Ir. 245* 47. Jahrgang
2. Beilage des Vorwärts
Oonnerstag, 29. Mai 4930
Schicksal der Aufwertungsschulden Oer Gesehentwurf des Reichsjustizmimsten'ums.
Oer Reichswirtschaftsrat hat sich vorgestern mit dem GcseKentwurf über die Llufwertungshypoiheken eiitocr- standen erklärt. Das letzte Kapitel der Aufwertung ist noch immer nicht abge- schloffen. Das Aufwcrtungsgefetz vom Jahre 1ZZS hat zwar chypotheke-n auf 25 Proz.. Obligationen auf IS Proz. aufgerundet <für öffentlich« Anleihen erfolgte«ine Sonderregelung), gleichzeitig aber die Kündigung der Hypotheken bis zum 1. Januar 1932 unter- sagt und einen Zinssatz für ste festgesetzt, der seit 1928 5 Proz. beträgt. Run naht der Stichtag des 1. Januar 1932 und die Frage entstand, was mit den 5-die 6 Milliarden Mark Hypotheken, die heute noch durch das Aufwertungsgesetz geschützt sind, geschehen soll. Der Kampf derJnteressentengruppcn ging darum, ob der Termin weiter um einig« Jahre hinausgeschoben werden soll, natürlich unter gesetzlicher Festlegung eines neuen, den heutigen Verhöltniffen entsprechenden Zinssatzes, oder ob das Versprechen, das den inflationsgeschädigten Gläubigern gegeben wurde, eingelöst und die Auswertungshypotheken im Jahre 1932 von ihrer Bindung endgültig befreit werden sollen, wobei höchstens in besonders ge- lagerten Ausnahmefällen Fristcrstrcckungen eingeräumt werden sollen. Das Reichsjustizministerium war ursprünglich geneigt. die RückZahlungsfrist generell hinauszuschieben. Damit wäre den Inflationsgeschädigten zum alt«n Auftvertungsunrecht ein neues schweres Unrecht hinzugefügt worden. Die verständliche Empörung, die diese Absichten hervor- riefen. Hot das Reichsjustizministerium aber eines besseren belehrt und so ist jetzt, leider sehr spät, ein Gesetzentwurf zustande- gekommen, der den zweiten Weg der Beschränkung der Frist- erstveckung auf Ausnahmefälle geht. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzentwurfs, der vom Reichskabinett bereits verabschiedet und dem Reichsrat und Reichswirtschastsrat zugeleitet wurde, sind folgend«: Sämtliche Aufwertungshypotheken— soweit es sich nicht um so- genannte Amortisationshypotheken handelt, die allmählich getilgt werden— können zum 1. Januar 1932 gekündigt werden, und Zwar beträgt die Kündigungsfrist, gleichgültig ob die Hypotheken zum ersten Termin oder säter gekündigt werden, für die Gläubiger«in Jahr, für die Schuldner ein Vierteljahr. Di« Schuldner können aber den Aufwertungsstellen Fri st er st reckung beantragen. Die Aufwertungsstellen dürfen diesem Antrag nur unter folgenden B c- dtngungen stattgeben: 1. Wenn der Schuldner„über die zur Rückzahlung des Auf- wertungsbetraqs erforderlichen Barmittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist. sie sich zu Bedingungen zu verschaffen, die '.hm billigerweise zugemutet werden können'.— Darunter ist zu verstehen, daß der Schuldner nicht in der Lag« ist, ein« Ilmschuldung unter Bedingungen vorzunehmen, die für'hn keine größere Be- lastung bedeuten als die Erhöhung des gesetzlichen Auftvertungszins- fatzes. von der noch die Rede sein wird. Z. Wenn der Zahlungsaufschub nicht unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners„für den Gläubiger eine unbillige Härte bedeuten würde'. Die Aufwertunzsstellen dürfen den Zahlungsaufschub nur einmal und nicht über den 31. Dezember 1934 hinaus bewilligen. Dos bedeutet also, daß das Moratorium längstens drei Jahre laust, während ursprünglich fünf Jahr« vorgesehen waren. Wichtig ist auch noch, daß den Aufwertungsstellen die Cr- mächtigung erteilt werden soll, bei der Bewilligung eines Zahlungs- ouffchubs dem Schuldner gewisse Bedingungen aufzuerlegen, wie k. B. die Leistung einer Abschlagszahlung. Eine zweite Gruppe von Bestimmungen betrifft die B c r- z i n s u n g derjenigen Hypotheken, die nach dem 1. Januar 1932 weiterlaufen(also einschließlich der Amortisationshypotheken). Für sie ist ein e i n h e i t l i ch e r Z i n s s a tz vorgesehen, den die Reichs- regierung bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes festzusetzen Hot. Die Reichsregierung soll nach dem Gesetzentwurs nur insoweit gebuirden fein, als ste den Zinssatz höher alsS Proz. festsetzen muß. Wichtig ist schließlich noch in diesem Zusammenhang die Re- gelung der Frag« des§ 1119 des Bürgerlichen Gesetz» buches. Dieser Paragraph bestimmt, daß«ine nachträgliche Er- höhung des Zinssatzes einer Hypothek ohne Zustimmung der anderen, im Range gleich- oder nachgeordneter Gläubiger nur bis zum Zins- satz von ö Proz. vereinbart werden darf: darüber hinaus muß die Zinsdifserenz allen anderen Forderungen nachgeordnet werden. Der § IIIS bildete bisljer ein Hindernis für freiwillige Verej.nbarungcn zwischen Schuldnern und Gläubigern über eine Regulierung der Auswertungshypotheken über den l. Januar 1932 hinaus. Der Gesetzentwurf beseitigt darum dieses Hindernis nicht nur für die Auswertungshypotheken, die nach dem 1. Januar 1932 noch bestehen bleiben— durch die Bestimmung, daß die von der Reichsregierung festgesetzten Mehrzinsen den Rang der Auf- wertungshypotheken behalten—, sondern auch für freiwillig« Ber- einborungcn, die schon für die Zeit vor dem 1. Januar 1932 den Zinssatz der Auswertungshypotheken auf den von der Reichsregierung festzusetzenden Satz erhöhen. Eine gewiss« Lücke besteht aber im Gesetzentwurf insofern, als nicht ausdrücklich gesagt wird, daß die Auherkvastsegung des § 1119 BGB. auch dann eintritt, wenn der Gläubiger die Auf- wertungshypothck kündigt und der Schuldner einen neuen Gläubiger findet. Es ist aber selbstverständlich, daß auch in diesem Fall das Hindernis des 8 1119 BGB, weggeräumt werden müßte, denn der Zweck dieser Gesetzesbestimmung ist ja gerade die reibungslos« Re- gulierung der AufVertiingshypothckcn, Zlusgangspuntk für die Beurteilung des Gesehentwurfs muß die Forderung sein, daß den Auswertungsgläubigern endlich das volle Derfügungsrccht über ihr« Forderungen, das ihnen vom Aufwertungsgefetz vorenthalten wurde, zurückgegeben wird. Auf der anderen Seite soll nicht verkannt werden, daß dem für absehbare Zeit noch ichr engen und empfindlichen deutschen Kapitalmarkt gewisse Gefahren daraus erwachsen könnten, wenn für Schuldverpflichtungen im gewaltigen Betrag« von S bis 6 Milliarden Mark für«inen bestimmten Termin«in« Neuregulierung angestrebt werden müßte. Zwischen diesen beiden einander entgegengesetzten Gesichtspunkten kann nur dann ein Aus- gleich gefunden werden, wenn es gelingt,«inen möglidjft großen Teil der Aufwertungsschulden freiwillig unter neu«» Zinsbedingungen zu verlängern oder ihren Uebergang in neu« Gläubigerhände
möglichst reibungslos zu bewerkstelligen. Auf dieses Ziel muß dos neue Aufwertungsgefetz gerichtet sein. Nur für die wenigen Fäll«, in denen es nicht erreichbar ist, könnte ein« Zwangs» rcgulierung der aufgewerteten Schulden in Kauf genommen werden. Im großen und ganzen entspricht der Entwurf diesen For- derungen. Für die freiwillige Regulierung der Aufwertungs- Hypotheken bis zu jener Höhe der Verzinsung, die die Reichsregierung festsetzen wird, wird ein weiter Spielraum gelassen und stie— wirtjchastspolitisch höchst unerwünschte— Zwangsregulierung wird auf die Ausnahmefälle beschränkt, wo«ine freiwillige Re- gulierung nicht durchführbar ist. Aber dies« Absicht des Gesetz- gabers kann nur unter einer Bedingung in befriedigender Weife erreicht werden: wenn der von der Reichsregierung zu bestimmende zinssah im Verhältnis zu heule möglichst hoch festgesetzt wird. Denn je niedriger der Zinssatz festgesetzt wird, um so stärker wird der Andrang zu den Auswertungsstellen, um so größer die Zahl der Zwangsrcgulierungen, um so niedriger die Zahl der freiwilligen Regulierungen sein, und zwar aus folgenden Gründen: je höher der gesetzliche Zinssatz festgesetzt wird, desto eher wird es dem Schuldner gelingen, einen neuen Gläubiger zu finden, wenn der alt« Gläubiger die Rückzahlung oerlangt. Finden sich aber Gläubiger, die höchstens den gesetzlichen Zinssatz verlangen, dann hat die Auswertungsstelle den Zalstungsaufschub zu versagen. I« niedriger aber der gesetzliche Zinssatz, desto geringer die Aus- ficht, daß neue Gläubiger zum gesetzlichen Zinssatz in die gekündigte Forderung eintreten. Ferner würde bei einer niedrigen Festsetzung des gesetzlichen Zinssatzes das Hindernis des§ 1119 BGB. nur un- genügend weggeräumt werden, denn bei Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Schuldnern gilt sür den Mehrzins über den gesetz- lichen Zinssatz hinaus der§ 1119 BGB. weiter. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Rcichsregierung den neuen Zinssatz bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes zu bestimmen hat, also sehr lange vor dem 1. Januar 1932. Diese Be- stimmung rechtfertigt sich durch die Notwendigkeit, Schuldern und Gläubigern sobald wie möglich Klarheit über die neue Rechtslage zu
verschaffen und möglichst frühzeitig eine Regulierung der Schulden in die Wege zu leiten. Aber die frühzeitige Festsetzung des neuen Zinssotzes hat den Nachteil, daß die am 1. Januar 1932 tatsächlich herrschenden Zinsbedingungen nicht genau abgeschätzt werden können. Erweist es sich, daß der gesetzliche Zinssatz über dem dann herrschenden Niveau liegt, so würde damit kein Schaden angerichtet werden: denn der gesetzliche Zinssatz ist«in Höchstsatz, der durch freiwillige Vereinbarungen unterschritten werden kann(außer bei den Amortisationshypotheken, für die ein besonderer, enväs niedrigerer Zinssatz festgesetzt werden müßte): und wenn solche Vereinbarungen nicht Zustandekommen, hat der Schuldner ja jeder- zeit dos Recht zur Kündigung. Erweist sich aber der gesetzlichc Zinssatz als zu niedrig, dann tritt die unerwünschte Wirkung ein, die oben erwähnt wurde, nämlich eine Häufung der Zwangs» regulierungen, die neues Unrecht für die instation?» geschädigten Gläubiger bedeuten würde. Es wird also sehr darauf zu achten sein, daß die Reichsregicrung nicht mit dem Argument, daß die not- leidende Landwirtschaft geschützt werden müsse, den neuen Zinssatz niedriger ansetzt, als nach diesen Erwägungen erforderlich ist. Jedenfalls wird di« Zustimmung zu dem Gesetz- «ntwurs von der Beantwortung der Frage abhängig sein, nach welchen Grundsätzen die Reichsrcgierung den neuen Zinssatz fest- zusetzen beabsichtigt. Endlich sei noch auf ein« sehr bedauerliche und un- erträgliche Lücke des Gesetzentwurfs hingewiesen: er regelt nur di« Auswertungshypotheken, läßt aber die Auf- Wertungsobligationen(der Industrie) unberück- ficht igt. Die Aufwertungsobligationen unterliegen heut«— vom Aufwertungssatz abgesehen— ungefähr den gleichen gesetzlichen Be- stimmungen wie die Amortisationshypotheken. Sie brauchen also am 1. Januar 1932 nichr zurückgezahlt zu werden, sondern werden allmählich getilgt. Es ist daher unverständlich, warum die Re» gierung die Auswertungsobligationen unberücksichtigt läßt und damit di« Obligationäre schlechter stellt als die Gläubiger der Amortisation? Hypotheken. Sind vielleicht die großen In- dustrieunternehmungen, von denen Auswertungshypotheken noch im Umlauf sind— insgesamt dürfte es sich um kaum mehr als 200 Millionen Mark handeln—, weniger in der Lage, ab 1932 einen höheren Zinsfuß zu zahlen als die Landwirte und die Hausbesitzer, die Schuldner der Auswertungshypotheken sind? Diese L-ücke muß unbedingt noch geschloffen- die Bestimmungen des neuen Gesetzentwurfes müssen sinngemäß auf die Aufwcrtungsobligationcn übertrygen werden.
Oer sinkende Lohnanteil. Rückgang bei Rheinstohl von 54 auf 51 proz. des Llmsahes. Mit der jetzt veröffentlichten Rhein st ahlbilanz liegt nun- mehr d«r letzt« Montanabfchluß aus dem vergangenen Jahr vor. Da das Betrisbsjahr bei den' Rheinstahl-Konzern von April bis März läuft, kommen in den Abschbußzahlen also bereits die Rück- schlage der Kehlen konjunktur in den ersten drei Monaten dieses Jahre» zum Ausdruck. Um so bemerkenswerter ist das hohe Gewinnergebnis. Die Betriebsüberschüsse sind von IS, 4 auf 29,1 Millionen Mark ge- stiegen und liegen um fast 5 0 Prozent über den Ergebnissen von 1927/28. Trotz stark herausgesetzter Abschreibungen von 8,3 gegen 7,7 Millionen Mark— ste betragen rund 8 Prozent der zum großen Teil hochmodernen Anlagen— übersteigt der ausge- wiesen« Reingewinn mit 12,53 Millionen das Erträgnis des Vorjahres um rund 33 Prozent. Da der Rheinftahl-Konzern als Betriebsunternehmen nur für den Kohlenbergbau in Frage kommt, nachdem sein« gesamten Stahlbetriebe in den rheinisch- westsälischen Stahltrust gegen Uebergabe eines Aktienpaketes ein- gebracht wurden, wäre eine Aufteilung der Gewinn- rechnung in Produktions- und Bctelligungsgewinn«— der Wert der Beteiligungen beläuft sich auf 105,3 Millionen— das mindest« gewesen, was zur Erfüllung der einfachsten Publizitätspslichten hätte geschehen müssen. Wie in früheren Iahren ist aber auch dies- mal der Gewinn in einem einzigen Posten ausgewiesen. Lohnpolitisch von größter Bedeutung ist. daß der Lohnanteil an den Prodi, klionskosten weiter gesunken ist. Bei einem Umsah von 97,5 ZNIlllonen Mar? stellte sich im vorhergehenden Jahr der Anteil der Lohnkosten mit 52,6 Millionen aus rund 54 Prozent des Umsatzes. 3n> Berichtsjahr ist bei einer Umsahstcigervng auf 103 Millionen bei fast unveränderten Lohnkoslen von 52,8 Millionen Mar? der Anteil der Lohnkosten am Umsah aus 5t Prozent gesunken und hat sich somit um 6 Prozent sür die Unternehmer verbesserl. Dieses Ergebnis ist auf die fortgesetzte Steigerung der Beleg- schaftslciswngen zurückzuführen. Während noch 1927/28 rund 19 880 Arbeiter 5,4 Millionen Tonnen Kohle förderten und 1,4 Millionen Tonnen Kok» produzierten, waren es 1929/30 nur noch 17 746 Ar- beiter, die 5,47 Millionen Tonnen Kohle zutage förderten und 1,76 Millionen Tonnen Koks erzeugten. Diese Tatsachen, die auch, bei sämtlichen anderen Montanunternehmen vorliegen, werden bei den jetzt von den Unternehmern erzwungenen l o h n p oli ti s ch« n Auseinandersetzungen «ine entscheidende Rolle spielen. Glanzstoff in der Krise. 55,3 Millionen Verlust.- Akn-Konzern dividendenlos. Die Jahre des hemmungslosen konjunNurausskiegs in der Kunst- seidenindustrie und die fetten Zeilen der Börsenprofite und Rekord- dlvidendcn für die siunslseidcnattionärc gehören der Vergangenheit an. Der jetzt veröffentlichte Abschluß der Allgemeinen Kunstseide Urne(Aku), in der die vereinigten Glanzflosswerke. Elberfeld , und die holländische Entn- Gruppe im Zull vorigen Jahres verschmolzen wurden, beweist jedenfalls, daß dieser mächtigste Kunstseldeblock auf dem europäischen Kontinent noch mitten in der schwersten Krise steckt. Di« Aku schließt das Gelchäftsjahr 1929 mit einem Betriebs- gewinn von 11,95 Millionen Gulden ab, von dem nach Abzug der Unkosten und hoher Abschreibungen auf Vorrät« und Beteiligungen ein Reingewrnn von 7,1 Millionen Gulden oerbleibt. Obwohl «ine Dividende von 6 Prozent aus diesem Gewinn verteilt werden könnte, zieht die Verwaltung es wegen der anhaltenden Krise vor, den erzielten Gewinn im Betrieb ,zu lassen und keine Di- vidend« zu verteilen. Im Voisahr wurden 18 Prozent gezahlt. Noch weitaus schärfer kommen die Wirkungen der Kunsrseidcn-
krise bei dem Abschluß von Glanzstofs zum Ausdruck. Der! Glanzstöffkonzern, der in den beiden vorhergehenden Iahren Divi- denden von je 18 Prozent ausschüttete, weist 1929 äneti Serlust von 58,3 Mi llronen aus. Die Verlustquellen liegen bei den Beteiligungen des Konzerns, die das Unter- nehmen infolge der katastrophalen Kursverluste der Kunstseideaktieu im letzten Jahr zu einer sehr scharfen Reinigungsaktwn zwangen. Nach oem Verwaltungsberrcht ging der Judex der Allienkurj« bei GlartZstoff von 100 Prozent Ende 1928 bis auf 27,3 Prozent Ende 1929 zurück, bei Bemberg von 100 auf 30 Prozent, bei der Aku von lOO auf 26,7 Prozent, bei der amerikanischen Glanzstofs von 100 aus 44 Prozent, der amerikanischen Bemberg von 100 aus 20 Prozent und bei der anderen cunerikansschen Tochtergesellschaft, der Associated Rayon, gleichfalls von 100 auf 20 Prozent zurück. Diese verheerenden kursewbrüche machten bei den Glanzstofs. beteiligungen. die mit 126.2 Millionen Mar? in die Bilanz ein-< gesetzt sind. S ondcrabschreibungen in Höhe von 5Z.2 Millionen Mar? erforderlich, weitere 7 Millionen wurden infolge des eingetretenen Preissturzes aus die Vorräte abgeschrieben, während 6,1 Millionen Mark sür Abschreibongen aus Anlogen abgesetzt wurden. Die Ge- samlhöhc der Abschreibungen beläust sich also auf 66,3 Millionen Mar?, so dcch sich bei einem Rohgewinn von 8 Mit- lionen ein Verlust von 58.3 Millionen ergibt. Die Deckung dieser Verluste erfolgt aus dem sehr starten Reü -! servefonds, der somit von 78,3 auf 20 Millionen zusammenschmilzt, h Wie die Verwaltung mitteilt, stehen nach Vornahme dieser Re»» niwmgsaktion die Beteiligungen unter dem Kurse vom 31. Dezember 19?9 und die Vorrät« etwa zur Hälfte des gegenwärtigen Verkaufs- werts zu Buch Die Verwaltung glaubt damit für die kommenden Ereignisse, also auch eine Fortsetzung der Preiskämpf«, gerüstet zu sein. In der Produktion und dem Absatz wurden im Berichtsjahr so- gar noch Fortschritte erzielt. So stieg die mengenmäßige Fabrt- kation gegenüber 1928 um etwa 20 Prozent, während der Absatz die Mehrproduktion sogar noch um weitere 2 Prozent übertraf. Da- gegen haben die Preise infolge des wachsenden Ueberangebotes etne Ssnkung bis zu 30 Prozent ber den einzelnen Garnsorten erfahren. Die Nackenfchläge der Kunstseidenkrife, die sich schon auf dem Weltmarkt vor zwei Jahren andeutet«, haben nun- mehr auch den Glanzstoff-Enka-Konzern mit voller Wucht getroffen. Di« hemmungslose Investition von Kapital, der planlose Ausbau der Fabrikationsanlagen bis zu der jetzt vorhandenen Ueberkapazität in Deutschland wie im Auslande rächen sich jetzt um so m«hr, als die Krise in dieser Industrie durch die allgemeine Textilkris««nd die Wettwirtschaftskrise«och besonders verschärft wird.
Zum Artikel„Weltkrise und Welthandel". Wegen eines Fohlers in der benutzten Quelle sind tu unserem Artikel„Weltkrise und Welthandel'(vom 28. Mcri) die Zahl«» der deutschen Ausfuhr 1929 nicht richtig angegeben worden. Wir bringen deshalb die entsprechende Gegenüberstellung noch einmal in der korrigierten Form: Januar Februar März Januar/Mär» in Millionen Mark Deutschland 1929.. 1101 971 982 3054 1930.. 1092 1026 1104 3222 Die deutsche?lu»fuhr war also im ersten Viertel dioses Jahres nicht um 10, sondern um 5,5 Prozent höher als im Bor - jähre. An dem gesamten übrigen Inhalt des Artikels und uament-, lich an den Schlußfolgerungen wird durch diese Korrektur nichts geändert. Zündwarenmonopol ob 1. Juni in Kraft. Die Reichsregierung hat die vorläufigen Durchführungsbestimmurrgen zum Zündmaren- monopolgesetz und die Zündwarcns ondersteuerordmmg erlassen. Da« Zündwarenmonopolgesetz wird mst dem 1. Juni 1930 m Kraft gesetzt.