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Das überrumpelte Reichsgericht

-3ch sollte über die Besetzung diefer preußischen Sitze entscheiden, aber da ist alles schon vollBracht!"

Landtagsausschuß fordert Bestrafung.

Die Polizeiaktion im Reichstag als Verfassungsverletzung bezeichnet.

Der Polizeiuntersuchungsausschuß des Landtags führte gestern zunächst die sogenannte Stagerrat- Untersuchung zu Ende. Polizei­tommandeur Heimannsberg   wurde als Zeuge vernommen; die Zeugenaussagen ergeben nichts wesentlich Neues.

Bei Beginn seiner Aussage fragte Heimannsberg, ob es richtig sei, daß der Abg. Engel( soz.) ihn als Polizeiburschen" bezeichnet habe. Der Vorsitzende Sch went erwiderte, daß er sich nicht ent­finnen fönne, daß der Abg. Engel einen derartigen Ausdruck ge­braucht habe. Abg. Meistermann( 3.) ftellte jedoch aus dem Protokoll fest, daß der Berichterstatter Abg. Engel in bezug auf den Polizeivizepräsidenten und den Polizeikommandeur Heimannsberg  davon gesprochen habe, daß es für diese Polizeiburschen hier in diesem Ausschuß feine Gnade gäbe".

Heimannsberg   ersuchte hierauf Engel, den Ausdrud zurudzunehmen. Er fei 51 Jahre alt, während Engel erst 38 Jahre zähle. Der Nationalsozialist Engel versuchte sich zu drücken, indem er erflärte, er wisse es nicht mehr genau. Als sich im Anschluß daran eine stürmische Debatte entspann, wurde die weitere Besprechung in eine nicht öffentliche Gigung verlegt. In der nichtöffentlichen Sigung erflärte der Nationalsozialist Engel, daß er den Ausdruck bedaure. Am Schluß der Zeugen vernehmungen   in der öffentlichen Sigung fragte Heimanns= berg dann nochmals, wie Engel über die ihm zugefügte Beleidi­gung dente. Abg. Freisler( Njoz.) verlas darauf die Erklärung von Engel, daß er den in der Erregung gefallenen Ausdrud als formellen Mißgriff bedauere.

Zeuge Heimannsberg  ( lächelnd): Dann darf ich mich ver­abschieben!( Heiterfeit. Die Nationalsozialisten rufen lachend: Er verabschiedet sich selbst! Aber das hat er selbst gar nicht gemertt!)

Damit ist die Untersuchung des Stagerraf- Falles abgeschlossen. Die Stellungnahme des Ausschusses zu dieser Angelegenheit wird vertagt, bis das Protokoll der Aussagen vorliegt.

Der Ausschuß beschäftigt sich dann weiter mit den

Haussuchungen im Reichstag

und nimmt den abschließenden Bericht des Abg. Möller( Soz.) entgegen. Der Berichterstatter erklärt, durch die Zeugenvernehmung seien die Behauptungen der kommissarischen Regierung in wichtigen Buntten widerlegt. Er unterbreitet dann dem Ausschuß seinen Entwurf für eine Entschließung.

Kommunisten und Nationalsozialisten wünschten im letzten Punkte der Entschließung eine Verschärfung.

Der Ausschuß beschloß dann, daß ein Redaktionsausschuß zu­sammentritt, dessen Aufgabe es ist, eine möglichst einheitliche Stellungnahme des Ausschusses zu dem Untersuchungsergebnis her­beizuführen.

Die Entschließung wurde dann in der folgenden Form mit allen gegen die Stimmen der Deutschnationalen angenommen. 1. Die polizeiliche Durchsuchung des Reichstagsgebäudes, von Abgeordnetenschränken und die Beschlagnahme einiger Schriften hat ohne die in der Reichsverfassung zwingend vorgeschriebene vorherige Zustimmung des Reichstagspräsidenten stattgefunden. Die Bernehmung des Direktors beim Reichstag hat ergeben, daß ein vergleichbarer Borgang einer Durchsuchung ohne vorherige Genehmigung des Präsidenten fich bisher niemals ereignet hat.

2. In der Pressemitteilung des Polizeipräsidenten vom

Die Durchsuchung stellt einen Berstoß gegen Art. 38 der Reichsverfassung dar, für den die kommissarische Staatsregierung die volle Berantwortung trägt."

Schließlich wurde noch folgender Antrag der nationalsozialisti schen Mitglieder des Ausschusses mit allen übrigen gegen die Stim men der Deutschnationalen und Kommunisten angenommen

,, Die Schlußfeststellung des Ausschusses ist dem Herrn Land­tagspräsidenten mit der ausdrücklichen Bitte um Uebermittlung an den Herrn Reichspräsidenten   zuzuleiten." Darauf vertagte sich der Ausschuß. Die nächste Sigung soll erst nach den Reichstagswahlen stattfinden.

Bei den feinen Leuten.

Hafenfreuz aus Perlen.

In Riel ist der Reichstagspräsident, Nazi- und Arbeiterführer Göring   eingetroffen, um hier den Kampf gegen die Barone und gegen die feinen Leute fortzusetzen. Und zwar: in filberglänzender Limousine, in der er täglich vom vornehmsten Hotel der Stadt zum Schloß Canker fährt. Hier ist Göring   Jagogaft des Landgrafen von Hessen  . Er hat die Absicht, Böcke zu schießen, weil er vom Reichstag her darin geübt ist. Auch sonst ist Herr Göring   einer von den feinen Leuten. Sein Hakenkreuz an der Krawatte ift aus tostbaren Perlen und fürzlich ließ er die SA.- Mannen in der Bod brauerei bis nach 12 Uhr nachts auf seine Bersammlungsrede warten, weil er bis um 12 Uhr sich in der Loge der Städtischen Oper sein Ebenbild, den ,, Siegfried", anjah. Wieviel Arbeiter der Landgraf von Hessen zur Jagd eingeladen hat, ließ sich nicht ermitteln.

Schon wieder ein Zeitungsverbot. Die sozialdemokratische ,, Ostthüringische Volkszeitung" in Altenburg   ist bis 3. Oftober 1932 gemäߧ 6 Abs. 1 Ziffer 2 der Notverordnung vom 14. Juni 1932 boten. Beschwerde ist eingelegt. Der empfindliche Ministerpräsident wegen Beschimpfung des thüringischen Ministerpräsidenten" ver­ist natürlich Nazi.

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13. September wird angegeben, daß auf Grund einer einge Ihren Urlaub

gangenen zuverlässigen Nachricht" Regierungsrat v. Werder   am 12. September um 23.30 Uhr eine Durchsuchung des Reichstages angeordnet hat, die um 1.30 Uhr beendet war. Diese zuver lässige Nachricht" bestand nach der schriftlichen Aeußerung des Herrn v. Werder   an den Polizeipräsidenten vom 14. September lediglich in einer am Abend des 12. September erfolgten ,, ver= traulichen fernmündlichen Mitteilung" an ihn,

im schönen Thüringer Walde im herrlichen Erzgebirge  in stimmungsvoller Heide­landschaft

im märkischen Seengebiet

daß im Reichstagsgebäude   Sprengmaterial lagern follie. In der in den Heimen

felben schriftlichen Aeußerung erklärt der Regierungsrat v. Werder  , daß er den Polizeipräsidenten fernmündlich nicht erreichen konnte, ,, da er zur Zeit im Kraftwagen unterwegs war."

Den stellvertretenden Polizeipräsidenten zu erreichen und von ihm die Ermächtigung für die Durchfuchung zu erhalten, hat fich Herr v. Werder   nicht bemüht. Den Verfuch, den Reichs­tagspräsidenten fernmündlich zu erreichen, hat Herr v. Werder  

nicht unternommen.

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Dem Direttor beim Reichstag gegenüber hat Regierungsrat Einfamilienhäuser

D. Werder bei der Durchsuchung wiederholt die Erklärung abge­geben, daß er im ausdrüdlichen Auftrag des Polizeipräsidenten handele. Polizeipräsident Melcher hat dagegen in einer fernmünd­lichen Unterredung mit dem Reichstagspräsidenten am Vormittag des 13. September betont, daß ihm von der gesamten Aktion nicht das geringste vorher befannt gewesen sei." Zum Schluß heißt es:

Nach der altenmäßigen Darstellung der Behörden trägt Re­glerungsrat v. Werder   zunächst die äußerlich erkennbare Berant­wortung für die Aktion, die er eigenmächtig und ohne Vorwissen des Polizeipräsidenten und des Reichskommiffars vorgenommen zu haben angibt. Der Ausschuß ftellt feft, daß Regierungsrat v. Werder   für seine Verfehlung nicht zur Verantwortung gezogen worden ist. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß dies umgehend geschehen muß.

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Die Agrarverordnung.

Erft teilweise Beröffentlichung am Freitag.

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Die agrarische Notverordnung der Regierung Papen   hat ihre eigene Geschichte. Am Dienstag wurde sie bereits laut amtlicher Mitteilung vom Reichspräsidenten   unterzeichnet, aber bis zum Frei­tag brauchte die Regierung Zeit, um sie zu veröffentlichen. Auch diese im Laufe des heutigen Tages erfolgende Bekanntmachung ist nur ein Torso, denn die Bestimmungen über die vielumstrittene Kon tingentierung landwirtschaftlicher Einfuhrprodukte sind in der Ber= ordnung noch nicht enthalten. Kennzeichnend für die Art, wie die Bresse von der Regierung Papen   unterrichtet wird, ist die Tatsache, daß die der Regierung nahestehende Berliner   Börsen­zcitung" bereits am Donnerstag den vollen Wortlaut ab brucken konnte, während die gesamte übrige Presse erst in den Spätstunden des Donnerstag Auszüge der Verordnung durch die Telegraphenagenturen erhielt.

Die Verordnung über Vermittlungsverfahren, Bollstreckungsschut und Bächterschutz gliedert sich in drei Kapitel: Das erste Kapitel enthält das Bermittlungsverfahren zur Schuldenregelung landwirtschaftlicher Betriebe. Danach können Inhaber von Betrieben, die infolge ihrer Berpflichtungen nicht imstande sind, den Betrieb bis zur Beendigung der Ernte 1933 ordnungsgemäß aufrecht. zuerhalten, bei ihrem zuständigen Amtsgericht die Eröffnung eines Vermittlungsverfahrens zur Regelung ihrer Schulden beantragen. Das Gericht bestimmt hierzu eine Bermittlungsperson. Nach der Eröffnung des Verfahrens sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen wegen Geldforderungen un­zulässig. Ebenso ist die Entscheidung über einen Antrag wegen Er. öffnung des Konkurses auszusehen. Auch zwangsversteigerungen sind einstweilen einzustellen. Unzulässig ist das Vermittlungsverfahren, wenn über den Betrieb bereits das Sicherungsverfahren der Osthilfe eröffnet ist.

Das zweite Rapitel enthält die in industriellen Kreisen besonders angegriffene Ausdehnung und Berstärkung bes BoII. ftredungsschutzes. Dem Antrag des Schuldners auf einst weilige Einstellung der Zwangsversteigerung muß stattgegeben werden, wenn die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten auf Unwetter, Biehseuchen und auf schlechte Preise(!) zurückzuführen ist.

Das dritte Kapitel behandelt den Kündigungsschutz für land­wirtschaftliche Bächter. Wird das Bachtverhältnis gekündigt, weil der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses in Verzug geraten ist, so kann das Bachteinigungsamt bzw. das zuständige Amtsgericht auf Antrag des Pächters bestimmen, daß die Kündigung als nicht erfolgt gilt.

Die Verordnung über die Zinssenkung, welche die agrarischen hypothekenschulden um 2 Proz. abbaut, bestimmt u. a., daß die Zinsen einer Aufwertungshypothet nur dann für die Eenfung in Frage kommen, wenn es sich hier um eine Tilgungs­forderung handelt. Als ein glattes Moratorium ist die Bestimmung anzusehen, daß die Rückzahlung von Hypotheken, deren Zinsen auf Grund der Verordnung gefürzt werden, nicht vor dem 1. April 1935 verlangt werden kann. Dies gilt nicht für Auf­wertungsforderungen. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Grundschulden entsprechende Anwendung.

die zu mehr als 10 Proz. ihres Pfandbriefbestandes von der Zins­Die Reichsentschädigung für die Pfandbriefanstalten, fenfung betroffen werden, soll in den Etatsjahren 1935/37 bereitgestellt werden Der Reichsfinanzminister wird ermächtigt, bis zur Einstellung dieser Beträge in die Reichshaushaltspläne S ch az­anweisungen gegen Uebertragung von Schuldverschreibungen auszugeben. Diese Schuldverschreibungen können die betreffenden Pfandbriefinstitute auf Grund der 3ufaghypothefen( 3uschlag der gestundeten Zinsen zu den Stammhypotheken) ausgeben.

Zuchthausstrafen für S.- Leute. Die Straftammer in Freiburg  verurteilte megen Verstoßes gegen die Terrornotverordnung des Reichspräsidenten   zwei SA.- Leute zu je einem Jahr Zuchthaus und einen dritten SA.- Mann zu einem Jahr einen Monat Zuchthaus. 3wei weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Angeklagten den dort wohnenden Landwirt Noppe durch Schläge mit ihren hatten in der Nacht zum 13. Auguft in der Ortschaft Niederwinden  

Schulterriemen schwer verletzt.

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