ziehen; er bleibt bis zum 20. August des nächsten Jahres(1391) auf dem Wahlregister und daher stimmberechtigt. Findet während dieser Zeit jedoch keine Wahl statt, so entspringt ihm hieraus kein Nutzen. Nach dem 20. August(1891) ist A. ohne Stimm- recht, und um aufs Neue stimmberechtigt zu werden, hat er bis zum 15. Juli(1893) zu warten, da er nun Pom 15. Juli(1892) bis zum 15. Juli(1893) ein volles Jahr in seiner neuen Woh- nung gelebt hat. Sollte er in der Zwischenzeit wieder aus- gezogen sein, so wäre seine Slimmberechtigung in die blaue Ferne geschoben. Versäumt A. jedoch während des 15. bis 20. Juli sein altes Stimmrecht wieder zu beanspruchen, so wird er einfach vom Wahlregister gestrichen. Neue Miether benöthigen dieselbe Qualifikation um in das Wahlregister aufgenommen werden zu können, doch ist die Frist während der sie ihren Anspruch geltend machen können, bis zum 20. August ausgedehnt. Bliebe es den Wahlberechtigten selbst überlassen ihr Stimm- recht zu beanspruchen oder nicht, so würde unter den obwaltenden Umständen sicherlich nicht der zehnte Theil sein Recht reklamiren. Da jedoch die beiden grossen politischen Parteien Englands(die konservative und die liberale) das' Bestreben haben, so viel Stimmberechtigte als möglich in das Wahlregister eingetragen zu sehen(von denen ste natürlich erwarten, daß ste je für ihre resp. Partei stimmen), so sorgen die Parteien dafür, daß das Wahlregister so vollständig als möglich ist. Zu diesem Zweck wird in den einzelnen Wahlbezirken von jeder Partei ein Re- gistrtrungs-Agent angestellt, der seinerseits durch Unteragenten versucht, die Wahlberechtigten herauszufinden, ste zur Zeichnung der gesetzlich nothwendigen Formulare zu veranlassen, und sie durch Ködern, Beschwatzung oder sonstige Mttel zu bewegen sucht für seine Partei zu stimmen. Es giebt natürlich ein großes Element, welches einer Ueberredung nicht bedarf, sondern sich selbst eine politische Meinung gebildet hat, doch im Grossen und Ganzen ist die erstere Schilderung die wirklich den Verhältnissen entsprechende. Ich habe im letzten Absatz abstchtlich den AusdruckPartei" gebraucht, da dieser der landläufigen Redensart entspricht; doch ist diese Bezeichnung irreführend. Es ist nicht die Partei, welche die Kosten der Registrirung und Wahl bestreitet, sondern die Parlamentskandidaten, die sich, um gewählt zu werden, einer speziellen Partei anschließen und alle Ausgaben, die für den Erfolg ihrer Wahl nöthig find, aus eigener Tasche zahlen. Hierzu gehören die Registrationskosten, für die der Kandidat nicht direkt, jedoch indirekt zu zahlen gezwungen ist. Der Betrag, der für die Wahl selbst verausgabt werden darf, ist durch das vorhergenannte Gesetz von 1883 festgestellt, und variirt zwischen 350 Pfund Sterling bei 2000 Wählern bis zu 740 Pfund Sterling bei 15 000 Wählern und für je weitere 1000 Wähler um 30 Pf. St. steigt. Ein Parlamentsmitglied in England zu sein, kostet Geld, und sind die angeführten Summen nicht die einzigen, welche zu bezahlen sind. Auf diese Weise erreicht man es sehr bequem, daß man die schönste parlamentarische Freiheit hat, und daß da- bei die Arbeiter aber doch nicht zu Worte kommen können. Die Einrichtung ist sehr sinnreich. Eine weitere eingehendere Schil- derung würde jedoch für jetzt zu weit führen, und werde ich daher bei einer späteren Gelegenheit versuchen, eine umfang- reichere Schilderung des politischen Lebens in England zu geben. Die direkte Volksgesetzgebung im Programm der deutschen Sozialdemokratie. Ein Beitrag zur Kritik des Programmentwurfs. H. M Die Sozialdemokratie huldigt der Ansicht, daß dem Volke allein das Recht der Gesetzgebung zustehe, sie ver- tritt wie man es mit einem landläusigen Ausdruck bezeichnet das Prinzip der Volkssouveränetät. Es ist richtig, daß sie es nicht zuerst aufgestellt hat. Das war eine That Nousscau's und Althusius'.) Seitdem diese beiden Theoretiker des Staatsrechts die Volkssouveräne- tat gegenüber jener der Fürsten vertrateir, hat erstere eine immer größero Anerkennung gefunden. Alle modernen bürgerlichen Parteien stehen heute ausnahmslos auf dem Boden der Volkssouveränetät, wenn ihnen auch heute vor den letzten Konsequenzen dieses Prinzips grauen mag. Die Fürstensouveränetät dagegen besteht heute nur noch in den absoluten Mon- archien in voller Wirklichkeit; in den monarchischen Ver- fafsungsstaaten ist sie nur noch dem Namen nach vor- Händen.' Dort steht dem Herrscher in der wichtigsten und hbchsten Funktion des Staates, der Gesetzgebung, ein Vollkommen gleichberechtigtes Organ, die Volksvertretung gegenüber. Man hat noch in neuerer Zeit Versuche ge- macht, die Fürstensouveränetät in der Theorie zu retten; das ist z. B. von dem bekannten Staatsrechtslehrer Bluntschli geschehen. Sein Versuch ist indessen auch nach dem Nrtheile konservativer Juristen völlig miß- langen. So sehr nun auch die modernen bürgerlichen Parteien mit der Sozialdemokratie darin übereinstimmen, daß man das Recht der Gesetzgebung vom Volke ableiten müsse, so sehr weichen sie von ihr bezüglich der Ausübung dieses Rechts ab. Während der politische Liberalis- mus den Standpunkt der sogenannten repräsentativen Demokratie einnimmt, d. h. das Recht der Gesetz- gebung durch Repräsentanten, Volksvertreter ausgeübt wissen will, vertritt die Sozialdemokratie den Standpunkt der sogenanntenreinen Demokratie", welche ver- sangt, daß das Volk die Funktion des Gesetzgebers selbst übe. Der bürgerliche Liberalismus kommt in Bezug auf die Gesetzgebung zum Parlamentarismus, die Sozial- demokratie dagegen zur direkten Volksgesetzgebung, sie stellt sich mit letzlerer in einen direkten Gegensatz zur repräsentativen Demokratie, zum Parlamentarismus. Es hat allerdings lange gedauert, bis sich die Sozialdemokratie dieses Gegensatzes bewußt geworden ist; ja, es ist leider wahr, daß er bis heute von den Massen noch nicht gefühlt wird. Es ist daher auch nicht zu ver- wundern, wenn die Forderung der direkten Volks- gesetzgebung noch heute nicht das volle Verständniß ihrer Bedeutung findet. In ein sozialdemokratisches Programm üt sie, wenn wir nicht irren, erst im Jahre 1869 aus- genommen worden. Es geschah dies auf dem Kongreß der internationalen Arbeiter-Assoziation, der in jenem . Vergl. über Althusius die interessante Arbeit Gierke's: «Johann Althustus und die EntWickelung der naturrechtlichen «taatstheorien. Jahre in Basel tagte. Dort stellte die Sektion Zürich durch ihren Vertreter Karl Bürkli folgenden Antrag: In Erwägung: daß das Gesetz das geschriebene Interesse des Gesetz- gebers ist; daß bei der Gesetzgebung das Interesse der Gesammtheit naturgemäß maßgebend sein soll; daß erfahrungsgemäß Repräsentativkörper mehr das Kapital als die Arbeit repräsentiren, und daher in der Regel die Gesetze auf Kosten der arbeitenden Massen zu Gunsten des Kapitals gemacht werden: daß nur durch direkte Betheiligung an der Gesetzgebung im Volke das politisch-soziale Bewußtsein durchdringen kann, welches die erste Borbedingung zur Lösung der sozialen Frage ist; beschließt: Es sei eine Hauptaufgabe der arbeitenden Klassen, dahin zu wirken, daß die sozialdmokratische Republik ver- wirklicht werde, in welcher die Gesetzgebung direkt durch das Volk ausgeübt wird. Alles für das Volk und alles durch das Volk! Dieser Antrag wurde angenommen und zugleich be- schlössen, die direkte Volksgesetzgebung im Programm der Internationalen zu fordern. Von hier aus ist diese Forderung im Laufe der Jahre von einem Programm in das andere, wenn auch nicht immer in gleicher For- mulirung übergegangen, wohl ohne, daß viele und be- sonders deutsche Genossen davon eine klare Vorstellung gehabt haben, was sie eigentlich bedeutet. Die Schriften der Theoretiker der Volksgesetzgebung, Viktor Considörants und M. Rittinghausen werden nur eine verhältnißmäßig kleine Zahl von Arbeitern bekannt sein. Zu einer neuen, die Aufmerksamkeit größerer Partei- kreise auf sich ziehenden Erörterung der Volksgesetz- gebung ist es erst auf dem vorjährigen Parteitag der deutschen Sozialdemokratie in Halle gekommen, und hoffentlich wird diese Erörterung gelegentlich der Dis- kussion über das neue Programm in noch größerem Um- fange fortgesetzt. In dem Entwurf des neuen Programms hat die Forderung der direkten Volksgesetzgebung eine wesentliche Aenderung und wie wir gleich hinzufügen wollen, eine bedeutende Abschwächung erfahren. Wäh­rend in dem alten Gothaer Programm als Grundlage des Staatesdirekte Gesetzgebung durch das Volk" ge- fordert wurde, begnügt man sich im Entwurf damit, direkte Antheilnahme des Volks an der Gesetzgebung mittelst des Vorschlags- und Verwerfungsrechtes" zu ver- langen. Diesen Abschwächungsvorschlag hat man damit zu begründen versucht, daß man erklärte,die direkte Volksgesetzgebung sei, so absolut hingestellt (wie im alten Programm), praktisch nicht durch- führbar." In diesem Sinne äußerte sich Liebknecht auf dem Hallenser Parteitag(Protokoll Seite 203) und Bebel kürzlich in einer in Berlin gehaltenen Volksrede über den Prvgrammentwurf. Der Grund, weßhalb man im neuen Partei- Programm nur noch die direkte Antheilnahme des Volkes an der Gesetzgebung anstreben will, ist also ein praktischer; er beruht nicht etwa in einer veränderten theoretischen Ueberzeugung, wonach die direkte Volks- gesetzgebung prinzipiell nicht mehr in vollem Umfange zulässig sei, sondern in ihrer vermeintlichen Undurchführ- barkeit in größeren Staatswesen. Liebknecht begründete diese Ansicht in seiner Rede über das Programm auf dem Hallenser Parteitag mit folgenden Worten: Bei uneingeschränkter direkter Gesetzgebung durch das Volk müßte man konsequent das ganze Volk über alle Gesetze berathen und abstimmen lassen, die gesammte wahlfähige oder stimmberechtigte Bevölkerung hätte in Volks- oder Landesversammlungen zusammenzutreten, und über alle Gesetze nicht blos," sondern auch über alle Maßnahmen und politischen Akte zu verhandeln und sich schlüssig zu machen." Hieran knüpfte Genosse Liebknecht einen kleinen historisch-politischen Exkurs über die Volksgesetzgebung der altgermanischen Völker und der heutigen Schweizer- kantone, den wir aber, weil er nichts beweist, hier weg- lassen können. Zum Schluß sagte Genosse Liebknecht (Protokoll Seite 171): Ja, das ist möglich in einem so kleinen Lande(wie der Kanton Glarus ), aber in den großen Reichen der modernen Zeit ist dies nicht durchzuführen. Schon in den größeren Kantonen der Schweiz wird die Gesetzgebung so vorgenommen, wie bei uns: durch Vertretung, aber mit der Maßgabe, daß über Gesetze erst eine Volks- abstiminung stattfinden muß,') ehe ste in Kraft treten können, und daß, wenn eine gewisse Anzahl von Wählern ein bestinimtes Gesetz fordert, ei» solches Gesetz dem gesetz- gebenden Körper vorgelegt werden muß. 0 Liebknecht scheint danach zu glauben, daß man die Volksgesetzgebung durch Parlamente beschränken müsse. Wir bekennen indeffen, daß uns die vorstehenden Ausführungen nichts gegen die uneingeschränkte Gesetz- gebung durch das Volk zu beweisen scheinen. Wir kön- neu uns daher, wenn nicht noch andere Gründe dafür geltend gemacht werden, mit der vorgeschlagenen Ab- schwächung der Forderung im Programmentwurf nicht einverstanden erklären. Mit Rittinghausen und Eon- sidörant sind wir nach wie vor überzeugt, daß auch in großen Neichen wie Deutschland , Frankreich , England die direkte Gesetzgebung durch das Volk nicht allein ohne Einschränkung möglich, sondern auch zweckmäßig ist. Unseres Erachtens hat Genosse Liebknecht mnter dem Be- griff der direkten Volksgesetzgebung Dinge zusammen- 0 Soweit sind eine Reihe von Kantonen noch nicht. Viele haben das obligatorische Referendum nicht, wonach alle Gesetze von den Rüthen angenommen, dem Volke zur Abstimmung unterbreitet werden, in den meisten besteht nur das fakultative Referendum. ') Auch das Initiativrecht findet sich nur vereinzelt, nicht allgemein, in den schweizerischen Kantonen. gefaßt, die nicht in denselben gehören. Er meint, daß beiuneingeschränkter direkter Gesetzgebung durch das Volk dieses konsequent auch über alle Maßnahmen und politischen Akte zu verhandeln und sich schlußfähig zu machen hätte." Wenn Liebknecht bezweifelt, daß das möglich sei, so stimmen wir ihm vollkommen bei. Da- gegen stellen wir ihm mit Verlaub die Frage: Seit wann rechnet manMaßnahmen und politische Akte" zu den Gesetzen?? Wir haben bisher immer geglaubt, daß Gesetze und politische Akte grundverschie- dene Dinge sind. Gesetze sind Rechtsregel, Rechts- sätze, in denen der in dem Volke herrschende Wille zum Ausdruck kommen soll; Maßnahmen und politische Akte dagegen sind Handlungen, meistens solche, durch welche die Gesetze von Seiten der Regierung und der kompe- tenten Verwaltungsbehörden zur Ausführung, Vollstreckung gebracht werden. Maßnahmen und politische Akte haben mit Gesetzen, mit der Gesetzgebung, ergo auch mit der direkten Volksgesetzgebung nichts zu thun. Wenn man die Gesetze direkt durch das Volk gegeben haben will, so braucht man noch lange nicht zu wollen, daß das Volk auch die Gesetze ausführe, die Regierung und Verwaltung besorge. Die Erledigung der Regierungs- geschäfte, der Aufgaben der Verwaltung durch das Volk ist also durchaus keine Konsequenz der direkten Gesetzgebung durch das Volk, wie Liebknecht in Halle behauptet hat, letztere kann daher auch nicht dadurch eingeschränkt werden, daß man das Volk von der Regierung ausschließt. Liebknecht hat sich wahrscheinlich durch seine vieljährige parlamentarische Thätigkeit zu dieser Verwechselung von Gesetzgebung und Regierung(Verwaltung) verleiten lassen. Die Parka- mente haben nämlich in der Regel außer dem Rechte der Gesetzgebung auch noch einige Verwaltungsbefugnisse, sie haben Maßnahmen zu treffen und politische Akte, wenn auch solche von geringerer Bedeutung, vorzu- nehmen. Da kann dann vielleicht die Meinung entstanden sein, daß Gesetzgebung und Regierung so ungefähr das- selbe wären. Vielleicht aber ist diese Verwechselung auch durch den landläufigen Souveränitätsbegriff hervor- gerufen, der im Grunde ganz falsch ist, und, auf das Volk angewendet, zu Unmöglichkeiten führt. Unter der Souveränität verstehen wir im staatsrechtlichen Sinne ursprüngliche und andauernde Machtfülle eines Organs des Staates. Man hat diesen Begriff auf Fürsten und auf das Volk übertragen und dann sich durch Entgegen- setzung der Fürsten - und Volkssouveränität zu der irrigen Auffassung verleiten lassen, als ob sie nur dem Subjekt nach verschieden wäre, so daß durch die bloße Aenderung des Subjekts aus Monarchie Demokratie und umgekehrt aus Demokratie Monarchie würde. Das ist nicht der Fall. Die Rechte, die ein Fürst ausübt, können nicht sämmtlich aus ein souveränes Volk übertragen werden. Der Fürst kann Gesetze geben und Gesetze ausführen. Das souveräne Volk in der Demokratie dagegen ist nur zu Willenskundgebungen, zur Gesetzgebung fähig. Eine wirkliche Regierung kann darin geben wir Liebknecht vollkommen recht auch das souveränste Volk niemals führen, das muß es einem besonderen Organ überlassen, dessen Befugnisse es allerdings bestimmen kann. Sehr treffend hat der geistreiche französische Pamphletist Paul Courier die Stellung der Regierung in der Demokratie gezeichnet, indem er einmal sagte:Das Volk hat der Regierung vorgeschrieben, wie sie fuhrwerken soll. Denn die Regierung ist ja nur der vom Volk bezahlte Kutscher , der uns nicht fahren darf, wohin er will und wie er will, sondern wohin wir wollen,»nd auf dem Wege, der uns behagt." Eine Regierung kann in einem sozialistischen Staate der Freiheit des Volkes nicht gefährlich werden, denn dort wird die Gesetzgebung allen anveren Funktionen des Staates übergeordnet, und überdies wird dort eine Re- gierung im heutigen Sinne gar nicht möglich sein. Sie wird ausschließlich in der Ausführung der Gesetze und in der Verwaltung bestehen. Auswärtige Politik wird nicht mehr getrieben werden können. Die Freiheit des Volkes ist durch sein Recht der direkten Gesetzgebung vollkommen garantirt, unter der Voraussetzung allerdings, daß es dasselbe nicht mit einem Parlamente zu theilen hat. Es hat aber den Anschein, als sollte neben dem Volk nach der Ansicht der Verfasser des Programm- Entwurfs auch ein Parlament an der Gesetzgebung thell- nehmen. Diese Vermuthung ergiebt sich aus der erwähnten Liebknecht'schen Rede und aus dem Programm-Entwurf selbst. Liebknecht spricht davon, daß man sich in den größeren Kantonen der Schweiz dazu genöthigt gesehen habe, die Gesetzgebung durch Volksvertretungen vorzu- nehmen, allerdings unter Beihülfe des Volkes mittelst Initiative und Referendum. Und der Programmentwurf spricht nirgends davon, daß wir Sozialdemokraten prin- zipielle Gegner des Repräsentativsystems, des Parlamen - tarismus sind. Wenn man den Passusdirekte Antheil- nähme des Volkes an der Gesetzgebung mittelst des Vor- schlags- und Verwerfungsrechtes" im Zusammenhang mit dem ganzen Geiste des Programmentwurfs und mit der sich bei uns seit einiger Zeit bemerkbar machenden Vor- liebe für parlamentarische Thätigkeit betrachtet, so kann man zu keinem andern Schlüsse kommen, als daß die Volksgesetzgebung durch den Parlamentarismus eingeschränkt werden soll! Wenn man das nicht wollte, so hätte es gar keinen Sinn, nur von einer direkten Antheilnahme des Volkes an der Gesetzgebung zu reden, denn wir kennen heute