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Nr. 105.

Erscheint täglich außer Montags. Preis pränumerando: Viertel­jährlich 3,30 Mart, monatlich 1,10 Mt., wöchentlich 28 Pfg. fret tu's Haus. Einzelne Nummer 5 Pfg. Sonntags- Nummer mit illuftr. Sonntags: Beilage Neue Welt" 10 Pfg. Post- Abonnement: 3,30 Mt. pro Quartal. Unter Kreuz­ band : Deutschland u. Desterreich­Ungarn 2 M., für das übrige Ausland 3 Mt. pr. Monat. Eingetr. tu der Post Zeitungs Preisliste für 1896 unter Nr. 7277.

Vorwärts

13. Jahrg.

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Fernsprecher: Amt 1, Nr. 1508 Telegramm- Adresse: " Sozialdemokrat Berlin".

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Berliner Bolksblatt.

Zentralorgan der sozialdemokratischen Partei Deutschlands .

Redaktion: SW. 19, Beuth- Straße 2.

Geflickte Schienen.

Mittwoch, den 6. Mai 1896.

die

Expedition: SW. 19, Beuth- Straße 3:

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Veredlung des Nationalcharakters mit Disziplinarverfahren gegen Wiederaufnahmeverfahrens. Allerdings bewegen sich die ,, Unbekannt" und Zeugnißzwang soll auch fernerhin fräftig weiter Regierungen in der ungeheuerlichen Vorstellung, daß der gearbeitet werden. Dagegen wollen die Regierungen sich für die größere Theil derjenigen Personen, welche seit 1879 im Wege des Von den Justizgesetzen, die seit 1879 gelten, war die Straf - öffentliche Anklage die Beseitigung des ambulanten Gerichts- Wiederaufnahmeverfahrens nachträglich ihre Freisprechung er prozeßordnung schon theoretisch am wenigsten befriedigend. In standes der Presse gefallen lassen. Als Verschlechterungen des wirkt haben, keineswegs unschuldig, vielmehr mit vollem Recht der Praxis ist sie noch schlechter geworden, seitdem sie in bestehenden Zustandes, denen die Kommission sich gefügt hat, als schuldig verurtheilt war." In Wirklichkeit hat die Wieder­steigendem Maße mit einem bureaukratisch bornirten, auto- müssen wir vor allem eine Reihe den Zeugenbeweis treffender aufnahme schon jetzt mit dem ausgesprochensten Widerstreben der ritäts- und verfolgungssüchtigen Geiste versetzt worden Neuerungen ansehen. Wird der Zeuge jetzt in der Hauptverhandlung Gerichte zu fämpfen, wobei nur immer und immer wieder an ist, der sich aus der besonderen Abhängigkeit der Straf- beeidigt, so soll in Zukunft die Beeidigung bei der ersten gerichtlichen den unglücklichen Fall Ziethen erinnert werden mag. Aber selbst rechtspflege von der in allen öffentlichen Einrich Vernehmung, also im Vorverfahren erfolgen, tann aber vom feindlichsten Standpunkte aus läßt sich nicht bestreiten, daß tungen herrschenden politischen Tendenz genugsam erklärt. zunächst auch unterbleiben, wenn der Richter Bedenken gegen die unter den nachträglich wegen bloßen Mangels der Beweise Zwei Schlagworte zur Abhilfe sind im Geräusch der Tages Bulässigkeit hat oder die Beeidigung für den Zweck des Vor- Freigesprochenen auch völlig Unschuldige gewesen sein können. meinungen allmälig laut hervorgetreten und populär geworden: verfahrens nicht als erforderlich erachtet. Diesen würde in Zukunft die Wiederaufnahme versagt sein, da Einführung der Berufung und Entschädigung Das scheint recht harmlos und versetzt doch einer un- nicht die Aussicht auf Freisprechung mangels Schuldbeweises, unschuldiger Justizopfer, während sich in juristischen parteiischen Prozeßführung den Gnadenstoß. Wir stehen sondern nur die Aussicht auf positiven Unschulds beweis genügen Kreisen eine Richtung gegen die Berufung befestigte, die viel- nicht an zu behaupten, daß die Hauptverhandlung hier soll.*) Es sei nun obgleich in Wirklichkeit zweifelhaft mehr das Vorverfahren als ,, anerkanntermaßen miß nach in vielen Fällen zum puren Humbug herabsinken die vorgeschlagene Berufung vermindere erheblich die Wahr­lungensten und reformbedürftigsten Theil der Straf - wird. Die ungünstige Stellung des Beschuldigten im scheinlichkeit von Fehisprüchen der Justiz, ist der Jammer des prozeß- Ordnung" zum Ausgangspunkt einer Gesetzesrevision Vorverfahren gegenüber dem dieses als sein Gegner beherrschen- lebendig im Kerker Begrabenen darum geringer, und wenn von machen will. Die nur jetzt von der Reichstagskommission den Staatsanwalt ist bekannt. Die Tendenz des Vorverfahrens einer ganzen Generation einer ohne seine Schuld durchberathene Vorlage ist im wesentlichen unveränderte Wieder- ist Vorbereitung der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses, also in Tiefe dieses Elends verfänke, haben wir holung des Regierungsentwurfs von 1894, den der Leipziger Belastung: wer wird sonach im Vorverfahren immer beeidigt das Recht, gelassen über sein Schicksal hinwegzusehen? Professor und Kriminalist Binding treffend dahin charakterisirte: werden? Der Belastungszeuge, noch dazu ohne Beisein Zwar wollten die Regierungs- Vertreter nicht sowohl Der Geist, der diesen Gesetzentwurf durchweht, ist der Geist der des Beschuldigten, ohne Konfrontation mit Gegenzeugen durch finanzielle als rein ethische Gesichtspunkte bestimmt Strafrechtspflege zur Zeit des sinkenden Inquisitionsprozesses, deffen nicht der Entlastung zeuge. Er tann auch sein, immerhin ist die einzuführende Entschädigungs­zwei Grundrichtungen zu bezeichnen sind als die prozessuale beeidigt werden. Ist aber zu erwarten, daß es regelmäßig gepflicht des Staats zum Ausgangspunkt der Unterscheidungen Rücksichtslosigkeit gegen den Verdächtigen, der vor dem Urtheil schehen wird? Nein. Außerdem tritt er häufig erst in der zwischen den beiden Kategorien Freigesprochener geworden. schon zum Schuldigen gestempelt wird, und als die Gleichgiltigkeit Hauptverhandlung auf, dann wird er noch weniger wiegen als Diese Entschädigung, beschränkt auf Berurtheilte, be= gegen die Gerechtigkeit des Strafurtheils: die Verurtheilung zu leider heute schon, denn der Eid des vor ihm vernommenen Beschränkt auf den bloßen Vermögensschaden, beschränkt auf erzielen, ist an sich ein Triumph." Die Taftit, ein ganzes Ge- laftungszeugen zieht ihm den Boden unter den Füßen hinweg, und leicht den durch die Strafvollstreckung erlittenen Schaden, versagt spinnst widerwärtiger Verschlechterungen des Gesetzes in diesem wird selbst das beste Gericht alsdann zur Vermeidung von flingt es nicht wie Hohn? wenn der Verurtheilte die Geiste durch anscheinende Erfüllung der beiden volksthümlichen Eideskollisionen von der anderen verhängnißvollen Neuerung Verurtheilung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei­Forderungen annehmbar zu machen wie sagt doch Wallenstein zu Gebrauch machen, den einem beeidigten Beugen widersprechenden geführt hat, versagt den unschuldigen Opfern der Unter­Questenberg, Piccolomini II, 7?- ist in der Kommission zwar Gegenzeugen als unglaubwürdig un beeidigt zu lassen. Wie fu chungshaft, weil, wie die Vertreter der verbündeten vielfach mit Erfolg betämpft worden, troydem in wesentlichen Verhöre vor Richtern ausfallen werden, deren staatsanwalt- Regierungen zu erklären sich nicht scheuten, die Energie der Punkten bisher fiegreich geblieben. So steht der Reichstag vor liche Neigungen oder Erinnerungen grundsätzlich den Be- Strafverfolgung in erheblichem Maße leiden müsse, wenn bei der folgeschweren Entscheidung, ob auf weitere unbestimmte Zeit lastungsbeweis bevorzugen, wie die Gelegenheit im Vor: Verhängung der Untersuchungshaft jedesmal die Reflexion hinaus das Vertrauen zur Strafjuftiz, die Würde der Rechts- verfahren gegen den Beschuldigten ausgenügt werden wird, durch auf etwaige Entschädigungsansprüche im Falle späterer pflege, das Ansehen der Richtersprüche den Erschütterungen preis- einseitiges Befragen, ohne seine oder des Vertheidigers un Freisprechung Plaz zu greifen habe"(!!), ist aber weder eine gegeben sein sollen, die wir täglich erleben. Wie weit müssen ge- angenehme Kontrolle oder unangenehme Gegenfragen, 3eugen wirtliche Erfüllung voltsthümlicher For feßliche Vorkehrungen zur Abwehr des Verbrechens ihrem mit ihrem Eide festzulegen, so daß jede spätere Erschütterung derungen, noch auch nur dantenswerthe Ab natürlichen Zweck entfremdet sein, wenn ihre Erörterung bei der einseitig abgefaßten Vernehmungsprotokolle durch das schlagszahlung, sondern werthloser Schein. jedermann außer unseren Bureaukraten weniger dem Zweifel Material der Hauptverhandlung um der Meineidsgefahr halber Die Sozialdemokratie würde auf diese Staatshilfe leichten gilt, ob sie den Zweck der Abwehr erreichen, als Vorwürfen, daß ausgeschlossen das wird sich jedenfalls bald Herzens verzichten und nicht nur eine solche, sondern selbst eine

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fie Unschuldige gefährden und Schaden stiften. Als wesentlicher herrlich offenbaren. Ferner sollen verschlechtert werden: reichlichere Entschädigung ohne Ueberlastung ihres Budgets dem Differenzpunkt zwischen der Kommission und den Regierungen das Ablehnungsrecht und das Recht auf Beweis deutschen Reichsbürger mit Vergnügen offeriren. besteht eigentlich nur noch der von der Kommission zu§ 62 erhebung, indem das Gericht jeden solchen Antrag verwerfen des Gerichtsverfassungs Gesetzes geforderte Ausschluß von tann, wenn es einstimmig Verschleppungsabsichten annimmt. Auch*) Der Unterschied zwischen der Freisprechung mangels Assessoren als Mitglieder der Straffammern und als fann es wenigstens in der erstinstanzlichen Verhandlung vor Schuldbeweises und dem Erforderniß des Unschuldbeweises liegt deren Vertreter. Der Staatssekretär des Reichsjuftizamtes hat der Straffammer angebotene Beweise wegen Unerheblichkeit der in der sogenannten Beweisla ft. Die wichtige Rolle bemgegenüber mit größter Schärfe betont, daß der Kommissions- Thatsachen zurückweisen. Dies alles wird stets den Angeklagten der Beweislast wird an einem Beispiel am besten flar werden: beschluß für Preußen so unüberwindliche(?!) Echwierigkeiten mit treffen, nie den Staatsanwalt. Jeder Antrag, sofern ihm Folge ge- Ein Dienstmädchen wird wegen Hausdiebstahls verurtheilt, weil fich bringe, daß seine Annahme einfach unmöglich sei". Wie viel geben werden soll, beansprucht einen gewissen Zeitaufwand; da wird ihre Dame eine Brosche als gestohlen vermißt. Nach der Ver­oder wenig der preußischen Regierung an der ganzen ein schneidiges Gericht mancherlei als Verschleppung ansehen. urtheilung stellte sich heraus, daß die Dame geistesgestört ist, die Reform gelegen ist, mag hieran jeder Unbefangene er- Was ist aber erheblich und unerheblich? Wollte der Himmel, Annahme, daß die Brosche gestohlen( und nicht vielleicht verloren meffen. Immerhin ist nicht anzunehmen, daß die Vorlage unfere Gerichte wüßten ftets na ch Benügung aller sei oder überhaupt nur in der Phantasie der Zeugin existirt habe) an dieser Klippe scheitern wird. In einem anderen wichtigen Beweismittel die erheblichen Thatsachen von den unerheb. wird somit beweislos, das Gegentheil fann aber auch nicht be Punkte hat die Kommission leider dem non possumus der Re- lichen zu scheiden, wir wollten es ihnen gern verzeihen, wiesen werden. Dann soll die unschuldig Verurtheilte Wieder­gierungen ihre mit starker Majorität zum Ausdruck gebrachte Ueber- daß sie vorher meist nichts davon wissen. Eine abscheuliche aufnahme nicht verlangen können, vielmehr nur dann, wenn sie zeugung geopfert: Die Aufbebung des skandalösen Zeugnißzwangs Verschlechterung des bestehenden Zustandes ist endlich die den oder ein Anderer etwa den Dieb faßt oder die verlorene Brosche gegen Verleger, Redakteur, Drucker und Hilfspersonal. Also: an der Regierungen 311 Liebe beschlossene Einschränkung des findet und damit ihre Unschuld beweist.

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Tene.

und über verrunzelte alte Bauer, dem der Wirth die Karten ( Nachdruck verboten.) zugeschoben, ich hab' net so viel Geld mit, daß ich's ristiren könnt."

Roman von Nicolaus Krauß. Laufen?" fragte der Wirth mit heiserer Stimme. " Raufen!" sagte der mitspielende Bauer langsam und gleichgiltig und schaute dabei zur Seite, als ginge die ganze Geschichte ihn eigentlich garnichts an. Der Wirth zog die dritte Karte. In der Stube war es so still, daß man irgendwo eine Sackuhr ticken hörte. Der Bankhalter " gustirte" diesmal nicht so lange. Nur einen Blick warf er auf den Kauf", dann flogen die Karten mit den Bildern nach oben auf den Tisch.

Tropp!... Sua a laufiga Eichelsau!" Auch der Gewinner deckte seine Karten auf. " Hättst mi schon lang g'habt, Thoma, i hab nur Fünf

zehn, a Achterl und a Sieben."

Der ganze Tisch brach in ein tosendes Lachen aus: Schaut den an!"

"

" Na ja, der Hetsch is ja als der größt' Jammerer be­kannt im ganzen Land."

,, Hetsch, aber' s Bier wirst no zahl'n kinna?" So spiel doch! Da Bantier hat ja an größt'n Vor­

theil!"

da

hab Na g'jagt, und damit is basta... Wenn's Bankier so gut hat, warum nimmst denn Du net d' Bant, großgoscheter Muck übereinander." Ter Angesprochene, ein großer, starker Mann mit einem puterrothen Gesicht, hielt beide Hände abwehrend über den Tisch. " I hab' ja erst geb'n. Andere Leut' woll'n auch was Er hob das halbe Pfundgewicht ab, welches die Bank- g'winna! noten der Bank in den tiefen Euppenteller drückte und am" Her mit den Karten! Der Streicher- Franz giebt," Fortfliegen hinderte, und strich das ganze Geld ein. Eine schrie der junge Bauer, der den Platz des Wirthes ein­geraume Weile klaubte in den Haufen, dann genommen. zog er zwei ganz zerknüllte und beschmutzte Gulden- Was giebst D' in d' Bank?" fragte der kleine Alte. zettel hervor und steckte sie in ein leeres Echnaps- Der Streicher- Franz suhr in sein rechtes Leibeltaschel glas. Jeder Gewinner mußte einen Betrag ins Glajel und zerrte ein ganzes Bündel zerknüllter Guldenzettel her­thuen", als Entschädigung dafür, daß der Wirth seine vor. Zehn zählte er ab und legte sie in den Teller, die Stube für das Hazardspielen hergab und einer immerhin übrigen schob er wieder in die Weste zurück. möglichen Anklage sich aussette.

er

Ich hab' g'nug. Ich laß's weiter gehen und hör auf", sagte der Thoma mit einem halben Seufzer, blickte noch einmal in den Teller, in welchem das viele Geld gewesen, schob seinem Nachbar zur Linken die Karten hin und sprang auf, um Bier zu holen. Sofort nahm sich der eben gekommene Bauer einen Stuhl und ließ sich an dem Plate nieder, an dem vor ihm der Wirth gesessen.

Ich laß 3 a weiter gehen," sagte der kleine, über

setzen.

"

Der Hetsch ließ sich ein Blatt geben, ohne etwas zu ,, Das dritte Blatt fost' ein' Guldenzettel," mahnte der Banthalter mit anschwellender Stimme.

Gilt schon! Her damit... Zweiundzwanzig!" Der Alte schob seine Karten mit dem verspielten Betrag dem Bankier zu.

Das Spiel ging hin und her. Des Hetschen Nachbar setzte zwei Gulden, erhielt zwei und founte gleich ,, eins

ziehen"; trotzdem fluchte er ein Kruzitürken" nach dem andern, weil er so dumm gewesen und nicht mehr gesetzt. Der Muck hatte das Grün- in der ,, Lage", und kaufte ver­suchsweise ein Blatt für einen Guldenzettel; es war ein Bube, der zwei zählte. Sofort schrie er Hopp!" und glaubte, ge­wonnen zu haben. Aber der Baufier deckte einund­zwanzig Augen" auf, und die Freude des Dicken ward zu Waffer. Und auch der vierte und fünfte Mit­spieler hatte Unglück: In der Baut lagen zweiundsiebzig Gulden, der Jahreslohu eines Großknechtes. Da wurde der Bankhalter aufgeräumt.

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Na, Hetsch, wieviel traust Dich denn?"

Weißt ja, daß i net viel mithab.... da! Zwei Güldala!" Diesmal schrie feiner Hopp!" die Bank aber wurde regelrecht ausgesetzt".

Als das Spiel herum war, hatten alle verloren, mit Ausnahme des Alten. Hundertvierzig Gulden! ficherte Muck. A hübscher Brocken! Manner, halt's z'sammen, d' Bank muß wieder

klein werden."

"

Und die Männer hielten zusammen, beim Letzten stand sich die Bank auf netto dreihundert Gulden. Der Spieler wollte nicht die ganze Summe riskiren. Da legten die andern mit Ausnahme des Alten zusammen, zweimaliges Abziehen, und auch diesmal hatte der Streicher- Franz gewonnen. Die Rarten zitterten in seiner Hand, und einen lechzenden Blick warf er auf den Teller, über dessen Rand die Banknoten bereits hervorquollen. Und aufathmend, daß es rasselte, stieß er hervor:

,, Noch einmal rum!" Sopp!" machte der Alte. Wie viel?"

Hopp! hab ich g'jagt... Alles!".. ( Fortsetzung folgt.)