Bestimmungen über den Pflichttheil"(§§ 2276-2811) bestimmen, Idem viel wichtigeren Gebiete des Vereinsrechts Abg. Haußmann: Herr v. Stumm hat seine Stellungnahme daß diese, soweit der Nachlaß des Erblassers aus Grundstücken wohl in derselben Weise vorgehen, und zwar nach den Er- zum Bürgerlichen Gesetzbuch von diesem Antrage abhängig ge= in land- oder forstwirthschaftlichem Betriebe besteht, teine An- tlärungen des Reichskanzlers um so eher, als ja auch die Re- macht, also lediglich von Ihrer politischen Parteistellung. wendung finde. gierungen jetzt der Ansicht sind, daß das Berbot der Verbindung Also die Herren find taub, wo es sich um nationale Fragen Abg. Graf Mirbach( f.) begründet den Antrag damit, daß der Vereine unter einander materiell sich nicht mehr rechtfertigen handelt. durch diese Maßregel der Zerstückelung und der übermäßigen läßt; denn der Reichskanzler hat schließlich doch nur eine all- Alle drei Anträge werden abgelehnt; für Verschuldung des Grundbesitzes entgegengetreten werden solle. gemeine Revision der Landesgefeße zugesagt und welche den Theil des Antrages bezüglich des Vereinsrechts stimmen Abg. Enneccerus( natl.) erklärt sich gegen den Antrag, der Resultate sich dabei ergeben, und ob fie überhaupt neben den Sozialdemokraten, Freisinnigen und Demokraten auch dahin führen würde, daß die Erblasser, deren Nachlaß nur in zu stande tommen, das wissen wir alle nicht. Es wird die Polen . Grundbesitz besteht, nur ein einziges Kind bedenten konnten. Der aber zweckmäßig sein, den Antrag nicht zu bepacken Die Sozialdemokraten beantragen ferner, diejenigen Antrag ist nicht in der Kommission berathen worden, ihn an- mit dem zweiten Busaß wegen der gewerkschaftlichen Ver- landesgefeßlichen privatrechtlichen Bestimmungen, welche aufrecht zunehmen wäre eine Leichtsinn, wie er noch niemals dagewesen eine, den der Bundesrath vielleicht zum Grunde der Ablehnung erhalten werden sollen, im Einführungsgeseh ausdrücklich anzuwäre. Für die landwirthschaftlichen Verhältnisse in Preußen des Antrages macht. geben; sie wollen ferner verschiedene Artikel des Einführungsreichen die vorhandenen Landgüterverordnungen vollständig aus. Abg. Frohme( Soz.): Die Erklärung des Reichs geseges, betreffend die Stellung der regierenden und der eheSächsischer Justizrath Rörner: Die vorliegende Frage hat tanzlers fann uns durchaus nicht befriedigen. maligen reichsunmittelbaren Häuser, betreffend die Fideikommisse, auch auf dem Juristentage eine gründliche Prüfung erfahren, Man spielt hier mit dem Begriffe des öffentlichen und privaten das Erbpachtrecht und betreffend die Landgüterordnung und das fie ist aber noch nicht soweit spruchreif, daß eine gesetzgeberische Rechts und entscheidet ganz nach Belieben, ob eine Bestimmung Anerbenrecht streichen. Aktion unternommen werden könnte. aufgenommen werden foll oder nicht. Die Vereine Die Anträge werden sämmtlich abgelehnt. Abg. Graf Mirbach: Ich muß dagegen protestiren, daß die der Arbeiter haben durchaus privatrechtlichen Charakter; Annahme des Antrags ein Leichtsinn wäre. Ich bedauere, daß fie wollen die persönlichen Interessen der Arbeiter för die Kommission sich mit diesem so vielfach ventilirten Gedanken bern und gerade diese Vereine werden in einer Weise gar nicht beschäftigt hat. Ich bestreite, daß das Pflichttheils chikanirt, die durchaus nicht gerechtfertigt ist. Diese gewerk recht mit der Landwirthschaft vereinbar ist. schaftlichen Vereine, ohne welche das Koalitionsrecht nicht besteht, müssen geschüßt werden gegenüber der polizeilichen Praxis. Deshalb können wir den zweiten Abfaß unseres An trages nicht fallen lassen.
Abg. v. Kardorff( Rp.): Die Pflichttheilsverhältnisse wirken ruinirend für den ländlichen Grundbesitz. Man wird nicht umhin tönnen, dieser Frage näher zu treten.
Gegen die Stimmen der Konservativen wird der Antrag des Grafen Mirbach abgelehnt.
V
Abg. Lieber( 3.) beantragt einen neuen Artikel ba, wonach das Reichsgericht als leyte Instanz in bürgers lichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des Artikels 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgefeße an die Stelle der partitularen Oberlandesgerichte treten soll. Nedner hofft, daß auch Bayern diesem Antrage zustimmen werde.
Bayerischer Bundesbevollmächtigter Graf Lerchenfeld er. flärt, daß die bayerische Regierung dem Artikel 5a, wenn er Staatssekretär v. Bötticher: Ich bin der Meinung, daß vom Reichstage angenommen fei, ihre Zustimmung geben die Erklärung des Reichskanzlers eine rechtlich und politisch würde. Die übrigen§§ 2312-2359 werden ohne Debatte vollständig unanfechtbare ist. Der Abg. Haußmann hat zwar Artikel 5a wird mit großer Mehrheit anges unverändert genehmigt. gemeint, daß die einzig würdige Art der Abhilfe des Mißstandes nommen. Damit ist die zweite Berathung des Bürgerlichen Ge- die Beschreitung des Weges der Reichsgefeggebung sein würde. Abg. Licber( 8.) beantragt ferner zum Artikel 55, daß setzbuches beendet. Ich weiß nicht, ob er meine Erklärungen über das Vereinsgesetz nicht nur bezüglich der Landesherren und der landesherrEs folgt die zweite Berathung des Einführungsangehört hat. Er würde daraus entnommen haben, daß das lichen Familien, sondern auch bezüglich der hannoverschen, furgefeges. he Vereinsrecht auf Partitulargesezen beruht, und nachdem eine hessischen und nassauischen Fürstenhäuser das bürgerliche Gesetz Die Sozialdemokraten wollen mehrere Artikel neu einfügen Bereinbarung der verbündeten Regierungen, den Weg der Neichs- buch nur gelten soll, soweit nicht Hausverfassungen und über Fragen, die in der Vorlage nicht behandelt find, und zwar: gesetzgebung zu beschreiten, nicht zu stande gekommen ist, Landesgesetze andere Bestimmungen enthalten. 1.§ 32, Sat 1 , der Rechtsanwalts Ordnung vom 1. Juli soll der Weg der landesgefeßlichen Revision beschritten Staatssekretär Nieberding erklärt, daß der Antrag dasselbe 1878( Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, vor werden. Ich sehe durchaus keinen Grund zur Sorge. Die treffe, was nach der Meinung der verbündeten Regierungen im Empfang feiner Auslagen und Gebühren die Handakten Regierungen, in deren Territorien solche Verbote bestehen, Artikel 55 bereits enthalten ist. dem Auftraggeber herauszugeben) erhält folgende Fassung: haben sich fämmtlich anheischig gemacht, diese Verbote Der Antrag wird angenommen. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, vor Empfang außer Wirksamkeit zu setzen. Es handelt sich nur Die Abgg. v. Manteuffel( t.) und Genossen beantragen feiner Auslagen und Gebühren die Handakten dem Auf- um 12 deutsche Staaten, in denen ein solches Verbot einen neuen Artikel 59 a einzuschalten, wonach die landesgesetzs traggeber herauszugeben, es sei denn, daß der Rechts - besteht und die 12 Regierungen haben sich auch bereit erklärt zur lichen Vorschriften über die bestehenden landschaft. anwalt einer Partei, welcher das Armenrecht bewilligt Beseitigung des Verbots. Bezüglich der gewerkschaftlichen Vereine lichen und ritterschaftlichen Kreditanstalten ist, beigeordnet worden ist." handelt es sich um eine Abänderung der gewerbepolizeilichen unberührt bleiben. Borschriften; solche gewertschaftlichen Vereine find Staatssekretär Nieberding: Schon durch die§§ 167 immer als öffentlich rechtliche Vereine an und 217 find die landschaftlichen und ritterschaftlichen Kredit. erkannt worden. Deshalb gehört der zweite Absatz des An- institute vollständig gesichert. Die landesgesetzlichen Bes trages nicht in das Einführungsgeseh. fimmungen bleiben bestehen und können auch durch Landesgesetze geändert werden. Abg. v. Standy zieht nach dieser Erklärung den Antrag Gegen den Artikel 60, welcher die Ansiedelungs. Gefebgebung aufrecht erhalten will, legt Abg. Cegielski( Pole) Protest ein, weil dadurch die zum Deutschen Reiche gehörenden Polen verlegt würden. Artikel 60 wird angenommen. Artikel 65 will das Bergrecht von dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausnehmen.
2. Die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Inverbindungtreten von Bereinen, welche politische Zwecke verfolgen, verbieten, werden aufgehoben.
Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, welche zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen sich gebildet haben, unterliegen feiner landesgefeßlichen Vorschrift."
8.§ 95 des Unfallversicherungs- Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird aufgehoben.
tann ja in
Abg. v. Stumm( Rp.) erklärt, daß bei Annahme des sozialdemokratischen Antrages seine politischen Freunde gegen das ganze Gesez stimmen werden. zurück. Abg. v. Manteuffel( t.): Der erste Theil des Antrages ist durch die Erklärungen der verbündeten Regierungen erledigt. Bei Annahme des zweiten Theiles würden wir gegen das Bürgerliche Gesetzbuch stimmen müssen.
Zu Art. 86, betreffend die Zuwendungen an die todte and, liegt ein Antrag des Zentrums vor, daß zuwendungen unter 5000 m.( die Kommission hatte beschloffen, 8000 m. entsprechend dem preußischen Gefeße) ber Genehmigung nicht bedürfen.
Abg. Stadthagen ( Soz.) empfiehlt die Anträge feiner Fraktion. In bezug auf die Zulässigkeit des Inverbindung tretens der politischen Vereine hat sich schon neulich die communis opinio des Reichstages herausgestellt. Wir Abg. v. Bennigfen( natl.): Die Freunde der Beseitigung haben zu der preußischen Regierung ein so vollberechtigtes Miß des Verbotes der Verbindung der Vereine haben durchaus kein trauen, daß sie ihr reaktionäres Vereinsgesetz nicht verlassen will, Interesse, die Bedeutung der Erklärung des Reichskanzlers herabzu- Die Sozialdemokraten beantragen dagegen, auf die Berg daß wir ihr hier eine Art Kompelle, einen Anreiz zu geben mindern. Wir können feststellen, daß für die Beseitigung des Verbotes arbeiter bas Bürgerliche Gesebuch und die wünschen, der sie vor die Frage stellt: will sie das für jeden gesorgt wird. Wann und wie das geschieht, können wir nicht Bestimmungen der Gewerbe- Ordnung über die politisch reifen Mann unerträgliche Gesetz aufrecht er absehen; aber es wird viel früher geschehen als 1900.( Buruf gewerblichen Arbeiter(§§ 105-153) anzuwenden. halten oder nicht; wir wollen sie in eine Zwangs bei den Soz.: Niemals!) Wenn die Sache den gewünschten lage bringen. Man wird einwenden, dieses Nothstandsgesetz Berlauf nicht nimmt, dann wird man im Reichstag wiederholt denn es sei kein Grund vorhanden, das Bergrecht von dem Abg. Möller- Waldenburg( Soz.) empfiehlt diesen Antrag, paffe nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch hinein. Nun, für die Beseitigung des Verbotes eintreten können. Die Antrag Bürgerlichen Gesetzbuch auszunehmen. Es fei in Preußen der Bundesrath hat ja Beit genug, zwischen der zweiten und steller glauben selbst nicht, daß der erste Theil des Antrages in tobifizirt worden und die anderen Berggefeßgebungen hätten sich dritten Lesung die Aufhebung jener reaktionären Bestimmungen das Bürgerliche Gesetzbuch gehört; sie wollten nur die Regierung an diefes angelehnt. Man könnte die privatrechtlichen Vors durchzusehen. Wir haben ja hier in ein paar Tagen 2359 Para- zwingen, zwischen der zweiten und dritten Lesung des Bürger- schriften in das Bürgerliche Gesetzbuch und die Schutzgraphen durchberathen und eine Einigung zwischen Regierung lichen Gesetzbuches die Frage zu erledigen. Es handelt sich also vorschriften in die Gewerbe- Ordnung aufnehmen. Die Bergarbeiter und Parteien sich vollziehen sehen. Sollte da der Bundesrath nicht um einen fachlichen, sondern um einen taktischen Antrag arbeiteten unter viel ungünstigeren Bedingungen als die anderen sich nicht in ein paar Tagen über eine so kleine Sache einig Deshalb muß der Antrag in dieser Gestalt abgelehnt werden. Arbeiter; ihr Beruf sei schädlicher und gefährlicher. Und diesen werden? E3 täme täme allerdings ein Schönheitsfehler in Abg. Haußmann: Die Erklärungen der Herren v. Stumm Eigenthümlichkeiten sei es zu verdanken, daß den Bergarbeitern das Gesetz mit unferem Antrage, aber die Ber- und v. Manteuffel beweisen, welchen geringen Werth die Herren in früheren Jahrhunderten bestimmte Privilegien gewährt antwortung träfe den Bundesrath, nicht uns; er auf das Bürgerliche Gesetzbuch legen. Sie lehnen das Gesetzbuch ja in der Zwischenzeit seine Entscheidung treffen. ab, wenn ein Antrag angenommen wird, der das ausführt, was worden feien, so z. B. die Abgabenfreiheit, die Befreiung vom Auch die landesgesetzlichen Vorschriften über die Vereinigungen die verbündeten Regierungen in Aussicht gestellt haben.( Biber Militär und die Errichtung besonderer Kaffen zur Bersicherung von Arbeitern und Arbeitgebern zur Erlangung günstiger Lohn- spruch rechts: Nur bezüglich des zweiten Absages!) Beim Wahl- gegen Krankheit, Unfall und für das Alter. Im Laufe der Zeit und Arbeitsbedingungen müssen fallen. Die reaktionären gesetz hat man die Wahlversammlungen dem Vereinsrecht der seien diese Privilegien verschwunden und die Tendenz gehe dahin, die Bergarbeiter allmälig von ihrer bevorzugten Stellung herunter Partitularstaaten dürfen uns nicht zerstören, was wir in diesem Einzelfiaaten entzogen. Die Frage des Vereinsrechts berührt bis in die allerunterste Stellung der Arbeiter herabzudrücken. Gesetzbuch auch auf diesem Gebiet für das Reich zusammen nicht nur die Landesgesetzgebung, sondern auch die Reichs- Die Einrichtung des Tantiemensystems für die Unterbeamten und geflochten haben.§ 95 des Unfallversicherungsgesetzgebung, soweit die Vereine über das Gebiet eines Einzel- der Prämienwirthschaft habe zu einer furchtbaren Lohndrückerei Gesetzes muß beseitigt werden, weil er den Arbeitgebern staates hinaus in Verbindung treten wollen. Herr v. Bötticher und andererseits zu unmenschlichen Brutalitäten zum Schaden eine Ausnahmestellung giebt. Der Arbeitgeber soll nach diesem wollte die Erklärung des Heichskanzlers verstärken, indem er für Leben und Gesundheit der Bergarbeiter geführt. Man suche Paragraphen für den Schaden, den er durch vertragswidriges ausführte: 12 Regierungen haben sich bereit erklärt- wozu?- aus den Gruben möglichst viel herauszuschlagen und vernach Handeln an dem Körper, der Gesundheit eines Menschen verursacht darauf hinzuwirken.( Heiterfeit.) hat, nur haften, wenn er dabei eine strafbare Handlung begangen Abg. v. Manteuffel: Ich habe ausdrücklich erklärt, daß der lässig dabei die unentbehrlichsten Schuhvorrichtungen. Redner hat. Dadurch wird der gesammte Schadenersaz erste Theil des sozialdemokratischen Antrages hinfällig geworden beweist dies an mehreren Beispielen und fährt darin unbeirrt anspruch der Arbeiter auf das ernstlichste ge- ist; bezüglich des zweiten Theils habe ich erklärt, daß mit diesem fort, obwohl er wiederholt aus der Mitte des Hauses unterbrochen geist; wird. Er erinnert namentlich an das große Unglück der Kleophas. fährdet. Diese Vorschrift bringt die Arbeiter um ein Drittel Antrage das Einführungsgesetz unannehmbar würde. ihrer berechtigten Ansprüche. Wollten wir hier auf die ver- Abg. v. Stumm: Herr Haußmann hat mich auch miß- grube und empfiehlt nachdrücklichst die Einführung einer versprochene Novelle zum Unfallgesetz warten, so könnten wir lange verstanden. Für die Beseitigung des Verbots habe ich mich auch schärften Grubeninspektion.( Beifall.) Der Antrag wird abgelehnt. warten. Die Arbeiter haben auf den zivilrechtlichen Schaden erklärt. Den Vorwurf, daß wir keinen Werth auf das Bürgerersatz Anspruch wie alle anderen Staatsbürger und deshalb muß liche Gesetzbuch legen, muß ich Herrn Haußmann zurückgeben; diefe Materie auch im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden. er selbst hat gehört, daß der Reichskanzler das Bürgerliche Ich bitte Sie um Annahme aller unserer Anträge.( Beifall bei Gesetzbuch für unaunehmbar erklärt hat, wenn jener Antrag an den Sozialdemokraten.) Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe: Der Bundesrath hat Abg. Stadthagen : Daß die Konservativen wegen des Staatssekretär Nieberding erkennt an, daß der Geldwerth in dieser Sache noch keinen Beschluß gefaßt; ich glaube zweiten Theils des Antrages gegen das Bürgerliche Gesetzbuch ein anderer geworden sei, sodaß seitens der preußischen Regierung aber nicht, daß es nothwendig ist, die einzelnen Bara- stimmen würden, ist für uns eine sehr werthvolle Er teine Einwendungen gegen den Antrag gemacht würben. Für graphen des Antrages Auer in das Bürgerliche tlärung. Was verlangen wir denn? Daß die gewerkschaft die anderen verbündeten Regierungen müsse eine Erklärung vor Gesezbuch aufzunehmen. Es empfiehlt sich das zunächst lichen Vereine feinen landesgefeßlichen Vorschriften unterworfen behalten werden. nicht aus der Erwägung, daß die Bestimmung einen öffentlich- werden. Wollen Sie reichsgefeßliche Vorschriften, so setzen Sie Abg. v. Bennigsen erklärt sich nach dieser Erklärung für rechtlichen Charakter hat, während die Vorschriften des Bürger- diefelben im Reichstage durch. Sie werden nicht so ausfallen den Antrag. lichen Gesetzbuches sich auf dem Gebiete des Privatrechtes be- wie in den Einzelstaaten. Aber man will nicht ein Reich und Art. 86 wird mit diesem Antrag angenommen. wegen. Neberdies ist aber die Aufnahme einer Bestimmung, ein Recht." Deshalb bitte ich ausdrücklich, den zweiten Theil Ein 3ufatantrag der Sozialdemokraten zu welche den politischen Vereinen geftattet, miteinander in Ver- des Antrages anzunehmen. Es liegt uns nichts daran, ob Sie Art. 94, wonach die Pfandleiber nicht mehr als 8 pet. bindung zu treten, entbehrlich. Wie bereits bei der dritten Be- für oder gegen das Bürgerliche Gesetzbuch stimmen. Es wird Binfen nehmen dürfen, wird abgelehnt. rathung des sogen. Nothvereinsgefeßes vom Bundesrathstische sich ja zeigen, ob Sie wegen des Hafen oder wegen dieses AnBu Art. 95, welcher bezüglich des Gesindes bie erklärt ist, besteht die begründete Zuversicht, daß von den vertrages die Vorlage verwerfen werden. Ich bitte die Herren vom andesgefeßgebung aufrecht erhält, beantragt Abg. schiedenen Bundesstaaten das für die politischen Vereine erlaffene Bentrum, ihre zarte Rücksichtnahme auf die Konservativen aufzugeben. Stadthagen bie Streichung; wenn diese nicht erfolge, so Berbot, miteinander in Berbindung zu treten, Es soll sich um die Gewerbepolizei handeln. Bei Miethsverträgen werde den Sozialdemokraten damit ein gutes Agitationsmittel wird außer Wirksamkeit gefeht werden. Ich kann auf bestimmt die Polizei auch die Umzugszeiten; bleibt deswegen das gegeben; denn es werde erwiesen, daß den Konservativen an der grund der mit den betheiligten Regierungen gepflogenen Er- Miethsrecht nicht Privatrecht? Das Privatrecht muß sich zum Safenfrage mehr liege als an der ganzen Rechtseinheit. örterungen diese Erklärung dahin ergänzen, daß es in der Ab- großen Theil decken mit dem öffentlichen Recht. Das Ehe Art. 95 wird angenommen. ficht der Regierungen liegt, die Beseitigung des durch schließungs- und Ehescheidungsrecht, die Todeserklärung und Zum Artikel 184 liegt ein Antrag der Sozialdemokraten vor, das Berbot gefchaffenen Rechtszustandes her solche Dinge gehören alle zum öffentlichen Recht. Die Grenze daß über die 3wangserziehung die landesgefeß. beizuführen. Geschieht dies aber, und ich zweifle nicht, daß zwischen privatem und öffentlichem Recht ist flüssig. Die Erlichen Bestimmungen aufrecht erhalten werden; es geschehen wird, so wird es in Zukunft auch in den unter klärung des Reichskanzlers ist nicht genügend. Der Apparat der die Zwangserziehung soll aber nur zugelassen werden auf grund dem gegenwärtigen Berbot stehenden Staaten zulässig sein, daß Landesgesetzgebung soll in Bewegung gesetzt werden. Wenn der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs , das heißt nach den die politischen Vereine unter einander in Verbindung treten, und innerhalb Jahresfrist seine Zuſage ſich nicht erfüllt hat, Beschlüssen der zweiten Lesung, wenn ein Verschulden der Eltern zwar wird unter allen Umständen dieser Fall früher ein- soll dann die Reichsgefeggebung eintreten? Soll die Landes- vorliegt. treten, als wenn diese Bestimmung in das Bürgerliche Gesetzbuch gefeggebung fich blos auf die Beseitigung des Verbots Ein Antrag des Abg. Gröber( 3.) will eine Zwangsaufgenommen würde, welches erst im Jahre 1900 in traft beschränken und wird man nicht in den einzelnen Landtagen noch erziehung verwahrlofter Kinder auch zulassen, wenn der Inhaber treten foll. andere Dinge regeln? Dabei würden die Arbeiter wahrscheinlich ber väterlichen Gewalt damit einverstanden ist. Abg. Lieber( 3.): Nach der Erklärung des Reichstanzlers ihrer Rechte noch mehr beraubt werden, und dann nüßt uns die werden wir nicht für die Aufnahme diefer Bestimmung in das Sache nichts. Deshalb ist ein Reichsgefeß nothwendig. Da gefeßgebungen gegen diesen Antrag, den Abg. Ofanu( natt.) erklärt sich im Interesse der LandesEinführungsgesetz sprechen. Der Reichstanzler hat zutreffend wird sich zeigen, wer national gesinnt ist, der Bundesrath, der gefeßgebungen gegen diesen Antrag, den darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen über das Vereinsrecht daran das Bürgerliche Gesetzbuch scheitern läßt, oder wir, die Abg. Gröber( 3.) mit dem Interesse des elterlichen Rechts dem öffentlichen Rechte angehören und nicht in das Privatrecht den Antrag annehmen. Es liegt auch nichts im Wege, bezüglich dieses auf Erziehung der Kinder rechtfertigt. Staatssekretär Nieberding hebt hervor, daß durch diesen gehören. Durch die Annahme des Reichstagsbeschlusses würden Punktes hinzuzufügen, daß diese Bestimmung am 15. Juli 1896 in wir schneller in den Besitz der Verbindungsfreiheit für die traft tritt. Von Reichs wegen dürfen wir der Wahlfreiheit Antrag die Befugnisse der Landesgesetzgebung erheblich beschränkt Bereine gelangen, als durch die Annahme des sozialdemokratischen wegen die Landes- Vereinsgefeße uns nicht mehr gefallen laffen. werden und empfiehlt daher in erster Linie Ablehnung des AnAutrages. Wir bleiben hier in den heißen Tagen des Sommers zufammen trages und Annahme des Kommissionsbeschlusses. Abg. Hanßmann( südd. Bp.): Dem Grundsaße, daß öffent( Buruf: Seiß!), und Sie wollen nicht einmal die kleine Die Abgg. v. Buchka( f.) und Enneccerns( natl.) halten Fiches Blecht nicht berührt werden solle, ist die Kommission nicht unbequemlichkeit auf sich nehmen, diesen Antrag anzunehmen. den Antrag Gröber nicht für weitgehend genug. Die Zwangs freu geblieben; sie hat zu gunsten der todten Hand Den Herren v. Stumm und v. Manteuffel danke ich für ihre Er- erziehung fittlich verwahrloster Kinder würde dadurch von dem die Genehmigung des Staates eingeschränkt. Da tann man bei flärung über die Rechte der Arbeiterschaft. Belieben der Eltern abhängig gemacht.
genommen würde.