WitternngSliberslcht vom 11. August 1896. Gemerbe-Ausstelluttg 1896* Im Hörsaale des Chemiegrbäudcs werden in diesen Tagen folgende Vorträge gehalten: 12. August Fabrikbesitzer Moritz Rosenow-Berli»:«Die Berliner Kurz» und Galanterie- waaren-Jndnstrie". 13� August: Direktor I Spennralh-Aachen „Die Firnisse und ihre Haltbarkeil". 14. August: Dr. Mngdan- Berlin :„Die Ernährung des Kindes im ersten Lebensjahre". IS. August: Dr. O. Bode, dirigirender Arzt der Berliner Unfall- station I:„Erste Maßnahmen der Verletzungen, plötzlichen Er- krankungen und anderweiten den Körper betreffendeil üblen Zufällen". Siemens u. Halske werden in ihrem Ausstellungshäuschen durch junge Herren nerireten. die sich gegen das Publikum einer besonderen Art von Höflichkeit befleißigen Als wir vor einigen Tagen, angelockt durch das helle elektrische Licht, den Pavillon der Firma betraten und eben im Begriff waren, die einzelne» Gegenstände zu studiren, wurde uns— es war 8l/i Uhr— das Licht vor der viase ausgelöscht, so daß wir in der Finsterniß nicht einmal nach dem richlige» Ausgang zu flüchten vermochten. Aber ivarum geben Sie denn nicht wenigüeus ein Glockenzeichen oder sonstivie eine Nachricht an das Publikum, wenn Sie schließe» wollen, fragte mau überrascht den einen jungen Vertreter. Ant- wort:„Nun ich glaube, das ist doch deutlich genug!"— damit meinte er das plötzliche Lichtauslöschen— sprach's und schloß lachend die verfinsterten Räume. Die Firma Siemens u. Halske verfügt über ein zahlreiches, auserlesenes Personal, sollte es ihr nicht möglich sein, Vertreter an einen solchen Ort zu ent- senden, die für den Umgang mit Menschen etwas weiter vor- gebildet sind? Der Bergnügnngspark soll, wie ein Berichterstatter wissen will, auch noch nach Beendigung der Ausstellung der Reichs- Hauptstadt erhalten bleiben. Hoffentlich bestätigt sich diese Unglücksnachricht nicht. DaS Photographen-Monopol in der Gewerbe-Ausstellung ist wieder hergestellt. Wie bereits derichtet, hatte das Amts- gericht II Berlin aus Antrag einiger Aussteller kürzlich eine einstweilige Verfügung erlassen, wodurch dem Arbeitsausschuß aufgegeben wurde, zu dulden, daß die Aussteller die von ihnen aus- gestellten Gegenstände durch andere als die zum Verband gehörenden Photographen aufnehmen ließen und es war für jede» Fall der Zuwiderhandlung eine Strafe von 10l) M. festgesetzt worden. Gegen diese Verfügung Halle der Arbeitsausschuß durch die Rechtsanwälte Hugo Sachs und Ludwig Steiner Widerspruch einlegen lassen. und es ist nun im heutigen Termin seitens desselben Amtsgerichts das Urtheil dahin verkündet worden, daß die vorerwähnte einst- weilige Verfügung aufgehoben und die Kosten des Verfahrens den betreffenden Ausstellern auferlegt seien. Somit besteht das kuriose Photographen-Monopol im vollen Umfange zu recht. DaS Versage« der elektrischen Belenchtung gab Montag Abend in der Ausstellung Stoff zu allerhand Gerüchten.— Wie wir bereits früher mittheilten, ist das in der Ausstellung zur Verwendung kommende Grundwasser außerordentlich Mineral» haltig, so daß eS in den Kesseln sehr schnell Salz bildet, was wiederum ein häufiges Reinigen derselben nölhig macht. Auch gestern mußt« wieder eine Anzahl Kessel behuss Reinigung dem Betried entzogen werden, wodurch natürlich ein Dampfmangel hervorgerufen wurde. Infolgedessen konnte die Zentrale I nicht die geforderte Menge Strom abgeben und mußte die Industrie- falle daher bereits um S Uhr geschlossen werde», wie auch ein heil der Bogenlampen im Park außer Betrieb gesetzt werden mußte.— Kann denn das Publikum nicht vorher von solchen Widerwärtigkeiten insormirt werden? Mittty und Misseupchufk. Beobachtung der Sonnenfinsternist. AuS Peters burg wird berichtet: Nach hier eingegangener telegraphischer Nachricht hat die nach dem Am»r>Gebiet zur Beobachtung der Sonnenfinsterniß entsandte Expedition während der Dauer der Finsterniß Beobachtungen anstelle» können. Die Expedition hält sich im Dorfe OrlonSkoe am Amur auf.— Ein Telegramm aus Stockholm meldet: Nach hier eingegangenen Meldungen ist die Sonnenfinsterniß bei Malmbeiget und bei Seskar im nörd- lichen Schweden unter den günstigsten Verhältnissen beobachtet worden. Geistige Arbeit nnd MuSkelermiidnug. In der „Deutschen Medizinischen Wochenschrift" schreibt Privatdozent Dr. Hallervorden in Königsberg zu den kürzlich er- wähnten, von Kemsies angestellten Untersuchungen über geistige Arbeit und MuSkelermüdung: Neurastheniker ans geistiger Ueber- austrengung klagten und klagen nicht immer so sehr über Kopf- druck und lokal empfundene Hirnerscheinungen, als über die all» gemeine Gliederschwäche, Gliederschmerze». MuSkelermüdung. Nach meiner Theorie der interzentralen Spannungsempfindungen (Seusitivität) und-Uebertragungen mochten, je nach dem Individuum und seiner personalen Anlage, die Energie- Übertragungen»ach verschiedene» Gebieten stattfinden. Wie beim Nachdenken und Schreiben mancher die Sprachorgane innervirt, so konnten dabei auch nach anderen motorischen Gehirnorganen Energiemengen abströmen; immerhin glaube ich hier den indivi- duellcn Faktor in Anrechnung bringen zu müssen. Bekannt ist außerdem, daß Beschleunigung geistiger Prozesse oder Ungeübtheit mit Beschleunigung ziemlich starke Irradiationen zur Folge hat. Wie dem auch sei. was die Theorie betrifft: therapeutisch schien mir Ermüdung Ruhe zu erfordern, daher habe ich seit Jahren der- artigen Patienten ruhige, fast platte Rückenlage, die, wie man annimmt. dem Muskelsystem die meiste Stube schafft, für fünf bis zehn Minute» und zivar mit geistiger Ruhe, höchstens bei heiterer Unterhaltung, zirka fünf- bis zwölfmal während der Ar- beitszeit eines Tages wiederholt, verordnet. Die Wenigen, welch« dieser Verordnung nachkamen, haben mir stets dafür Dank gewußt, indeß von zehn Patienten befolgte es einer. Und seit Jahren halte ich, diese Maßnahme für eine wichtige psycho- hygienische Maßregel, um Schliinnierem vorzubeugen. Schon vor niehr als hundert Jahren hat Kant das Spazierengehen nur unter der Bedingung als Erfrischung bezeichnet, daß es nicht wider Willen, nicht ohne die dem Subjekt angemessene geistige Erholung uuternommen würde: denn ohne geistige Ablenkung bleibt es eine bloße Muskel- anstrengung,«ine Steigerung der schon vorhandenen Ermüdung. Daher auch alle Steige-, Tret- und Mnskelbewegungs-Maschinen einem ganz andern Zweck dienen, als das Spazierengehen— wie das Spazierengehen nicht sowohl um der Muskelbewegung, als um der geistigen Ablenkung willen verordnet und geübt werden soll. Die meisten geistigen Arbeiter, welche jetzt ihre abgezählten Kilo- meter als Pensum laufen, gehören aufs Sopha oder in den Wald oder sonst wohin, wo sie nach ihrer Anlage Freude und Ablenkung finden. Körperlich angestrengte Arbeiter aber ver- mögen sich nicht in Vortragsabenden zu erholen: denn bei ihnen kehrt sich die Sache um. Gerirhks-Zeitung. Ans grnnd einer jüngst ergangenen Entscheidung des Reichsgerichts wurve in der am 8. d. M. stattgehabten öffent- lichen Sitzung des Schöffengerichts, Abtheilung 138, ein Urtheil von allgemeinem Interesse gefällt. Angeklagt waren die Bäckermeister S.'schen Eheleute, und zwar der Ehemann, Bestandtheile seines Vermögens veräußert zu haben, in der Absicht, die Befriedigung seines Gläubigers bei der seitens des letzteren drohenden Zwangsvollstreckung zu ver- eitel», nnd die Ehefrau wegen Beihilfe;§§ 288, 49 des Str Gesetzbuchs. Durch die Zeugenaussagen wurde folgender Thatbestand fest- gestellt: Im September I89S trat der Angeklagte mit der Firma K.u.S. wegen Mehllieferung in Verbindung, aber jede Woche blieb er ans den schuldigen Betrag etwas rückständig. Am 21. Januar 1896, als sich die Rückstände auf 200—399 M. beliefen, kam die an- geklagte Ehefrau zu der Firma K. u. S. mit der Bitte, ihrem Ehemann einen erheblich höheren Kredit zu bewilligen, da das Geschäft schlecht gehe und ihr Ehemann beabsichtige, bedeutend niehr Brot zu backen zum Umsätze nach außerhalb. Sobald der Angeklagte nun den erbetenen höheren Kredit bewilligt erhalten und ganz(bis ca. 1000 M.) ausgenützt hatte, zahlte er über- Haupt nicht mehr, und als die Firma K. u. S. mit Klage drohte, verkaufte der Angeklagte Milte Februar 1896 seine Bäckerei und sein Mobiliar an die nntaugeklagte Ehefrau. Der Gerichlshof verurtheilt« den Augeklagten zu einer Woche und die Angeklagte zu sechs Wochen Gefängniß. I» der Urtheils- begründung wurde ausgeführt, daß es nach einer jüngst ergangenen Eulscheidung des Reichsgerichts nicht darauf ankomme, ob über- Haupt eine Klage oder sonstige gerichtliche Zivangsvollstrecknugs- maßregeln eingeleitet seien',' schon das Bewußtsein des Angeklagten, — daß er Vermögensbestandtheile in der Absicht veräußere, um eine wenn auch nur in Aussicht stehende Zwangsvollstreckung zu vereiteln,— bedinge die Strafbarkeit seiner Handlung. Die Strafe für die angeklagte Ehefrau ivegen Beihilfe sei im vor- liegenden Falle so hoch bemessen, weil die Ehefrau den Berkauf au sie veranlaßt habe. Durch einen Läuteapparat gelang es dem Eigenthümer W., mehrere Taubendiebe dingfest zu machen. W. hatte niehr- fach die Erfahrung machen müssen, daß ihm seine besten Tauben aus dem Schlag gestohlen wurden. Da jeder der Miether einen Schlüssel zum Bodenräume hatte, waren die Thäter schwer zu entdecken, zumal es trotz aller Erniahnungen mit dem jedes- malige» Zuschließen des Bodenraumes nicht so genau genommen wurde. W. kam deshalb auf die Idee, an der Thür, die zu dem Taubeuschlag führte, einen Draht anzubringen, der durch die Decken hindurch nach seiner Wohnung führte und hier in einer Klingel endete, welche ertönte, sowie ein Unbefugter die Thür zum Taubenschlage zu öffnen versuchte. Der Läuteapparat bewährte sich. Als die Klingel eines Tages heftig ertönte, ließ W. schlemiigst die Ausgänge seines Hauses besetzen, holte einige Schutzleute und begab sich anf den Boden, wo sie drei fremde Personen, die Arbeiter Grell, Wille und Doli fuß fanden. Dieselben räumte» ein, daß sie es anf die Tauben abgesehen hatten. Die erste Feriensirafkammer des Land- gerichts I verurlheilte gestern de» Angeklagleu Grell zu neun, Wille zu drei und Dollfnß zu zwei Monaten Gefängniß. Soztele Nechk-spflegV. Der Schraubenfabrikant Violet wünschte gegen eine Lohnrestfordernng des Werkzeugmachers B., welche die Kammer V des Geiverbegerichts unter dem Vorsitz des Mngistratsassessors Leo beschäftigte, einen angeblich vom Kläger verursachte» Schaden aufzurechnen. Er machte geltend, B. habe«ine aus- genutzte Lehre nicht erneuert, sondern rnhig mit der' selben zu seinem, des Beklagten Schaden weiter arbeiten lassen, obwohl er von einem Arbeiter aus die Mangelhaftigkeit des Werkzeugs aufmerksam gemacht worden sei. Auch habe er den Austrag des Arbeitgebers, die Lehre zu erneuern, nicht be achtet. Der Gerichtshof sah von der verlangte» Veweiserbebnng ab und verurlheilte den Beklagten unter folgender Begründung zur Zahlung des Restlohnes in Höhe von 21,27 M.: Selbst wenn Kläger durch einen Arbeiter auf den Zustand der Lehre aufmerksam gemacht wäre, könnte ihin doch nicht der Schade » angerechnet werden, welcher aus ihrer weiteren Benutzung entstand. Andererseits werde der Kompensationsanspruch des Beklagten nicht dadurch gerechtfertigt, daß B. den ausdrücklichen Befehl des Vorgesetzten, das Werkzeug zu ergänzen, nicht be- folgte, obschon dies die plötzliche Entlassung rechtfertigen würde. Die RechtSgiltigkeit der Polizeiverordnungen, welche im Interesse der äußeren Heilighaltung des Sonntags ins' besondere den Handelstreibenden gewisse Beschränkungen auferlegen, wurde im Verlaufe eines Strafverfahrens in Frage ge stellt, welches gegen den Kaufmann Levin eingeleitet worden war. L. hatte eines Sonntags zur Zeit des Hauplgoltesdienstes seine Ladcnthür nicht eingeklinkt gehalten nnd wurde deshalb wegen Verletzung einer der erwähnten Verordnungen in Strafe ge- nommen. Seine Appellation an das Schöffengericht blieb erfolglos, ebenso die Berufung bei der Strafkammer, Er legte darauf Revision ein und machte geltend, die Verordnung sei insofern nicht rechtSgillig, als sie anordne, daß das Aus stellen und Aushängen von Waaren Sonntags nur bis zum Be- ginn des Hauptgottesdienftes gestattet sei und daß von da ab auch die Ladeuthüren»ingeklinkt sein müßten. Nach§ 15 des Gesetzes über die Polizeiverwallung vom 11. März 13ö0 dürften in polizeiliche Vorschriften keine Bestimmungen aufgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder Verordnungen höherer In- stanzen in Widerspruch ständen. Die fraglichen Beschränkungen ließen sich nun aber durchaus nicht mit der durch die Gewerbe- Ordnung geivährleisteten Gewerbefreiheit' in Einklang bringen. Der Fericn-Slrassenat des Kammergerichts war indessen der Meinung, daß dies eine irrige Rechtsauffassung sei, und wies am 6. August die Revision zurück. Dadurch, daß Verordnungen, wie die in Frage stehende, dem sonntäglichen Verkehr Be- chränkungen der erwähnten Art auferlegten, werde die Gewerbe- .reihest nicht angetastet, da diese nur in der Zulassung zum Gewerbe ihr Merkmal habe. Gegen die Gesellschaft„Privatpost" klagte der ehemalige Briessainmler F. beim Gewerbegericht auf Gewährung einer Entschädigung, die er damit begründete, daß er statt der ihm zu- esicherten Amtshose im Dienste der Gesellschaft seine eigenen leinkleider habe„abtragen" müssen. Der Vertreter der Be- klagten erhob zunächst den Einwand der Unzuständig- keit, indem er annahm, die gedachte Forderung ge- höre nicht vor das Gewerbegericht. Der Gerichtshof unter dem Vorsitz des Assessors Unger wies jedoch de» Einwand mit der Begründung zurück, so wie Kläger seinen Anspruch be- gründet habe, sei er als Entschädigungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnisse anzusehen, und solche Ansprüche unterlägen der Rechtsprechung des Gewerbegerichts. Materiell fiel indessen das Urtheil zu Ungunsten des Klägers ans. In dem Ver- trage, auf welchen als sein Beweismaterial sich F. berufen hatte, ist mit bezug auf einen Dienstanzug nur die eine Bestimmung enthalten, die„von der Gesellschaft gelieferte Uniform'' sei nur im Dienste zu tragen. Der Gerichtshof war zu der Auf- assung gelangt, daß dieser Wortlaut keine Verpflichtung zur Hergab« eines vollständige» Dienstanzuaes ausdrücke und gelieferte Uniform" nur soviel bedeuten solle» wie„gelieferte Uniformstücke". Der Vorsitzende gab dem Vertreter der Beklagten den Rath, die Bestimmung entsprechend zu ändern, um Miß- deutungen vorzubeugen. Speziell für Bauarbeiter hat ein Prozeß großes Interesse, den die Kammer III des Gewerbegerichts unter dem Vorsitz des Assessors Schmieder erledigte. Dem Abriß eines Gebäudes in der Bischofstraße stellten sich insofern Schwierigkeiten entgegen, als das Nebenhaus in die Gefahr gerieth, arg beschädigt zu werden oder gar einzustürzen. Der Abrißunternehmer Sandner sah sich deshalb gezwungen, das bedrohte Haus zu stützen und neu zu fundameutiren. Hierbei beschäftigte er auch den Maurer W, dem er beim Engagement sagte, daß die fragliche Arbeit nicht lange dauern werde, er aber nach Beendigung derselben auf einem anderen Ba» weiter arbeiten könne. Als W. nun vier Tage vor der Voll- endnng jener Absteifung und Fundamentirung fortgeschickt wurde und aus dem erwähnten Bau die Arbeit fortsetzen wollte, bedeutete man ihm, daß er hier nicht 60 Pf Stundenlohn bei üstündiger Arbeitszeit bekommen würde, wie vorher, sondern nur SS Pf. und zwar bei 10 stündiger Arbeitszeit. Hierauf ging er indessen nicht ein, vielmehr klagte jetzt gegen Sandner auf eine Lohnentschädigung für 14 Tage. Das Gewerbegericht ver- u r t h e i l t e den Beklagten, W. mit dem Lohn für vier Tage zu entschädigen. Gründe:„Eine Lohnentschädigung für vier Tage steht dem Kläger zu. weil er für die Dauer der durch den Abriß nothwendig gewordenen Arbeiten engagirt war und bereits vier Tage vor deren vollständiger Ausführung ohne gesetzlichen Grnnd entlassen wurde. Daß er ans jenem andere» Bau während dieser Zeit hätte ar- beilen können und es dennoch nicht that, ist ihm nicht als Schuld anzurechnen, denn es konnte ihm nicht zngemuthet werden, seine Arbeitskraft plötzlich zu schlechteren Bedingungen herzugeben. Dagegen mußte seine Mehrforderung zurückgewiesen werden, weil er selbst darauf verzichtet hat, auf dem betreffenden Bau zu arbeiten. 1 Verhaftet wurde am Sonnabend in Dresden derBuch- binder Kohl, Delegirter der Anarchisten zum Londoner Kongreß. Er soll Schrifien revolutionären Inhalts verbreitet haben. Die fürchterliche Gefahr der sozialen Revolution ist nun natürlich beseitigt. Selbstmord eineS Soldaten. Erschossen hat sich in Leipzig der Fähnrich P o ch e r vom Infanterie- Regiment Np 196. Der Lebensmüde, der sich im Gasthofe „Thonberg" daselbst einlogirt hatte, bat den Kellner, ihm nach Verlauf von einer halben Stunde ein Glas Bier zu bringen. Als der Kellner nach Ablauf dieser Zeit das Zimmer betrat, fand er Pocher mit zerschmettertem Schädel bereits todt vor. Der junge Mann ist der Sohn eines preußischen Regiments- Kommandeurs nnd soll ans Unlust zur mililärifchen Laufbahn zum Revolver gegriffen haben. Selbstmord riucs Gimpels. Der Selbstmord eines öfter- reichischen Magnaten wegen der Barrisons ist die neueste Sensationsnachricht, die sich an den Namen der vielgenannten üvo sisters knüpft. Wie man dem„Berl. Tagebl." meldet, erschoß sich in Budapest der Hnsarenlientenant Graf Arthur Palavicini-Czaky. Aus zurückgelassenen Briefen erfuhr seine Familie, daß der 21jährige Offizier wegen unerwiderter Liebe zu Bethel Barriso», welche mit ihre» Schwestern zur Zeit in Budapest gaslirt, den Selbstmord begangen habe. I» Paris ist die M i l i t ä r s ch u l e wegen des i» der« selben ausgebrochenen Typhus geschlossen worden. Aus New-Bork wird berichtet: Die intensive Hitze verursachte 120' Todesfälle iiifolge von Sonnenstich und i tz s ch l a g im Zeitranin von 5 Tagen. Am Montag ereigneten ch hier 26 Todesfälle. Von den entsetzilchen Wirkungen der Hitze wird weiter aus New-Aork berichtet: Die Zahl der Todesfälle infolge Hitz- fchlages in New-Uork nnd Vorstädten ist bis auf 183 gestiegen. Die Krankentran Sportwagen erweisen sich als u n- zureichend. Ueberall im Lande herrscht fortdauernd große Sterblichkeit. Briefkasten der Redaktion. S. S. 75. Anf dem letzten inlernationalen Kongresse waren die Vereinigten Staaten vertreten durch Mathew Maguire, C. F. Bechtold, Arthur Keep nnd Luden Sanial. Die übrigen Fragen werden Sie ivegen Abwesenheit unseres juristischen Mit» arbeiters erst in einigen Tagen beantwortet erhalten. E. D. 77. Sie sind a» dem Vertrag gebunden.— O. W. Eine Klage wegen Beleidigung bezüglich Mißhandlung wäre zulässig, keinesfalls aber unbedingt erfolgreich.— Franz. Sie könnten erfolgreich Klage anstrengen, würden aber nebst dein Beklagten wegen Spielens in auswärtigen Lotterien mit Geld- strafe bestraf!.— Satyrn. I. Im„freien" Preußisch- Deutsch- land würde ein Strafantrag der Betreffenden und eine Vernrtheiliing möglich sein. ist insofern erforderlich, als schriften- Verzeichmß verzeichnet aber er setzt sich den zu — M. N., Schtvedeustr. Verlangen Sie vom Wirth sofortige Einräumung der Wohnung. Eventuell klagen Sie auf Ruck- zahlung.— R. V. 27. 5ieiil einziges Wort ist unter allen Um- ständen eine oder keine Beleidigung.„Sie kleine Hexe" kann lediglich eine vertrauliche Bezeichnung sein. ist aber eine Be- leidigung, wenn die Vertraulichkeil selbst beleidigend ist. Das- selbe trifft auf die Anrede„Du" zu.— F. A. 166. Ja. — O. K. 57. 1. Der Wirth hat sich die Miethe zu holen, falls nicht— was in Berlin die Regel— das Gegentheil im Vertrage steht oder aus der bisherigen Gepflogenheit aus eine Absicht der Parteien zu schließen ist, daß die Miethe gebracht werden soll. 2. Der Wirth hat auf Verlangen des Miethers das Haus von der gewerbsmäßige» Ausübung des horizontalen Gewerbes frei zu halte». Thut er dies nicht, so hat er dem Miether Schadenersatz zu leisten. Ueberdies ist der Miether zur Aufhebung des MiethsvertrageS berechtigt. — A. K. 1. Offenbacher Krankenkasse für Frauen. Die be- treffenden Anfnahmestellen ersehen Sie aus dem Adreßbuch. — R. E. Nr. 20. 1. Ja, aber die Invalidenrente ruht(wird nicht ausgezahlt), so lange und so weit die Unfallrente oder Militär- Pensionen oder Militäranwarlegelder unter Hinzurechnung der Invalidenrente den Betrag von 415 M. übersteigt. 2. Steglitzer - straße öS. Ist verreist, kommt im September zurück.— M G. 6. Da es sich um böswillige Schuldner handelt, ist von dem Erlaß eines Zahlungsbefehls abzurathe». Denn wird Widerspruch er- hoben, so verzögert sich die Sache nur. Strengen Sie gegen die Schuldner die Klage beim Amtsgericht an.— E. T. 6. Nein. — C. S. I. Eine rechtliche Verpflichtung zur Alimentation seiner Stiefkinder besteht nicht. 2. Daher kann die Stiefkindern gewährte Armenunterstützung des Stiefvaters politische Rechte nicht mindern.— A. B. L. Die. 1. Der Mann ist nicht ver- pflichtet, seine ohne seine Einwilligung und ohne gerichtliche» Beschluß getrennt von ihm lebende Ehefrau zu alimeutiren. Sie wieder bei sich aufzunehmen ist er verbunden. Er kann einen Rückkehrbefehl gegen die Frau erlassen. Kehrt die Frau innerhalb der im Rückkehrbefehl gedachten Zeit nicht zurück, so kann beim Amtsgericht Sühnetermin beantragt und»ach frucht- losem Ausfall desselben Ehescheidungsklage beim Landgericht an- gestellt werde». Der Rückkehrbefehl ist beim Amtsgericht zu be- antragen. 2. Die Erziehung des über 4 Jahre alten Kindes gebührt dem Manne. Er kann Herausgabe von der Frau ver- langen. Das Vormundschaftsgericht hat die erforderlichen Ent- scheidungen zu treffe».- M. W., Wilmersdorf . Nein. 2. Polizeiliche Genehmigung das Betreffende im Druck- sein müßte. 3. Ja. 4. Ja, 1. gedachte» Folgen aus. NN
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