ersten Monaten der Republik sind voreiligen Jubels, grund- vom Inspektorate und seinen Zielen immer mehr verbreitet und es zu entnehmen, welche dahin gerichtet sei, daß den Arbeitern der loser Hoffnungen voll; man glaubte mit einem Schlage unmöglich macht, daß, wie in Deutschland , nicht bloß weite Arbeiter- Lohn unverfür 3zt auch dann zufließen solle, wenn sie in den freise, sondern sogar Behörden das Institut der Fabrikaufsicht gar Abzug einwilligten. verwirklicht, was lange Leidensjahre ersehnt hatten. Erst nicht kennen. Ein allgemeiner Bericht des außerordentlich rührigen Die Pflicht zur Baarzahlung sei ganz unabhängig von dem mit der Niederlage kam die Enttäuschung. Doch, so wider- Bentralgewerbeinspektors geht im Sammelbande den Einzelberichten in§ 115 Abs. 1 aufgestellten Verbot der Streditirung von Waaren spruchsvoll es klingt, die Niederlage war ein Sieg. Denn voraus. Derselbe nähert sich diesmal um einen großen Schritt aufzufassen, und man könnte sich daher zur Rechtfertigung des Bedie innerlich treibende Kraft der Kämpfer war nach ihrer weiter dem Ideal, welches ein solcher Generalbericht mit der Zeit haltens der Lohnabzüge nicht darauf berufen, daß durch diese Beverwirklichen soll: er nimmt zum ersten Mal fortwährend Bezug ſtimmung den Gewerbetreibenden nur die Waarenkreditirung nnd Besiegung an Ausdehnung und Stärke größer als zuvor. auf die bemerkenswertheſten Stellen der Einzelberichte und bietet die Beschaffung von Lebensmitteln zu einem die Anschaffungskosten Beweis ist unter anderem die Arbeiterdichtung. 3war deshalb eine Zusammenfassung der im Jahre 1888 von der öfter- übersteigenden Preise untersagt sei. Wenn nun der Unternehmer zuerst schien alle Hoffnung niedergeschmettert, der Gesang reichischen Gewerbeinspektion erzielten Ergebnisse im besten Sinne seinen Arbeitern an ihrem verdienten Lohne einen wöchentlichen ( Franff. 8tg.) Abzug mache und diesen Abzug zu seiner Sicherstellung gegen verstummte in den Werkstätten und Schänken, das Lächeln des Wortes, sachgetreu und vollständig. Kontraktbruch, gegen Beschädigung durch schlechte Arbeit und zu ähnlichen Zwecken verwende, so widerspreche dies ganz offen= bar der im§ 115 Abfaz 1 der Gewerbeordnung vorschriebenen Pflicht zur Baarzahlung.
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Dürfen die Unternehmer dem Arbeiter willkürlich Lohnabzüge machen?
Der§ 115 der Reichsgewerbeordnung lautet: Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihren Arbeitern baar in Reichsmünze auszuzahlen."
der Zuversicht verschwand von den trozigen Arbeitergefichtern aber schon nach wenig Tagen der Verwirrung erhob die Poesie ihr Haupt, anfangs freilich, weil sie geächtet war, schen und sacht, zur Milde und Menschlichkeit mahnend, bald aber stolz und trozig. Die Hinrichtung jener Männer, die im ehrlichen Gemezel der Junischlacht den feindlichen General Bréa getödtet hatten, lieferte den Beweis, daß Louis Napoleon allen Bitten um Milde sein „ Sie dürfen keine Waaren denselben kreditiren." u. s.w. Ohr verschloß. Als das erste Todesurtheil der Republik Im ferneren Verlauf des§ 115 find die Ausam 17. März 1849 vollstreckt ward, während zu gleicher nahmefälle angeführt, in welchen doch kreditirte Waaren Zeit der Präfident in seinem Palaste ein glänzendes Fest oder andere Leistungen dem Arbeiter am Lohne angerechnet gab, da nahm die Proletarierdichtung einen finsteren werden dürfen. Charakter an, den sie seitdem nicht wieder ablegte. Rachepfeile flogen auf die herzlosen Sieger, schaurige Accorde zogen durch die Luft, Schwüre der Sühne für die Gefallenen, Gelöbnisse der Vergeltung für die erlittene Schmach, für die Beleidigung des Menschlichkeitsgefühls!
§ 117 der Reichsgewerbeordnung sagt: Verträge, welche dem§ 115, zuwiderlaufen sind nichtig." § 146 der Reichsgewerbeordnung lautet: ,, Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
1. Gewerbetreibende welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkauf von Waaren an die Arbeiter dem§ 115 zuwiderhandeln."
Die Lieder der Arbeiter bildeten in jener Zeit eine Macht. Noch in den fünfziger Jahren, als die Fluth der politischen Reaktion hoch und höher stieg, als Klubsizungen Der§ 115 sept ohne Zweifel fest, daß der Lohn und Volksreden bereits verboten waren, verbreiteten zahllose dem Arbeiter ohne jeden Abzug am Lohntage ba ar Lieder eine Fülle von revolutionärer Kraft. Die Pariſer in Reichs währung, also nicht etwa in einem mündlichen Volksdichter zählten nach Hunderten. Jeder neue Gewalt streich schuf neue Dichter und weckte neue Lieder.
Versprechen, eingetragen in einem Sparkassenbuche, oder als Guthaben in einem Abrechnungsbuche, oder als Anrechnung einer Strafe ausgezahlt wird.
Das Landgericht berücksichtigt dann weiter, daß der abgeschlossene schriftliche Vertrag auf die Fabrifordnung verweise, die bestimme, daß die Kaution dafür gestellt werde, daß alle Vor= schriften der Fabrikordnung mit Einschluß der auf die Kündigungsfrist bezüglichen innegehalten würden; mun seien aber nach§ 117 alle gegen§ 115 verstoßenen Verträge nichtig. Der§ 117 schreibe aber weiter in Absaz 2 die Nichtigkeit aller Verträge vor, durch welche der Arbeitslohn zu einem anderen Zwecke als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familie verwendet werde. Inhaltlich der Motive sei aber diese Vorschrift hauptsächlich gegen die in Fabrikordnungen enthaltenen Maßregeln gerichtet. Der Theil des Lohnes, welcher dem Arbeiter wöchentlich als Kaution abgezogen werde, werde fofort mit dem Abzug der freien Verfügung des Arbeiters entzogen. Während der Fortdauer des Arbeitsvertrages könne der Arbeiter den betreffenden Theil seines Lohnes weder erheben noch sonst darüber verfügen, sondern er erhalte erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kaution wieder zurück und auch dann nicht bedingungslos, sondern nur in dem Falle, wenn er rechtzeitig ge= fündigt habe, oder der Unternehmer feine Entschädigungsansprüche wegen schlechter Arbeit und dergl. geltend mache. Es sei aber ferner zu bedenken, daß die Beträge, um welche der Lohn regelmäßig gekürzt werde, zur Kautionsstellung verwendet und aufge= bracht würden und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der auf Herausgabe der Kaution befize; hieraus gehe aber flar hervor, Arbeiter keine Forderung auf Zahlung des Lohnrestes, sondern daß die Abzüge des Lohnes zur Sicherung des Unternehmers Einen Theil ihrer Macht verdankt die Dichtung der für seine etwaigen Ansprüche an den Arbeiter erfolgten und es Art, wie sie verbreitet wurde. Die Gedichte wurden in Es ist durch§ 115 den Unternehmern ein für alle- sei deshalb der ganze Vertrag, auf dem die Zurückbehaltung Heften von 6 bis 8 neuen Liedern gedruckt, und der mal verboten, einen Theil des Lohnes in irgend einer beruhe, nichtig." Preis eines solchen Heftes betrug 2 Sous( 8 Pf.); mit Melodie Form, die nicht im zweiten Absatz des§ 115 genau be- es spricht die Verpflichtung zur Baarzahlung des Das Erkenntniß nimmt also so an, wie wir oben sagten, wurde für jedes einzelne Lied derselbe Preis bezahlt. zeichnet ist, zurückzuhalten oder abzuziehen. Lohnes aus, wenn ein Theil desselben auf Grund der Zwanzig solcher Hefte bildeten in der Regel einen Band Es dürfen weder Kautionen noch vom Arbeitgeber Bestimmungen der Fabrikordnung oder eines Vertrages oder einen Jahrgang. Es gab Buchhändler die einzig von festgesette Strafen am Lohne abgezogen werden, selbst einbehalten wird. Diese Bestimmungen oder dieser Vertrag dem Verkauf solcher Volkslieder lebten, und nicht selten dann nicht, wenn der Arbeiter durch Unterschrift oder An- find nichtig. Die Vorschrift des Gesetzes ist anerkannterwar ein Dichter der Verleger seiner eigenen Gedichte oder erkennung einer Fabrikordnung oder sonst durch eine maßen gegen die Fabrikordnungen gerichtet, die die Arbeiter der Erzeugnisse seiner Genossen. Die Melodien, welche Willenserklärung dem Unternehmer erlaubt hat, thm solche bebrücken. Das ist Alles nicht neu, auch ganz klar und zum Theil schwierig sind, fanden aus einem besonderen Abzüge zu machen. Grunde große Verbreitung. Die Arbeiter von Paris Solche Abmachungen sind nach§ 117 nichtig! hatten nämlich ihre Singschulen, in denen nach der viel- Der Arbeiter kann nach§ 116 der Reichsgewerbegerühmten méthode Wilhem" unterrichtet wurde. Die ordnung, wenn ihm während der Zeit, daß er bei einem besten Sänger dieser Schulen gaben unter dem Namen Unternehmer beschäftigt war, doch solche Abzüge an Strafen Nun, wer fie fich nicht abziehen läßt, der fliegt zur " Pariser Kinder" öffentliche Konzerte, meistens in dem oder Kautionen gemacht sind, zu jeder Zeit Zahlung Fabrik hinaus, und es ist außerdem so kinderleicht, diesem Saal der Brüderlichkeit" der Vorstadt St. Denis. Dieser verlangen. Solche Forderungen unterliegen als Gesetz ein Schnippchen zu schlagen. Man würde, wenn Saal war ursprünglich ein Reitstall, der im Jahre 1848 teiner Verjährung. die Arbeiter in vielen Fällen damit Ernst machen sollten, von den Parisern Arbeitern angekauft und in einen schmuck- Wenn ein Arbeiter durch Nachlässigkeit oder Bös- bei ihrer Entlassung sämmtliche ihnen abgezogenen Strafen losen Versammlungssaal umgewandelt wurde. Um die willigkeit den Unternehmer schädigt, so hat der letztere zurück zu verlangen, ihnen einfach mit der einen Hand Kosten zu bestreiten, gab jene Sängerschaar dem Proletariat natürlich ein Klagerecht gegen den Arbeiter auf Schaden- den Lohn voll auszahlen, und nun bei Strafe der EntWochenkonzerte, und hier, neben dem Bilde der barrikadenersatz, den er geltend machen kann. Der Unternehmer lassung von ihnen verlangen, daß sie die Strafen freikämpfenden Freiheit feierte das Volk seine Feste unter der steht dabei aber rechtlich nicht besser als jeder andere willig an die andere Hand einzahlen. lächerlichen Kontrolle der Polizei. Hier sang Pierre Gläubiger des Arbeiters. Ebenso wird der Fabrikant, den es mit der Kaution Dupont jedes neue Lied, hier trug Lachambeaudie seine Der Lohn, die Vergütigung für Arbeit, die ein so unliebsam getroffen hat, nun wohl ein anderes Arrangejüngsten Fabeldichtungen vor, hier war eine Waffenschmiede Arbeiter erhält, darf nach§ 1 des Gesetzes vom 21. Juni ment treffen, das für ihn ganz gleichwerthig ist. des Geistes für die gehoffte künftige Erhebung. Das 1869 erst dann zur Sicherstellung oder Befriedigung eines mindert den Wochen- oder Tagelohn, der ja ganz in sein Treiben des Proletariats in den Jahren 1850 und 1851 Gläubigers mit Beschlag belegt werden, nachdem die Belieben gestellt ist, um einen gewissen Betrag, und macht schildert ein Augenzeuge folgendermaßen: Die Vereinslokale veistung der Arbeiten oder Dienste erfolgt, und nachdem aus- wenn der Arbeiter bis zu einer gewissen Zeit bei und Wirthshäuser von Paris boten ein reichbewegtes der Tag, an welchem die Vergütigung gefeßlich, vertrags- ihm bleibt, z. B. bis zum Ende einer bestimmten Campagne, Schauspiel dar; sie faßten kaum die Menge der Arbeiter, oder gewohnheitsmäßig zu entrichten war, abgelaufen ist, oder bis er seine Entlassung erhält, oder ein volles Jahr welche sich abends in ihnen versammelte, während die ohne daß der Vergütigungsberechtigte dieselben ein- oder sonst wie- dann erhält er ein freies Geschenk von eleganten Cafe's der Bourgeoisie nur von spärlichen, gefordert hat. einem gewissen Betrage, das der früheren Kautionshöhe scheuen Gästen besucht waren. Wenn man in den VorAuch diese gesetzlichen Bestimmungen können nach entspricht. Wer früher oder gegen den Willen des Fabristädten eine Weinschänke betrat, traf man gewöhnlich sechs§ 2 des genannten Gesetzes nicht mit rechtlicher Wirkung kanten ausscheidet, erhält das Geschenk nicht. bis acht Männer, welche sich an der Ecke eines Holztisches durch Vertrag ausgeschlossen werden. In ähnlicher Art wird der§ 115 der Gewerbe
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unzweideutig.
Es fragt sich nur: Warum kommt es so selten vor, daß die Arbeiter gegen die Strafen und Kautionen sich auflegen?
Er ver
das neueste Lied einübten, die Melodie leise vor sich hin- Beide Gesetze, sowohl, die Reichsgewerbeordnung als ordnung bei der Marken- und Kantinenwirthschaft alle summend. Plößlich erscholl ein„ Ruhe!" und die Sänger das Gesetz vom 21. Juni 1869 gegen die Beschlagnahme Tage umgangen und die Gefeßeswächter drücken da freundtrugen mit feſtem Ton ihr Lied vor, während die übrigen von Arbeitslöhnen haben eine sehr richtige Anschauung lich beide Augen zu. Anwesenden laut in den Refrain mit einstimmten. So von dem„ freien Arbeitsvertrag". Die Gesetzgeber wußten wurden diese Lieder bekannt und oft in ein oder zwei ganz genau, daß da ein Starker und Rücksichtsloser mit wirthes Marken genommen hat, erhält sein Geld„ ba ar Der Arbeiter, der von dem Gehilfen des KantinenTagen durch ganz Paris verbreitet. einem Schwachen zu verhandeln hat, daß der Schwache in Reichsmünze" aufgezahlt, wie es§ 115 vorschreibt, sich auch den schlimmsten Launen des Starken fügen muß, aber nicht er, sondern der Kantinenwirth streicht es ein, daß es für den Schwachen ein Muß, aber keine Freiheit nachdem der Arbeiter die Summe für richtig anerkannt Die Fabrikinspektion in Oesterreich. der Wahl giebt, deshalb sind der§ 115, 116 und 117 hat. Wenn er darüber etwas sagen wollte, so könnte er Nicht bloß durch die Promptheit ihrer Veröffentlichung, sondern der Reichsgewerbeordnung gar nicht zu verachtende Anfänge recht unangenehme Erfahrungen machen. Such durch ihren Inhalt ſtellen die soeben erschienenen Jahresberichte einer Arbeiterschutzgeseßgebung. Der Wortlaut dieser Ab- recht unangenehme Erfahrungen machen. der österreichischen Gewerbeinspektoren für 1888 die deutschen amt- schnitte ist dabei so bestimmt, daß über ihren Inhalt gewerbeordnung das förmliche Recht, seinen verdienten Also kurz: der Arbeiter hat aus§ 115 der Reichslichen Mittheilungen gleicher Art tief in den Schatten. Nur einzelne deutsche Berichte, wie der kürzlich veröffentlichte für Baden eigentlich gar kein Zweifel sein kann. Lohn am Zahltage baar in Reichsmünze ohne alle Abzüge
österreichischen an die Seite gesetzt werden.
und die vorjährigen für Württemberg und Hessen , können den Daß dieselben so auszulegen sind, wie wir angeführt für Strafen, Kautionen oder dergl. zu erhalten. Wenn Aber selbst Dasjenige, was diese wenigen deutschen Einzer- haben, ist auch durch ein gerichtliches Erkenntniß anerkannt. er auf Ausübung dieses Rechtes aber besteht, wird er Dies Erkenntniß wird in dem Berichte des Fabrik- entlassen, oder es wird eine Form sehr leicht gefunden,
berichte Gutes enthalten, pflegt meist von der wässerigen Redaktionsmethode des in Berlin angefertigten und erst sehr spät, gegen Ende inspektors für das Großherzogthum Heffen mitgetheilt. Die dem Unternehmer die willkürlichen Abzüge in der des folgenden Jahres, fertig gestellten General berichtes verwischt Der Fall ist durch drei Instanzen gegangen. Ein Arbeiter Regel doch möglich macht. Nur in dem einen seltenen zu werden. So kommt es, daß die Sammel- Jahresberichte der klagte auf Rückzahlung einer ihm vom Lohne abge- Fall kann der Arbeiter sein Recht auf Baarzahlung des Fabritinspektion, die wir dieses Jahr feiern fönnten, weit weniger 30gen en Kaution, von der der Fabrikbefißer annahm, ohnes ausüben wenn er seine Arbeitsstelle aufgiebt. werthvolles Material enthalten, als die Referate der österreichischen daß sie ihm verfallen sei, da der Arbeiter seinen kontrakt - Dann möge er auf Herauszahlung der ihm am Lohne Inspektoren, die erst seit fünf Jahren erscheinen. Man hat nicht lichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war. verfehlt, seit Jahren darauf hinzuweisen. Hier scheint aber das Das Gewerbeschiedsgericht, vor welches der Fall abgezogenen Strafen und Kautionen klagen.
discite moniti( Lernt, ihr seid gemahnt) nicht zu gelten.
Ein Arbeiter, den ein Abzug am Lohn gemacht wird,
Auch die österreichischen Beamten haben ja noch Wünsche, wie zuerst gebracht werden muß, erkannte in dem Sinne. wie der gegen den§ 115 verstößt, wenn ihm also der Lohn denn im neuen Berichte mit besonderer Dringlichkeit um die Zu- wir oben den§ 115 ausgelegt haben und verurtheilte nicht baar in Reichsmünze ausgezahlt wird, ist übrigens theilung von Hilfsbeamten an die einzelnen Inspektoren gebeten den Fabrikanten zur Zahlung. Dieser berief sich auf berechtigt, nach§ 124 Abschnitt 4 die Arbeit sofort wird, die zu fünfzehn mit den großen Aufsichtsbezirken nicht fertig richterliches Urtheil und sonderbarer Weise gab ihm das ohne Kündigung zu verlassen. werden können. Aber die Art und Weise, wie jeder der dortigen Schöffengericht recht, in dem es den Kläger abwies. Das Gewerbeinspektoren seine Aufgabe auffaßt und energisch, ohne Wenn eine Strafe auf Grund einer Fabrikordnung Rüdficht auf rechts peer links, durchführt, unterscheidet sich außer- Landgericht, das nun angerufen wurde, ftellte aber das vom Lohne abgezogen wird, kann der Arbeiter sofort die oder ordentlich vortheilhaft von dem matten Auftreten der meisten erste Erkenntniß wieder her, der Fabrikant mußte die Arbeit niederlegen, und die Herauszahlung der abgeKaution herauszahlen. deutschen
Aufsichtsbeamten.
Was zunächst die Form der Berichterstattung anbetrifft, so
giebt Desterreich die Originalreferate sämmtlicher Einzelbeamten Das Landgerichtserkenntniß lautet in den wesentlichen 30genen Strafe verlangen.
in einem ſtattlichen Bande heraus. Ihr Druck ist so eingerichtet, Punkten folgendermaßen:
daß jeder derselben einzeln als billige, voltsthümliche„ Die Gewerbeordnung verpflichte in§ 115 die Unternehmer, Broschüre in dem betreffenden Berichtsbezirk für Unternehmer den Arbeitern den verdienten Lohn baar in Reichswährung aus
nd Arbeiter zu haben ist eine Einrichtung, welche die Kenntniß zuzahlen; aus dieser Bestimmung sei die Absicht des Gesetzgebers
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Nebenbei möchten wir hier noch bemerken, was viele Arbeiter nicht wissen. Krankenkassenbeiträge, die aus irgend welchem Grunde einmal nicht abgezogen find, braucht sich der Arbeiter bei einer späteren Lohnzahlung