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1. Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 91.

Reichstag .

Sonnabend, den 18. April 1896.

13. Jahrg.

geheimnisse sei leicht festzustellen, denn wir haben das Brief- Absicht, die Handelsgehilfen sicher zu stellen gegen eine ihre Er geheimniß, das Depeschengeheimniß, das Privatgeheimniß, mili- werbsfähigkeit ungebührlich einschränkende Anwendung der Kon­tärische Geheimnisse, die Strafgerichte haben also Gelegenheit turrenzklausel. Ich habe Ursache anzunehmen, daß die ver gehabt, sich damit zu beschäftigen. bündeten Regierungen diese Ansicht theilen. Die Frage ist

G3 würde nicht

70. Sigung vom 1. April 1896. 1 Uhr. Am Tische des Bundesraths: v. Bötticher. Abg. Hammacher( natl.) weist darauf hin, daß die Anklage Gegenstand einer Erörterung von Sachverständigen gewesen, Die zweite Berathung des Gefeßentwurfes zur Benur auf Antrag erfolgt. Welche Hartherzigkeit vermuthet man welche wegen der Revision des Handelsgesetzbuches einberufen waren. darin eins tämpfung des unlauteren Wettbewerbes wird bei dem Betriebsinhaber, wenn man annimmt, daß bei einem Die Arbeitgeber und die Angestellten waren fortgesetzt und zwar beim§ 9, der den Verrath der Geschäfts- harmlosen Verplaudern ein Strafantrag gestellt wird! verstanden, daß ein Einschreiten der Gesetzgebung nothwendig sei. oder Betriebsgeheimnisse betrifft. Die Vorlage beschränkt sich nicht blos auf die unlauteren Es wurde aber auch zugegeben, daß es schwierig sei, eine Ver­Nach der Vorlage sollte bestraft werden mit Geldstrafe Reklamen, sondern behandelt auch im§ 5 die Verständigung zwischen den Interessen der Geschäftsherren und der bis zu 3000 Mart, wer als Angestellter, Arbeiter oder schleierung von Maß und Gewicht. Es muß lebhaft Protest Angestellten zu finden. Die Revision des Handels- Gesetzbuches Lehrling 1. während der Dauer des Dienstvertrages oder dagegen erhoben werden, daß es sich hier um eine Klassengefeß wird eifrig gefördert. Der Entwurf würde veröffentlicht 2. auch nach Verlauf desselben, wenn ihm die Geheimhaltung gebung handelt; es können doch nur die Personen in das Gesetz werden zur Kritit für weitere Kreise. auferlegt ist, unbefugt an andere zum Zwecke des Wettbewerbes gezogen werden, welche sich mit den Geschäfts- und Betriebs- richtig sein, bei dieser Vorlage eine Materie regeln zu Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mittheilt. Die gleiche Strafe geheimnissen befassen; das sind die Betriebsinhaber und ihre wollen, die damit nicht in direktem Zusammenhange follte 3. denjenigen treffen, welcher diese Kenntnisse, die er durch Angestellten. Bei verschiedenen Handelsgeschäften ist die Noth- steht. Es würde nicht zweckmäßig sein, dieser Revision des eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten versioßende eigene wendigkeit der Wahrung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses Handelsgesetzbuches vorzugreifen; diese Vorschläge beruhen auf Handlung oder von Angestellten eines anderen erfahren hat, meist noch wichtiger als die Wahrung des Geheimnisses in den einer Verständigung zwischen Geschäftsherren und Angestellten. zum Zwecke des Wettbewerbes unbefugt verwerthet oder an Fabriken. Wenn ein Angestellter die Preise verräth, welche sein Der Antrag Schmidt wird den Interessenten nicht überall gerecht. andere mittheilt. Außerdem verpflichten Zuwiderhandlungen Arbeitgeber bei einer Submission gestellt hat, wenn er die Da wir dem Reichstag die Aussicht eröffnen können, daß die um Schadenersatz. Bilance des Geschäfts oder die Selbstkosten verräth, so ist das Revision des Handelsgesetzbuches dem Reichstage in nächster Nach§ 10 wird die Verleitung zu derartigen unbefugten für die Konfurrenz sehr werthvoll und schädlich für den Unter- Session vorgelegt werden foll; so wird es einer sachgemäßen Mittheilungen mit Geldstrafe bis 3000 m. oder mit Gefängniß nehmer. Welche Bedeutung hat es für die Konkurrenz, ob der Regelung der Sache dienen, die Frage jetzt fallen zu lassen bis zu einem Jahre bestraft. eine oder der andere Unternehmer mit einer neuen Erfindung Solte der Antrag nicht zurückgezogen werden, so möchte ich bitten, Die Kommission hat die Bestimmung bezüglich der Mitarbeitet oder nicht! Ich will nur an die elektrische oder den Antrag abzulehnen. theilung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nach Ablauf sonstige Beleuchtung erinnern, in bezug auf welche ja Abg. Schmidt- Elberfeld bittet, den Antrag in zweiter Lesung des Dienstvertrages gestrichen, es aber als strafbar bezeichnet, Streitigkeiten schweben; wenn die Angestellten solche tech- anzunehmen; man könne ja in dritter Lesung Verbesserungen an wenn die Mittheilung erfolgt in der Absicht, dem Inhaber des, nischen Geheimnisse verrathen, so ist das eine eine schwere der Fassung vornehmen. Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen. Schädigung. Es wird gesagt, daß in Deutschland die Verleitung Abg. v. Langen ( t.): Wir verurtheilen die Konkurrenz Abg. Schmidt Elberfeld( frs. Vp.) will nur unter Strafe zum Verrath von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geschäfts- klausel und erkennen an, daß der Antrag eine Besserung enthält; stellen die Mittheilung oder unbefugte Verwerthung von Gemäßig betrieben wird; Redner führt eine ganze Reihe von Bei- wir werden in seinem Sinne stimmen bei der Revision des schäfts- oder Betriebsgeheimnissen, deren Kenntniß er durch eine spielen an, wo eine solche Verleitung fonstatirt werden konnte. Handelsgesetzbuches, da der Antrag nicht in dieses Gesetz hinein­gegen die guten Sitten verstoßende Handlung erlangt ist. Ferner Bezüglich der Nummer 2 entschied schließlich die humanitäre gehört. beantragt derfelbe Abgeordnete einen besonderen§ 10a, wonach Rücksicht auf die Zukunft der Angestellten. Die Vertragsfreiheit Abg. Singer( Soz.): Der Vorredner ist sich wohl der In­Vereinbarungen, welche dem Angestellten Beschränkungen auf hat ja manche Härten mit sich gebracht, aber ein endgiltiges fonfequenz seiner Ausführungen nicht bewußt, daß er vorhin erlegen bezüglich der Verwendung seiner Kenntnisse und seiner Urtheil kann man darüber nicht fällen; man muß es jeden guten Gedanken, sogar den Antrag Kanit in das Gesetz Arbeitskraft nach Ablauf des Dienstverhältnisses, nichtig sind, es sei dem Ermessen des Richters überlassen, das richtige aufnehmen wollte, während er jetzt diesen Antrag nicht als zum denn, daß der Geschäftsinhaber sich für die Dauer der Be zu treffen. Wir haben daher keine Ursache, gegen§ 9 zu stimmen. Gesetz gehörig betrachtet. Die§§ 9 und 10 gehören schließlich schränkungen verpflichtet hat, dem Angestellten für die in den( Beifall rechts und bei den Nationalliberalen.) auch nicht ins Gesetz. Herr v. Langen hätte also gegen beide auferlegten Beschränkungen liegenden Nachtheile Ersatz zu ge- Abg. Roeren( 3.): Unbedingt nothwendig gehören die§§ 9 Bestimmungen stimmen müssen. Herrn v. Langen wird es währen. und 10 nicht in das Gesetz hinein; aber es wird durch den Ver- gleichgiltig sein, was wir darüber denken, aber ich möchte Nach einem Antrage des Abg. Bassermann( natl.) sollen rath von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen so viel unlauterer doch feststellen, daß er nur immer das ins Gesetz aufnimmt, diejenigen, welche Angestellte nach Ablauf des Dienstverhältnisses Wettbewerb getrieben, daß dagegen eingeschritten werden was ihm gefällt. Das Reichs- Justizamt hat die Novelle zum zur unbefugteu Mittheilung der geheim zu haltenden Kenntnisse muß. Redner erklärt sich für die Kommissionsbeschlüsse, die Handelsgesetzbuch unter Zuziehung von Sachverständigen aus dem bestimmen, zum Ersatz des Schadens und zur Zahlung der ver- sich nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses beschränken. Kreise der Unternehmer und der Angestellten vorbereitet. Wenn wirkten Vertragsstrafe als Gesammtschuldner verpflichtet sein. In allen fremden Staaten besteht und in den meisten Einzel- das Reichsamt des Innern mit dieser Vorlage ebenso verfahren Abg. Schmidt Elberfeld( frf. Bp.) empfiehlt seinen Antrag. staaten bestand bis 1870 eine Gesetzgebung zum Schutz der Ge- wäre und die Angestellten gehört hätte, hätte es wohl nicht den Unterstaatssekretär Rothe: Wenn der Antrag Schmidt an- schäfts- und Betriebsgeheimnisse. § 9 angenommen. Aber wenn auch die Novelle zum Handels­genommen würde, dann würden wir überhaupt keinen Schutz des Abg. v. Stumm( Rp.) bestreitet, daß es sich um ein Klassen- gesetzbuch für die nächste Zeit in Aussicht gestellt ist, so haben Geschäftsgeheimnisses mehr haben, für den nicht blos die Inter- gesetz handelt und meint, daß die Vorschrift in das Gefeß hinein- wir doch keine Sicherheit dafür; das zeigt das Schicksal der effenten, sondern auch die Juristen eingetreten sind. Die Betriebs- gehört, soweit ein Angestellter in doloser Weise seinen Arbeitgeber seit langen Jahren versprochenen Novelle zur Unfallversicherung. geheimnisse seien geschützt in Frankreich , Belgien , Italien 2c.; schädige. Daß eine Bestrafung erfolgen solle auch da, wo fahrlässiger- Wenn die Novelle zum Handelsgesetzbuch für die Angestellten es liege also durchaus teine ungewöhnliche Maßregel der Gesetz- weise eine Verlegung des Geheimnisses eintrete, gehe über den günstig sein sollte, so wird der Ansturm der Unter­gebung vor. Der Kommissionsvorschlag hat bezüglich der Streichung Rahmen des Gesetzes hinaus. Was Betriebs- und Geschäfts- nehmer dagegen sehr stark zurückwirken auf die Vorlage, Der Str. 2 die schwerwiegenden Bedenken, welche geltend gemacht geheimniß ist, werden die Sachverständigen sehr leicht feststellen wie das immer geschehen ist. Deswegen können wir den Antrag wurden, vollständig beseitigt. können, und ohne das Gutachten eines Sachverständigen werden Schmidt heute nicht fallen lassen. Die Gesetzgebung muß endlich Abg. v. Langen( t.): Wenn die beiden§§ 9 und 10 fehlen die Richter kaum urtheilen fönnen. Redner beantragt in dem gegen die gegen den Anstand und die guten Sitten verstoßende würden, würde niemand etwas vermißt haben, weil sie eigentlich§ 9 in dem Sage: wer unbefugt an andere zu Zwecken des Wett- Konkurrenzklausel einschreiten. Der zweite Theil des Antrages nicht in das Gesetz gehören; denn es handelt sich eigentlich um bewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schmidt hebt die Wirkung des ersten Theiles wieder auf, denn den unlauteren Wettbewerb zwischen verschiedenen Gewerbe- Schaden zuzufügen...." das Wort oder" zu streichen. die Angestellten werden in ihrer Nothlage sich mit so geringen treibenden, aber nicht um deren Verhältniß zu ihren Angestellten. Geheimrath Hauß: Der Antrag des Vorreduers, so unbe- Entschädigungen zufrieden erklären für die Einschränkung ihrer Der Widerspruch der Angestellten richtet sich aber hauptsächlich deutend er aussieht, würde die Wirksamkeit des§ 9 verhindern; Erwerbsfähigkeit, daß dadurch nichts gebessert ist. Wir werden gegen die Nummer 2, nicht gegen die Nummer 1. Es er geht aus von dem Gedanken, daß die Vorlage den fahrlässigen nur für den ersten Theil des Antrages, die vollständige Be wäre auch wohl ein Wunder, wenn sich jemand dagegen Verrath bestrafen will. Das ist nicht der Fall; die Voraus- feitigung der Konkurrenzklausel, stimmen können. Erfreulich ist erklären wollte, daß derjenige bestraft wird, der Gesetzung der Bestrafung ist unter allen Umständen der Dolus . es, daß alle Parteien die schamlose Konkurrenzklausel verurtheilt schäfts- oder Betriebsgeheimnisse seines gegenwärtigen Arbeit- Die Regierung wollte nur den Fall treffen, daß der Verrath zum haben.

gebers während des Dienstverhältnisses preisgiebt. Der ehren- Zwecke des Wettbewerbes erfolgt; die Kommission meinte Staatssekretär v. Bötticher: Womit ich gerade heute den werthe Stand der Angestellten will daran jedenfalls nichts ändern. aber, daß auch Fälle der Nachsucht vorkommen können, 3orn des Vorredners erregt habe, weiß ich nicht; ich habe mich Abg. Singer( Soz.): Die§§ 9 und 10 gehören zu denen, ohne daß eine Schädigung eingetreten ist. Von einem Klaffen- an der Diskussion gar nicht betheiligt. Es ist mir von deren Gestaltung wir unsere Zustimmung zu dem Gesez ab- gesetz fann Teine Rede sein, Denn das Gesetz straft der Vorwurf gemacht worden, daß ich die Angestellten hängig machen müffen. Ich bätte erwartet, daß der Vorredner auch die Unternehmer, welche den Verrath von Geschäfts- des Handelsstandes nicht gehört habe. Das ist unrichtig. sich gegen die Vorschriften erklärte, denn er meinte selbst, daß sie geheimnissen sich zu nuge machen. Hunderte von Gutachten und Meinungsäußerungen liegen nicht in das Geses gehören, welches gegen unlautere Reklame 2c. Abg. Bassermann( natl.) empfiehlt seinen Antrag, wonach vor und mündliche Besprechungen haben Dutzenden gerichtet ist. Es wird hier aber in§ 9 eine Ausnahmebestimmung der Anstifter zum Verrath von Geschäfts- und Betriebs- stattgefunden. Der Vorredner sollte sich erst darüber unter­getroffen gegen eine ganze Klaffe der Bevölkerung. Gegen dieses geheimnissen an der Konventionalstrafe betheiligt werden soll, richten, ob sein Vorwurf begründet ist, ehe er ihn erhebt. Das Ausnahmegeset richten sich die Proteste der welche den verleiteten jungen Mann, der sich der Tragweite seiner Reichsamt des Innern hat die Revision der Unfallversicherung Handlungs Angestellten, welche unter Ver- Handlungen noch nicht bewußt ist, trifft. ausgearbeitet; der Entwurf liegt seit zwei Jahren beim Bundes hältnissen leben, welche zum theil schlechter Abg. v. Langen( f.) erklärt sich gegen den Antrag von rath( Aha! links); auf diesen habe ich keinen Einfluß( Heiterkeit find, als die der Arbeiter. Sie haben das Recht auf Stumm, weil derfelbe den§ 9 durchaus unwirksam machen links). Ich werde die heutige Klage des Vorredners dem einen Schutz der Gesetzgebung, sie dürfen erwarten, daß sie in würde. Bundesrath mittheilen; ob sie auf ihn einen tieferen Eindruck ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. Die schamlose Geheimrath v. Seckendorf wendet sich gegen den Antrag machen wird als auf mich, das lasse ich dahingestellt( Heiterkeit). Konkurrenztlausel, welche in vielen Fällen existirt, wird ver- Bassermann. Redner wendet sich dann dagegen, daß der erfolg Abg. Baffermann( ul.): Die Frage der Konkurrenzklausel schärft durch eine kriminelle Bestrafung. Deutlicher fann lofe Verfuch der Verleitung zum Verrath des Geschäftsgeheimnisses gehört nicht in das Gesetz; wir fönnten daher wohl warten, fich eine Klaffengesetzgebung nicht kennzeichnen. Dieser eine ebenso hoch bestraft wird, wie der Verrath selbst. Er giebt daher bis die Novelle zum Handelsgefehbuch vorgelegt ist. Grund ist schon genügend zur Ablehnung des§ 9. Die Nr. 2 eine Aenderung des§ 10 anheim.

wagt die Regierung selbst nicht mehr zu vertheidigen, weil ihr Abg. Vielhaben( Reform- P.): Daß dieser Verrath bestraft feine Partei dabei Gefolgschaft leistet. Aber auch die werden soll, darüber sind alle einig; Streit herrscht nur über materiellen Gründe für Nr. 1 reichen nicht aus; es handelt sich die Art der Bestrafung. Auch die Beschlüsse der Kommission dabei um olle Kamellen. In der Zeit des Dampfes und der unterliegen vielfachen Bedenken. Den Schutz der Geschäfts- und Elektrizität sind die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse resorbirt Betriebsgeheimnisse verlangen hauptsächlich nur die großen worden; sie bestehen gar nicht mehr. Wenn aber ein Schuß Betriebsunternehmer. Diese können sich schützen dadurch, daß der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nothwendig wäre, dann sie ihren Angestellten in dem Vertrauen, welches sie auf die­müßte der Gesetzgeber sich doch darüber klar sein, was felben feßen, entsprechendes Gehalt gewähren. Ich werde gegen unter Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu verstehen ist.§ 9 stimmen. Jeder Geschäftsmann wird das für ihn Nützliche für sein Abg. Roeren( 3.) erklärt sich gegen den Antrag v. Stumm Geheimniß halten. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird und meint, wenn Herr v. Langen auch für den Antrag Kanig Personen auferlegt, welche sich der Tragweite ihrer Handlungen stimmen würde, wenn er in diesen§ 9 aufgenommen würde, so faum recht bewußt sind; denn die jungen Leute fommen direkt müsse er darauf aufmerksam machen, daß nicht der Antrag von der Schule als Lehrlinge in solche Betriebe, und bei jugend- Kanis, wohl aber dessen Ausführung ein Geschäftsgeheimniß sei. lichem Leichtsinn tommt es leicht zu unbedachten Worten. Aber( Heiterfeit.)

freilich für die Handels- Angestellten will man nichts thun. Der Abg. v. Stumm weist darauf hin, daß die Ingenieure der Antrag im Abgeordnetenhause und die heute eingebrachte größeren Werke alljährlich Reisen unternehmen, um sich über die Interpellation der Konservativen zeigen, daß die Herren Aenderungen zu unterrichten; dabei tauschen sie in ganz loyaler die wirklich wirthschaftlichen Schwachen nicht schützen wollen. Weise mit ihren Kollegen ihre Erfahrungen aus. Jeder ver­Sie fallen der Regierung in den Arm, wenn sie einmal einen wendet das, was er erfährt zur Verbesserung des Betriebes. wirklichen Arbeiterschuß beabsichtigt; und außerdem schafft man Dieser Verkehr würde in Zukunft, weil er dem Wettbewerb dient, hier eine besondere Ausnahme- Gesetzgebung für die wirthschaftlich unter das Gesetz fallen, obgleich gegen diesen Verkehr die Be­Schwachen. Ich habe die Legende zerstören wollen, als ob es triebsinhaber gar nichts einzuwenden hätten. sich hier um den Schutz von Ordnung und Sitte, von Treue und Abg. Hammacher( natl.) und Geheimrath Hauß empfehlen Glauben handelt. So lange solche einseitige Klassen Gesetz- die Ablehnung des Antrages v. Stumm, weil unter§ 9 nie­gebung im Reichstage getrieben wird, werden wir den Vorlagen mals eine loyale Mittheilung fallen kann, es muß das Bewußt unsere Zustimmung nicht geben.( Beifall bei den Sozialdemo- sein einer Verlegung des Geheimnisses zum Zwecke des Wett­fraten.) bewerbes vorhanden sein, wenn eine Bestrafung eintreten soll. Unterstaatssekretär Rothe verwahrt sich dagegen, daß er Abg. Gräfe( Rp.) hält die Sache noch nicht für spruch­die Unrichtigkeit der Nummer 2 anerkannt und dieselbe habe reif; wenn§ 9 angenommen würde, würde eine seltsame Recht­einfach fallen lassen; er habe nur ganz kurz davon gesprochen, sprechung entstehen und schließlich würde die ganze Vorschrift weil kein Antrag auf Wiederherstellung der Vorlage gestellt sei. nur dem Großbetriebe zu gute kommen. Der Vorredner sprach von Klassengesetzgebung; ein Betriebs- Damit schließt die Debatte. Die§§ 9 und 10 werden un­inhaber kann doch nicht seine eigenen Geschäftsgeheimnisse ver- verändert angenommen. rathen; das kann doch nur geschehen seitens seiner An- Der vom Abg. Baffermann beantragte§ 10a wird zurück gestellten. Dann tönnte man schließlich auch auch bei der gezogen. Branntweinsteuer von einer Klassengesezgebung sprechen. Es folgt die Berathung des vom Abg. Schmidt- Elberfeld Die deutsche Industrie, speziell die rheinische, die Handels- beantragten, bereits mitgetheilten§ 10a wegen Einschränkung tammern, ja die Juristen baben die Regierung bombardirt der Konkurrenzklausel. wegen des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses. Wenn der Lehr- Abg. Schmidt- Elberfeld vertheidigt seinen Antrag. ling, wie der Vorredner ausführt, nicht das genügende Ver- Staatssekretär Nieberding: Ich habe bei Gelegenheit der ständniß für die Dinge hat, dann wird er natürlich nicht ver- Etatsberathung die Ehre gehabt, die Frage der Konkurrenz urtheilt werden. Der Begriff der Geschäfts- und Betriebs: tlaufel bereits zu erörtern, die Regierungen haben die

Die Abgg. Roeren( 3) und Vielhaben erklären sich eben. falls gegen den Antrag Schmidt.

Abg. Lenzmann spricht sich troß der ablehnenden Haltung aller Parteien für den Antrag aus, der durchaus in dieses Gesez hineinpasse. Wunderbar sei es, daß diejenigen, welche den Frei­sinnigen immer Manchesterthum vorwerfen, viel manchesterlicher sind als diese.

Der Antrag Schmidt wird abgelehnt. Im übrigen wird der Rest der Vorlage über die Verjährung, die Verfolgung auf Antrag, die Publikation der Urtheile 2c. ohne erhebliche Debatte mit einer vom Abg. Schmidt Elberfeld beantragten Einschaltung, wonach freisprechende Urtheile veröffentlicht werden können, angenommen. Nach§ 17 soll das Gesetz mit dem 1. Juli 1896 in kraft treten. Damit ist die zweite Berathung erledigt. Schluß nach 6 Uhr. Nächste Sigung: Sonnabend 1 Uhr( Novelle zum Genossenschaftsgeseh, Wahlprüfungen).

Parlamentarisches.

Die Kommission für den Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs nahm in ihren Sizungen am Donnerstag und Freitag die Bestimmungen des Entwurfs bis§ 914 an. Die nächste( siebenundzwanzigste) Sigung findet am Dienstag, den 21. d. M., statt. Es sollen nach wie vor allwöchentlich vier Sigungen stattfinden. Ferner soll ein Tag in der Woche( Sonn­abend oder Montag) zwecks Beschleunigung der Berathungen der Kommission von Plenarsizungen frei bleiben. Vorausficht­lich wird mit Ende nächster oder Anfang der demnächftigen Woche die Berathung über das Familienrecht(§§ 1280 bis 1897) beginnen. Da das Familienrecht die Eheschließung, Ehe­scheidung, Verwandtschaft, das eheliche Güterrecht, die Stellung der unehelichen Kinder und die Vormundschaft mitumfaßt, so werden die Berathungen über dasselbe voraussichtlich bis Mitte Mai sich hinziehen. Es bleibt dann noch das Erbrecht(§§ 1898 bis 2359), das taum eine volle Sigung in Anspruch nehmen dürfte, und der Theil des Einführungsgesetzes übrig, der dann noch nicht zur Berathung gelangt sein wird. Es wird an genommen, daß es gelingen wird, diese sämmtlichen Bestim mungen noch vor Pfingsten zu erledigen. Nach Pfingsten hofft man, die zweite Lesung beginnen und bis Mitte Juli zum Abschluß bringen zu können. Es würde dann aber eine Plenar berathung unmöglich, die gesammte Arbeit der Kommission also vergeblich sein, wenn der Reichstag nicht vertagt wird. Von