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sich 1520 000 Personen, weist Mitglieder sozialistischer Vereine. Die Kundgebung trug zugleich einen ausgesprochen regierungs­feindlichen Charakter. Die Hauptredner waren die sozialistischen Abgg. V i v i a n i und Ernest 3i o ch e und das sozialistische Ge- wewdcralhsmilglied Andre L e f ö v r e. Unter dem Beifall der Menge brandmarkten sie zugleich mit den Peinigern Dolet's das klcrikalfreundliche Ministerium Meline. Die Polizei verhielt sich diesmal ausländig, trotzdem Kund- gcbunge» aus offener Straße untersagt sind. Nach der Toleranz, die die Regierung gegenüber den neulichen klerikalen Kundgebungen am Denkmal der Jungfrau von Orleans gezeigt hatte, war das eben nicht anders möglich. Die Polizei entschädigte sich übrigens für ihre friedliche Haltung während der Hauplknndgebung, als ein Theil der Manifestanten sich vor die Redaktionen derPelite Republique" undJntransigeant" begab. Die Menge wurde so- fort brutal auseinandergejagt. Kommt er oder kommt er nicht? Der Zar nämlich. Diese Frage wird von der Ordnungspresse in der letzten Zeit mit einem Eifer erörtert, als ob von dem Besuch des Zaren das Schicksal Frankreichs abhängen würde. Jede» Tag liest man in den gutgesinnten Blätternauthentische",aus allersicherstcr Qtlelle" stammende Mittheilungen, die bald freudig die Zlnknuft des sehnsüchtig erwarteten Gastes verkündigen, bald melancholisch alles wieder in Frage stelle». Die radikale Presse zeigt sich im allgemeinen minder nervös. Immerhin bedauert daS Blatt Radical", welches sonst hier und da die Kostspieligkeit der russischen Pumpfreundschaft betont, daß der liebe Zar Paris während der Parlamentsferien zu besuchen gedenkt, so daß die französische Aolksverlretung nur durch die Veruuttelung des Präsidiums vor dem Selbstherrscher aller Reußen wird aus dem Bauche rutsche» dürfen.--- Das Ministerium setzt den Kampf gegen die miß- liebige» Gemeinderäthe fort. Kein Mittel ist ihm dazu zu schlecht oder zn gehässig. In Toulouse wurde» soeben die sozialistisch- radikal ausgefallenen Gemeindewahlen nnnullirt, trotzdem die Liste mit einer Mehrheit von 57000 Etil», nen gesiegt hatte. Ter Regierungökommissar selber hatte die Bestätigung der Wahlen beantragen müssen. Der PräfckuirRalh entschied jedoch auf höheren Befehl anders. Man vermuthet, wohl mit recht, de» Einfluß C o n st a n s', des Schlächters von Fourmies. Als Senator von Toulouse halte er infolge der sozialistisch-radikalen Wahlen allen Grund, seinen Durchfall in den Senatswahlen des kommenden Januar zu be- fürchten. Wird ihm jedoch nichts helfen: die Wiederwahl der Anuullirten" ist sicher.. St. Malo, 4. August. Bei der Ankunft des Präsideuten Fanre wurde ein Jndividunm verhaftet, lvelches die Rufe: R jeder der Präsident!'Hoch Orleans!"Hoch das König­thum!" ausstieß. England. London , 4. August. Oberhaus. Das Haus nahm alle Lesungen der Finanzbill an. Bei der Eiuzelberalhung der Bill betreffend die Arbeiter in Irland beantragte Lord iilrrau die Einfügung eines neuen Artikels, welcher bestimmt, daß eine lokale Untersuchung stattzllfinde» habe in den Fällen, in welchen gegen die Lokalbehörde Klage geführt wird, daß sie Wohnungen an andere als an landwirthfchaftliche Arbeiter vermiethe. Lord Ashbournc bckämpste den Antrag, indem er erklärte, die An« nähme desselben würde die ganze Vorlage zu Fall bringen. Der Artikel wurde sodann mit 25 gegen 10 Stimmen an- genommen. Italien . Rom , 2. August. (Eig. Ber.) Die Aussage» von italienischen Arbeitern, welche infolge der Vorgänge in Zürich nach Italien zurückgekehrt sind, und die Berichte von Spez,al-Berichterstattern, welch« von einigen italienischen Zeitungen nach Zürich entsandt worden sind, lassen die italienische Auffassung der Züricher 11n- ruhen erkennen. Man hat anfnngs in Italien die Erdolchuugen, welche den in Zürich arbeitenden Italienern schuldgcgeben wurde», als eine» bloßen Vorwand und de» Konkurrenzneid der deutschen Arbeiter als den Hauptgrund der gegen die Italiener gerichteten Eewaltmaßregeln der Züricher Be- völkerung ansehen wollen. Aber es zeigt sich jetzt aus den eigenen Angaben der italienischen Arbeiter, daß die Konkurrenz- s»age höchstens in zweiter Linie mitgespielt hat; der Hauptgrund der Erhebung der Züricher gegen die italienischen Arbeiter hat wirklich in dem bei diesen letzteren zur Gewohnheit gewordene» Gebrauche des Dolchmessers gegen unbewaffnete Personen ge- legen. Diejenige Mordthat, welche den Anlaß zum Ausbruche der Unruhen gegeben hat, war nur der letzte Fall in einer ganze» Reihe von gleichartigen Vorfällen. Man unterschätzt i» Italien den Eindruck, welchen die meuchlerische Er- dolchung Unbewaffneter bei allen nördlich der Alpen wohnenden Völkern hervorruft; man wundert sich, daß solche Thaten dort als feige Handlungen betrachtet werden, während man sie in Italien selbst, wo sie noch häufiger vorkommen, nur als den Ausfluß einer wen» auch gesetzwidrigen Energie ansieht. Bei allen Unannehmlichkeiten, welche den Italienern im Aus­lände begegnen, spielt die Entrüstung über den von ihnen, oft aus den geringfügigste» Ursachen vom Dolchmesser gemachter Ge- brauch eine Hauptrolle. Richtig ist, daß die italienischen Arbeiter im Auslande sich fast stets weigern, den Organisationen der ein- heimischen Arbeiter beizutreten und für die von diese» aufgestellten Arbeitsbedingungen einzutreten. Aber dieser Umstand reicht für sich allein keineswegs hin, die plötzliche Erhebung der Züricher Be- völkerung gegen sie zu erklären. Die Konkurrenz, welche die Italiener in Zürich den Einheimischen durch ihre schlechter be- zahlte Arbeit machten, beschränkte sich übrigens fast ausschließlich auf das Maurer- und Handlangergewerbe; während die Be- wegung gegen sie einen viel allgenieineren Charakter getragen hat. Nachdem die vom Abgcordnetenhause beschlossene Unter- suchung über die Gebahrung der mit dem Betrieb der Staats- bahnen beauftragten Finanzgesellschaftcn vom Senate abgelehnt worden ist, hat der Minister der öffentlichen Arbeite» von sich aus zum Zwecke einer solchen Untersuchung eine Kommission ans Beamten, Abgeordneten und Senatoren eingesetzt, die nach vier Monaten den> Minister Bericht erstatten soll. Der Gegenstand der Untersuchung ist hierbei etwas eingeschränkt worden. Während die parlamentarische Enquete sich auch auf die Ein- Haltung der finanziellen Verbindlichkeiten der Eisenbahngesell- schaften gegenüber dem Staate beziehen sollte(was einigen in der Sache interessirten Senatoren mißsiel), wird sich die ministeriell« Untersuchung wesentlich mit der schlimmen Lage be- fassen, in welche jene Gesellschaften, den Verträgen zuwider, ihr Beamten- und Arbeiterpersonal gebracht haben. Rom , 4. August. DieRiforma" hat mit dem heutigen Tage ihr Erscheinen eingestellt. DieRiforma" war das bevorzugte Organ Crispi's, das aber nur durch hohe Subventionen aus der Staatskasse erhalten werden konnte. Da Rudini sich dieses Reptils nicht mehr be- diente, so mußte es bei vollständigein Mangel an Abonnenten eingehen. Spanien . Madrid , 5. August. Ein Haufen von etwa 50 mit Flinten bewaffneten Individuen durchzog in der letzten Nacht die Umgebung von Valencia und schoß auf die Steuer- beamten. Die Polizei, welche gegen die Tuinulluanten ausrückte. wurde mit Flintenschüssen empfangen. 4 Personen wurden verwundet, darunter eine Frau schwer. Andere bewaffnete Haufe» durchzogen in gleicher Weise verschiedene Dörfer. Kavallerie wurde gegen' dieselben entsandt und zerstreute sie. Man glaubt, daß die Banden von der republikanischen Partei gebildet worden sind. Einige Verhaftungen wurden vor- genommen. Nichland. Tomsk (Sibirien ), 4. August. Der erst« Zug der trans- sibirischen Eisenbahn ist hier eingetroffen und von dem Gouverneur sowie anderen hervorragenden Persönlichkeiten feierlich empfangen worden. Damit ist der Anfang eines der größten Fortschritte des Verkehrswesens gemacht. Der Ausbau der sibirischen Eisenbahn wird Europa mit China's Grenzen und mit den Hafenplätzen am Stillen Ozean verbinden und unabsehbare wirthschaftliche Folgen für Europa und Nordasien haben. Türkei . Aus K a n d i a wird ans griechischer Quelle gemeldet, daß die Türken sich aller umliegenden Dörfer der Christen be- mächtigt und die letzteren daraus verlrieben haben. Ter Kom- Mandant von Kandia wurde provisorisch durch den früheren Stadtkommandanten ersetzt. Die Zahl der in Athen eingetroffene» kreteusischen Flüchtlinge wächst auf Tausende an. Nach weiterer Meldung wurde der Stadlkommandant von Kandia vor den Thoren der Stadt angefallen und von den Türken miß« handelt. In Makedonien wurden nach einer Meldung aus Athen am 3. d. Mts. 200 Aufständische von einer 300 Mann starken Abtl-eilung türkischer Truppe» am Sarantaporos-Paß, zwei Stunden von Elasson, geschlagen. Die Ausständischen, welche zwölf Mann verloren haben, wurden ins Innere gelrieben. Die auf- ständischen Abtheilungen unter Makris und Davelis wurden von 1200 Türken bei Katranilsa belagert; pestern zogen sich die Be- lagerten gegen Sorovitsovo zurück. Der Führer Brösas ist zwischen Verria und Florina vollständig eingeschlossen Die InmmgsttorlÄJge. III. Jnnungsverbände. § 104. Zwangsinnungen und freie Innungen gleicher und verwandter Gewerbe können zu Verbänden zusammentreten; der Beitritt ist durch die Jnnungsversammlung zu besckiließen. Die Jnnungsverbände haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Handwerksaiisschüsse und Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vor- schlage und Anregungen zu unterstützen; sie sind befugt, de» Arbeitsnachweis zu regeln, sowie Fachschulen zn errichten und zu unterstützen. ls 1046. Versammlungen des Verbandkvorstandes und der Vertretung des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbands- bezirkcs abgehalten werden. Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, sonne der höheren Verwaltungs- behörde, in deren Bezirk die Versa»> m l u n g abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung m i n d e st e n s eine Woche vorher anzuzeigen. Der letzteren steht das Reckst zn, a) die Versammlung z u untersagen, wenn die Tagesordnung Gegenstände umfaßt, welche zu de» Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen; b) in die Ver- sammlung einen Vertreter zn entsenden und durch diesen die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen ans Gegenstände sich erstrecken, welche zu den Zwecken des Ver« baudes nicht in Beziehung stehen, oder wenn Anträge oder Vor- schläge erörtert werden, welche eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbgren Handlunge» enthalten. § 104 t. Die Jnnungsverbände können aufgelöst werde»: I. wenn sich ergiebt, daß nach Z 104b Ziffer 1 und 2 die Ge­nehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aeuderung des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 2. wenn den auf grund des ß 104 6 erlassenen Verfügungen nicht Folge geleistet ist; 3. wenn der Verbands- vorstand oder die Vertretung des Verbandes sich gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl gefährde», oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgen. Die Auflösung erfolgt durch Beschluß der für die Genehmigung des Verbandsstatuls zuständigen Stelle. Gegen de» Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Be- schwerde zulässig. A r t i k e l 2. 1. Bestehende Innungen, deren Mitglieder in der Mehrzahl zu denjenigen Gewerbetreibenden gehöre», welche nach den Be- fiimmungen dieses Gesetzes einer ZwangSinnnng angehören oder einem Handwerksausschusse unterstehen, könne» zu Zwangs- innungen gleicher oder verwandter Gewerbe umgestaltet werden. 5. Werden genieinsame Geschäftsbetriebe der Innung binnen sechs Monaten nach Erlaß dieses Gesetzes in Erwerbs- und Wirth- schaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55 ff.) umgewandelt, so geht der für sie aus- gesonderte Theil des Jnnungsverniögens aufdie Genossenschaste» mit Rechten und Pflichten über. Gemeinsame Geschäfts- betriebe, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse wünschens- werth ist, könne» von der ZwangSinnnng mit Genehmigung der höheren Verivaltungsbehörde beibehalten werden. Im übrige» sind solche Betriebe durch die höhere Verwaltungsbehörde auf- zulösen; mit dem Vermöge» ist nach Maßgabe der statutarischen Vorschriften, falls solche vorhanden sind, zu verfahren. Die ausscheidenden Personen, welche Mitglieder der von der Innung errichteten H i l f s k a s s e» sind, bleiben berechtigt, diesen Kassen anzugehören. 8. Auf Innungen, welche nicht nach Maßgabe der vorstehen- den Bestimmungen umgestaltet oder geschlossen werde», finden die Vorschriften der 100 bis I03b des Art. 1 Anwendung; sie haben bis zum Ablauf eines Jahres ihre Verfassung eut- sprechend diesen Vorschriften umzugestalten. Wird die Um- gestaltung nicht bewirkt, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Schließung zu verfügen. Für die Verfügung gelte» die Vor- schrifte» unter Ziffer 6. Die bei Erlaß des Gesetzes bestehende» Krankenkasse » dieser Innungen, auf welche die Vorschriften des Z 73 des Krankenversicherungs- Gesetzes zutreffen, bleiben bestehen. Auf solche Kassen finden die Vorschriften des Z 86 k des Art. 1 An­wendung. Kassen dieser Art, deren Statuten innerhalb der in dein vorsiehenden Absatz bezeichneten Frist jenen Vorschriften entsprechend nicht abgeändert werden, sind zu schließen; ans ihr Vermögen finden die Vorschriften des ß 47 Abs. 5 de? Kranken- versicherungs-Gesetzes entsprechende Anwendung. >>>. LchrlingSverhältuisse. A. Allgemeine B e st i m m u n g e n. §126. Bei Personen unter siebzehn Jahren, welche mit technischen Hilssleistungen nicht lediglich ausnahms- weise oder vorübergehend beschäftigt werden, gilt die Ver- muthung, daß sie in einem Lehrverhält n st e h e n. § 126 a. Tie Besugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürger- lichen Ehrenrechte befinden, nicht zu. g I26b. Die Besugniß zum Halten und zur An- leitung von Lehrlingen kann solchen Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche sich wiederholt grober Pslichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, oder gegen welche T h a t s a ch e n vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. Die Besugniß zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen Per- sonen entzogen werken, welche wegen geistiger oder körper- lieber Gebrechen zur sachgemäßen Anleitung eines Lehrlings nicht geeignet sind. § 126-:. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. Derselbe muß ent- halten: 1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; 2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit; S. die Augave der gegenseitigen Leistungen; 4. die Bedingungen, unter welchen eine Kündigung des Vertrages zulässig ist. Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehr- ling und dem Vater oder Vormund des Lehrlings zu unter- schreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormund des Lehrlings auszuhändigen. Der Lehrherr ist verpflichtet, der Orts- Polizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag einzureiche». Auf Lehrlinge in staatlich anerkannte» Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen leine Anwendung. Der Lehrvertrag ist kosten» und stempelfrei. 8 127. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zweck der Ausbildung entsprechend zu unterweise», ihn zum Besuche der Fortbildungs- und Fachschule a n- zuhalten und de» Schuck besuch zu über- wache n. Er muß entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten und den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu gute» Sitten anhalten und vor Aus- sch Weisungen bewahren; er hat ihn gegen Miß- Handlungen seitens der Arbeits- und Haus­genossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrling nicht Slrbeitsverrichtun gen zugewiesen werden, rvelche seinen physischen Kräften nicht angemessen sind. Er darf dem Lehrling die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit«ud Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehr- linge, ,v eiche im Hause des Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht heran- gezogen werde». 8 127 a. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet. § 127 b. Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, während der ersten vier Wochen nach Be- ginn der Lehrzeit durch einseitige» Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung,»von ach die Probezeit nr ehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig. Nach Ab- lauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verab- redeten Lehrzeil entlassen werden, wenn einer der im§ 123 vor- gesehene» Fälle auf ihn Anwendung findet ober wen» er die ihm im 8 127» auferlegte» Pflichten wiederholt verletzt oder den Be- such der Fachschule oder der gewerblichen Fortbildungsschule vernachlässigt. Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß nach Ablauf der Probezeit auf- gelöst werden, wenn: 1. einer der im 8 124 unter Ziffer 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt; 2. der Lehr Herr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehr- ling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährden- den Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht, oder zur Er- füllung der ihm vertragsmäßig obliegend en Verpflichtungen unfähig wird. Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehoben. Durch den Tod des Lchrherr» gilt der Lchrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung binnen vier Wochen geltend gemacht wird. 8 127 o. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehr- zeit und die während derselbe» erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß aus- zustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist. An Stelle dieser Zeug- nisse können, wo Innungen oder andere Vertretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe treten. 8 127 6. Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vorgesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den Anspruch auf Rückkehr des Lehrlings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann\n diesem Falle auf ZI»trag des Lehrherrn den Lehrling an- halten, so lange in der Lehre zu verbleiben. als durch gerichtliches Ur theil das Lehrver- h S l t n i ß nicht für aufgelöst erklärt ist. Der An- trag ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach dem Austritt des Lehrlings gestellt ist. Im Falle der Weigerung kann die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise zurück- führen lassen oder durch Androhung von Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder Hast bis zu fünf Tagen zur Rückkehr an« halten. 8 127s. Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehr- ling oder, sofern der letztere großjährig ist, von ihm selbst dem Lchrherrn die schriftliche Erklärnng abgegeben, daß der Lehrling zn einem anderen Berns übergehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ab- lauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbcitsbuche zn vermerken. Binnen neu» Monaten nach der Auslösung darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zu­stimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt werden. 8 127k. Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablanf der verab­redete» Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrlinge ein Anspruch ans Entschädigung nur geltend ge- macht werden, wen» der Lehrvertrag schristlich geschlossen ist. In den Fällen des§ 127 b Absatz 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrage unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ist. Der Slnspruch der Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach Auslösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 8 123. Durch Beschluß des Bnndesraths können für einzelne Gewerbe Vorschriften über die Zahl der Lehrlinge, welche in einem Gewerbe- betriebe gehalten werden darf, erlassen werden. Soweit solche Vorschriften nicht erlassen sind, können dieselben durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erlassen werden. (Schluß folgt.) DaS Protokoll des Londoner Jntcruationalc» Arbeiter- Kongresses wird in deutscher, französischer und englischer Sprache herausgegeben und binnen sechs Wochen fertiggestellt werden. Die Partei-Konferenz für den Wahlkreis Ruppin- Templin lrilt am Sonntag, den 23. August, vormittags ll Uhr, im Lokal von Franke in Gransee zusammen und h«t solgeude Tagesordnung: 1. Bericht des Kreisvertraueus- mannes und des Ersatzmannes; 2. Bericht der Revisoren; 3. Be- richte der Bezirksvertranensmänner; 4. Wie nlltze»|wir unseren Erfolg bei der letzten Wahl am besten aus? Referent: Genosse A p e l t aus Berlin ; 5. Der Provinzial-Parteitag zu Berlin und der deutsch « Parteitag zu Gotha , Wahl der Delegirten zn den- selben; 6. Presse; 7. Anträge; 8. Wahl deS Kreisvertrauens­mannes und des Ersatzmannes sowie der Bezirksvertranens- männer. Die Sozialdemokratie Thüringens hielt am Sonntag in Erfurt ihren diesjährigen Parteitag ab. Vertreten waren 23 Orte durch S4 Delegirt». Reichstagsabgeordneter R e i ß h a u» X