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Steuerfreie

Reichsbahn- Anleihe 1931

Zur Darchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie rom   19. September 1931( RGBl.   I S. 493) wird von der Deutschen Reichs­bahn- Gesellschaft die

4% ige steuerfreie Reichsbahn- Anleihe 1931

zum Nennwert angeboten.

Die Anleihe wird in Stücken von GM. 100, 500, 1000 und 5000 ausgefertigt. Als Goldmark gilt der Gegenwert von 1/2790 kg Feingold. Dieser Gegenwert wird bei den Zinszahlungen und der Eia­lösung der verlasten Stücke errechnet unter Zugrundelegung des Londoner   Goldpreises des 15. des der Fälligkeit vorangehenden Monats. Die Umrechnung in die deutsche Währung erfolgt zum Mittel­kurs der amtlichen Berliner   Notierung für Auszahlung London   des gleichen Tages. Falls an dem 15. des der Fälligkeit vorangehenden Monats kein Londoner   Goldpreis veröffentlicht wird oder eine amtliche Berliner   Notiz für Auszahlung London   an diesem Tage nicht stattfindet, sind die Kurse desjenigen Tages maßgeblich, an welchem zuletzt vorher der Londoner   Goldpreis und die amtliche Berliner   Notiz festgestellt worden sind. Ergibt sich aus der Umrechnung für das Kilogramm Fein­gold ein Preis von nicht mehr als RM 2820 und nicht weniger als RM 2760, so ist für jede geschuldete Goldmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu zahlen. Die Stücke lauten sämtlich auf den Inhaber.

Die Anleihe wird vom 1. Oktober 1931 ab mit jährlich 4% v. H. verzinst. Die Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1931 bis Ende September 1932 werden am 1. Oktober 1932 gezahlt. Die weiteren Zinsen werden halbjährlich am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres fällig. Vom Jahre 1937 ab wird die Anleihe in gleichen jährlichen Teilen bis zum Jahr 1941 durch Auslosung zum Nennwert oder durch Rückkauf getilgi.

Falls Verlosungen erforderlich werden, sollen sie im Monat Juli jedes Jahres, erstmalig im Juli 1937, stattfinden. Die gezogenen Nummern sowie der Betrag der auf die jährliche Tilgung anzurechnenden zurückgekauften Schuldverschreibungen werden im Deutschen   Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger und in dem amtlichen Nachrichtenblatt der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft..Die Reichsbahn" bekanntgemacht. Die ausgelosten Anleihestücke( Schuldverschreibungen) werden von dem auf die Auslosung folgenden 1. Oktober an zum Nennwert eingelöst, also erstmalig vom 1. Oktober 1937, letztmalig vom 1. Oktober 1941 an.

Die unten genannten Stellen nehmen Zeichnungen während der üblichen Geschäftsstunden in der Zeit

vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1931

entgegen.

Vorzeitiger Schluß nach dem 15. Oktober 1931 bleibt vorbehalten.

Wer Steneramnestie durch Erwerb dieser Anleihe erlangen will, muß die Anleihe bis zum 15. Oktober 1931 in der ans der Zweiten Steueramnestieverordnung vom 19. September 1931 sich ergebenden Höhe zeichnen und den Erwerbspreis vollständig und rechtzeitig unter Innehaltung der Einzahlungsfristen gemäߧ2 Abs. 2 Nr. 3 der genannten Verordnung zahlen.

Die Zahlungen sind bei denjenigen Stellen zu leisten, die die Zeichnungen entgegengenommen haben. Die gezeichneten Beträge gelten als voll zugeteilt.

Auf die gezeichneten Beträge sind bei der Zeichnung als erste Rate 10% des Nennwerts zu zahlen. Hierbei werden keine Stückzinsen berechnet, wenn die Rate bis zum 15. Oktober 1931 ( einschließlich) gezahlt wird. Am 15. Februar, 16. Mai und 15. August 1932 sind als weitere Raten je 30% des Nennwerts zuzüglich Stückzinsena vom 1. Oktober 1931( einschließlich) ab zu zahlen. Bleibt ein Erwerber mit einer Ratenzahlung im Rückstand, so ist die Deutsche Reichsbahn  - Gesellschaft berechtigt, in Höhe der gezahlten Beträge Stücke zuzuteilen. Größere Teilzahlungen vor den genannten Terminen und jederzeitige Vollzahlung sind zulässig. Für alle Zahlungen bis zum 15, Oktober 1931 einschließlich werden keine Stückzinsen und bei allen übrigen Zahlungen Stück­zinsen vom 1. Oktober 1931 einschließlich bis zum Tage der Einzahlung bei der Zeichnungsstelle berechnet. Rei allen Teilzahlungen werden nur durch 100 teilbare Nennbeträge abgerechnet. Ueber die geleisteten Einzahlungen werden von jeder Zeichnungsstelle nicht übertragbare Quittungen ausgestellt, auf denen alle Ratenzahlungen vermerkt werden. Gegen Rückgabe der den Quittungen anhängenden Empfangsbestätigung werden später die Stücke von den Zeichnungsstellen ausgegeben.

Gemäßt der erwähnten Verordnung wird dem Zeidiner nach vollständiger und rechtzeitiger Zahlung des Erwerbspreises der von ihm gezeichneten Reichsbahn- Anleihe von seiner Zeichnungs­stelle eine Bescheinigung über den Anleiheerwerb ausgestellt.

Die Zinsscheine und die verlosten Stücke werden von der Zentralkasse der Deutschen Reichsbahn­Gesellschaft in Berlin   und von den größeren Kassen der Reichsbahndirektionen, von der Deutschen Verkehrs- Kredit- Bank Aktiengesellschaft, Berlin  , und ihren Zweigniederlassungen sowie von den außerdem durch die Deutsche Reichsbahn  - Gesellschaft bekanntgegebenen Stellen eingelöst.

Für die Schuldverschreibungen und die Zinsscheine gelten die Vorschriften der§§ 798 bis 804 des Bürgerlichen Gesetzbuchs   mit der Maßgabe, daß bei Verlust von Zinsscheinen der Anspruch aus$ 804 Absatz 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

Die Anleihe ist auf Grund der erwähnten Verordnung befreit

1. hinsichtlich der Anleihebeträge von:

a) der Vermögenssteuer,

b) den Aufbringungsumlägen.

c) der Erbschaftsstener( auch Schenkungssteuer), soweit es sich um Anleihebeträge bandelt, die vom Erblasser( Schenker) innerhalb der Zeichnungsfrist erworben worden sind; bei schenkungs­steuerpflichtigen Erwerben jedoch, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. April 1937 entstanden ist, tritt die Befreiung nicht ein, wenn der Schenker die Reichsbahn  - Anleihe zur Erlangung von Steueramnestie erworben hat,

d) der Gewerbekapitalsteuer,

e) der Kirchensteuer, soweit sie nach den Merkmalen des Vermögens bemessen wird,

2. hinsichtlich der Zinsen von:

a) der Einkommensteuer nebst Zuschlägen,

b) der Körperschaftsstener,

c) der Krisensteuer,

d) der Gewerbeertragstener,

e) der Kirchensteuer, soweit sie nach den Merkmalen des Einkommens oder des Ertrags be­messen wird,

I) der Bürgerstener.

Soweit hiernach Steuerfreiheit besteht, ist der Eigentümer der Reichsbahn  - Anleihe 1931 nicht verpflichtet, die Reichsbahn  - Anleihe und die Zinsen hieraus in den Steuererklärungen anzugeben, die die vorgenannten Steuern betreffen.

Im übrigen wird auf die erwähnte Verordnung verwiesen.

Die Einführung der Anleihe an der Börse bleibt vorbehalten.

Die Erklärung der Réichsmündelsicherheit der Reichsbahn- Anleihe durch den Reichsrat wird beantragt werden.

Aus dem Erlös der Anleihe wird die Deutsche Reichsbahn  - Gesellschaft Arbeitsaufträge zusätzlicher Art vergeben.

Berlin  , im September 1931.

Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft

Hauptverwaltung

Der Generaldirektor Dorpmüller.

Zeichnungen werden angenommen

a) bei denjenigen Reichsbahnkassen, die von den zuständigen Reichsbahndirektionen als Zeichnungsstellen bestimmt werden,

b) bei allen Reichsbankanstalten

c) bei den nachgenannten Banken in

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Berlin  : Reichsbank. Zeichnungs- Abteilung, Hausvoigteiplatz 14. Preußische Staatsbank( See­handlung).- Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten A. G.   Berliner Handels- Gesellschaft  .

S. Bleichröder.- Commerz- und Privat- Bank Aktiengesellschaft.

434

-

1

bank Kommanditgesellschaft auf Aktien. Delbrück  , Schickler& Co. Disconto- Gesellschaft. Deutsche Girozentrale. bankenzentrale A. G. Aktiengesellschaft.

-

Darmstädter   und National­Deutsche Bank und Deutsche   Landes­Deutsche Kommunalbank. Deutsche Länderbank Aktiengesellschaft  . Deutsche Verkehrs- Kredit- Bank  Dresdner Bank. J. Dreyfus& Co. Hardy& Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mendelssohn& Co. Reichs­Preußische Zentralgenossenschaftskasse. Kredit- Gesellschaft Aktiengesellschaft. Lazard Speyer- Ellissen Kommanditgesellschaft auf Aktien. A. E. Wassermann. Braunschweig  : Braunschweigische Staatsbank  ( Leihhausanstalt). Bremen  : J. F. Schröder Bank Kommanditgesellschaft auf Aktien. Breslan: Eichborn& Co. E. Heimann. Chemnifz: Bayer,& Heinze. Dessau  : Anhalt- Dessauische Landesbank in Dessan. Dresden  : Gebr. Arnhold. Sächsische Staatsbank.

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Bondi& Maron.

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Philipp Elimeyer.

Heil­

Strans

Leipzig  :

S. Mattersdorff. Düsseldorf  : Barmer Bank- Verein Hinsberg, Fischer& Comp. Kommanditgesell­schaft auf Aktien. B. Simons& Co. C. G. Trinkaus Inh. Engels& Co. Essen: Simon Hirschland  . Frankfurt   a. M.: Gebr. Bethmann. Deutsche   Effecten- und Wechsel- Bank. Lincoln Menny Oppenheimer. Jacob S. H. Stern. Baf& Herz, Frankfurter Bank  . Georg Hauck& Sohn. E. Ladenburg  . Ernst Wertheimber& Co. Halle a. d. S.: Hallescher Bankverein von Kulisch, Kaempf& Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien. Hamburg  : L. Behrens & Söhne. Vereinsbank in Hamburg  . M. M. Warburg& Co. Conrad Hinrich Donner  . Schröder Gebrüder& Co. Münchmeyer& Co. Hannover: Ephraim Meyer&   Sohn. bronn: Handels- und Gewerbebank Heilbronn A. G. Karlsruhe  : Veit L. Homburger. & Co. Badische Bank. Köln  : A. Levy. Sal. Oppenheim jr.& Cie. I. H. Stein. Allgemeine Deutsche   Credit- Anstalt. Hammer& Schmidt. Lübeck  : Commerz- Bank in Lübeck  . Magdeburg  : Flemming& Co. F. A. Neubauer. Zuckschwerdt& Beuchel. München  : H. Auf­Bayerische Hypotheken- und Wechsel- Bank. Bayerische Bayerische Staatsbank  . Vereinsbank. Merck, Finck& Co. Nürnberg: Anton Kohn. Offenbach   a. M.: S. Merzbach. Oldenburg  : Oldenburgische Landesbank  . Rostock  : Rostocker Bank.. Schwerin  : Mecklen burgische Depositen- und Wechselbank. Stuttgart  : Württembergische Notenbank. Thüringische Staatsbank. Wuppertal  - Elberfeld  : von der Heydt- Kersten& Söhne somie bei den deutschen   Zroeiganstalten obiger Firmen und den der Deutschen Girozentrale Deutschen  und der Deutschen   Landesbankenzentrale A. G.   angeschlossenen Girozentralen und Landesbanken. Offizielle Zeichnungsstellen in Berlin   sind außer den obengenannten: Gebr. Arnold. Berliner  Stadtbank- Girozentrale der Stadt Berlin  . Brandenburgische Provinzialbank und Girozentrale. Deutsche   Effecten- und Wechsel- Bank.

häuser.

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Kommunalbank

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