Nr. 9

4. September 1927

Blick in die Bücherwelt

Volkswirtschaft.

Robert Wilbrandt  : Einführung in die Boltswirt. schaftslehre. Vier Bände. Verlag Ernst Heinrich Moriz, Stutt­ gart  . Preis 1. und 2. Band je 2,50 M., 3. Band 4,25 m., 4. Band 3,75 m.

Diese vier Bändchen stellen wohl das Vorzüglichste und An­ertennenswerteste dar, was auf dem Gebiete der volkswirtschaft­Lichen Einführungsliteratur bisher erschienen ist. Aus Universitäts­vorlesungen entstanden und als Leitfaden für Studenten der Natio­nalökonomie gedacht, reicht ihre Bedeutung doch weit über ihren engeren akademischen Zweck hinaus. Von allen, die in das weite und schwierige Gebiet der Wirtschaftslehre tiefer eindringen wollen, vor allem von unseren jungen sozialistischen   Arbeitern, sollten diese Bändchen gründlich studiert werden.

Wilbrandt ist Sozialist und obwohl sich seine Einführung nicht an eine sozialistische Leserschaft wendet, sondern, wie es einer Ein­führungsschrift entspricht, alle Fragen vom Standpuntt eines über Den Klassen stehenden Forschers untersucht, ist sie doch durchpulst pon tiefem Verständnis und warmer Anteilnahme für die Sache des Proletariats und läßt es an der schärfsten Kritik der fapitalisti fchen Wirtschaftsordnung nicht fehlen. Wilbrandt ist nicht Marrist im engsten Sinne des Wortes. Gerade deshalb aber ist es wertvoll, daß er dem Margismus volle historische Gerechtigkeit widerfahren läßt. Ja, die ökonomischen und soziologischen Grundgedanken des Marxismus, die Ausbeutungstheorie und die materialistische Ge­schichtsauffaffung afzeptiert er nicht nur, sondern wendet sie auch praktisch an zur Lösung der wichtigsten ökonomischen und historischen Fragen. Ein kurzer Ueberblick über den Inhalt der vier Bändchen wird dies beweisen.

Das erste Bändchen behandelt Die Entwidlung der Boltswirtschaftslehre". Wilbrandt packt aber sein Thema nicht, wie es sonst üblich ist, als Geschichte der Lehrmeinungen, als Dogmengeschichte an. Er begnügt sich nicht damit, aufzuzählen, welche Theorien von den einzelnen nationalökonomischen Dentern und Schülern seit der Entstehung der Nationalökonomie als Wissen­schaft aufgestellt worden sind, sondern er schildert die Geschichte der nationalökonomischen Wissenschaft selbst. Es ist Geschichte im besten, lebendigsten Sinne des Wortes, was sich uns in diesem Bändchen aufrollt. Wilbrandt erzählt uns wirklich eine Geschichte", jo fesselnd, so spannend, wie eben nur die Menschen, auch die Gelehrten, ihre eigene Geschichte durchleben. Die Geschichte der Bolkswirtschaftslehre erscheint ihm nicht als eine Selbstentwicklung der wissenschaftlichen Bedanken in den Köpfen der einander folgenden Denker, sondern er weist die Verwurzelung dieser Gedanken in den ökonomischen und fozialen Zuständen, Kämpfen und Bewegungen ihrer Zeit auf. In zugespizter Form fönnte man sagen: Er erkennt die Nationalöko nomie als eine Klassenwissenschaft ohne daß freilich die meisten Vertreter dieser Wissenschaft selbst sich dieses Charaf ters und ihrer Rolle bewußt gewesen wären.

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Es darf nicht unerwähnt bleiben, daß die Rolle, die in diesem Kaffenkampf der Ideen Karl Marr gespielt hat, von Wilbrandt voll erfaßt und gewürdigt wird. Er sieht die wichtigste Bedeutung Don Mart nicht in seiner ökonomischen Theorie die, wie alle Theorien, nichts Leztes, Endgültiges darstelle, sondern in seiner vernichtenden, aber treffenden und berechtigten Kritik an den ökono­mischen Theorien seiner Zeit und der ökonomischen Wirklichkeit des Kapitalismus einerseits, in dem wissenschaftlichen Ausblick auf die Entwidfungstendenzen der Wirtſchaft, d. b. in der Anwendung der h. materialiſtiſchen Geſchichtsauffassung auf die Geschichte unserer Zeit und ihrer Widerspiegelung in der ökonomischen Wissenschaft anderer­seits. So wie Marg den Glauben an die ewigen Wahrheiten" der Doktrinen der klassischen Nationalökonomie, so hat er auch den Glauben an die Bollkommenheit und Ewigkeit der bürgerlichen Ge­sellschaft zerstört und die Kräfte aufgedeckt, die sie auflösen werden. Im zweiten Bändchen schildert Wilbrandt die Beschichte der Volkswirtschaft". Nachdem er im Geiste der historischen Schule den Begriff der Volkswirtschaft" mit dem Hinweis auf die unleugbare Bedeutung des Staates innerhalb der modernen Wirt­schaftsorganisation verteidigt hat, gibt er einen furzen Abriß der Wirtschaftsgeschichte, in dem er sich start an Bücher und Max Weber   anlehnt. Die marristische Auffassung der Wirtschafts geschichte, die die wechselnden Produktionsverhältnisse in den Bordergrund stellt, wird seltsamerweise von Wilbrandt nicht erwähnt. In der Hauptsache ist aber dieses Bändchen der Entwic lung der kapitalistischen   Wirtschaft gewidmet. Hier nimmt die Dar­stellung noch am ehesten lehrbuchartigen Charakter an, indem Wil­brandt ausführlich die Entstehung und Entwicklung der einzelnen Organe der modernen Wirtschaft des Handels, des Geldes, der Banten usw, schildert. Den Abschluß bildet eine glänzende Dar stellung der Entwicklung und der Lage des modernen Proleta= riats, das, wie Wilbrandt sehr flar erkennt, mit der Schaffung und Ausbreitung des Organisationsgedantens eine ent­scheidende Wendung nicht nur seines eigenen Schicksals herbeige­führt, sondern auch eine grundlegende Wendung der ganzen Wirt­schaftsordnung angebahnt hat.

weis auf andere Ausbeutungserscheinungen, insbesondere die Aus­beutung der Konsumenten durch Monopole.

Den Inhalt des vierten Bändchens bildet" Das Problem der Volkswirtschaftspolitit". Wie schon der Titel an­deutet, ist sich Wilbrandt des problematischen Charakters einer Wissenschaft der Volkswirtschaftspolitik, deren Möglichkeit vor allem von Marg aufs entschiedenste bestritten wurde, wohl bewußt. Er versucht sie aber gegen Mar Weber und seinen Kreis durch eine Art Wirtschaftsphilosophie zu rechtfertigen. Danach habe die Volks wirtschaftspolitik als Wissenschaft die Aufgabe einer weltanschauungs­losen technischen Beratung mit dem Ziele der weitmöglichsten Mangelverhütung für alle. Diesen Gedanken versucht Wilbrandt da durch fruchtbar zu machen, daß er die wichtigsten Gebiete der Bolts wirtschaftspolitik Wirtschafts-, Handels, Aerar- und Sozial­politik durchgeht und sie unter dem Gesichtswinkel der weitmög­lichsten Mangelverhütung untersucht.

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Es muß zugegeben werden, daß Wilbrandt bei dieser Methode zu einem sehr fruchtbaren Gedanken gelangt: er weist nach, daß die Wirtschaftlichkeit" aller ökonomischen Borgänge und Handlun gen sehr start vom Grade der Bevölkerungsdichte abhängt und zieht daraus den richtigen Schluß, daß die Bolkswirtschafts­politit sich in all ihren Maßnahmen sehr stark nach dem Grade der Bevölkerungsdichte richten muß. Deffen ungeachtet, bleibt aber das Bändchen als Ganzes vom vom sozialistischen   Standpuntt burchaus unbefriedigend. Die sozialistische Auffassung ist in dieser Frage der der Vertreter der wertfreien Wissenschaft" verwandt: Nach sozialistischer Auffassung gibt es in der klassengespaltenen tapi­talistischen Gesellschaft keine gemeinsamen voltswirtschaftlichen In­teressen und dementsprechend auch keine eigentliche Boltswirtschafts politit, sondern Interessen verschiedener Klassen, denen eine verschie bene Wirtschaftspolitik entspricht. Es ist tiefste sozialistische Ueber zeugung, daß dem wahren Interesse der Volkswirtschaft nur durch bie fozialistische Wirtschaftspolitik der Arbeiterschaft gedient ist. Eine über den Klassen stehende Volkswirtschaftspolitik, wie sie Wilbrandt zu konstruieren versucht, muß daher als unmöglich abgelehnt werden. Diese kritische Bemerkung soll aber den hohen Wert der Einfüh rungsschrift Wilbrandts als Ganzes nicht vergessen machen.

Dr. Alfred Braunthal  .

Agrarpolitik.

und anderen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen( Das Reichsheimstättengesetz vom 10. mai 1920 nebst den preußischen deutsche Heimstättenrecht, Teil 1). Erläutert in Verbindung mit Dr. jur. Frig Wenzel von Hans Krüger. 3weite vers Berlin 1927. mehrte Auflage. Verlag von Reimar Hobbing. 220 Seiten. Preis geb. 6 M.

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An das Reichsheimstättengesetz vom 10. Mai 1920 fnüpften sich bei seiner Verkündung in weiten Arbeitern, Angestellten und Be amtentreisen große Hoffnungen. Der Weg zur eigenen, gegen Not­stände gesicherten Scholle schien frei, der Traum aus den Kampf­und Notjahren des Krieges schien Wirfchfeit werden zu sollen. Schien nur denn das neue Gesez brachte wohl die Rechtsform, die Heimstätte und Heimstätter vor spekulativer Ausbeutung schüßt, nicht aber die verwaltungsmäßigen und finanziellen Handhaben zu feiner Durchführung. Ebenso fönnen die Bestimmungen des§ 28 Reichsheimstättengesetz nicht als wirkliche Handhaben zu einer plan­mäßigen, die Heimstättenbildung erleichternden Landbeschaffung an­gesehen werden. Diese im Reichsheimstättengefeß ſelbſt liegenden Hemmnisse wurden dann zunächst weiter verschärft durch das Fehlen von Ausführungsgesehen und bestimmungen der Länder die preußischen datieren z. B. erst vom Frühjahr 1924 gegnerische Einstellung von an sich an der Heimstättenausgabe inter. effierten Streisen( politische, Kirchen- und Schulgemeinden 3. B.) fo= wie durch mangelndes Verständnis mancher Grundbuchrichter für das neue, verdächtig sozialistisch infizierte" Recht.

durch

Genosse Hans Krüger  , früher Ministerialtat im Reichsarbeits­ministerium und dann Regierungspräsident in Lüneburg  , jezt Staats­dienst, in seinem Kommentar einen überaus wertvollen, für den sekretär im preußischen Landwirtschaftsministerium, hat das Ver­Laien, den Siedlungspraktiker und den Wissenschaftler gleich brauch baren Wegweiser durch das schwierige Rechtsgebiet gegeben und dq= mit die praktische Ausnirfung des Gesetzes erst ermöglicht zu haben. Die erste Auflage seines Kommentars, 1921 erschienen, war der Führer durch das Neuland Heimstättenrecht. Seit langem vergriffen, Führer durch das Neuland Heimstättenrecht. Seit langem vergriffen, ist der Kommentar nun in zweiter vermehrter Auflage neu er schienen; bei der Neubearbeitung ist Genosse Strüger von Regierungs­rat Dr. F. Wenzel, dem bekannten Mitkommentator des Reichs­fiedlungsgesetzes und der Reichspachtschutzordnung, unterstützt worden. Die Neuauflage bringt nach Abdruck beider Vorworte das zur ersten Auflage gibt einen kurzen Einblick in den Geist, der den Kommentator bei seiner Arbeit leitete zunächst in großen Zügen einen Ueberblick über Heimstättenbestrebungen und Heimstättenge fetze im Ausland und in Deutschland  . Bon besonderem Interesse ist es zu sehen, wie alt schon z. B. in den Vereinigten Staaten   von Das dritte Bändchen, das sich mit der Theorie der Nordamerika   und in Serbien   die Heimstättengefeße sind und welche Volkswirtschaft" beschäftigt, verdient das stärkste wirtschafts- weitgehenden Bestimmungen sie bereits enthalten. Als zweiter theoretische Intereffe. In ihm stellt Wilbrandt die wichtigsten heute Abschnitt folgt das Gefeß mit Kommentierung, wobei die noch lebensträftigen Theorien über die Grunderscheinungen der Ländergefehe und ausführungsbestimmungen sowie das ein Wirtschaft( Wert, Einkommen usw.) einander gegenüber, übt an schlägige Schriftium maßgebend berücksichtigt sind. Die Fassung ihnen Kritik und vereinigt sie in einer Synthese, die ihnen der kommentierenden Bemerkungen ist so eingehend und flar, allen gerecht zu werden versucht. Als Grundlage, als einheitliches daß sie auch ohne jede Mühe für den Nichtjuristen völlig Erklärungsprinzip gilt ihm dabei die Grenznugentheorie, verständlich sind und Zweifelsfragen kaum auffommen laffen. aber er weist auch der Kostentheorie als deren vollendetsten Zudem sind in strittigen Fällen die verschiedenen Auffaffun Typus wir die Arbeitswerttheorie von Marr ansehen müssen gen so im einzelnen erörtert, daß sich der Leser selbst ein einen wichtigen Blazz in der Erklärung der Werterscheinungen zu. eigenes Urteil zu bilden vermag. An dritter Stelle folgen das Was aber vom fozialistischen Standpunkt am entscheidendsten ist: preußische Ausführungsgesetz zum Reidsheimstättengesetz in der Kapitaltheorie hält Wilbrandt im Gegensatz zu allen Ver- 18. Januar 1924, die Ausführungsbestimmungen dazu vom 25. Apri tretern der Grenznußentheorie am Kern der Marrschen Theorie, an 1924, der preußische Ministerialerlaß vom 12. September 1924 der Ausbeutungstheorie feft. Er erweitert diese Theorie über Heimstättengärten sowie die preußischen Musterentwürfe zu nur durch die Rezeption der Oppenheimerschen Theorie der Boden Ortsfagungen und Polizeiverordnungen für Reichsheimstättengebiete sperre( Ausbeutung durch die Grundbesizer) und durch den Hin in den verschiedenen Formen( Wohnheimstättengebiete, Heimstätten

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gartengebiete, gemischte Heimstättengebiete) entsprechend den Be= stimmungen bes preußischen Ausführungsgesetzes. Der Anhang bringt je eine Zusammenstellung über die obersten Landesbehörden in Heimstättenangelegenheiten und über die landesrechtlichen Aus­führungsbestimmungen zum Reichsheimstättengesetz, Mufter für Heimstättenverträge einschließlich eines für einen Erbbauheimstätten­vertrag, das historisch als erstes deutsches Heimstättengesetz inter­effante, unter der besonderen Mitarbeit des Genossen Krüger ent­standene Braunschweigische Heimstättengesez vom 19. April 1918, eine umfassende Uebersicht über das einschlägige Schrifttum und ein Berzeichnis der in der Regel besonders mit Heimstättenfragen be= faßten Wohnungsfürsorgegesellschaften. Ein ausführliches Sach­register erleichtert die Benutzung des Buches. Wer irgend mit Heimstättenangelegenheiten befaßt ist, sollte das Bert jederzeit zur Hand haben. Dr. Otto Karuz.

Bölkerrecht.

Die Tagungen der Völkerbundsligen und der Deutschen Gesell­schaft für Völkerrecht haben wieder einmal die Bedeutung der tinderheitenfrage für die europäische Zukunft gezeigt. Je weiter bie innere Ronsolidation der europäischen   Staaten fortschreitet, desto stärker tritt das Problem des Schutzes der nationalen Minderheiten in die Erscheinung.

Obgleich das deutsche Volt das weitaus stärkste Kontingent der Minderheiten stellt, fehlte es bisher an brauchbaren systematischen Bearbeitungen der Probleme des Minderheitenrechtes in deutscher Sprache. Nunmehr liegt eine Arbeit von Dr. Hermann Plettner: Das Problem des Schubes nationaler minder­beiten"( Berlag Hermann Sack, Berlin   1927, 108 G., 4,50 M.) por, die in straffer Zusammenfassung eine systematische Darstellung der ideengeschichtlichen, politischen und formaljuristischen Grund= lagen des Minderheitenrechts gibt. Nach einer Würdigung des Nationalitätenprinzips als Problem der modernen Politik und der friedlichen Mittel zur Berwirklichung des Nationalitätenprinzips wird im Hauptteil der Schrift das formaljuristische Grundproblem der Organisierung des Auslebens der nationalen Eigenart im Rahmen des Staatsverbandes erörtert und hier vor allem die schwierige Frage der rechtlichen Firierung der nationalen Gemeinschaft sowie Form und Grundlage der nationalen Selbstverwaltung behandelt. Den Beschluß bildet eine Darstellung der Stellungnahme des gelten­den Rechtes zu den erörterten Problemen.

Eine ausgezeichnete Ergänzung zu dieser Schrift und ein unent­behrliches Hilfsmittel für jede Beschäftigung mit Minderheitsfragen bildet eine Materialiensammlung, die der Königsberger Rechtslehrer Prof. Herbert Kraus, der Referent über den Minderheitenschuz auf der letzten Tagung der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, unter dem Titel Das Recht der Minderheiten, Mate= rialien zur Einführung in das Verständnis des modernen Minoritätenproblems"( Stilles Rechts­bibliothet, Band 57, Verlag Georg Stilke, Berlin   1927, 365 G., 10 M.) herausgegeben hat. In chronologischer Reihenfolge ist hier eine Fülle von meist schwer zugänglichen Verträgen, Gesetzesbestimmun­gen, Beschlüssen, Erklärungen, Anträgen und Entwürfen offizieller und privater Natur zusammengetragen. Unterstützt wird die prat­tische Brauchbarkeit des Buches durch ausführliche, sorgfältig be­arbeitete Register.

Beide Schriften sind in hohem Maße geeignet, weiteren Kreisen zur Einführung in das Recht der nationalen Minderheiten zu dienen, beren Bedeutung für die friedliche Entwicklung Europas   in steigent­Dr. Rudolf Levy.  

bem Maße erkannt wird.

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Rechtspflege.

Genft Toller: Justizerlebnisse. E. Laubsche Berlags= buchhandlung, Berlin   1927. 146 Seiten. Preis broschiert 3 Mart. Zeitgemäßer im Augenblick der allgemeinen Erörterung über Strafvollzugsreform"- hätte man sich eine Veröffentlichung faum denken können. Ehrenvolle Einschließung" für politische Ber­brecher oder die gleiche Gefängnisftrafe wie für gemeine" lebel das ist die Frage. über die Strafrechtler sich die Köpfe heißdiskutieren. Was sollen aber diese noch so gut gemeinten theore­fischen Auseinandersetzungen, da Dinge möglich find, wie fie Toller mit fast erschreckender Leidenschaftsicfigfeit in seinen Juftizerleb­nissen" auf den bestürzten Leser gleich Keulenschlägen niedersausen läßt. Erlebnisse aus der bayerischen Festung Niederschönenfeld  - der Martyriumstätte bayerischer Räterevolutionäre; Erlebnisse nicht so fehr Tollers felbft als seiner Leidensgefährten, von ihnen und vom Verfaffer erzählt. Was sich hier der Leiter dieser Festung an Ver­höhnung und schier sadistischen Raffinements seinen Häftlingen gegenüber geleistet hat, wagt vielleicht fein Buchthausdirefior feinen Lebenslänglichen zu bieten, und fäte er dieses, er hätte vielleicht schon lange seinen Posten verloren. Wie der Vorgesetzte, so ein Teil der Untergebenen: ein Wetteifern in Unmenschlichkeit. Die schmuckios niedergelegten Tatsachen wirken um so stärfer, als Toller kaum den Versuch macht, sie fünstlerisch zu verbrämen. Die scham­los schitanöfe Zensur von Büchern, Zeitungen und Briefen, das feber Gerechtigkeit hohnsprechende Zurückhalten von Gesuchen und Beschwerden, die Hinderniffe beim Empfangen von Besuchen, das frivole Berhängen von Disziplinarftrafen, die ungenügende ärzt­liche Behandlung es gibt da überhaupt keine Lebensäußerung der Häftlinge", die nicht Gegenstand seelischer Folterung gewesen wäre. Das traurigfte Kapitel bleibt aber der Tod Hagemeisters. Wieviel Lärm, und zwar berechtigten Lärm, hat der Fall Höfle ver­ursacht Hagemeister durfte aber von der Festungsleitung vom Leben in den Tod befördert werden, ohne daß jemand liberhaupt baran gedacht hätte, eine disziplinarische Untersuchung zu ver­anlaffen. Tollers Justizerlebnisse" lassen auch vor dem Leser einen traurigen Abschnitt aus der Geschichte der Revolution in Bayern  erstehen die Geschichte der Verfolgungen, Verhaftungen und stand­

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PREUSSENGOLD

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Kurhaus

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