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Ein treffender Vergleich.

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Hochverratssachen Im Auguftheft des Organs des Republikanischen Richterbundes  , ,, Die Justiz", werden zwei interessante Urteile des Reichsgerichts hintereinander zum Abdrud gebracht.

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Broturator" schreibende Urheber des Bergleichs in außerorbentidpftttet, diesen Nachweis zu führen, fonbern er habe zw geschickter und wirksamer Weise aufgesezt hat. Wird der Ente verlangen, daß jeder die tarifliche Arbeitszeit innehalte. wurf nun einmal Wirklichkeit werden? Die Ober. reichsanwaltschaft wird sich entscheiden müssen!

Der Antrag auf Entlassung wurde vom Gericht ab gelehnt, weil der Nachweis einer Geschäftsstörung durch die Feier des Beklagten nicht erbracht worden sei.

" Du sollst den Feiertag heiligen." Wetter für Berlin  : Fortdauer des veränderlichen, zu Gewitter­regen neigenden Wetters. Zeitweise auffrischende westliche Winde. Solange du nicht Betriebsratsvorsitzender bift.3m ganzen etwas fühler. Für Deutschland  : Im Bereich der Nordsee und der westlichen Ostsee sowie im Alpenvorland vielfach Regen, sonst. Neigung zu örtlichen Gewitterregen. Temperaturen meist e: was niedriger als bisher.

In der Buchdruckerei von Berger ist ein Sezer beschäftigt, der einer religiösen Sefte angehört, welche den Sonnabend als den von Gott   eingesetzten Feiertag erklärt. Die Anhänger dieser Sefte halten es für ihre religiöse Pflicht, ihren Feiertag durch strengste Arbeitsruhe zu begehen. Deshalb blieb denn auch unser Sezer an jedem Sonnabend seiner Arbeitsstätte fern. Der Arbeit geber hatte nichts dagegen einzuwenden.

Zunächst wird im Wortlaut ein Urteil des 4. Strassenats des Reichsgerichts vom 31. Mai 1921 gegen einen kommunistischen Re­dakteur wiedergegeben, das auf eine Anflage wegen Hochverrats er­gangen ist und die hochverräterischen Bestrebungen der Kommu­nistischen Partei an einer Reihe von Zitaten definiert. Namentlich sucht dies Urteil den Beweis dafür zu erbringen, daß es sich bei den hochperräterischen Absichten der Kommunisten um die Vorbereitung eines bestimmten Unternehmens" handle, wozu aller­dings nicht notwendig sei, daß schon Tag und Stunde des geplanten Umsturzes im voraus festgesetzt sind. Wie mitgeteilt wird, ergeht diese Begründung fast formularmäßig mit den gleichen Zitaten bei allen Hochoerratsurteilen des Reichsgerichts gegen Kommunisten. Das zweite in der Justiz" mitgeteilte Urteil ist ein hochfißenden des Betriebsrats gewählt worden. Da mit Derratsurteil gegen einen Nationalsozialisten. Die Begründung läuft der Begründung des Kommunistenurteils fast Wort für Wort parallel. Nur, daß statt Zitaten von Thälmann folche von Goebbels  , statt 3itaten der Roten Fahne" solche des ,, Völkischen Beobachters" usw. gesetzt sind. Die Aufforderung zu Revolution und Umsturz ist in beiden Fällen genau die gleiche. Auch dies Urteil kommt zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem gepredigten Hochperrat der Nationalsozialisten um ein bestimmtes Unternehmen in dem oben gekennzeichneten Sinne handelt und daß der An­geklagte daher zu verurteilen ist.

Der Unterschied zwischen beiden Urteilen ist nur folgender: Das Urteil gegen den Kommunisten ist in Wirklichkeit ergangen. Das Urteil gegen den Nationalsozialisten ist dagegen-- niemals ergangen, weil der Oberreichsanwalt gegen diese Partei grundsäglich teine Hochverratsantlage erhebt! Es handelt sich vielmehr um einen Entwurf eines Spruches für die andere Seite", den der unter dem Pseudonym

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So ging es drei Jahre lang, ohne daß sich durch die Sonn­abendfeier des frommen Segers irgendwelche Unzuträglichkeiten im Betriebe ergeben hätten. Neuerdings ist der Seher zum Vor­einem Male empfindet der Arbeitgeber die sonnabendliche Arbeits­ruhe des frommen Mannes als eine so erhebliche Geschäfts­störung, daß er glaubt, ihn nicht mehr beschäftigen zu können. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Ent lassung seines Borsitzenden verweigert. Darauf beantragte Berger beim Arbeitsgericht, daß es die Zustimmung erteile. Er berief sich auf den Larifvertrag, der eine 48 stündige Arbeitswoche vorsieht und meinte, auf die persönlichen Wünsche eines Arbeitnehmers fönne in dieser Hinsicht teine Rücksicht ge= nommen werden.

Der Vorsigende erklärte, dem Antrage auf Entlassung könne nur unter der Voraussetzung stattgegeben werden, daß der Kläger  nach weise, das Geschäft werde durch die Sonnabendfeier des Beklagten, die drei Jahre lang unbeanstan det blieb, jetzt so erheblich gestört, daß dem Kläger   die Beschäftigung des Beklagten nicht länger zugemutet werden könne.

Berger erklärte fategorisch, er fühle sich nicht ver.

FUNK

RUND­

16.05 Aktuelle Abteilung.

AM ABEND

Mittwoch, 30. Juli.

Berlin  .

16.30 Pfitzner- Lieder( Adelheid Marnette, Alt; am Flügel: Julius   Bürger). Anschließend Alfred Wittenberg  . Violine, und Erna Klein, Flügel. 17.30 Staatsminister Dr. Hirtsiefer: Städtebauliche Probleme.

17.55 Kleine Lieder zu Kinderreimen von Walter Courvoisier  .( Helene Lach­manski- Schaul, Sopran; am Flügel: Julius   Bürger.)

18.15 Alexander Solomonica  : Eigene Novellen.

18.40 Unterhaltungsmusik.

19.35 Arbeitsmarkt.

19.40 A. Stoepel: Das Nebenher im Sport. 20.00

Wien  - Paris  ." Aus Operetten zweier Nationen mit verbindender Musik von Walter Göhr  .

Nach den Abendmeldungen bis 0.30: Tanzmusik.

Königswusterhausen.

16.00 Hamburg  : Nachmittagskonzert.

18.00 Marie Louise Hiller: Solo- Violine( Andreas Weißgerber). 18.30 Schwering: Große Parlamentarier. 19.00 Dr. Eberlein: Kunst und Geisteskrankheit. 19.25 Otto Mosbach: Die Krise der Zivilversorgung.

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