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Beilage zum Berliner Boltsblatt.

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Der Kontraktsbruch der gewerblichen Arbeiter.

Unter dieser Ueberschrift bringt die Voff. 3tg." folgenden interessanten Artikel:

Während das preußische Landesstrafrecht eine kriminelle Ahndung für den Vertragsbruch des Gefindes und der länd­lichen Arbeiter fennt( Geses vom 24. April 1854), sind die Versuche, im Wege der Reichsgesetzgebung die Strafbarkeit des Kontraktsbruchs der gewerblichen Arbeiter einzuführen, bisher vergeblich gewesen. Die Reichs- Gewerbeordnung( in der Faffung vom 1. Juli 1883) hat in Bezug auf diese Frage nur folgende Vorschriften:(§ 152.) Alle Verbot und Straf­bestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder Fabrifarbeiter wegen Verabredungen und Ver einigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben. Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen frei, und es findet aus letterem weder Klage noch Einrede statt.(§ 153.) Wer Andere durch Anwendung törperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverlegung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen ver­sucht, an solchen Verabredungen(§ 152) Theil zu nehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Berab­redungen zurücktreten, wird mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt." Das letztere iſt der§ 240 des Reichs­strafgesetzbuchs, welcher bestimmt: Wer einen Anderen wider­rechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Ver­brechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft. Der Versuch ist strafbar."

Die Koalitionsbeschränkungen find damit an sich beseitigt, die Streiks also nicht strafbar; den Verabredungen ist aber der gesetzliche Schuß versagt und jede Einwirkung auf die Willensfreiheit verboten. Welche sonstigen rechtlichen Wir­fungen hat nun ein solcher Streit für die Betheiligten? Der Vertrag der gewerblichen Arbeiter mit deu Arbeitgebern ist zwar ein sogenannter Vertrag über Handlungen; die für diese Art von Verträgen gegebene allgemeine Vorschrift des $ 408 A.-L.-R. I. 5, wonach der Rücktritt jedem Theile freisteht und im Falle der Grundlosigkeit deffelben nicht auf Erfüllung, sondern nur auf Entschädigung geklagt werden tann, gilt jedoch für die gewerblichen Arbeitsverträge nicht. Für dieselben kommt die spezielle Bestimmung des§ 122 der Ge­werbeordnung zur Anwendung, welche besagt: Das Arbeits­verhältniß zwischen den Gesellen oder Gehilfen und ihren Ar beitgebern fann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Auffündigung gelöst werden", sowie der SS 123, 124, inhalts deren eine Aufhebung des Vertrages vor der vertragsmäßigen Beit und ohne Auffündigung nur in ganz bestimmten Fällen zulässig ist. Für die den Gesellen gleichstehenden Fabrikarbeiter gilt daffelbe. Für Lehrlinge und diesen gleichstehende Fabritarbeiter gelten besondere Vorschriften, die für die Frage der Arbeitseinstellungen nicht intereffiren.

Freitag, den 3. Juli 1885.

welche also innerhalb jener kurzen Frist erhoben, d. h. dem Gegner zugestellt sein muß.(§ 230 C.-P.-D.,§ 2 des preußi­schen Gesezes vom 24. März 1879.)

Bei der Vollstreckung des auf Fortsetzung oder Wiederauf­nahme der Arbeit lautenden Urtheils ist nun streitig geworden, ob und in wie weit gegen den Verurtheilten ein Zwang, ins­besondere durch Saft, zulässig ist. Dem Vernehmen nach ist lettere gegen streikende Maurergesellen seitens der Gewerbe­Deputation des hiesigen Magistrats verhängt worden, und zwar auf Reqifition desselben durch das Polizeipräsidium. Hierbei ist nun zunächst hervorzuheben, daß diese von der Gewerbedeputation resp. dem Magistrat gegen die zur Wieder­aufnahme der Arbeit verurtheilten streifenden Maurergesellen angewendeten Zwangsmittel nicht in den Rahmen der polizei­lichen Erekutivgewalt gebracht werden können, weil es sich nicht um Ausführung einer polizeilichen Anordnung handelt. Das Urtheil der Gewerbedeputation hat die Natur eines zivilgericht lichen Erkenntnisses, welches auf Leistung einer Handlung geht, und die Vollstreckung desselben erfolgt nach den für Zivilpro­zeffe gegebenen Vorschriften über die sogen. executio ad facien­dun, d. h. die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Hand­lungen. In dieser Weise hat sich auch das Oberverwaltungs­gericht im Urtheil vom 6. Jnni 1876( Entscheidungen Bd. 1, S. 333) ausgesprochen. Demgemäß würden die§§ 773 ff. C.-P.-D. zur Anwendung kommen, wenngleich besondere gefeß­liche Vorschriften, welche die Zivilprozeßordnung auf das Ver­fahren vor den gewerblichen Gerichten dieser Art ausdehnen, nicht existiren. Die preußische Verordnung vom 4. März 1834 über die Exekution in Zivilsachen kann jedenfalls nicht mehr angewendet werden, weil sie durch die Zivilprozeßordnung beseitigt ist.

Nach den§§ 773 ff. ist zur Erzwingung der von dem ver­urtheilten Schuldner zu leistenden Handlung die Haft nur dann zulässig, falls diese Handlung nicht durch einen Dritten erfolgen kann, also stets ausgeschlossen, falls die betreffende Handlung durch einen Dritten vorgenommen werden kann. Nach der in der Rechtswissenschaft und Praris der Gerichte herrschenden Ansicht sind sog. fungible Handlungen gemeint, 6. h. vertretbare, also solche, welche eben so gut von einem Dritten, wenn auch nicht von jedem Dritten, erfolgen fönnen, deren Verrichtung nicht an die Person des Verpflichteten ge­knüpft, bei deren Verrichtung die Person des Handelnden sach­lich gleichgiltig ist. Die gewöhnlichen Fälle sind die mechanischer Thätigkeit, handwerksmäßiger oder technischer. Der Umstand, Der Umstand, daß zur Vornahme der Handlung eine gewisse Fertigkeit oder Sachkunde gehört, ändert an dem Charakter der Vertretbarkeit nichts. Wir würden demnach der Meinung sein, daß auch die Arbeitsleistungen der Maurer an sich Handlungen sind, welche von Dritten vorgenommen werden können, und aus diesem Grunde die Haft als Zwangsmittel behufs Wieder­aufnahme der Arbeit nicht für statthaft halten. Das Gesetz geht nach den Motiven von der Ansicht aus, daß in einem Falle, wo die zu leistende Handlung auch von anderen Per­sonen geleistet werden kann, der Zwang gegen den Schuldner eine überflüssige Härte ist. Der Gläubiger erreicht auch auf anderem Wege sein Recht. Der Haftzwang wäre überdies eine indirekte Bestrafung des Arbeitskontraktbruches, welche die Ge­sezgebung bisher abgelehnt hat.

Was nun die ebenfalls streitig gewordenz Frage betrifft, welche Rechtsmittel gegen die im 3wangsvollstreckungsver

stattfinden, so kann jedenfalls von einer Beschwerde" über dieselben an die ordentlichen Gerichte keine Rede sein, weil dafür kein prozessualischer Weg eristirt. Nach der Zivilprozeß ordnung findet gegen eine Entscheidung im Zwangsvoll­streckungsverfahren sofortige Beschwerde" statt, diese kann aber nur im Instanzenzuge der ordentlichen Gerichte erhoben werden.

Gegen Gesellen, Gehilfen und ihnen gleichstehende Fabrik- fahren erlassenen Entscheidungen der gewerblichen Gerichte arbeiter fann also, falls sie ohne Einhaltung der Kontrakts­zeit bezw. ohne Beachtung der gefeßlichen Kündigungsfrist die Arbeit einstellen, d. h. also einseitig den Vertrag brechen, der Arbeitgeber mit der Klage auf Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses und Wiederaufnahme der Arbeit vorgehen. Diese Klage ist gemäß§§ 120 a, 97 und 97 a der Gewerbeordnung ( in der Fassung vom 1. Juli 1883) zunächst bei dem Gewerbe­gericht oder der Gemeindebehörde bezw. bei der Innung oder dem Innungsschiedsgericht anzubringen. Gegen die Entschei­dung dieser Behörden ist die Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen zulässig, die vorläufige Vollstreckung wird jedoch durch die Berufung nicht aufgehalten. Die Frist zählt von der Bekanntmachung der Entscheidung durch Verkündigung an die anwesende und Bustellung an die abwesende Partei. Die Berufung selbst kann nur im Wege der Klage erfolgen,

Geopfert.

I.

Die Knechte saßen droben auf dem Boden und rebelten Mais. Ein gräuliches Wetter tobte über die Pußta . Das Maisrebeln war die allerletzte und am wenigsten nützliche Arbeit, aber bei diesem Unwetter war an nichts Anderes zu denken und so saßen sie denn mit dem Großknechte oben auf dem Boden und rauchten aus ihren kurzen Pfeifen und er­zählten sich Geschichten. Nur wenn der Herr Schaffner er­schien, um nachzusehen, wurden die Pfeifen schnell versteckt und rebelten sie eifrig. Aber der Schaffner kannte ihre Kniffe; er wußte, daß, wenn sie bei seinem Er­scheinen gar zu eifrig arbeiteten, sie vorher ge= faullenzt hatten. Er setzte sich schließlich auf einen umgestülpten Rorb und sah augenscheinlich sehr aufmerksam zu, wie die goldgelben Körner von den Kolben gelöst wurden. Aber die Knechte begannen ihre Pfeifen bald wieder hervorzuholen, denn sie gewahrten, daß der Schaffner traumhaft ins Leere starrte.

Er saß mehrere Stunden so und auch als die Kinder tamen und ihre Väter zum Mittagessen abholten, stand er nicht auf. Er blieb ruhig fißen und dachte weiß Gott , an was er dachte!

Angenehme Gedanken konnten es keinesfalls sein, denn auf seinem Antlitz lag ein tiefer Schatten, seine Augen waren umflort und zuweilen schien er zu seufzen.

Die Knechte tamen, nachdem das Mittagsmahl beendet war, wieder herauf auf den Boden und arbeiteten weiter. Es ward vier Uhr, der Sturm hatte nachgelassen, und die Dämmerung brach bereits herein, als ein in ein großes Tuch gehülltes, beinahe ganz Mädchen

vermummtes

die Bodentreppe hinaufstieg und leise auf den träumenden Schaffner zuging. Er sah auf, vermochte die vor ihm Stehende jedoch nicht zu erkennen und erst als sie das große Tuch abnahm, rief er bestürzt: Um Gottes willen, Fräu­lein Terka, wie kommen Sie in diesem Winter auf den Hof heraus?"

Das Mädchen hatte den Schnee abgeschüttelt und sich von dem großen Tuche befreit. Ein kindliches Geschöpf mit euchtenden blauen Augen und rosigem Gesichtchen stand vor em Schaffner da und blickte ihm vergnügt ins Gesicht.

I

Gegen die Entscheidung des gewerblichen Gerichts fönnte nur die Berufung auf den Rechtsweg erfolgen. Dieser ist aber nach dem Sinn des§ 120 a der Gewerbeordnung nur gegen die in der Hauptsache ergehenden Urtheile gegeben. An­dernfalls hätte die Bestimmung, daß die Vollstreckbarkeit der gewerblichen Erkenntnisse durch die Berufung auf den Rechts­weg nicht aufgehalten wird, keine rechte Bedeutung. Es ist demnach unseres Erachtens nur eine Beschwerde an die vorge­ſezte Verwaltungsbehörde möglich.

Als er aber bestürzt, beinahe erzürnt, seine Frage wieder­holte, da schoß ihr eine Blutwelle in die Stirne, ihre Lippen bebten und plötzlich begann sie laut zu weinen.

Der Schaffner, Herr Emerich Bodoky, kehrte sich jedoch wenig an die Thränen; so unsanft, wie bereits zweimal, fragte er sie zum dritten Male, weshalb sie auf den Hof herausgekommen sei.

Das Mädchen versuchte die Thränen zu trocknen, allein es gelang ihm nicht und schluchzend sagte es: ,, Weil Sie zu Mittag nicht ins Kastell gekommen sind."

Deshalb hätten Sie nicht besorgt sein müssen. Sie hätten denken können, daß mich das abscheuliche Wetter ab­halte." Ja, aber Irene hat heute wieder den ganzen Tag so viel geweint."

,, Weiß Irene, daß Sie herausgekommen sind?"

Nein. Ich schüßte Kopfschmerzen vor, um auf mem 3immer gehen zu können; dort aber nahm ich das große Tuch und kam zu Ihnen."

In diesem Unwetter? Wieder einer Ihrer unüber­legten Streiche. Terka, Terka! Wann werden Sie einmal flüger werden?"

Ich werde es, wenn ich einmal älter bin, gewiß, Herr Bodoky, ich werde schon flüger werden. Aber nicht wahr, Sie zürnen mir nicht mehr?" Sie ergriff seine Hand und sah ihm innig bittend in die Augen.

In einem solchen schuftigen Wetter, das mir zu arg war, um in das Kastell zu reiten, kommt dieses kleine Ding zu Fuß zu mir auf den Hof heraus! Na, ich will's der Mama schon sagen. Wie alt sind Sie denn eigentlich, Fräulein Terfa?"

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Siebzehn."

So ein siebzehnjähriges zartes Fräulein, wie Sie sind, sollte froh sein, wenn es in einer solchen Zeit hinter dem sollte froh sein, wenn es in einer solchen Zeit hinter dem warmen Ofen fißen darf. Doch bei Ihnen nützt alles Reden nichts. Kommen Sie mit in den Stall, wir wollen dem Füttern ein wenig zusehen und dann heimfahren."

Es war finster, als die Fütterung beendet wurde. Er ließ sein Pferd vor den kleinen Wagen spannen und fuhr durch die lange Pappelallee dem Rastell zu, ohne während der Fahrt auch nur ein Wort an das Mädchen zu richten, welches, eng an ihn geschmiegt, neben ihm saß.

Zokaies.

II. Jahrg.

Das Königliche Polizei- Präsidium erläßt folgende Be fanntmachung. Am 22. v. M. find in der Reichsbank- Haupt­stelle zu Hamburg 200 000 Mart in Einhundertmarkscheinen gestohlen worden. Des Diebstahls verdächtig sind vier Unbe­fannte. Der Erste: In den 40er Jahren, mittelgroß, furz ge= schnittener dunkler Vollbart, volles röthliches, pickliches, fleckiges Gesicht, dunkler Anzug, niedriger schwarzer flacher Filzhut. Der Zweite: Birka 35 Jahre, mittelgroß, breit, blondes Haar, blon der Schnurrbart, grauer Jaquet- Anzug. Der Dritte: Birka 48 bis 50 Jahre, angeblich Kaufmann, unterſegt, breitschulterig, forpulent, dunkles etwas melirtes Haar, graumelirter Vollbart, geftugter Schnurrbart, Kinn raftrt, volles rundes Gesicht, spricht englisch und französisch, trägt zeitweilig Brille, schwarzen Filz­hut, dunkles Jaquet und Hose, weiße Wäsche. Der Vierte: Birka 48-50 Jahre, mittelgroß, ziemlich forpulent, dünnes dunkles graumelirtes Haar, greiser Schnurrbart, röthliches Ge­ficht, spricht englisch und deutsch , trägt einen schlichten Ring, dunklen Anzug und dunklen, niedrigen, steifen Filzhut. selben scheinen identisch zu sein mit vier Personen, welche unter den Namen J. Wilson aus London , Georg Roberts aus Lon­ don , William Norton aus London und J. A. Jackson aus Paris in vier verschiedenen hiesigen Hotels abgestiegen waren und aus denselben unter Zurücklaffung ihrer Effekten seit dem Tage der Begehung des Diebstahls verschwunden sind. Zu­folge Bekanntmachung der Polizei- Behörde zu Hamburg vom 23. v. M. ist auf die Ergreifung der Diebe und Herbeischaffung des gestohlenen Geldes eine Belohnung von 3000 Mark gesezt. Diese Belohnung wird hierdurch auf 10 000 Mark erhöht.

Die

r. Das Dienstsiegel des Herrn Gerichtsvollziehers, jenes ominöse Blättchen, das auf blauem Grunde den preußi­schen Adler mit der entsprechenden Umschrift in weißer Erhö hung zeigt, ist für Jedermann, dessen bewegliche Habe mit solchem gummirten Papierchen behaftet wird, eine äußerst un­bequeme Erscheinung. Vor einigen Tagen mußte dies auch ein hiesiger Eisenhändler erfahren, bei dem der Bote des Ge­richts in Folge eines schleunigen Arrestbefehls zahlreiche Erem plare dieser eigenartigen Visitenkarten hinterlassen hatte. Daß beispielsweise eine derselben mitten auf das Glas des großen Trumeaur- Spiegels in der guten Stube geklebt war, würde den Geschäftsmann weniger genirt haben, daß aber mehrere Säße eiserner Kochtöpfe im Laden weithin sichtbar mit dieser heraldischen Auszeichnung versehen waren, das ging dem Betroffenen tief zu Gemüth. Er einigte sich schleunigst mit dem betreffenden Gläubiger, worauf natürlich ebenso schleunig die Abnabme der Siegel erfolgte, aber immerhin nicht schleunig genug, daß diese Kennzeichen der vollstreckenden Gerechtigkeit ganz unbemerkt geblieben wären. Selten war die Nachfrage nach eisernen Kochtöpfen in dem Laden so groß, als an dem Tage, wo an den meisten derselben das blaue Siegel prangte und gerade die so gekennzeichneten Töpfe wünschte man zu kaufen. In dieser Bedrängniß stieg dem Händler ein wahrhaft genialer Gedanke auf: Kaum war das Dienstsiegel abgenommen, so befestigte er gleich große Blättchen von gleicher äußerer Beschaffenheit nicht blos an den Töpfen, sondern auch an allen anderen Waaren. Die Etiquettes zeigen in der Mitte irgend eine nicht näher definirbare heral­dische Figur mit der Umschrift: Eisenwaaren- Handlung von X.. unter beigefügter Adesse. Einige von diesen Koch­töpfen wurden noch verkauft, dann stellte sich auch für diesen Geschäftszweig die allgemeine sommerliche Stille wieder ein. Für den Eisenhändler aber hat das Dienstsiegel des Gerichts vollziehers einen großen Theil seiner Schrecken verloren. a

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g. Der Hausvoigtei- Platz, deffen Umgestaltung nach Durchlegung der Taubenstraße zu einem Schmuckplay ins Auge gefaßt worden, führte nicht immer den vorerwähnten Namen. Er hieß Krähenmarkt", später Schinkenplag" und dann, als die alte Hausvoigtei errichtet wurde, in welchem diese Gerichts­behörde seit 1750 ihren Siz hatte, Hausvoigteiplay. Auf dem selben stand, in gleicher Flucht mit der Niederwallstraße( da­mals Wallstraße) ein Beughaus, das im Jahre 1739 abgerissen wurde, als die Passagen zu jener Zeit durch die Anlage der Mohren- und Schinkenbrücke, oder die Verbindung der Mohren und Jerusalemerstraße mit dem Werder hergestellt

wurden.

Nicht einmal die weiße Schneebecke vermochte einige Helle zu schaffen. zu schaffen. Finster und mürrisch lag das alte, massive Kastell in der Einsamkeit da und nur aus zwei Fenstern brangen helle Lichtstrahlen heraus.

Ein etwa zwanzigjähriges Mädchen saß drinnen beim Tische und blickte wie geistesabwesend in's Leere. Ihr sanftes, schönes Antlit war erschreckend bleich und nur von den großen, dunklen Augen schien ein leiser Schatten auf ihm zu liegen. Das dunkel­braune, glänzende Haar hing in zwei schweren Flechten über ihren Nacken herunter und zuweilen war es, als ob ein Fieberschauer ihre edle Gestalt erschüttern würde. Sie be­merkte die Eintretenden nicht und erst als Bodoky ganz nahe vor ihr stand, schlug sie die vom Weinen gerötheten Augen zu ihm auf. Sie zitterte und schien einen Schrei zu unterdrücken; dann sprang sie vom Stuhle auf und sank laut schluchzend in Bodoky's Arme. Er hielt sie fest an sich gepreßt, aber er bemühte sich vergebens, stark zu erscheinen. Ihr Schluchzen wurde immer tiefer, immer herzbrechender; es war, als ob sie vergehen, als ob sie sich in Thränen auf­lösen sollte, und endlich überzog auch sein Antlig eine tiefe Trauer, er neigte sein Haupt und drückte seine thränenüber­strömten Augen auf ihren Nacken.

Die kleine Terka stand neben ihnen und sprach fein Wort. Ihr Antlig wurde bald bleich, bald roth; sie ballte die kleinen Hände und biß sich krampfhaft in die Lippen, um ihre Thränen zu unterdrücken.

So standen die Drei ziemlich lange in der Stube, ohne daß auch nur ein einziges Wort zwischen ihnen gewechselt worden wäre. Endlich öffnete sich die Thür und eine ältere Frau trat in's Zimmer.

Es war die Mutter der beiden Mädchen, eine starke, sehr resolute Frau. Sie trug eine weiße Schürze und auf ihrem Haupt saß eine dunkle Haube, deren breite Bänder, in eine große Masche geknüpft, über ihren Rücken herunter­hingen. Sie schien von der Szene, welche sich ihren Blicken darbot, durchaus nicht überrascht zu sein. Sie trat auf den Schaffner zu und sagte: Es ist gut, daß Sie gekommen sind. Heute war es mit Irene gar nicht mehr auszuhalten. Erstens das abscheuliche Wetter, und dann waren Sie zu Mittag nicht vom Hofe heruntergekommen, so weinte sie denn