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Vorwärts
Beeliner Boltsblatt
Gratis!
Donnerstag,
14. August 1930
Die eta palttge Ronparetezette 80 Pfennig. Reflamezeile 5.- Reichs mart. Aleine Anzeigen" das fettge brudte Wort 25 Pfennig( zulässig zwet fettgebrudte Morte), jedes weitere Wort 12 Pfennig. Stellengefuche das erfte Wort 15 Pfennig, jedes weitere Wort 10 Pfennig. Worte über 15 Buchstaben Arbeitsmartt zählen für zwei Worte. Zeile 60 Pfennig. Familienanzeigen Zeile 40 Pfennig. Anzeigenannahme im Haupt geschäft Lindenstraße 3. wochentäglich eon 8 bis 17 Uhr.
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Strafanzeige
gegen
1. den Photographen Horlemann, W. 57, Winterfeldtstraße 35 2. den verantwortl. Redakteur der ,, Roten Fahne", Ernst Schneller
An den
Staatsanwalt beim Landgericht I,
Die Unterzeichneten, Theodor Glode, Geschäftsführer bes ,, Borwärts"-Verlag G. m. b. H., Lindenstr. 3, und Friedrich Stampfer , Chefredakteur des Vorwärts",
Zentralorgan der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands , erstatten hiermit Strafanzeige und stellen Strafantrag gegen die oben Genannten, und zwar
Die Redaktion des„ Vorwärts " legt den größten Wert darauf, bei ihrer Bildberichterstattung genau wie bei ihrer übrigen Berichterstattung sich mit der Wahrheit ftrengftens in Einklang zu halten.
Sie weist jedes Anfinnen, durch falsche Beschriftung eines Bildes die Wahrheit zu fälschen oder zu entstellen, mit der größten Entschiedenheit zurück. Dies war dem Angeschuldigten auch bekannt, sein Vorgehen ist daher um so verwerflicher.
Besonders frivol ist die Fälschung des Angeschuldigten Horlemann auch deswegen, weil er eine Ansammlung von Menschen, wie sie die gefälschte Photographie darstellt, genau jo gut am 1. August 1930 an Ort und Stelle der sozialdemogegen den Photographen Horlemann megen Betruges fratischen Demonstration hätte aufnehmen tönnen. Sowohl ( Bergehen gegen§ 263 StGB.), die drei echten Lichtbilder, die Horlemann eingesandt hat, wie gegen den Redakteur der ,, Roten Fahne" Ernst Schnel- das an der Spitze des Abend" veröffentlichte dreispaltige ler megen übler Nachrede(§ 186 StGB.). Bild zeigen übereinstimmend, daß am 1. August 1930 im Lustgarten so riesengroße Massen versammelt waren, daß Tatbestand: eine Aufnahme aus der Vogelperspektive genau den gleichen Eindruck erzielt hätte wie die vom Angeschuldigten eingesandte gefälschte Aufnahme. Die Fälschung war also oben drein ganz sinnlos, womit aber nicht gesagt sein soll, daß fie andernfalls von der Vorwärts "-Redaktion gebilligt
Am 1. August 1930 fand im Lustgarten zu Berlin eine Antifriegsdemonstration der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands , Bezirksverband Groß- Berlin, statt, an der nach dem Urteil unbeteiligter bürgerlicher Blätter viele zehntausend Personen teilgenommen haben. Der am 2. August erscheinende Abend", die Spätausgabe des Vorwärts", brachte einen ausführlichen Wort- und Bildbericht über diese gewaltige Kundgebung. Für den Bildbericht diente in erster Linie eine Photographie, die der Vorwärts" durch seinen Hausphotographen hatte aufnehmen lassen und die in dreispaltiger Aufmachung am Kopfe des„ Abend" den Gesamtanblick der Demonstration gab. Ferner erschien in zweispaltiger Aufmachung auf der dritten Seite eine Photographie aus der Vogelperspektive, die als Ausschnitt einen Teil der Menschenmassen darstellen sollte. Diese Photographie hatte der Angeschuldigte zu 1), der Photograph Horlemann, der Redaktion zum Abdruck gegen Entgelt eingesandt, um den Eindruck zu erweden, es handle sich um eine Aufnahme der sozialdemokratischen Rundgebung im Lustgarten.
Diese Photographie hat der Angeschuldigte Horlemann gefälscht.
Es handelt sich um eine alte Photographie, die ein Jahr Es handelt sich um eine alte Photographie, die ein Jahr vorher bei einer anderen Demonstration aufgenommen worden war. Der Angeschuldigte hat sie einer Sendung bei gelegt, die außer der gefälschten Photographie noch drei unzweifelhaft echte Lichtbilder von der Lustgartendemonstration am 1. August 1930 enthielt. Indem der Angeschuldigte hierdurch zu erkennen gab, daß er tat fächlich Aufnahmen an diesem Tage gemacht hatte, hat er das Vertrauen der Redaktion bestärkt, daß auch die vierte beigegebene Photographie gemäß ihrer Beschriftung bei der gleichen Gelegenheit aufgenommen worden sei.
Hierin liegt zweifellos der Tatbestand des Betruges. Der Angeschuldigte Horlemann hat die Redaktion des„ Borwärts" durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bewußt in einen Irrtum periegt, er hat sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, nämlich das Honorar für die gefälschte Photographie, verschaffen wollen. Es bedarf faum eines besonderen Hinweises, daß die Redattion des Vorwärts" selbstverständlich mit der größten Entrüstung diese gefälschte Photographie zurückgewiesen haben würde, wenn sie das Täuschungsmanöver des Angeschuldigten Horlemann durchschaut hätte.
worden wäre.
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Wie streng im Gegenteil die Vorwärts"-Redaktion in diesen Dingen urteilt, geht aus folgendem hervor. Einige Tage nach Erscheinen des Bildes wurde die Vorwärts" Redaktion von privater Seite darauf hingewiesen, daß sie Opfer einer Irreführung geworden sei. Nach Feststellung dieses Tatbestandes hat die Vorwärts"-Redaktion umgehend ihre Beziehungen zu der Firma Horlemann abgebrochen, indem sie folgendes Schreiben an die Firma richtete:
Herrn
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R. Horlemann
6. August 1930.
Berlin W. 57, Winterfeldtstr. 35. Von der Antifriegsdemonstration am 1. August haben Sie uns vier Photos geliefert, von denen drei unzweifelhaft der sozialdemokratischen Veranstaltung am Lustgarten stammten. Das vierte Bild, das wir veröffentlicht
Don
haben, ist jedoch, wie uns nachträglich bekannt wurde, ein ganz altes und schon anderweitig vor Jahren publiziertes Bild. Indem Sie dieses alte Photo zu den drei neuen mit derselben Beschriftung hinzufügten, haben Sie uns in bedauerlicher Weise irregeführt.
Wir sehen uns aus diesem Grunde genötigt, Sie zu bitten, die 3utunft abzusehen. von der Zusendung weiteren Photomaterials für
Dieses Schreiben ist, wie ausdrücklich bemerkt wird, abgegangen, noch lange bevor von gegnerischer Seite die ersten Angriffe wegen des Bildes auf den Vorwärts" erfolgten, was erst am 12. August geschah.
Es kann auch kein Zweifel darüber bestehen, daß der Angeschuldigte Horlemann den Antragstellern einen Vermögensschaden zugefügt hat. Dieser besteht nicht allein darin, daß er das Honorar für das gefälschte Lichtbild hat in Empfang nehmen wollen, sondern er hat durch sein gewissenloses Verhalten den öffentlichen Ruf der von ihm bedienten Beitung in Gefahr gebracht.
Es wird Bezug genommen auf die Strafanzeige gegen den Angeschuldigten zu 2) wegen übler Nachrede. In größter Aufmachung behauptet die Rote Fahne" vom
„ Vorwärts" Verlag G. m. b. H.
gez. Theodor Glocke
12. August, für die der Angeschuldigte zu 2) verantwortlich zeichnet, daß die ,, Borwärts"-Redaktion absichtlich das Bild gefälscht habe. Sie legt also die von dem Angeschuldigten zu 1) begangene Fälschung den Antragstellern zur Last, die in Wirklichkeit Opfer dieser Fälschung geworden sind. Dabei erscheint es feineswegs ausgeschlossen, daß die Fälschung des Angeschuldigten zu 1) im Einvernehmen mit fommunistischen Kreisen und auf deren Anstiftung hin geschehen ist, um den Vorwärts" erst mit einem Bild hereinzulegen und ihn dann hinterher der Fälschung bezichtigen zu können. Ein solches Berhalten ist dem Angeschuldigten zu 2) durchaus zuzutrauen.
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Hat doch der„ Vorwärts" wiederholt der„ Roten Fahne" Bildfälschungen allerärgfter Art nachgewiesen.
So ist u. a. in der ,, Roten Fahne" vom 21. Juli 1929 eine grauenvolle Hinrichtungsszene abgebildet gewesen mit der Unterschrift: So wütet Tschangfaischef. der Alliierte des Vorwärts", gegen die revo lutionären Arbeiter und Bauern in China ." Der Vorwärts" konnte nachweisen, daß dieses angeblich die neueste Zeit darstellende Bild einem im Jahre 1901 er schienenen Buch von Joseph Kürschner über China entnommen war, wo es mit der Unterschrift:„ Enthauptete chinesische Räuber" erschienen ist. Das Bild war also mindestens 28 Jahre alt. Nach Aufdeckung dieser Fälschung, die von der Roten Fahne" zugestanden werden mußte, brachte diese weitere Bilder, chinesische Hinrichtungen darstellend, mit der Unterschrift: Will der„ Vorwärts" auch die Echtheit dieses Bildes bestreiten? Hinrichtung einer chinefischen Kommunistin durch Tschangkaischeks Söldner." Wiederum fonnte der ,, Borwärts" nachweisen, daß es sich um im Photographien handelte, die bereits Jahre 1900 im Handel waren!
Aus Wut über diese Entlarvung der ,, Roten Fahne" will jetzt der Angeschuldigte zu 2) den Spieß umdrehen und das von seinem Blatt mehrfach begangene unfaire Berhalten gegenüber seiner Leserschaft der Vorwärts"-Redaktion zur Last legen, die ein solches Verhalten stets abgelehnt hat.
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Daß die Vorwärts"-Redaktion mit der Fälschung des Bildes nicht das mindeste zu tun hat, geht aus dem nachstehenden Schreiben hervor, das der Angeschuldigte Horle hat und in dem es heißt: mann unter dem 12. August an die Antragsteller gerichtet
,, Durch unser Versehen und Mißverständnis fam auch das Bild der Antikriegsdemonstration vom 1. August 1929 unter dem Titel: Gelöbnis: Nie wieder Krieg!" in diesen Bersand."
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Mit diesem Schreiben gesteht der Angeschuldigte Horlemann, daß er der Schuldige, und zwar der Alleinschuldige, an der Fälschung ist. Die Darstellung der Roten Fahne" in der Nr. 186 vom 12. August 1930, in der mehrfach die Behauptung aufgestellt wird, daß die Redaktion des Vorwärts" durch Fälschung des Bildes ihre Leser habe beschwindeln wollen, stellt daher den Tatbestand der Ver= leumdung, und zwar einer außerordentlich schweren Verleumdung, dar. Wir bemerken ausdrücklich, daß uns nicht sowohl an einer hohen Bestrafung der Angeschuldigten gelegen ist als daran,
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in öffentlicher Gerichtsverhandlung diese Berleumdung vor aller Welt festzustellen.