Freiheit" bei ihm vorgefunden wurden, ein Blatt, das in wil defter Sprache die Propaganda der That empfiehlt, Dynamit Attentate glorifizirt und über die Handhabung des Dynamits technische Vorschläge macht. Dem Leser eines solchen Blattes fonnte mithin die Wirkung des Dynamits keinesweges unbe­fannt sein.

Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß Bachmann nicht blos wegen Brandstiftung   im Sinne des§ 306 alin. 3 und§ 311 des Strafgesetzbuches, sondern auch wegen versuch­ten Mordes zu bestrafen ist. Hierbei ist in Betracht zu ziehen, daß der Mordver such nicht gegen einen einzelnen Menschen, sondern gegen eine größere Volksmenge begangen ist und daß er begangen war aus Haß gegen die befizenden Klaffen. Der Gerichtshof erblickt daher in der Handlungsweise des Bachmann eine ehrlose Gesinnung und hat deshalb neben einer zehnjähri gen Buchthausstrafe auf zehn Jahre Ehrverlust und Polizei auffidt erkannt.

Bweifellos steht nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme fest, daß Reinsdorf   den Bachmann zu der That angeftiftet hat. Der Anstifter ist gleich dem Thäter zu bestrafen, es ist deshalb wegen dieses Vergehens gegen Reinsdorf   auf eine 15jährige Zuchthausstrafe, 10 Jahre Ehrverlust und Polizeiaufsicht er­fannt worden. Ich komme nun zu dem Attentate auf dem Niederwald. Rupsch und Küchler find beschuldigt, hierbei als Thäter, Reinsdorf   als Anstifter gewirkt zu haben. Schon am 9. September hat eine Konferenz stattgefunden, in welcher Reinsdorf   vorschlug, bei der Enthüllungsfeier des Niederwald­Denkmals etwas zu begehen. Reinsdorf   wollte selbst nach Rüdesheim   reisen. Am 23. September sagte jedoch Küchler dem Rupsch er solle zu Reinsdorf  , der zur Zeit im Krankenhause lag, gehen, dieser habe ihn ausersehen, zu der Enthüllungsfeier zu fahren und dort Se. Majestät den Kaifer, den deutschen  Kronprinzen und alle Generale, wie Küchler sich ausdrückte, zu tödten. Rupsch leistete dieser Aufforderung des Küchler auch sofort Folge und nachdem ihm Reinsdorf   den Auftrag persön­lich mitgetheilt und er von Holzhauer das Dynamit und das nöthige Reisegeld erhalten hatte, reiste er in Begleitung des Küchler nach Rüdesheim  .

Hier handelten Beide in sehr wohl überlegter Weise. Sie fuchten sich am Abende vorher zunächst den Ort aus, wohin fte das Dynamit legen wollten, holten es alsdann und verbanden es mit einer bis in den Wald fich hinziehenden Zündschnur, welch' lettere fie mit Gras, Laub und Erde bedeckten. Am fol­genden Tage waren fte bemüht, die Explosion zu vollführen, Dies gelang ihnen jedoch nicht. Es entsteht nun hier die Frage: Ist die ganze Geschichte glaublich, da ein objektiver Thatbestand nicht vorliegt?

Der Gerichtshof hat die volle Ueberzeugung gewonnen, daß die Explofton in der von den Angeklagten erzählten Weise versucht worden ist. Es entsteht nun die Frage: find hier Handlungen begangen worden, die einen Anfang der Ausfüh­rung des beobfichtigten, aber nicht zur Vollendung gekommenen Verbrechens bethätigt haben, oder find nur vorbereitende Hand­lungen zum Hochverrath begangen worden? Der Gerichtshof hat die erstere Frage bejaht und zwar aus dem Grunde, da Rupsch die Zündschnur bereits entzündet hatte. Der Gerichts­hof hält in dieser Beziehung die Aussage des Küchler für glaubwürdig, daß Rupsch zunächst den Schwamm entzündete, Dieser aber in folge der großen Näffe nicht brennen wollte, das Rupsch alsdann neuen Schwamm von ihm forderte, aber das Vnzünden des legteren ebenfalls wirkungslos blieb, da die Zündschnur vollständig durchnäßt war. Es sieht nun fest, daß es in der Nacht vom 27. zum 28. September 1883 sehr geregnet hat und nach den Bekundungen des Sachverständigen, Major Bagenstecher, ist es daher ganz erklärlich, daß die Explosion nicht erfolgte. Daß Rupsch die Zündschnur Durchschnitten, um die Explosion zu vereiteln, glaubt der Gerichtshof nicht. Einmal erscheint es sehr unglaublich, daß er die Schnur zunächst mit einer falten Bigarre entzündet hat, benn diese Manipulation fonnte blos einen Bwed haben, um den Küchler zu überzeugen, daß die Zündschnur nicht an= brennen wolle.

Er mußte fich sagen, daß Küchler sehen werde, der Schwamm habe überhaupt nicht einmal geglimmt. Der Ges richtshof ist aber im Uebrigen der Meinung, Rupsch ist gar nicht millens gewesen, das Attentat zu vereiteln, denn einmal behauptet er selbst nicht, daß er nach Rüdesheim   gefahren sei, um das Attentat zu vereiteln, sondern, um sich auf Kosten Anderer zu amüfiren, und andererseits ist der Gerichte hof der Meinung: wenn es dem Rupsch mit der Verhinderung des Attentats ernst gewesen wäre, dann hätte er doch nicht nöthig gehabt, die Einschnitte in die Baumstämme zu machen, um am folgenden Tage die Zündschnur wiederzufinden. Für seine fernere Schuld spricht, daß, nachdem das Attentat mißlur gen, er gleich darauf den Entschluß faßte, die Festhalle in Rüdes heim in die Luft zu sorengen und diesen Entschluß auch zur Ausführung brachte.

Es ist undenkbar, daß Jemand, der soeben von der Be­gebung eines Mortes freiw llig Abstand genommen hat, sofort den Entschluß faßt, einen anderen Mord zu begehen. Küchler ist nun gleich dem Rupsch als Thäter zu bestrafen. Er hat nicht blos Wache gestanden, er nahm an der Legung des Dynamits Theil, wickelte die mit bem Dynamit verbundene Zündschnur auf und half dem Rupsch nach neuem Schwamm suchen. Dies Alles find Handlungen, die zweifallos für die Mitthäterschaft sprechen. Taß Küchler nur mitgereist war, um das Attentat zu verhindern, kann ihm in feiner Weise ges glaubt werden. Er leugnete anfänglich, den Rupsch überhaupt zu fennen, suchte durch seine Verwandten einen Alibi- Beweis zu führen, und als ihm nachgewiesen wurde, daß er in Koblenz   seine Uhr versezt habe, gab er dies wohl zu, leugnete aber immer noch, überhaupt auf dem Niederwald gewesen zu sein.

" 1

Noch in den jüngsten Tagen hat man einen Raifiber" bei ihm vorgefunden, in welchem er seine Verwandten um Geld bat, um seine Flucht zu bewerkstelligen. Erst im Au­dienztermin läßt er sich zum Geständniß herbei, dabei gewesen zu sein, dies sei aber nur geschehen, um das Attentat zu ver­hindern. Ist es einmal unglaublich, daß zwei Leute die Be­gebung eines Attentats unternehmen, um die Ausführnng des­felben zu vereiteln. Er sagt wohl: er babe deshalb das Dy­namit in die Drainage gelegt, weil er hoffte, es werde Waffer in dieselbe kommen, und daß alsdann das Dynamit wirkungs­los bleiben werde, er mußte sich jedoch aber auch sagen, daß seine Hoffnung ihn täuschen und nicht soviel Wasser in die Drainage lommen fönne, um die Wirkung zu verhindern. Daß bei Rupsch und Küchler die Absicht vorgewaltet hat, Se. Majestät den Kaiser, den deutschen   Kronprinzen nebst Um­gebung zu tödten, steht außer allem Zweifel. Dafür spricht die bekannte Aeußerung des Küchler zu Rupsch und das Ge­ständniß von Steinsdorf selbst, der dem Rupsch ganz direkt gefagt hat: er folle die Explofton vollführen, um Se. Majestät den Kaiser, den deutschen   Kronprinzen und die deutschen   Bun­besfürsten zn tödten.

ging, er zur Rede gestellt, antwortete: Eigenthum ist Dieb­ftahl", daß er ferner äußerte: Es sei ihm ein Leichtes 500 Ge­finnungsgenoffen zusammenzubringen, er fönne aus Säuren Dynamit bereiten, ja daß er sogar einmal über sein Treiben zur Rede gestellt, antwortete: Es ist mir sehr gleichgiltig, auf welche Art ich zu Grunde gehe, werde ich einmal gefaßt, dann nehme ich eine Nitro- Glyzerin- Hülse in den Mund und tödte mich selbst. Es besteht ferner fein Zweifel, daß Reinsdorf   ge­wußt hat, Rupsch sei der geeignete Mensch zur Ausführung des Attentats und wenn Reinsdorf   dem Rupsch den Küchler noch zur Begleitung mitgab, so geschah dies nicht, weil er an die Zuverlässigkeit des Rupsch, sondern nur, weil er an seinem Muth etwas zweifelte.

Was nun den Küchler anlangt, so zählte dieser ebenfalls zu den eifrigsten Anhängern der anarchistischen Partei, beher bergte sogar längere Zeit den Reinsdorf  . Reinsdorf   bekennt frei und offen, daß er die Angeklagten Rupsch und Küchler an­gestiftet hat, nach dem Niederwald zu reisen und dort Se. Majestät den Kaiser, den deutschen   Kronprinzen und überhaupt alle dort versammelten deutschen   Bundesfürsten zu tödten. Er bemerkte dem Rupsch: Eine solche Gelegenheit, wie die Ent hüllungsfeier, biete fich nicht wieder, dort sei die ganze Gesell­schaft zusammen. Ja, Reinsdorf   bekennt frei und offen: er habe die Absicht gehabt, eine Ermordung des Kaisers zu ver­anlaffen, er bezeichnet diese That als eine Nothwendigkeit zur Ausführung seiner anarchistischen Jdeen und sagt: es sei besser, taß Einer stirbt, als daß für Einen Hunderttausende hinges schlachtet werden sollen.

Danach ist Reinsdorf   als Anstifter des Hochverraths zu bestrafen. Es ist nun in Erwägung zu ziehen, in welch' schleichender Weise das Verbrechen zur Ausführung gebracht werden sollte. Während die Thäter selbst in Sicherheit waren, follte eine Explofton erfolgen, die geeignet wäre, eine große Anzahl von Menschen zu töbten und das an einem Tage, der für ganz Deutschland   ein Nationalfefttag mar. Es ist des Weiteren zu erwägen, daß gegen Se. Majestät den Kaiser der Mordversuch zunächst gerichtet war, der Landesherr von Rupsch, Küchler und Reinsdorf   ist. Es ist den Angeklagten nicht ge­lungen, den Nachweis zu führen, daß sie aus politischen Mo­tiven gehandelt, das Verbrechen ist demnach eine ehrlose Hand­lung, es mußte demnach neben der Todesstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Was nun den Angeklagten Holzhauer anlangt, so hat sein Haus offenbar den Heerd der anarchistischen Bewegung in Barmen- Elberfeld   gebildet. In seiner Wohnung fanden mehr­fach Busammenfünfte statt, in den Verschwörungen geplant wurden. Der Gerichtshof hat nun die Ueberzeugung gewonnen, daß Holzbauer dem Rupsch das Dynamit übergeben, ihn eben­falls mit Instruktionen versehen und ihm durch Sammlungen das nöthige Reisegeld verschafft hat. Ohne Holzhauer fäßen Söhngen, Rheinbach   und Töllner nicht auf der Anklagebant. Er hat diese zur Geldbergabe des Reisegeldes an Rupsch ver­leitet. Daß Holzhauer gleich Reinsdorf  , Rupsch und Küchler mit voller Ueberlegung gehandelt hat, daß er wußte: es handle fich um die Tödtung Sr. Majestät des Kaisers, ist zweifellos erwiesen, Holzhauer war deshalb, wie geschehen, wegen Beihilfe zum Hochve rath zu bestrafen.

Bezüglich der Angeklagten Söhngen, Rheinbach   und Töllner hat der Gerichtshof nicht als erwiesen erachtet, daß diese den wahren Zweck ihres Geldleihens gekannt haben. Aus diesem Grunde ist auf Freisprechung derselben erkannt. An dem Attentat an der Festhalle in Rüdesheim   ist nur Rupsch und Küchler betheiligt. Dies wurde von den beiden letteren ge­plant, nachdem das Attentat auf dem Niederwald mißlungen war. Der Gerichtshof hat auch hier als bewiesen erachtet, daß beide, Rupsch und Küchler gemeinschaftlich als Thäter zu be­trachten und daß sie die Absicht gehabt haben, einen Massen mord zu begehen, denn es waren zu dieser Zeit mindestens 1000 Menschen in der Festhalle anläßlich eines Konzerts ver sammelt. Daß das Dynamit 10 Schritt von der Festhalle gelegt wurde, ist nicht erwiesen, es ist vielmehr zeugeneiblich festgestellt, daß das Dynamit erst unterhalb der Festhalle ge­legt war und daffelbe geeignet gewesen wäre, Menschen zu tödten.

Es ist deshalb dieses Verbrechens wegen gegen Küchler und Rupsch auf je 12 Jahre Buchthaus und 10 Jahre Chr­verlust erkannt worden, während Reinsdorf   und Holzhauer be züglich dieses Verbrechens freizusprechen find. Die Kosten des Verfahrens, infor eit auf Freisprechung erkannt ist, fallen der Reichstaffe zur Last, die übrigen Kosten haben die verurtheilten Angeklagten zu tragen. Die Angeklaglen Söhngen, Rheinbach  und Toellner find sofort aus der Haft zu entlassen, die übrigen Angeklagten find in Haft zu behalten. Sch schließe die Sigung.

Angeklagter Reinsdorf   hörte der Urtheils- Verkündigung mit der größten Gleichgiltigkeit zu, Rüchler und Rupsch da­gegen drohten, als sie ihr Todesutheil vernahmen, förmlich zufammenzubrecen. Die freigesprochenen Angeklagten schüttel­ten den Verurtheilten sämmtlich zum Abschied freundlichst die Hand.

Das Reichsgericht hat die von dem Töpfergesellen Stiller eingelegte Revision gegen das erste Erkenntniß, in wel chem er vom Landgericht zu 2 Monaten Gefängniß wegen Gotteslästerung verurtheilt worden, verworfen.

Der todte Kater. Peter ist toot!" ging es von Munde zu Munde, infolge welcher Nachricht die zahlreichen Bewohner eines großen, in der Oranienstraße belegenen Hauses die Köpfe geheimnisvoll zusammensteckten. Einige boshafte Bemerkungen ließen erkennen, daß sich der Verschiedene keiner großen Sym­pathien zu erfreuen gehabt hatte, dessen Verdienste jedoch der Schneidermeister Herr Blenkert, den der Verlust am nächsten anging, beffer zu würdigen verstand. Peter hatte zwar in dem erwähnten Hause mangels geeigneten Urgeziefers keine Gele­genbeit gefunden, nach dieser Richtung hin sein angeborenes Talent zur Geltung zu bringen; dagegen war es ihm ge­lungen, mit Erfolg auf die Achtsamkeit der Hausfrauen hinzumir fen. Das Verlangen, einer in der Nebenküche beschäftigen Nach­barin eiligst eine aufgetauchte Vermuthung mitzutheilen, hatte nicht selten großen Verdruß im Gefolge. Wie oft war es vorgekommen, daß nach einem derartigen traulichen Geplauder von nur wenigen Minuten ein Kotelett aus der Pfanne, ja sogar das Fleisch aus dem Topfe verschwunden war. Der un­heilvolle Kater, der jetzt verendet vor der Stubenthür seines Herrn lag, war noch vor einer Stunde auf dem Wege nach dem Heuboden, und zwar mit einer Leberwurst zwischen den Zähnen gefehen worden. Peter war somit sicher durch Gift aus der Welt geschafft Dem verruchten Mörder schwur Herr Blenkert fürchterliche Rache.

Blenkert die Leiche seines Lieblings in einer Droschke nach Rigdorf geleiten wollte, stellte fich der neue Frevel heraus. Es gelang jedoch dem ob dieser abermaligen Missethat entsegten Mann, den Uebelthäter zu ermitteln, der dann wegen mit Vor­satz und mit Ueberlegung ausgeführter Tödtung, also wegen Mordes bei der Staatsanwaltschaft denunzirt wurde, welche Kriterien fattsam aus dem Umstande gefolgert werden müßten, daß es lediglich auf den nunmehr verkauften Balg des Thieres abgefehen gewesen wäre.

Die Anklagebehörde vermochte sich zwar einer derartigen Logit nicht anzuschließen; Barnad wurde jedoch wegen Dieb ftahls zur Rechenschaft gezogen, so daß Herr Blenfert die Ges nugthuung hatte, den Miffethäter auf der Anklagebant erschei nen zu sehen. Die klägliche Miene des Beschuldigten gab auch fattsam Beugniß, daß sich derselbe seiner bedenklichen Lage be­wußt war. Barnad, zur Wahrheit ermahnt, trat sofort mit der Bitte hervor, den Strafvollzug auszusezen, damit den Seinen durch Abwesenheit des Familienhauptes die Festes­freude nicht getrübt werde.

Vorf. Sie sind ja noch garnicht verurtheilt. Wie es scheint, wollen Sie sogleich ein Geständniß ablegen, was Ihnen umſomehr angerathen werden muß, als der Fall nicht beson­ders schwer liegt. Wollen Sie einräumen, sich den Kater feines Balges wegen angeeignet zu haben?- Angeklagter fleinlaut: Ja.

Vors. Auf welche Weise baben Sie das Thier in Thre Gewalt gebracht?- Angefl.: Bei' t Schlüsselsuchen habe id thm in de Mülltute jewahrt.

Vors. Ich verstehe; Sie überraschten das Thier in dem Augenblick, als daffelbe unter dem Kehricht nach Speiseabfällen Umschau hielt. Angefl.: Doch nich' n Schimmer, Herr Je richtshof. Bei' t Petern nach meinen Schlüffel krieg' ick ihm int Doge.

Vors. Es kommt auf die einzelnen Umstände, wie Sie die Kage in Ihre Gewalt brachten, nicht sonderlich an. Es genügt vollständig, daß Sie das Thier tödteten, um hierdurch irgend welchen Nußen zu erlangen.- Angell.: Aber, Herr Jerichtshof, ich habe die Kreatur doch in die Maukute je funden.

Vors. Kazen findet man nicht; derartige Thiere pflegen fich vielmehr drohenden Gefahren durch schleunige Flucht zu entziehen. Angell.: Da schlag' eener aber lang hin! Det Biest konnte doch nich mehr loofen, indem' t all mause­bot war.

-

Vorf.: Warum haben Sie diesen Einwand nicht früher geltend gemacht, der übrigens auf Glauben kaum Anspruch haben dürfte?

Der aufgerufene Herr Blenkert wird nach seiner Bereidi gung davon unterrichtet, daß der Angeklagte den Kadaver des Katers in dem Kerichtbehälter gefunden haben wolle, also an einem Orte, wo sich die Eigenthümer werthloser oder ihnen lästiger Sachen zu entledigen pflegten.

Beuge Blenkert, nach dem Angelagten theatralisch zeigend: Die Sorte mordet und raubt mit Wollust un hat auch immer des Maul vorne weg; sobald des aber von die Mühlsteine der Gerechtigkeit zermermelt werden soll, denn will es keiner ge­wesen sein.

-

Vors: Antworten Sie auf meine Frage, was haben Sie für Beweise dafür, daß der Angeklagte Ihren Kater im Keb richtbehälter getödtet hat? Beuge: Er hat ihm vorher mit schädliches Jift und' ne Froschen- Leberwurft hinterliftig je mordet, wo ich meinen Peter denn vorläufig in de Müllfute bei nachtschlafende Zeit verbuddelt habe, damit feiner nichts von iewabren sollte.

Bors. Dann wäre also die Angabe des Angeschuldigten richtig. Woraus schließen Sie, daß das Thier vom Angeklag ten vergiftet wurde? Zeuge: Herr Jerichtshof, wenn ich Einen anklage, so hat das natürlich auch Jrund, und weil hier doch gewiffermaßen Mord und überdem noch Leichenraub vor­liegt, so beantrage ich, ihm unter Kostenlaft mit fünf Jahre Buchthaus reinzulegen.

Vors.: Sie werden hier lediglich als 3euge vernom men und haben daher keine Berechtigung, irgendwelche Anträge zu stellen.- Beuge: Dann haben unsere Gebeine vergeblich auf die Schlachtfelder in Desterreich und Frankreich  jebleicht.

Vorf.: So hochtrabende Redensarten verschlagen hier nichts. Woher schließen Sie, daß der Angeklagte den Kater getödtet hat? Beuge: Er hat schon vier Wochen vorher gedroht.

-

Vorf.: Das mag sein; denn es steht fest, daß Ihr Kater raubte, wenn sich hierzu irgend eine Gelegenheit darbot. Bald war es eine Wurst, bald ein Fisch; selbst das Fleisch im Topfe war vor ihm nicht sicher. Beuge: Allens Verleumdung, Herr Jerichtshof; mein Beter hatte das nicht nöthig; aber na türlich thut auch wieder ein Thier, wie es flug ist. Warum flatschen die Weiber immer und lassen die Thüren aufstehn, wo denn doch' n Jeder' teinlaufen kann?

Nach diesem Ergebniß verzichtete der Staatsanwalt auf weitere Beweisaufnahme und beantragte mit der Betonung die Freisprechung des Angeschuldigten, daß sich auch nicht einmal das Vergehen der Sachbeschädigung würde begründen laffen, im Falle der Angeklagte der Tötung der Kaße über fübit werden sollte. Die lettere habe nämlich durch ihre Naschhaftigkeit mannigfach gefchadet, was dem Zeugen Bientert sehr wohl bekannt gewesen sei, ohne daß letterer zur Abhilfe diefes Uebelstandes etwas gethan hätte. Von einem Diebstahl fönne aber schon darum keine Rede sein, weil der Drt, an welchem der Kadaver gefunden wurde, darauf schließen ließ, daß der lettere doriselbst beseitigt wer den sollte.

Herr Blenkert gab seiner Entrüstung über diesen Antrag in so erregten und unpaffenden Worten Ausdruck, daß gegen diesen Beugen eine Geldstrafe von 10 Mart festgelegt wurde. In Ansehung des Barnack   erfolgte Freisprechung.( Gerichts­Beitung.)

Arbeiterbewegung, Vereine und

Versammlungen.

Der Vorstand des Vereins zur Wahrung der ma teriellen Intereffen der Fabritarbeiter erläßt folgenden Aufruf: Kollegen! Noch einmal halten wir es für unsere Pflicht, mit der Bitte an Euch heranzutreten, um Euch auf Eure Pflichten, die Ihr Euren Familien schuldig seid, auf merksam zu machen. Wie Ihr Alle wist haben sich fämmtliche Fächer Gewerkschaftlich organisirt, und hatten wir es auch für unsere Pflicht gehalten, eine Vereinigung zur Wahrung unserer materiellen Intereffen ins Leben zu rufen. Kollegen! Der Ver ein ist gegründet, und ist es nur der großen Masse der Ar beiter zuzuschreiben, daß derselbe bis heute noch so schwach und unbedeutend ift. Darum Kollegen ermahnen wir Euch Alle, Fabrik wie Bau- und alle Arbeiter, welche feiner bestimmten Branche angehören, fich unserm Verein anzuschließen. Sonntag, den 28. d. Mts., Vormittags 10% Uhr, findet bei Keller's, oberer Saal, Andreasstraße 21 eine außerordentliche General versammlung statt, wo einem Jeden, der gewillt ist, den Verein els Mitglied beizutreten, Gelegenheit geboten ist, feinen Vor­fat zur Ausführung zu bringen.

Leider war die abscheuliche That beinahe jedem einzelnen der Hausbewohner zuzutrauen, so daß es der um Beistand an­gegangenen Polizei unthunlich erschien, ohne Weiteres gegen eine einzelne Person vorzugehen. Die Vermuthung sprach aller dings dafür, daß der Genuß der ohne Zweifel vergifteten Wurst den jähen Tod zur Folge gehabt hatte; Nie­mand konnte oder wollte jedoch sagen, wem der ver derbenbringende Lecerbiffen geraubt worden war. Wohl oder übel mußte Herr Blenkent seine Rache verschieben. Der Kadaver des gemeuchelten Peter wurde in einen Bog n Pack papier gehüllt und bei Nacht vorläufig in dem auf dem ofe befindlichen Müllbehälter leicht verfcharrt; am nächsten Sonn­tag sollte die definitive Beerdigung in dem Garten eines in Nixdorf wohnenden Freundes des trauernden Herrn erfolgen. Nun wollte es aber das Verhängniß, daß der Arbeiter Wilhelm Emil Barnack der Meinung war, einen verlorenen Schlüffel im Müllbehälter suchen zu müffen. Hierbei wurde die Raßenleiche entdeckt und des schönen Balges entkleidet, worauf Barnad den buldigte, daß er ein eiftiger Leier der Freiheit" war, somit bis zur Untenntlichkeit entstellten Beter wieder in den bei seinem Prinzipal einmal einen Diebstahl be- Müllraum zurückschaffte. Als am nächsten Sonntag Herr Berantwortlicher Resafteur M. Gronheim in Berlin  . Drud und Berlag von Bag Bading in Berlin   SW., Beuthstraße 2.

Daß auch die volle Abficht bei beiden Angeklagten obge waltet hat, geht aus der Erzählung des Rupsch hervor, der be­fundet: Er sollte das erste Mal den Wagen des Kaisers auf 50 oder 150 Schritte herankommen lassen und das zweite Mal die Explosion dann vollführen, wenn das legte hoch auf Se. Majeftät den Raifer ertönt war, ein programmmäßiges Beichen, Daß der festzug, an der Spitze der kaiserliche Wagen, zurück­komme. Daß die Explosion, wenn sie nicht durch den Regen vereitelt worden wäre, objektiv geeignet gewesen wäre, die In­faffen der vorüberfahrenden Wagen zu tödten, hat uns der Sachverständige, Herr Major Pagenstecher belundet. Es ist vn in Erwägung zu ziehen, daß Rupsch den anarchistischen

h. Auch der Verein der Berliner   Bauanschläger vers anstaltet und feiert am 25. b. M., am ersten Feiertag, fein Weihnachtsfest. Dasselbe findet in Drschel's Salon, Sebastian straße 39, statt und ist( von 12 Uhr ab) mit einem Tanz fränzchen verbunden. Billets à 25 Pf. bei Opat  , Alte Jakob straße 66. Für den Tanz zahlen die Herren 50 Bf. extra Alle Mitglieder und von solchen eingeführte Gäste find will kommen.

Hierzu eine Beilage

Nr

nende allerd aber

Leser

Lefer

880

gabe

daß

baß

und

die le

Wir

Reich

tübn

daß b

vembe

Reich

gemei

in un

genug

Ver

doch

treffer

eigene

expert

Dieser

möcht

Barte

verstä

augle

Reali

gültig

Liber

jenen

wenn

mische

Schli

laisse

hört,

vative

Diese

der al

baß d

bie S

biefer

gereid

belsta

To me

Waffe

S

du thu

Barla

offenb

Staats

bältni

Firm

böchfte

Regie

teiner

fonen

Reich

baben

Fath.

beileg

fuche,

D

jamme

freilich Fabi

99 für

aus je

baß er

täufch

boch g

eines

Infel

anfche

Tifche

und m

entfab

tönnen

Re faf

inbalt

faltete

andere

tubig

ungefa

Bu seb

Я

Jabre

Rumm baß fi

lauber und b

Einen ich zu

"

bereite

Euch i

Beficht

In bie nb fl

Dich f

o büt

Beign

28