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Volks- Tribüne
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Sozial- Politisches Wochenblatt.
Die Berliner Volks Tribüne" erscheint jeden Sonnabend früh. Abonnementspreis für Berlin monatlich 50 Pf. pränumerando( frei in's Haus). Einzelne Nummer 15 Pf.
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№ 30.
Die Gewerbegerichte in Deutschland . II. Gewerbegerichte und Sozialreform. III. Die Regierung und das Wahlrecht der Arbeiter. IV. Die Regierung und die Rechte der Arbeiterinnen). Sozialdemokratie und Antisemi
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tismus. Gewerkschaftliches.
Redaktion und Expedition:
SO.( 26), Elifabeth- Ufer 55. Ausgabe für Spediteure: ,, Volksblatt", Beuthstr. 3.
Inserate werden die 4spaltige Petitzeile oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Dereins- Anzeigen: 15 Pf. Arbeitsmarkt: 10 Pf. Inseraten- Annahme in der Expedition: Elisabeth- Ufer 55. Die Berl. Volks- Tribüne" ist unter Nr. 893 der Zeitungs- Preisliste eingetragen
Sonnabend, den 26. Juli 1890.
3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge, 4. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeit gebers gegen einander erhoben werden.
§ 4.
IV. Jahrgang.
Ehe man sich und anderen derartige Luftschlösser borgaufelt, thäte man besser, den„ Riß" zwischen den beiden Klassen der Besitzenden und Besizlosen sich einmal näher anzusehen und die Rolle zu prüfen, welche Prozesse. über die Erfüllung des Arbeitsvertrages dabei spielen. Zur Zuständigkeit der Gewerbegerichte gehören ferner Streitig Schon der flüchtigste Blick müßte genügen, um erkennen zu teiten... zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende lassen, daß auf den Klassenkampf, seine Gestaltung Gedicht.- Novelle von Strindberg. Die außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerb- und seine Folgen den Gewerbegerichten keinerlei Einfluß russische Moralphilosophie. II.- Die Sachsen - licher Erzeugnisse beschäftigt sind( Heimarbeiter, HausgewerbeSachsen- licher treibende), und ihren Arbeitgebern, sofern die Beschäftigung auf zusteht und nur Maßnahmen, die sich in dieser Richgängerei. I. Der Verein„ Jugendschuh". die Bearbeitung oder Verarbeitung der den ersteren von den tung geltend machen, die die Kampfstellung, die KampfesStudenten und Sozialdemokratie. Arbeitgebern gelieferten Rohstoffe oder Halbfabrikate beweise und die daraus sich ergebenden Herrschafts- und schränkt ist.
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II.
§ 9.
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Streitigkeiten derjenigen Hausgewerbetreibenden, welche die Ausbeutungsverhältnisse zwischen Kapital und Arbeit beRohstoffe oder Halbfabrikate selbst beschaffen, unterliegen der rühren und verändern, fallen überhaupt in den GesichtsZuständigkeit der Gewerbegerichte, soweit dies durch das kreis der Sozialreform und der wirklichen SozialStatut bestimmt ist. Gewerbegerichte und Sozialreform. politik. Sonst kommt man folgerichtig dazu, jede EinSolange die Agitation für gewerbliche Sondergerichte ein Stellvertreter desselben, sowie die erforderliche Zahl von Bei- streift, jede öffentliche Bedürfnißanstalt und jedes VolksFür jedes Gewerbegericht sind ein Vorsitzender und mindestens richtung, welche den Arbeiter in irgend einer Weise sich noch in ganz allgemein gehaltenen Wünschen und Vor- sizern zu berufen; die Zahl der letzteren soll mindestens vier bad als eine sozialpolitische Großthat zu feiern stellungen bewegte, verknüpften sich mit ihr ganz natur- betragen. gemäß mancherlei luftige Illusionen, die sofort wie blauer Dunst verfliegen mußten, wenn es schließlich ein nüchternes Gesetz zu entwerfen oder zu erwägen galt. das sich feinen Schritt vom Boden des Nüßlichen und Möglichen entfernen und bis in die letzten Einzelheiten hinein der Ver- zur wirklichung fähig sein sollte.
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§ 11.
Arbeitgeber noch Arbeiter sein. Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter dürfen weder
§12
Die Beisiger müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, Hälfte aus den Arbeitern entnommen werden. Die ersteren werden mittelst Wahl der Arbeitgeber, die letzteren mittelst Wahl der Arbeiter bestellt.
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§ 55.
Nun ist der Arbeits- und Lohnvertrag, der die Grundlage der ganzen Thätigkeit der Gewerbegerichte bildet, gewiß auf das engste verknüpft mit diesem Klassen fampfe, der den„ Riß" zwischen Unternehmer und Arbeiter offenbart und„ Vertrauen" zur anderen Partei zum Verrath an der eigenen macht. Aber für den Klassenkampf ist der Arbeits- und Lohnvertrag der Abschluß der beiderseitigen Messung der Kräfte, für das Gewerbegericht bedeutet er den Anfang, die Voraussetzung aller da, wo das Feld des Klassenkampfes aufhört; beide Thätigkeit; der Bereich des Gewerbegerichtes beginnt
Auch für Deutschland steht es außer Zweifel, daß man früher mehrfach die ganze Frage mit allzugroßer Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Werth des Wärme aufgegriffen und behandelt hat, und die unglückliche Streitgegenstandes den Betrag von 100 Mart überschreitet. Bezeichnung der geforderten Institutionen als Schieds"- Aus diesen Auszügen geht bereits unzweideutig gerichte ist sicherlich durch diese unklare Begeisterung mit hervor, daß es sich bei dem neuen Gesez um weiter nichts fallen vollständig auseinander: eine Reform der gewerbveranlaßt worden und hat dann ihrerseits wieder dazu handelt, wie um eine Reform des Gerichtsverfahrens lichen Rechtsprechung wird man daher niemals eine Sozialbeigetragen, falsche Vorstellungen bei allen denjenigen zu und der Zusammenseßung der Gerichte für ge- reform nennen können; mag sie sonst noch so gut sein, wecken und zu verstärken, die mehr an den äußerlichen werbliche Streitigkeiten. Die Entscheidungen waren auf die Stellung der Klassen zu einander und die KlassenKlang der Worte sich halten und sich weniger um das bisher vielfach nicht rasch, nicht sachkundig und nicht lage der Arbeiter vermag sie nicht den geringsten Einfluß innere Wesen der Sache fümmern. billig genug, und das hofft man in Zukunft zu ver- auszuüben. Schiedsgerichte zur Erledigung der Streitigkeiten meiden, indem man vom Vorsitzenden abgesehen zwischen Kapital und Arbeit! wer dächte dabei nicht das Gericht zu gleichen Theilen aus Arbeitern und träglich nur auslegt, stecken bereits die Bestimmungen Im Arbeitsvertrag, den das Gewerbegericht nachunwillfürlich an eine große versöhnende Thätigkeit einer Unternehmern zusammensetzt; man glaubt so die Er- drin, welche das Verhältniß des Unternehmers zum Arüber allen Barteien und allen Klasseninteressen stehenden füllung des Arbeitsvertrages nach beiden Seiten beiter kennzeichnen. Er umfaßt mag er nun schriftmachtvollen Körperschaft, etwa der Rodbertus 'schen Sozial- hin besser zu sichern wie bisher. Das ist alles. monarchie vergleichbar,„ unter der Aegide und nach der Trotz alledem kehren noch in den letzten Reichstags- wohnheit seine Mutter nennen lich oder mündlich eingegangen sein oder nur die GeNorm des strahlenden suum cuique" dem Armen sein verhandlungen auf allen Seiten Aeußerungen wieder, vorläufigen Friedens" schlusses, dem Besiegten, d. H. dem alle Bedingungen des Recht verschaffend und die Uebergriffe des Reichen zügelnd die wenn sie wirklich ernst gemeint und nicht auf die Arbeiter, ungeheure Verpflichtungen auferlegend, die er Täuschung der Massen berechnet sind- darauf schließen lassen, daß irrige Auffassungen über die Bedeutung der sonstiger unbedeutender Gegenleistungen zu erfüllen hat. gegen die Gewährung des bloßen Lebensunterhaltes und Reform" noch immer weit verbreitet sind. Es mag am Dieser Friedensschluß setzt fest, daß der Arbeiter 8 bis Ende nur ein Ausfluß zwar unberechtigter, aber doch 14 Stunden täglich für 30 bis 10 Mark Wochenlohn auch erklärlicher Mutterliebe sein, wenn die Regierung zu frohnden hat, und kein späteres Ereigniß, auch keine durch Herrn von Bötticher dem Gesetze die Tendenz nach- Gerichtsentscheidung, kann die Arbeitszeit irgendwie verrühmte,„ die Lage der arbeitenden Klassen zu verbessern". mindern oder den Lohn irgendwie herauffeßen oder soustAuch das mag noch angehen, daß Herr Miquel sich von welche geseßlich zulässigen Abmachungen umstoßen. Die der Erledigung der Vorlage einen eminent großen Ge- Sozialpolitik thut ähnliches allerdings, sei es indirekt, winn" versprach. Dagegen überschreitet es bereits das indem sie die Stellung der Arbeiter im Lohnkampfe festigt Maß der für Parlamentarier erlaubten Schönfärberei, und sie zum Abschluß eines günstigeren Friedensvertrages wenn der Abgeordnete Winterer sogar die bisher schon befähigt, sei es direkt, indem sie
und fühnend!
wendet.
errichtet werden.
§ 1.
11
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Die verschiedenen Ortsstatuten über die bestehenden Gemeinde- Schiedsgerichte hätten auf solche heißblütigen Phantasien schon längst wie ein faltes Sturzbad wirken müssen, und der schließliche Entwurf der deutschen Reichsregierung war vollends geeignet, den Ernüchterungsprozeß zum Abschluß zu bringen. Stellen wir einmal furz fest, welchen Arbeitern und welchen Angelegenheiten derselben das neue Gesez sich zu Es bestimmte in seiner zuletzt angenommenen Form: Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen thätigen elsaß- lothringischen Gerichte wegen ihrer jegens Normalarbeitstag über die Arbeitszeit wie z. B. beim Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern andererseits, sowie reichen und versöhnenden Wirkung" pries und den Wunsch Festseßungen trifft, über die keine private Vereinbarung allgemeine zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers können Gewerbegerichte aussprach, die neuen Schöpfungen möchten in aller sich hinwegseßen kann. Die Sozialpolitik beeinDie Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch Wahrheit die Friedensgerichte der Industrie werden". flußt also den Inhalt des Arbeitsvertrags, die Die Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch und vollends unerfindlich ist es, wie der konservative gewerbliche Rechtsprechung muß ihn als etwas Ortsstatut... Mehrere Gemeinden können sich durch übereintimmende Ortsstatuten zur Errichtung eines gemeinsamen Gewerbe- Klemm den Entwurf mit dem„ Blühen und Gedeihen der unveränderlich Gegebenes hinnehmen; was günGewerbe" in Zusammenhang bringen und wie der Zentrums- stiges bei seiner Erfüllung für den Arbeiter nnd die redner Dr. Bachem glauben konnte, daß wir mit dieser Arbeiterklasse herauskommt, kein Gericht schafft das, und Als Arbeiter im Sinne dieses Gesezes gelten diejenigen Ge- Vorlage wirklich einen gewichtigen Schritt thun, um in was dabei ungünstig und verhängnißvoll wirkt, den fellen, Gehülfen, Fabritarbeiter und Lehrlinge, auf welche der sozialen Reform voranzukommen" und daß damit Hungerlohn und die slavische Ausbeutung, vermag kein der siebente Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet. Ingleichen gelten als Arbeiter im Sinne dieses Gefeßes eine sozialpolitische Versöhnung ins Auge gefaßt" sei. Gericht zu ändern und zu bessern. Betriebsbeamte, Wertmeister und mit höheren technischen Der freisinnige Abgeordnete Eberty erblickt freilich ebenDienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahresarbeitsverdienst falls in dem Gesetze ein Mittel, den großen Riß, der nehmer als klasse systematisch noch nicht einmal die Wer also nicht etwa behaupten will, daß die Unteran Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt. zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht, einiger mit den Angehörigen der Arbeiterklasse abgeschlossenen Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des gemeinsamer Arbeit zu einander wieder Vertrauen zu trägen sich ergebende Mehrwerthsumme für den Besitz maßen zu überbrücken, die Gelegenheit zu schaffen, in Löwenverträge erfüllen, daß die aus allen ArbeitsverStreitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten: 1. über den Antritt, die Fortseßung oder die Auflösung gewinnen".*) des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung noch wesentlich gesteigert werde durch die systematische
gerichts für ihre Bezirke vereinigen.
§ 2.
§ 3.
oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses,
*) Bötticher S. 24, Miquel S. 23, Winterer S. 23, 24, Nichteinhaltung der Verträge seitens der Unternehmer, 2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus Klemm G. 17, Bachem G. 14, 336, Eberty G. 645 der Reichstags- und wer nicht weiter glauben will, daß die heutigen Berhandlungen. Gerichte dieser Prellerei nicht steuern wollen oder können,
dem Arbeitsverhältnisse,