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getlagt, well er den Flur unbeleuchtet gelaffen, auch die Rellertreppe nicht mit einem Geländer versehen und durch eine Thr von dem Hausflur getrennt habe. Die Straftammer prach ihn fiel und die Revision des Staatsanwalts wurde com Reichsgericht verworfen, indem es begründend anführte: Allerdings ist der Umstand, daß die Beleuchtung der Flure und Treppen in den Häusern zu Berlin durch besondere ge liche oder polizeiliche Vorschriften nicht angeordnet ist, für Die Frage, ob der Angeklagte durch die Unterlaffung der Be leuchtung fabrläffig gehandelt hat, nicht maßgebend und, wenn Der erfte Richter die Fahrlässigkeit des Angeklagten adtein des alb vermeint hätte, weil ein besonderes Gesetz oder ne besondere Berordnung, wodurch ihm die Beleuchtung licht gemacht war, nicht exiftire, würde er rechtsgrund lich gefehlt haben. Der erfte Richter gelangt aber zur Ber Indem er vorausschickt, daß die zwischen zwei Wänden befind he,
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einer fte vom Flure abschließenden Thür bedurft habe, wägt er, daß in fämmtlichen von dem Angeklagten ge Sloffenen Miethsverträgen festgesezt sei, eine Beleuchtung der e und Treppen von Seiten des Vermiethers folle in den Sommermonaten bis zum 1. Dktober nicht stattfinden, daß bei
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rufen suchte, als ob die Entwertbung erst auf dem Bostamte 11 rufen suchte, als ob die Entwerthung erst auf dem Poftamte 11 vorgenommen wäre. Dies seit mehreren Monaten beobachtete Ber fabren ist endlich auf folgende Weise entdeckt worden. Am 19.Febr. 1884 wurden bei dem Boftamte 14 von der Firma Anton Dblert, Wallstraße 36, drei Badete an Robn und Mittler in Bularest aufgegeben und dafür 4,20 Mr. Frantatur bezahlt. In einem Schreiben des Empfängers an den Absender theilte ersterer mit, daß er 2 Mart 25 Bf. Borto hätte nachzahlen müssen. Bur Aufklärung des Sachverhalts wurde die Backetadreffe aus Butarest beschafft und festgestellt, daß sich auf derselben nur 2,25 M. in Bostwerthzeichen befanden und zwar eine 2. Mart Male, eine 20. Pfennig und eine 5- Bfennigmarke. Anstatt Des weiten Bostwerthzeichens a 2 Mart war eine 5- fennigmarle fubftituirt, welche in Farbe und Größe mit Der 2 Mattmarte bedeutende bedeutende Aehnlichkeit befigt. Diese betrügerischen Manipulationen soll der Angeklagle in 19 Fällen ausgeführt und dadurch dem Bcfifistus einen Schaden von 46 M. augefügt baben. Da der Angeklagte leugnet, fich irgend einer Untreue schuldig gemacht zu haben, fo bat die Antlagebehörde einen umfaffenden Beweis apparat aufgeboten, um ihn zu überführen. Es sind eine ganze An zahl Boftbeamten als Belaftungszeugen, ferner ein Schreibfachverständiger und ein Chemiler geladen. Der lettere foll die auf den Marken vorgenommenen Schriftänderungen durch Die verschiedene Busammenseßung der Tinten konstatiren tön. nen. Die Beweisaufnahme dürfte schwerlich beute zu Ende
Berordnung bisher bei den Haußeigenthümern in Berlin die Mabegu allgemeine Sitte und Uebung geherrscht habe, in den Sommermonaten bis zum 1. Dktober die Flute und Treppen gelangen. icht au beleuchten, und daß dies auch im Publikum allgemein annt gewesen sei. Daraus folgert er, der Angeklagte babe Daraus folgert er, der Angeklagte babe Hoefichtlich annehmen müffen, daß einestheils die Miether fo , als auch deren Angehörige ihrerseits diejenigen Veran altungen treffen würden, welche es ihnen ermöglichten, die von piritus auf Bermiether nicht beleuchteten Flure und Treppen ohne Ge ju pasfiren, und daß anderntheils auch Fremde, welche eingetretener Dunkelbeit das Haus betreten sollten, selbst forgen würden, ungefährdet durch die von des Eigenthümers nicht beleuchteten Räume Beg au rebmen. Der erfte Richter erwähnt zwar, der getlagte babe von dem Wunsche der Polizeibehörde, er während des Sommers die Beleuchtung der Treppen life, Mittheilung erhalten; er ist aber der Ansicht, der flagte babe dadurch, auch bei gehöriger Aufmerksamkeit, leiner wohlbegründeten Annahme nicht erschüttert werden Onnen, daß unter den obwaltenden Umständen die Unter ung der Beleuchtung der Flure und Treppen während der Sommermonate eine Gefährdung der Hausbewohner oder an er Bersonen nicht berbeiführen werde. Alle diese Er gungen find nicht rechtstrrthümlich, sondern liegen auf that. lichem Gebiete und entziehen sich deshalb der Nachpiüfung urch den Revisionsrichter. hat aber der Angeklagte, ohne die hörige Anfmerksamkeit außer Acht zu laffen, angenommen, 8 burch seine Unterlassung Niemand werde gefährtdet berden, so bat er auch bei Anwendung der gebotenen Aufliamleit den eingetretenen Unfall als eine mögliche Folge iner
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Unterlaffung nicht vorherirben tönnen, und somit im Saules afrechtlichen Sinne nicht fahrlässig gehandelt. nscheinend Gegen den Redakteur des Reichsfreund" Barth ngen. Gede geſtern eine Brivatilage des Landgerichtsraths Unger in Reiningen vor der sechsten Straflammer biefigen Landgerichts I er Charité Der Berufungsinstanz verhandelt. Der Privatlläger hatte der Wahlbewegung des vorigen Jahres für die in Hild rgbaufen erscheinende Dorfzeitung" einen Artikel gegen ben andidaten der deutschfreifinnigen Partei, Landrath Baumbach, der Haul faßt, in welchem von demselben behauptet wurde, daß er sich er Bariei
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felbft die befferen Segungen der Einzelnen erstickt werden. einer Buſchrift aus Hildburghausen wurde der Thätigkeit ein Schandblatt genannten„ Dorfaeitung" in der Wahl wegung gedacht und der vorgenannte Artikel, als deffen faffer man allgemein den Privatlläger, den Schwieger n des Redakteurs und Verlegers der qu. Beitung, bezeich te, reproduzirt. Am Schluffe des Artikels war gefragt, was gegen solche Unverschämtbeit und Verlogenheit thun folle. biefige Schöffengericht, Abtheilung 98, hat den Ange wegen Aufnahme dieses Artikels zu 100 m. event. Lage Haft verurtheilt und die hohe Strafe mit der hohen Beamten ftellung des Beleidigten motivirt. dieses Urtheil legte der Verurtheilte durch seinen Vertheidiger die Berufung mit dem Antrage auf Freisprechung eventuell auf
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erhebliche Verabseßung des Strafmaßes ein. Der Schluß
offul, so führte der Vertheidiger aus, müße nicht auf den Brinattläger bezogen werden, da nur die Zeitung durch denelben getroffen werde, und bezüglich des Strafmaßes sei der Brivattiäger nicht in seiner amtlicher Eigenschaft getroffen, onbern er sei, wie jeder andere politische Agitator, anzusehen. Berufungsgerichtshof eilannte zwar dem Angeklagten die Wahrnehmung berechtigter Intereffen au, fand aber die Be bigung und Beziehung zum Privatkläger aus der Form, nb ertannte deshalb auf Verwerfung der Berufung.
Wen eine Verhandlung wegen Unterschlagung im
7. Das Schwurgericht des Landgerichte I begann
mte, Urfundenfälschung und Betruges, die gegen den früheren Boftamts- Affiftenten& u ft av Martin teinte richtete. Der 31jährige Angeklagte ift im Jahre
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we napisisht also had mad wünsche ich zu wiffen, ob Sie noch etwas zur Milderung Shre Looses vorzubringen haben. old
Angell.: Mylord, ich bin seit drei Monaten und 8 Tagen in aft; ich babe schwer genug gebüßt. Erlassen Sie mir die weitere Strafe! B
Mylord: Das ist allerdings eine beträchtliche Dauer der i Untersuchungshaft, der ich bei dem Ausmaße der Strafe ge bührend Rechnung tragen werde.
Angell. Mylord, wenn ich wenigstens jest aus der Haft entlaffen werden tönnte.
Mr. Juftice: Das ist eine Frage, deren Lösung mit dem au fällenden Straferkenntnisse im Busammenhange fteht.
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Mr. Juftice( zur Urtheils fällung schreitend): Hotfon! Die Jury bat in der That Ihnen gegenüber eine außerordentliche Milde an den Tag gelegt. I will dieses Berbilt teiner Kritik unterstehen Sie standen an der Schwelle des Bucht baufes! Hätten die Geschworenen die ursprüngliche Antlage bejaht, dann bätte ich Sie unerbittlich auf Jahre hinaus in die Straftnechtschaft schiden müssen und, bei aller Achtung vor dem Berbitte der Geschworenen, Sie hätten dies reichlich ver dient. bient. Schämen Sie fich nicht, als fiebzehnjähriger junger Mann ein taum vierzehnjähriges Kind mit Ihren Liebesanträgen berüden zu wollen?
Der Angeklagte weint laut auf. Rapid d
Mr. Justice: Und wenn Sie dieses Rind tödtlich getroffen hätten? Sie stünden als Mörder da und Ihr Loos wäre der denterstod! Gewiß will ich Sbre tabellose Bergangenheit and erkennen und daß Sie selbst dem Rnabenalter taum entrüdt find. Strafe muß ich verhängen, und dies darf Teine leichte fein. Denn das wahre Biel der öffentlichen Strafverfolgung besteht eben darin, daß eine wegen eines Verbrechens fchuldig erklärte Berson aur warnenden Abschreckung für Andere ent fprechend bestraft werde! Es ist ein allzu gewöhnliches Bor tommniß bei Knaben und jungen Burschen, wie Sie es find, fich Revolver zu verschaffen.
= Das Krankenkaffengeset dürfte wohl gestern zum ersten Mal vor dem Schöffengericht, Abtheilung. 88 gerichtlich angewendet worden sei. Der Schneidermeister Eigendorf war beschuldigt, gegen die§§ 40 und 80 dieses Gesetzes verstoßen au baben. Efterer schreibt vor, daß der Arbeitgeber verpflich tet ist, Arbeiter, die nicht mehr von ihm beschäftigt werden, drei Tage nach Aufbebung des gegenseitigen Lohnverhältnisses be züglich ihres Abganges polizeilich zu melden, legterer, daß Der Arbeitgeber verpflichtet ist, den dritten Theil des Betrages zur Krantentaffe für die bei ihm beschäftigten Arbeiter aus eigenen Mitteln zu deden, ja§ 82 des Gefeßes bedroht den Arbeitgeber mit einer Strafe bis zu 300 Mart, für welche im Unvermögensfall eine entsprechende Gefängnißftrafe einzutreten bat, wenn er durch irgend welche Abmachungen oder Verträge fich dieser Beitragspflicht entsteht, erklärt jene auch für vollständig ungilig. Eigendorf batte nun einer Frau Hoffmann im April d. J. mitgetheilt, daß er jegt nur wenig Bestellungen auf Arbeit bab, er fie daher nicht mehr regelmäßig beschäftigen tönne. Er wolle fie jedoch nicht ganz und gar abweisen, fte möge nur ab und zu bei ihm vorsprechen, ob es wieder etwas zu thun gäbe. Dies war auch geschehen. Frau Hoff etwas zu thun gäbe. Dies war auch geschehen. Frau Hoff mann hatte auch gelegentlich einen Auftrag erhalten, aber auch wohl eine Woche lang feiern müssen. Hierin erblickte der Staatsanwalt eines Verftok gegen die Abmeldepflicht, wie sie das Krankentafengefest vorschreibt und beantragte eine Strafe von 5 Mart. Geständigermaßen hatte Herr Eigendorf mehrere Mädchen, die regelmäßig bei ihm nähten, veranlaßt, den ganzen Beitrag zur Krantentaffe zu zahlen und giebt als Grund für Diese Abweichung von der Vorschrift, Unkenntniß der ein schlägigen Bestimmungen an. Sa, aber Unkenntniß schütt nicht und so beantragte der Staatsanwalt hierfür eine Strafe von 20 M. Der Gerichtshof ließ es jedoch bei einer Gesammt. ftrafe von 10 Mart bewenden, indem er verkündete, daß er in dem Ablommen zwischen Eigendorf und der Hoffmann eine Entlaffung aus der Arbeit nicht erbliden tönne, weshalb Eigendorf auch nicht nöthig gebabt habe, fie polizeilich abzu melden. Von diesem Theile der Anklage set er daher fret au sprechen. Was den zweiten Buntt betrifft, so fet erwogen, daß Eigendorff nicht in böswilliger Abficht gehandelt habe und ein unbescholtener Mann set, weshalb die festgesette Strafe angemessen erscheine.
Leipzig , 8. Juni. Wegen Bergebens gegen das Dynamit aefet wurden, der Boff. 8tg." aufolge, fürzlich vor der II. Straflammer des blefigen Landgerichts drei angesehene Rall werksbefizer aus der Gegend von Borna und Geithain , welche in ihren Brüchen Dynamit als Sprengstoff anwenden, und aus Unkenntniß der einschlagenden Gesegesbestimmungen die obrig. teitliche Genehmigung der Aufbewahrung beffelben nicht eingebolt batten, zu der gefeßlich zuläfftigen Minimalstrafe von je bret Monaten Gefängniß verurtheilt. Ein Schußmann unseres Ein Schußmann unseres Boroites Reudnis wurde fürzlich vom hiesigen Schöffengericht wegen Beleidigung des Staatsanwalts zu einer zehntägigen Gefängnißftrafe verurtheilt. Derselbe hatte gelegentlich seines Einschreitens gegen den Wirth einer Reubniger Restauration fich jedenfalls etwas allau dienfteifrig gezeigt, weshalb fich der Wirib veranlaßt fühlte, ihn darauf aufmerksam zu machen, daß im Lotale auch ein Beamter der Staatsanwaltschaft anwesend fet, der auch etwas vom Gesez verstehe. Der Schußmann ant wortete auf diese Bemerkung mit einer höchft geringschäßigen und unästhetischen Redewendung, die während der Verhandlung, welche gegen die vom Schußmann zur Anzeige gebrachten Ber sönlichkeiten vor einiger Beit stattfand, zur Kenntniß der Behörden tam und das Einschreiten der Staatsanwaltschaft veranlaßte. Das oben erwähnte Urtheil soll eine Woche lang in demselben Restaurant, in welchem fich die Szene abspielte, öffentlich ausgehängt werden.
1874 in den Bostdienst getreten, wurde fünf Jahre später Rent und im Jahre 1880 als solcher bei dem Poftamte 11 uf dem Anhalter Bahnhofe angestellt. Er war bei der Badet Annahme beschäftigt und ist es zum Verständniß des Folgenden nöthig, den hierbei von den Beamten handju Jabenden Geschäftsmodus zu erklären. Es werden die Betref zu haben. Aus der Verhandlung ergab sich, daß der etwas enben Wertbzeichen, welche nach geschehener Berechnung des Beamten zur Frantirung des abzusendenden Packets zu verwenden And, nicht in die Hände des Publitums gegeben, sondern der Beamte lebt die Marten selbst auf die diesbezüglichen Begleitadreffen,
welchem Bwrde er einen eisernen Bestand von Marten er alt, ben er mit seinem Dienftnachfolger zu verrechnen hat. Sun exiftiren im Poftbetriebe auch Wertheichen in Höhe von
M. Diese gelangen aber überhaupt nicht in die Hände des nung zwischen den hiesigen und auswärtigen Bostämtern. Die Bublifums, fondern dienen nur als Erleichterung zur Berrech Begleitabreffen zu den nach dem Auslande zu sendenden Badeten, welche auf den verschiedenen Bostämtern aufgegeben berben, gelangen, bevor fte dem ambulanten Boftbeamten bergeben werden, auf dem Anhalter Bahnhofe sur epifton der Entwerthung, und geschieht die lettere in ber Belfe, baß die minderwerthigen Ma: ten einfach abge empelt werben, die Werthfachen zu 2 M find dagegen von dem Beamten mit dem Aufgabeort, der Nummer des Postbezirks und dem Datum handschriftlich zu versehen. Diese lettere Bunttion gehörte an bestimmten Tagen des Monats auch zu Der Beit vom 21. Dttober 1883 bis zum März 1884 in neun Den Dbliegenheiten des Angeklagten und soll derselbe nun in Kon verschiedenen Fällen Unterschlagungen begangen und dabel In siemlich raffinitter Weise verfahren haben. Nach der Anklage at der Angeschuldigte von den nach dem Auslande bestimmten breffen Freimanten zu 2 M. abgelöst und für fich behalten; bat bierbei bie nach dem Auslande bestimmten Adreffen offen bar aus dem Grunde gewählt, weil erfahrungsmäßig die aus. wärtigen Poftämter die im Inlande bewirkte Verrechnung De Bortos durch Freimarken nicht überwachen und daher eine Entoidung nicht leicht zu befürchten ist. Die auf diese Weise Don ihm felbft beim Boftamte 11 angenommenen Badetadressen in der Weise benutt haben, daß er, nad dem er in jedem ein keinen Falle den Frantobetrag von Seiten des Einlieferers er Die von ihm zu frantirer den Begleitabreffen llebte und durch alten, die abgelöften und bereits entwertheten Marken auf Menderung des Entwerthungsvermerks den Eindruck hervorzu
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Ich bin entschlossen, soweit es in meiner Macht steht, diesem Treiben ein für allemal entgegenzutreten. Wenn immer ich denke, daß eine Schußwaffe muthwillig und ohne hinläng liche Entschuldigung gebraucht und damit eine Verlegung zuer gefügt worden ist, so werde ich mit äußerfier Strenge eine greifen, um diesem verbrechischen Thun ein Biel zu fegen. Eine Schußwaffe mag fich zum Swede der Vertheidignng nütt lich erweisen; aber es darf nicht gestattet werden, daß man folche bei fich trägt, auf die bloße Change hin, fte beliebigenfalls au gebrauchen. Darin liegt eine eminente Gefahr für die öffentliche Sicherheit . pin die
Nehme ich alle diese Umstände in Betracht, so gelange ich zu dem Urtheil, daß Sie auf neun Monate Gefängniß ftrafemit schwerer Arbeit au verurtheilen find, d und um das Opfer Ihrer Angriffe gegen Ihre fernere Verfolgung au fichern, verurtheile ich Sie in Ihrer eigenen Person, Sicherheit im Betrage von 200 Pfund Sterl. undon außerdem awi Sicherheiten dritter Personen im Betrage von je 100 Bfb. Sterl. Dafür beizutragen, daß Sie für die Dauer eines Jahres gegenüber der Antlägerin und allen Unterthanen dod Threr Majestät den Frieden und ein gutes Betragen eines halten.
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Der Angeklagte jammert laut auf:„ Mylord Snabent Das ist zu hart!" onl sid jod smu Mr. Juftice: Ich habe die äußerste Milde walten laffen, disd allein Sie und Andere sollen nicht glauben, daß die Jugend ha allein folche verbrecherische Angriffe entschuldigt. Holle Es meldet fich nun ein Angehöriger des Angellagten und an bittet um die Haftentlassung desselben, damit er in der Pro- od vinz eine Stelle antreten tönne. diwaps God ads Mr. Juftice: Das fann ich nicht gewähren. Der Bwedd der Strafe, deren Ernst in dem unerbittlichen sofortigen Bollad zuge liegt, würde hierdurch vereitelt werden. Der Angeklagte o ist abzuführen.
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Sosiales und Arbeiterbewegung.
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An die Schmiedegesellen Berlins ! Unterzeichnete Rom miffion ersucht alle Schmiedegefellen, in nachstehenden Werk ftätten leine Arbeit zu nehmen, da dieselben die gerechten Forderungen ihrer Gefellen nicht anerkannt baben: Anders, Kreuzigerstr. 21. Meyer, Mühlenstr. 4. Krüger, Stralauer plag 8-9. Albrecht, Charlottenburg . Pafchle, Schleftsches out ftraße 6. Fret, Blumenthalftraße. Jütting, Rigdorf. Hirsche, Templinerstr. 4. Neiblein, Müblenstr. 31. Schaaf, Alegan drinenstraße 11. Ringel, Renidendorferstraße 40-41. Blat , R Weberstr. 4. Schole, Schulftr. 12. Kolibai, Müblenstraße 11. 8 Rabbemann, Friedrichstraße 39. Thiele, Charlottenburg . Leb mann, Wartenberaftraße. Benad, Chauffeeftr. 60. entschel, Greifswalderstr. 9. Lemte, St omftr. 35. Nuwalt ty, Rigdorf, Bergstr. 123. Mabnte, Bappel. Allee 4. Wisosti, Tegelerd strake 17. Bogel, Antlamerstraße 47. Knaste, Bellermann ftraße 79 a. Lerche, Balltfadenftr. 75. Krüger, Rheinsbergerbi Straße 11. straße 11. Heise, Ritterfir. 11. Guttmann's Mörtelwerte. Sengewald, Krautfit, 38. Fuchs, Rigdorf, Bergstr. 19. Rappe, Tempelhofer Ufer 17. Ropp, Weißenfee. Schwanele, Charlotten un burg. Wohlfahrt, Röpniderstr. 156. Schumann, Friedrichstr. 12. Krause, Hochstr. 33. Pbilipp, Alt. Moabit 21. Eger, Köpniderstr. 97. Krause, Planufer 68. Krause, Blanufer 68. Wiente, Mödernftr. 64. Riöber, d Mödernftr. 165. Kühne, Schwedterstr. 16. Spingbarn, Boyen ftraße 33. Rube, Bandelftr. Siefert, Taubenftr. Burgsdorf, Landsbergerstr. 14. Brotmann, Friedenftr. 91. Babing, Rig dorf, Bergstr. 34. Amende , Stromstr. 7. Fehling, Gubener ftraße 7. Geep, Ardorf, Hermannstr. Hensler, Greifswalder ftraße 19. Gentel, Kommunikation am Thor. Göttel, Dres denerstr. 35. Hirsche, Templiner ftr. Hohmann, Belle Alliance ftraße 100. Höppner, Schulzendorferstr. Jädel, Boppel. Allee 28. Knebel, Gürtelstr. 2, Friedrichsberg. Klaus, Aderstr. 151. Kleinert, Müllerstr. 72. Kerber, Wrangelſtr. 45. Stube, Bandelftr. 8. Kühn, Waßmannstr. 34. Lemde, Stromstr. Meter, Forsterftraße 9. Meinberg, Schulftr. 17. Mithun, Kl. Alexander ftr. 17. Nieber, Gerichtsstr. 3. Philipp, Alt Moabit 21. Blafchow, Müllerstr. 166. Breuß, Rolonieftr. 12. Die Lohn kommiffion der Berliner Schmiede. 3. A.: Schartow, Schönhauser Allee 166. Schmiedemeister Herr Paris war irrthümlich gestern mit auf die Lifte gelommen, trogdem er schon mehrere Babre Sonnabends 6 lbr Lohn zahlt und Sonntags nicht arbeiten läßt, dieses zur Berichtigung.
London , im Juni.( N. fr. Breffe.) Zur AbschreckungsZur AbschreckungsTheorie. Robert Charles Hotson, ein junger Mann im Alter von 17 Jahren, steht vor den Affisen des Central Criminal Court unter der Anklage, auf die taum 14 jährige Judith Allan zu Croydon, in der Abficht, ihr eine schwere förperliche Beschädigung beizubringen, einen Revolver abgefeuert frühreife, kaum dem Knaben alter entwachfene Angeklagte von einer heftigen Neigung zu der gedachten Judith Allan erfaßt wat und fie mit feinen Liebesanträgen verfolgte. Das Mädchen oder beffer gefagt das Kind ſchien jedoch seine Leidenschaft nicht zu begreifen und wies ihn mit seinen Anträgen ab. Dies fcheint den jugendlichen Helden des Gerichtsbramas in einen Bus ftand der Aufregung verfest zu haben. Er fab fich zurückgestoßen, Derschaffte fich einen Revolver, und eines Abends, als er der Judith begegnete, feuerte er brei Schüffe auf fie ab. Eine der Kugeln brang durch ihre Kleider und ftreifte ihre Schulter, obne ihr eine weitere Berlegung zuzufügen. Es war dies ein für Beide glücklicher Bufall, daß es nicht anders gekommen war. In feiner Bertheidigung machte der Angeklagte, der nun als ein reuiger Sünder vor Gericht erschien, unter Anderm geltend, er habe den Revolver nicht mit Rugeln geladen eine Behauptung, die sich sofort als unwahr erwies. Im Uebrigen jammerte er laut und bat um die Milde und Gnade des Gerichts. Und wirklich schienen die hfs. Deffentliche Versammlung der Dachdecker. Boligel Geschworenen etwas wie Rührung über das Schicksal des Angelich aufgelöst wurde unter Hinweis auf das Reichsausnahme flagten zu empfinden, den im Falle derSchuldig fprechung im Sinne gefet gegen gemeingefährliche Bestrebungen" sc. eine am Der Antlage eine schwere und lange dauernde Freiheitsstrafe Mittwoch Abend bei Weid, Alexanderstraße 31, tagende und erwartet haben dürfte. Kraft ihrer gefestlichen Rechte, ein mil gut besuchte öffentliche Bersammlung der Ber deres Verschulden als das von der Anklage behauptete ihrem Itner Dachbeder unter dem Vorftge des Herrn Mas Berbilt zu Grunde zu legen, und well der Angetlagte ausge Berdikt zu Grunde zu legen, und well der Angeklagte ausge noch in vorgerückter Nachtfunde. Die Auflösung erfolgte erfs, zeichnet beleumunbet war, et auch mebt ben einbrud eines nachdem die Versammlung bereits nabe an awel Stunden un überspannten Ropfes macht, den findliche Schwärmeret au beanstandet getagt batte und zunächst als Referent Herr Stadto. einem Alte der Tollbeit verleitet hatte, erklärten fie ihn der Friz Gördi in belfällig aufgenommener Weise über die Noth einfachen rechtswidrigen förperlichen Beschädigung ohne Abwendigkeit und die Aufgaben einer gewerkschaftlichen Organi ficht auf eine schwere Berlegung schuldig. Gleichzeitig empfahlen ficht auf eine schwere Verlegung schuldig. Gleichzeitig empfablen fte ibn der besonderen Gnade der Gerichte.
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Borfigender Mr. Justice: Ich bin mit Ihrem milden Ver
Vereine und Versammlungen.
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fation", sowie alsdann in der Distuffton wiederholt Her H. Laste und andere Redner gesprochen hatten. Auch war bereits einstimmig eine Resolution angenommen worden, in der sich
langten Freimarken soll der Angefchuldigte aur Franfirung bitte einverstanden, muß aber fragen, worauf Sie den Bes die Versammelten mit dem Referenten und speziell mit der von
Obmann: Auf die Jugend und die Unbescholtenheit des Angeklagten. Bors: Ich kann Ihnen dieses Recht nicht fireitig machen und behalte mir vor, in meinem Urtheile darauf zurüdjukommen. ( Bu dem Angeklagten:) Ehe ich aur Urtheilsfällung schreite,
zentralisirten Organisation, sowie mit dem allgemeinen Beitritt ber hieftgen Dachdecker zum Berliner Fachverein der Dachdecker einverstanden erklärten, als Herr Laste noch einmal das Wort zu einigen Ausführungen zu einigen Ausführungen erhielt, in denen er unter Anderem auch der plöslichen Ausweisungsordres" gedachte,
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