G. Albert Kanser gefeiert, der wegen Beleid gung und Bedrohung des Direktors Brolat entlassen wurde. Die Entlassung sei eine Maßregelung, es sei eine Lüge, daß K. den Genossen Brolat bedroht und beleidigt hätte. Das Landes arbeitsgericht aber habe diese Lüge" als bare Münze genommen und die fristlose Entlassung als berechtigt
beſtätigt.
Eingestandener Schwindel.
Die„ Rote Fahne" beruft sich auf Unw ffenheit. Ein Bunder ist geschehen! Die großmäulige Rote Fahne" ist ganz fleinlaut geworden. An ziemlich versteckter Stelle gesteht sie den Schwindel, den sie in ihrer Dienstagmorgenmummer mit den Wahlziffern der SPD. und der KPD. in Bayern und Thüringen getrieben hat. Sie muß anerkennen, daß die von ihr gebrachten Resultate zu berichtigen" find. Aber natürlich: st die Rote Fahne" nicht an den Schwindel schuld. Schuld find die bösen bürgerlichen Nachrichtenbureaus, aus denen die Rote Fahne" ihre Weisheit bezieht! Deshalb tommt das Kommunistenblatt mit der wehleidigen Entschuldigung:
"
,, Wenn der Vorwärts" also von einer Fälschung sprechen will, so muß er sich schon bei den offiziellen Nachrichtenbureaus, nicht aber bei der Redaktion der Roten Fahne" beschweren,"
Reten
Auch diese Abwälzung der Schuld auf einen bürgerlichen Sündenbod perfängt nicht. Allerdings gingen am Montag bor mittag, wie das unmittelbar nach Wahlen fast immer ist, die ersten Meldungen, namentlich Vergleichsziffern, noch etwas durcheinander. Aber die„ Rote Fahne" erschien erst am Dienstag früh! Bis Montag abend, zur Beit ihres Redaktionsschlusses, waren längst alle 3rrtümer richtiggestellt, bzw. durch eigenes Nach fchlagen der Redaktionen aufzuklären. Daß man bei der Fahne par tauter Schimpftoller zu solcher fachlichen Arbeit nicht gelangt fondern blindlings aus bürgerlichen Korrespondenzen längst überholte Falschmeldungen abbrudt, wundert uns allerdings nicht. Dabei ist noch eins zu bemerken: Ciner bürgerlichen Rorrespondenz fonnte unbekannt sein, daß in München während der letzten Wahlperiode der letzten Wahlperiode drei tommunistische Stadt verordnete zur Sozialdemokratie bergetreten waren, daß daher die Mandatsziffern nicht mehr den Wählerziffern von 1924 entsprechen. Charakteristisch aber ist, daß die Redaktion des
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Das Schlußwort des Angeklagten.
Die Berteidiger Rechtsanwalt Dr. Lütgebrune und Rusche beantragen Freispruch. Der Angeklagte erhält das letzte Wort. Er sagt: Mich trifft die Schuld
an dem Tode meines Baters. Ich bin ungeheuer bestraft, menigftens fühle ich mich ungeheuer bestraft durch das Furchtbare, das geschehen ist. Die Schuld an dem Tode meines Baters wird mir niemand nehmen tönnen, ich nehme sie mit in das Grab.
Ob fahrläffige Tötung vorliegt, diese Entscheidung muß ich dem Gericht überlassen..
Der Borsitzende richtet an den Angetlagien die Frage: Sie find der einzige, der den Schleier lüften fann, der über dem Geheimnis des Todes Ihres Baters liegt haben Sie uns die volle Wahrheit gefagt? Angetlagter: Ja..
Um pier Uhr soll die Urteilspertündung erfolgen.
tommunistischen 3entralorgans von den Vorgängen in ihrer eigenen Bartei offenbar teine Ahnung gehabt hatte!
Die Umgemeindung rechtsgültig
Klage der rheinischen Städte abgewiesen.
Gestern begann vor dem Staatsgerichtshof ein Berfassungsstreit, den einige Gemeinden des Westens gegen den preußischen Staat angestrengt hatten, weil sie sich durch die Eingemeindung benach teiligt fühlen. Es handelt sich dabei um das nom Breußischen Landtag nach heftigen Kämpfen am 10. Jult mit 210 gegen 169 Stimmen angenommene ingemeindungsgeles, durch das ein Gebiet mit fast 6% Millionen Einwohnern neugegliedert wurde. Diese kommunalpolitische Tat der preußischen Regierung bezweckte die Bereinfachung und Zusammenfassung der Berwaltung, die Schaffung von Licht, Luft und Raum für die Industriestädte, einen gerechten Ausgleich der Lasten und die Schaffung leistungsfähiger Stommunalverbände. Die Landkreise wurden dabei um 11. die Stadtkreise um 6 und die Landgemeinden um 49 verringert, einige Großstädte durch Zusammenlegung neu geschaffen, andere vergrößert.
Gegen dieje Rationalisierung der Verwaltung im Interesse der Gesamtheit erhoben einige beseitigte Städte und Gemeinden, darunter Barmen, Hamborn und 2üttringhausen, Stage. Sie behaupten, daß das Eingemeindungsgeses perfaffungswidrig sei, weil die Reichs- und die preußische Verfassung die Selbstverwaltung garantiere, das Eingemeindungsgefeß jedoch nicht mit Berfaffungsmehrheit angenommen worden mar. Der Staatsgerichtshof hat bereits im Juli den Antrag auf ein ft weilige Verhinderung zur Durchführung des Gesezes abgelehnt, dabei darauf hingewiesen, daß die Verfassung des Reiches und der Länder eine Eingemeindung gegen den Willen der Beteiligten durchaus nicht hindert.
Zugleich liegt dem Staatsgerichtshof eine andere Revolte derer nor, die sich in ihrem Recht auf Eristens perlegt fühlen. Es handelt fich dabei um eine fleine idlefische Gemeinde und die preußisch e rattion der Deutschnationalen Bottspartei, bie es nicht zulassen wollen, daß die Grenzen von Landkreisen durch Beschluß des Ministeriums verändert werden.
In der Berhandlung führte ministerialbirettor von Leyden für die preußische Regierung aus, daß in Preußen stets Ein gemeindungen durch Gesez, selbst gegen den Willen der Betroffenen, stattgefunden haben. Er beantragte, daß der Staatsgerichtshof die in Frage stehenden Artikel 127 der Reichsverfassung und 77 der preußifchen Berfassung dahin erklärt, daß sie nur, bie programinatliche Garantie der Selbstverwaltung als folche bedeuten und nicht hindern, daß ein einfaches Landesgefeß den reis der Selbstverwaltungsangelegenheiten, das Cingemeindungsrecht cder die Grenzen einzelner Gemeindeverbände ändern tann"
Ceipzig. 11. Dezember.
Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich fällte folrende Entscheldung: Die lage der Städte wird abgewiefen. Das preußische Gefeh über die fommunale neugliederung des rheinisch- westfälischen 3nduftriegebiets vom 29. Juli 1929 iff nicht verfaffungswidrig.
Auch die anderen damit verbundenen klagen( Niedergläsersdo f und der preußischen Landtagsfraktion der Deutschnationalen Boltspartei) find vom Staatsgerichtshof zurüdgewiesen worden.