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Soziales.
eine Unterredung mit Herrn Dunsmuir gehabt, wobei dieser sich| anwalt pläbirte für Schuldig der Angeklagten im 1 bereit erklärte, feine Leute die Arbeit wieder aufnehmen zu lassen, weitesten Umfange. Er hielt im Gegensatz zum Vorderauch ohne erst die Genehmigung des Verbandes der Fabrikanten ein- richter den Angeklagten Ewald, er obgleich Zum Achtuhr- Ladenschluß. Eine Anzahl deutscher Handelszuholen. nicht Mitglied des aufgelösten Wahlvereins war, doch torporationen und Handelszeitschriften hat im Laufe der letzten fchuldig, ebenfalls gegen§ 16 des Vereinsgesetzes verstoßen zu Monate Umfragen bei den Geschäftsinhabern darüber veranstaltet, haben. Der gegen Staatsanwalt beantragte die Prozek Hinke und Genollen. An- wie sie sich zum Achtuhr- Ladenschluß nach dem Vorschlag der getlagten Werner und Rizing aus§ 16 des Reichskommission für Arbeiterstatistik stellen. Die meisten Unter dem Vorsitz des Landgerichts Direktors Lindenberg Vereinsgesetzes je zwei Monate, gegen alle übrigen wandten sich mit Fragebogen an die Geschäftsinhaber persönlich, fand heute im großen Schwurgerichtssaale die Berufungsverhand- Angeklagten mit Ausnahme Möhrings je einen Monat Ge- die Handelskammer Dresden jedoch an die Innungen, Gewerbelung gegen das Urtheil des Schöffengerichts in dem Prozesse fängniß. Ferner aus§ 12 des Vereinsgesetzes gegen Möhring und kaufmännischen Vereine ihres Bezirkes. Das Ergebniß war, Hinge und Genoffen statt. Der Anklage, die der Staatsanwalt 100 m. Geldstrafe oder 10 Tage Gefängniß, gegen Werner wie wir der Soz. Praxis" entnehmen, folgendes: Filbig vertritt, liegt die unseren Lesern bekannte Zusammenkunft und Kiging je 50 M. Geldstrafe oder 5 Tage Gefängniß, der Genossen aus dem zweiten Wahlkreise zu grunde, welche am gegen sämmtliche übrigen Angeklagten mit Ausnahme von Scholz 10. Februar bei Möhring in der Admiralstraße unter der je dreißig Mark Geldstrafe oder drei Tage Gefängniß. Die Einladungsform einer sogenannten Geburtstagsfeier zur Be- Vertheidiger Rechtsanwälte Heine und Hersfeldt be- bei dem Verein der Ladeninhaber Bremen . sprechung interner Parteiangelegenheiten sich zusammengefunden antragten in längeren Ausführungen die Aufhebung des ersten bei der Handelskammer Dresden hatten und dann unter Aufgebot von zirka 30 Schuyleuten Urtheils und Freisprechung der sämmtlichen Angeklagten. aufgehoben und nach dem Alexanderplatz gebracht worden Das abends 11 Uhr verkündete Urtheil lautete folgendermaßen:
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Redaktion des Manufakturist") Materialist" " Handeltskammer Wiesbaden
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Von der Handelskammer Wiesbaden wurde allerdings nur banach gefragt, ob die Prinzipale für eine bestimmte Schlußzeit überhaupt seien, was den hohen Prozentsah erklärt. Für eine gefeßliche Stegelung überhaupt durch Ladenschluß sprachen sich nämlich auch in Bremen 95 Prozent der Ladeninhaber, in Dresden immer noch 34 Prozent der befragten Rorporationen Einige der Angeklagten haben sich jedoch eines Vergehens aus, wobei unter den Ablehnenden die Bäcker und Megger den wohl geschlossen gegen die§§ 1 und 12 des Vereinsgesetzes( Abhalten einer un größeren Theil ausmachen. Daraus kann angemeldeten Versammlung) schuldig gemacht und es werden werden, daß die Mehrzahl der Prinzipale felbst irgend eine diese daher wie folgt verurtheilt: Werner und Regelung wünscht; nur wird der Achtuhr- Schluß vielfach als ein Rizing Alt je 50 Mart Geldstrafe( Urtheil erster zu früher bekämpft. Der Neunuhr- Schluß findet mehr Zus Instanz je 30 Mark); Ewald, Gruschte, knüpfer, stimmung. Für ihn stimmten in Bremen 60 pCt. der GeschäftsJakob, Silberschmidt und Kleinert je 30 M. Geld- Inhaber, in Dresden ebenfalls ca. 60 pCt. der befragten Korstrafe.( In erster Instanz war gegen Ewald auf 30 Mart, porationen, sodaß es nicht ausgeschlossen erscheint, daß mit dieser gegen die übrigen oben genannten Angeklagten auf je allerdings außerordentlich milden Maßregel der Anfang gemacht 15 M. Geldstrafe erkannt worden.) Der Restaurateur Möhring und dann nach einer nicht allzulangen Frist zum Achtuhrschluß ist wegen Hergabe des Lotals mit 100 Mart zu bestrafen.( In übergegangen werden könnte. Die Zahl der Geschäftsinhaber, erster Instanz hatte das Urtheil auf 50 Mart gelautet.) die bei den fünf oben genannten Stellen abstimmte, ist nicht unbeträchtlich. In Bremen waren es 1153, in Dresden 3386, beim Manufatturist" 8235, beim„ Materialist" 2963 und im Bezirk Wiesbaden 105 Ladeninhaber, die ihre Stimme abgaben, also insgesammt 10 842 Prinzipale.
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Die 56 Angeklagten waren am 28. April vom " Das Urtheil erster Instanz ist aufzuheben. Sämmtliche Schöffengerichte, der Anklage entsprechend, schuldig befunden Angeklagte sind von dem Bergehen, sich gegen§ 16 des worden, einmal der Abhaltung einer politischen Versammlung Vereinsgesetzes( Fortsetzung eines verbotenen Vereins) vergangen ohne polizeiliche Anmeldung und zweitens der Fortsetzung der Thätigkeit des geschlossenen Wahlvereins des zweiten Reichstage zu haben, freizusprechen.( Durch das Urtheil erster InWahlkreises entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft auf ſtanz waren Werner und Kizing wegen Vergehens gegen Gefängnißstrafen hatte das Urtheil gelautet auf 80 M. Geldstrafe§ 16 mit je 50 M., alle anderen der 56 Angeklagten mit je 15 M. bestraft worden.) für die Genossen Kiting und Werner als Leiter und Ver anstalter der Versammlung, für die Redner an derselben auf je 15 M. und außerdem für die sämmtlichen Theilnehmer( mit Ausnahme des Genossen Ewald, der nicht Mitglied des geschlossenen Wahlvereins gewesen war) wegen Fortsetzung der Thätigkeit des geschlossenen Wahlvereins auf je 15 M. Geldstrafe. Gegen das Urtheil des Schöffengerichts ist sowohl von der Staatsanwaltschaft wie von den Angeklagten die Berufung eingelegt worden. Die letzteren bestritten auch diesmal entschieden, e3 sich bei ihrer Zusammenkunft um eine Ver sammlung zur Besprechung öffentlicher Angelegenheiten oder gar um Fortsetzung des geschlossenen Wahlvereins gehandelt habe. Die zwanglose Besprechung habe sich um Abrechnung des Vertrauensmannes über den Vertrieb der Sammelbons, der ausgegebenen Schriften gehandelt; weiter hätte man darüber ge= sprochen, ob und unter welchen Formen an eine Neuwahl der Preßkommission, die bekanntlich mit den übrigen Eine beachtenswerthe Auslegung des§ 1 des VereinsAnd Oberschlesien wurde der„ Voss. 3tg." geschrieben: fozialdemokratischen Organisationen im November aufgelöst gefches. Die Deutsche Gesellschaft für ethische Kultur" besitzt zu denken sei. Weiter wollte Werner in Königsberg eine Abtheilung, welche neben öffentlichen Versamm Die Regierung gestattet die Beschäftigung ausländischer noch zur Sprache bringen die Frage, ob man an ftelle lungen allmonatlich eine Mitglieder- Versammlung abhält. Eine Feldarbeiter in den öftlichen Provinzen, läßt aber unerbittdes geschlossenen Wahlvereins an Gründung eines neuen solche wurde auch am 4. Dezember 1895 abgehalten. Sämmtliche lich alle Ausländer, die in Biegeleien beschäftigt werden, Vereins denken oder den Genossen nicht lieber empfehlen solle, Mitglieder der Abtheilung waren durch deren Vorsitzenden ausweisen. Die natürliche Folge ist ein starker Arbeiterdent Lefeklub Karl Mary" beizutreten, um jeden Anschein der Dr. Teßner mittels Karte eingeladen worden; es hatten sich mangel in den oberschlesischen Biegeleien, der sich um so fühlFortsetzung des geschlossenen Wahlvereins zu vermeiden. Dazu etwa 30 Personen eingefunden. Unter anderem wurde der Ver- barer macht, da die Baulust infolge der Vermehrung der Arbeitervon wohnungen für die großen industriellen Anlagen sehr rege ist. Die fam es aber nicht, denn plößlich brach die Polizei in der be- sammlung Bericht erstattet über die Thätigkeit der fannten Weise ein und Töfte die Versammlung auf der Abtheilung Königsberg unterhaltenen Auskunftsstelle für oberschlesischen Ziegeleibefizer beabsichtigen deshalb eine Vereinigung Von einer Fortsetzung der Thätigkeit des geschlossenen Wohlfahrtseinrichtungen; an die Berichterstattung schloß sich behufs gleichmäßiger Erhöhung der Biegelpreise zu bilden. Das Wahlvereins tonne teine Rede sein. Zwar seien sämmtliche Theil- eine Debatte. Dr. Teßner als Unternehmer" der Versamm Odium dieser Ziegelpreiserhöhung schieben sie mit recht auf die nehmer Mitglieder des Wahlvereins gewesen; aber das erkläre lung wurde nun dafür strafrechtlich verantwortlich gemacht, daß Regierung, die ihnen die Möglichkeit beschnitten hat, galizische fich daraus, daß die Parteigenossen von jedem thätigen Genossen er es unterlassen hatte, die Versammlung bei der Polizeibehörde Biegelarbeiter, die früher besonders zahlreich in Schlesien ver Sowohl das Schöffengericht als auch das treten waren, zu beschäftigen, ohne daß ein Ersatz dafür ge verlangen, daß er sich der politischen und gewertschaftlichen anzumelden. einer Geldstrafe, in- schaffen wäre. Durch den Umstand, daß die Regierung verOrganisation seines Wahlkreises anschließe. Keiner der in der Landgericht verurtheilten ihn fie die Versammlung für eine solche erklärten, einzelt der großen Eisenindustrie gestattet hat, galizische Arbeiter Zusammenkunft zur Sprache gebrachten Gegenstände sei dem jentals in einer Wahlvereins Versammlung besprochen in der öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden aufzunehmen, hat sie den Vorwurf ungleichmäßiger Behandlung oder behandelt worden, sondern es habe sich nur um sollten und die deshalb hätte angemeldet werden müssen. der verschiedenen Industrien auf sich geladen, abgesehen von der solche Dinge gehandelt, die eben Vertrauensmann Die Straftammer fah in der Debatte und der Berichterstattung unberechtigten Begünstigung der Landwirthschaft. Wenn die oberfchlesischen Ziegeleibesitzer ihr Personal ordent jeweilen mit den bekannteren Genossen bespreche; auch die Frage über die Thätigkeit der Auskunftstelle für Wohlfahrtseine Erörterung öffentlicher Angelegen lich bezahlen wollten, würde es ihnen an einheimischen Arbeitsder Preßkommission sei niemals im Wahlverein besprochen Einrichtungen worden; niemals habe die Preßkommission zum Wahlverein in beiten, stellte sich aber im übrigen auf den Standpunkt, fräften sicherlich nicht fehlen, so daß sie also nicht nöthig hätten, Beziehung gestanden, niemals dort Bericht erstattet oder zur daß die Anzeigepflicht nicht abhängig fei von der thatsäch ausländische Arbeiter heranzuziehen. Immerhin werden die Wahl gestanden. Sie sei jährlich in öffentlicher Parteiversammlichen Erörterung öffentlicher Angelegenheiten, sondern von Ziegelei- Arbeiter wahrscheinlich besser bezahlt, als die Arbeiter lung, zu der jedermann Zutritt hatte, der das Parteiprogramm dem bei der Anberaumung der Versammlung beder Herren Agrarier.. Trifft unter demn die adligen und anerkannte, gewählt worden und habe jedes Jahr in solchen stimmten Zwecke derfelben. Das Gericht berief sich zur schreckliche Nothstand", öffentlichen Parteiversammlung Bericht erstattet. Auch die Ab- Begründung dieser Auffassung auf den Wortlaut des§ 1 des nichtabligen Grundbesitzer leiden", ist gewiß ein triftiges rechnung habe nur solche Gelder betroffen, die eben von diesen Vereinsgefeßes, wonach Versammlungen der Anmeldung bedürfen, Argument hierfür so werden die bei den Agrariern Genoffen aufgebracht worden seien. Die Gelder, die im Wahl- in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen mit hoher obrigkeitlicher Erlaubniß arbeitenden Ausländer die verein aus Beiträgen oder Festen zusammenkämen, hätten mit werden sollen. Daß solche Erörterungen in der fraglichen Arbeit in den Ziegeleien der auf den Gütern bald vorziehen dieser Abrechnung des Vertrauensmannes absolut nichts zu thun. Versammlung vorgenommen werden sollten, glaubte das lernen. Die Ausweisung der ausländischen Ziegeleiarbeiter Der Vorsitzende legte besonderes Gewicht darauf, daß die Gericht aus den Satzungen der Gesellschaft für ethische Kultur schließen würde die Agrarier vor der Möglichkeit schüßen, daß ihre aus fämmtlichen Anwesenden zu einer Geburtstags Feier" ein zu dürfen, insbesondere daraus, daß nach dem§ 14 der Sagungen ländischen Arbeiter in die Biegeleien gehen. Man braucht also geladen worden seien, obwohl es sich um eine solche zugestandener in den regelmäßigen Mitgliederversammlungen auch die Thätigkeit wohl nicht gerade das schwärzeste Gemüth zu haben, um in der maßen nicht gehandelt habe; auch sei mit einer Heimlichkeit der Abtheilungen bestimmt werden foll. Die Thätigkeit, so führte Ausweifung der ausländischen Biegeleiarbeiter ein weiteres verfahren worden, z. B. Wachpostenaufstellung, die nicht ver- das Gericht aus, habe die Erreichung der Zwecke der Gesellschaft Pröbchen der ungemessenen Agrarierfürsorge zu erblicken. ständlich wäre, wenn die Angeklagten nicht selber geglaubt im Auge und diese Zwecke erstreckten sich auf die ganze MenschDen schädlichen Einfluß des Rauchs auf die Waldhätten, es handle fich um eine ungefeßliche Versammlung; heit und berührten öffentliche Angelegenheiten. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wurde Revision wirthschaft tann man in hervorragender Weise in Sachsen außerdem hätten eine ganze Anzahl Angeklagter bei ihrer polizeilichen Vernehmung unterschrieben, daß es sich um Fortsetzung eingelegt, die Rechtsanwalt Gerhard in dem Termin beobachten. Nach einer neueren wissenschaftlichen Veröffentlichung Es in den Deutschen Geographischen Blättern" von Gebauer ist in des Wahlvereins gehandelt habe. Das erklärten die Angeklagten vor dem Kammergericht am 10. September vertrat. übereinstimmend dahin, die Form der Einladung zu einer Ge- wurde geltend gemacht, daß von dem Revisionskläger nicht der Umgegend der Muldener Hütten in Freiberg der Wald zum burtstagsfeier" sei gewählt worden, um den Kreis der Ein- beabsichtigt gewesen sei, die soziale Thätigkeit des Vereins in theil vollständig vernichtet. Der frühere Waldboden bringt bort zuladenden zu beschränken; die Einladung sei am Biertisch, in der Versammlung vom 4. Dezember 1895 zur Besprechung ge- nur wenige armliche harte Gräfer hervor. Im Zwickauer Grubenbezirk der Wertstelle in Gegenwart mehrerer Genossen erfolgt; man langen zu lassen, und daß eine solche Besprechung auch nicht steigern sich die Schäden derart, daß große und kleine Waldflächen Das Rammergericht wies jedoch die Revision gefährdet erscheinen. Bedeutende Rauchschäden sind auch in dem sehr hätte keinen Genoffen verlegen wollen, was geschehen wäre, erfolgt wäre. wenn man rundheraus in ihrer Gegenwart gesagt hätte, es unter folgender Begründung zurück: Ohne Rechtsirrthum habe gewerbefleißigen Plauenschen Grunde bei Dresden wahrzunehmen, handle sich um interner Partei- An- das Landgericht angenommen, daß die Deutsche Gesellschaft für wo sich bekanntlich auch umfangreiche Kohlengruben befinden. eine Besprechung gelegenheiten, von der der fie aber ausgeschlossen wären. ethische Kultur fagungsgemäß öffentliche Angelegenheiten in den An den Hängen des Weißerißthales, zwischen dem vielbesuchten Mach posten feien nicht aufgestellt worden, selbst- Kreis ihrer Thätigkeit ziehen wolle und daß jede Monatssitzung Badeort Tharandt und der Haltestelle Edle Krone" ist die nachverständlich sei die Zahl der Eingeladenen eine beschränkte ge- nach den Statuten(§ 14) an sich zur Verfolgung dieses Zweckes theilige Einwirkung des Lokomotivrauches an den Waldbeständen wefen, übrigens fänden solche Zusammenkünste bei allen bestimmt sei. Wenn im Einzelfalle eine Monatsfigung diesem wahrzunehmen. Im Chemnißer Bezirke und in der Umgegend mit jedem Jahre mehr durch den Industrierauch geParteien statt; alle Parteien besprechen ihre inneren An- Biele nicht dienen solle, dann müsse das von vorn der gleichfalls an Fabriken reichen Stadt Aue wird der Wald gelegenheiten im engeren Kreise, manchmal handle es sich um berein in der Tagesordnung erklärt werden, Gegenfährdet. Die Rauchschäden machen sich in immer größeren den Rauchquellen bemerkbar, namentlich perfönliche Angelegenheiten, von denen niemand wünsche, daß sie und das sei hier nicht geschehen. in weitere Kreise oder über dem an sich vorhandenen Zwecke der Entfernungen von in die Presse bringen, die Die Nadelholzwirthschaft schließlich dafür fein fachliches Interesse haben tönnen. Bersammlung tomme es auf den thatsächlich wirken chemische Fabriken und Ziegeleien verderblich auf wird durch den Rauch in manchen sächsischen Industriebezirken Wenn eine Reihe der Angefchuldigten in der vom Vorsitzenden stattgehabten Hergang in der Versammlung den sie umgebenden Wald ein. angegebenen Weise entgegengesetzte Befundungen bei ihrer polizeis felbst nicht mehr an. lichen Vernehmung unterschrieben hätten, so erkläre sich das aus Eine auf dem Gebiete des Nahrungsmittel- Gesetzes gerade in Frage gestellt. Laubholz leidet weniger, weil es die der Art und Weise, wie die Protokolle entstanden seien. Eine liegende streitige Rechtsfrage dürfte demnächst wohl zu einer Blätter in jedem Jahr abwirft, doch beruht die bekanntlich Pflege der Nadelhölzer. Der schädliche Einfluß des Rauches auf ganze Anzahl der Angefchuldigten bekundeten diese„ Geständnisse", maßgebenden Entscheidung der vereinigten Straffenate des musterhafte fächsische Waldwirthschaft fast ausschließlich auf der die den Thatsachen nicht entsprechen, seien ihnen nur unter Reichsgerichts gebracht werden. Es handelt sich um die Frage, den Wald hat in Sachsen schon mehrfach zu zivilrechtlichen moralischem 3wange abgenöthigt worden. ob ein Gastwirth, welcher seinen Gästen verschweigt, daß Börner z. B. erklärte: Bu mir sagte der Kriminalkommissar sie statt frischen Bieres eine minderwerthige Mischung von ab- Klagen Veranlassung gegeben. Schöne: Wenn Sie nicht unterschreiben, tommen gestandenem und frischem Bier erhalten, wegen Betruges in Sie in die dunkle Belle. Der Angeschuldigte Ewald ideeller Konkurrenz mit einem Bergehen gegen§ 10 Nr. 2 des fagte: Als ich teine Aussage machte, erklärte mir der Polizei Nahrungsmittel Gefeßes verurtheilt werden kann. In einem tommiffar Schöne: Wenn Sie weiter nichts aussagen, derartigen Falle hatte die Strafkammer das Urtheil damit das Verschweigen dem Unter Zur Frage der Gefangenen- Arbeit. Die preußischen werden Sie einer von denen sein, die eingesperrt wer begründet, daß den. Auch der Angeklagte Gruschte behauptet: 3u mir sagte drücken einer wahren Thatsache gleichbedeutend sei. Der Gewerbe Inspettoren find angewiesen worden, der Frage, ob und der Polizeikommissar: Alle haben schon ausgesagt. Sie werden erste Senat des Reichsgerichts hat das betreffende Urtheil in welchem Maße die Beschäftigung von Gefangenen die freie auch nicht streiten wollen. Unterdeffen schrieb er schon das Pro- aufgehoben, weil das Urtheil nicht erkennen ließ, daß Arbeit beeinflusse, dauernd ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. tokoll. Werner hat schon zugestanden, ebenso Fischer. Ich eine Pflicht zur Mittheilung bestand oder doch, beim Mangel Sie sollen insbesondere etwaige Klagen freier Arbeiter über war aufgeregt, was ich unterschrieben, weiß ich nicht; ich that solcher Pflicht, ein attives auf Täuschung angelegtes Verhalten Beeinträchtigungen durch den Wettbewerb der Gefangenen- Arbeit es, blos um herauszukommen. Ebenso bekundete Schäfer: hinzutrat. Das bloße Verschweigen sei nicht ausreichend zur auf ihre Berechtigung eingehend untersuchen, gleichviel ob es Mir wurde vorgelesen, was andere unterschrieben haben und als Anwendung des Betrugsparagraphen. Aus dem betr. Erkennt sich dabei um Außenarbeit der Gefangenen oder um ihre Be ich nicht gleich ebenso aussagen wollte, wurde mir gesagt: niffe des I. Senats ist ersichtlich, daß ein Urtheil des IV. Senats schäftigung in den Anstalten handelt. Die Gewerbe- AufsichtsDann bleiben Sie einfach hier, dann werden Sie auf anderem Standpunkte zu stehen scheine und die Ansicht bes beamten haben zu diesem Zwecke nach vorheriger Verständigung schon gestehen. Auch der Angeklagte in te fagte aus: tunde, daß die Pflicht zur Anzeige der Verfälschung aus mit dem Gefängnißvorsteher auch die Arbeitseinrichtungen der Mir drohte der Polizeikommissar Schöne, mich nach§ 10 Nr. 2 des Nahrungsmittel Gesetzes mit rechtlicher Strafanstalten sowie die von den Unternehmern verwendeten folge. Der I. Senat schließt sich dieser Maschinen zu besichtigen und über ihre Beobachtungen den zut= Moabit bringen und noch länger sigen zu Nothwendigkeit nicht an und führt aus: Die Entstehungs- ständigen Stellen zur Prüfung und Beseitigung etwaiger MißIassen, wenn ich nicht auch unterschreibe. Alle anderen Ansicht hätten unterschrieben, unterschreiben Sie doch auch Sie geschichte des Nahrungsmittel- Gesezes ergiebt, daß der Gefeßgeber stände Bericht zu erstatten. tommen doch mit einer geringen Geldstrafe frei. Da dachte ich: das Verschweigen im Sinne des§ 10 nicht als eins der Lieber unterschreibe ich jetzt dann komme ich doch gleich frei! Mittel zur Erregung des Irrthums im Sinne des§ 263 St.-G.-B.
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Wie auf die Pflanzen, so ist der Rauch der Fabriken auch auf den Gesundheitszustand der Menschen vom schädlichsten nicht gelöst. Einfluß. Leider ist das Problem der Rauchverbrennung noch
Die Vernehmung der Angeklagten zog sich bis nach angesehen wissen wollte, daß er vielmehr für das nach dem bis. Depelchen und lehte Nachrichten. mittags 2 Uhr hin. Nach einstündiger Pause wurde die Ver- herigen Recht nicht für ein Unterdrücken" einer wahren That Zermatt , 11. September. ( W. T. B.) Am Lyskamm sind handlung wieder aufgenommen mit der Vernehmung des Polizei fache angefehene Verschweigen ein Sondergesez und eine fommissars Schöne, dem der Wachtmeister Diener und Sonderstrafe einführen wollte. Der Gesetzgeber beabsichtigte gestern Professor Grunert, dessen Wohnort noch unbekannt ist, Schuhmann Ha a se folgte. Da dieselben für unsere Leser von nicht, dieser Sonderbestimmung eine weit über den Rahmen und die Führer Imboden und Ruppen abgestürzt. Alle drei hesonderem Interesse sind, werden wir sie morgen auf grund dieses Gesetzes gehende Tragweite einzuräumen und eine all- find todt. gemeine Wahrheitsangabe bezüglich solcher Verfälschungen zu Brig , 11. September. ( W. Z. B.) Die Verdämmung des ftenographischer Aufnahme bringen. Seitens der Bertheidigung waren die Genossen Wolbegründen, deren Unterstüßung ohne weiteres als Unterdrückung Annahilf- Schachtes ist erfolgreich durchgeführt. Die Terraindersti und Auer als Zeugen vorgeladen. Mit deren Ber - wahrer Thatsachen" im Sinne des Betrugsparagraphen an- bewegungen find zum Stilstand gekommen. Die Wiederaufnahme des Bahnbetriebes ist binnen wenigen Tagen zit erwarten. nehmung war die Beweisaufnahme geschlossen. Der Staats- zusehen wäre.
Verantwortlicher Redakteur: Wilhelm Schröder, Berlin . Für den Juferatentheil verantwortlich: Th. Glocke in Berliu. Druck und Verlag von Max Bading in Berlin . Hierzu 2 Beilagen.