dem 23jährigen Vergoldergehilfen Max P. eine Anklage wegen Diebstahls zuzog, welche gestern vor der 94. Abtheilung des Schöffengerichts zur Verhandlung gelangte. Der Angeklagte verkehrte früher häufig in dem Lokale des Restaurateurs Utley in der Wrangelstraße und wurde am 15. Juni cr. dabei er­tappt, als er zwei Notenblätter, welche auf dem Pianino lagen, heimlich an sich nahm und unter seinem Rocke verbarg. Der Wirth hielt es für angemessen, dem völlig Fassungslosen auf frischer That einen fühlbaren Denkzettel zu verabfolgen und hätte es hierbei wohl eigentlich bewenden lassen können, er machte aber der Staatsanwaltschaft Anzeige und diese erhob gegen den Beschuldigten die Anflage wegen Diebstahls. Jm Verhandlungstermine räumte der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Strafthat offen ein, war aber vor Angst und Verwirrung jeden gefunden Gedankens beraubt und außer Stande, ein Motiv für seine That anzugeben. Die Notenblätter haben fast keinen reellen Werth, musikalisch ist der Angeklagte nicht. Der humane Präfident war bemüht, dem Fassungslosen durch eine Reihe von Fragen, ob er sich etwa einen Scherz hätte machen wollen, ob er angetrunken gewesen wäre u. s. w. irgend einen Aus­weg zu bieten, der die That in einem milderen Lichte erschei nen laffen konnte, vergebens, der Angeflagte verneinte diese Fragen und blieb dabei, daß er selbst nicht wisse, wie er dazu gekommen sei, sich die Notenblätter anzueignen und welchen Bwed er dabei im Auge gehabt. Das Schöffengericht bedauert, Sie verurtheilen zu müssen, bemerkte der Präsident, als er dem völlig Zerknirschten das Urtheil, welches auf die niedrigste Strafe einen Tag Gefängniß- lautete, verkündete. Dann gab er ihm den wohlgemeinten Rath, er möge sich mit einer Bittsd rift an den Justizminister wenden; möglicherweise ändern Sr. Erzellenz die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe um.

Ein recht unschöner Wuthausbruch, der mit sehr schlimmen Folgen verknüpft war, führte gestern den Tischlers gefellen August Krause unter der Anklage der fahrlässigen Körperverlegung vor die erste Ferienstraffammer hiesigen Land­gerichts 1. Der Angeklagte war in einer in dem Hause Nostiz­Straße 37 belegenen Tischlerei beschäftigt und ärgerte sich mehr fach über den Lärm, welchen die auf dem Hofe spielenden Kinder verursachten. Am 5. Juni cr. spielten wieder eine An­zahl Kinder unmittelbar unter dem Fenster der Werkstatt und ihr fröhliches Getümmel brachte den, wie es scheint, etwas ner­vösen Angeklagten in helle Verzweiflung. Er riß wiederholt das Fenster auf und untersagte den Kindern den Lärm und als dies nicht half, warf er in seiner Wuth mit einem soge nannten Lochbeutel( Stemmeisen) unter die Kindergruppe und traf dabei den 7jährigen Knaben Friß Lehmann mit solcher Wucht in den Fuß, daß der Knabe unter lautem Schmerzensschrei zu Boden sant und in ohnmächtigem Bustand in die Wohnung seiner Eltern gebracht werden mußte. Der Arzt machte ein sehr bedenkliches Geficht, da das verhängnißvolle Wurfgeschoß die Weichtheile des rechten Beines vollständig durchbohrt hatte. Der Knabe mußte in die chirurgische Klinik befördert werden, hat daselbst ein vier­

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Reichsgerichtsentscheidung. Leipzig , 15. Juli. ( Aus der Zeit des Wahlkampfes). Das Landgericht in Hirschberg verurtheilte am 5. März den Redakteur des Boten aus dem Riesengebirge ", Heinrich Dücholt wegen Beleidigung aus§ 186 zu 3 Monaten Gefängniß. Der Angeklagte hatte im Herbst v. J. vor der Reichstagswahl in seinem Blatte, welches der deutschfreifinnigen Richtung angehört, die Mittheilung gebracht, der Amtsvorsteher Gloge in Schloßdorf( welcher zugleich Post­agent ist) liefere dem Gasthofsbefizer Knospe gratis das Deutsche Tageblatt", welches ein Busammengehen der Kon­servativen mit den Sozialdemokraten bei der Wahl empfehle und somit indirekt die ,, auf den Umsturz der bestehenden Staats­und Gesellschaftsordnung" gerichteten Bestrebungen fördere. Diese Notiz hatte ein Blatt anderer Richtung gloffirt und Herr Dücholt nahm daraus Veranlassung in einer späteren Nummer seines Blattes nochmals auf die Angelegenheit zurückzukommen und sich ausführlicher über dieselbe zu verbreiten, wobei er je doch seine früher gebrachte Mittheilung vollständig aufrecht er­hielt. Nun schickte der Amtsvorsteher an Herrn Dücholt eine Erklärung zum Abdruck im Blatte, worin er mittheilte, daß er das Deutsche Tageblatt" von der Redaktion deffelben gratis für den Gasthofbefizer Knospe zugesandt bekomme und daß Knospe ihm erklärt habe, er habe eine Mittheilung, wie die von cholt veröffentlichte, dieſem nicht gemacht. Der Angeklagte brachte diese Erklärung im wesentlichen zum Abdruck, sette aber brachte diese Erklärung im wesentlichen zum Abdrud, segte aber hinzu, er halte die zuerst mitgetheilte Thatsache aufrecht und fuhr dann fort: Mag der Amtsvorsteher nur flagen, wir werden dann sehen, wer als Vermittler der anti­semitischen Schandpresse thätig ist. Solange nicht das Gegentheil unserer Behauptungen nachgewiesen wird, können wir erklären, daß die Konservativen mit den Sozialdemokraten unter einer Dede steden." Wegen der beiden legten Artikel stellte der Amtsvorsteher Strafantrag und der Gerichtshof er kannte auf die obenerwähnte Strafe. Dieselbe wurde nicht aus § 187( verleumderische Beleidigung), wie die Anklage wollte, sondern aus§ 186( einfache Beleidigung) festgesezt, weil der Angeklagte behauptete und ihm das Gegentheil nicht nach­gewiesen werden konnte, daß er von der Richtigkeit der ihm gemachten Mittheilung überzeugt gewesen sei. Herr Dücholt legte gegen das Urtheil Revision ein und rügte u. a., daß er nicht auf den veränderten Gesichtspunkt angewiesen sei, ferner

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daß ein Zeuge M., welcher nach Ausweis des Protokolles eidigt und über seine Personalien gefragt war, nicht auch Sache vernommen sei. In der Verhandlung vor dem Reid gerichte( IV. Straffenat) wies der Reichsanwalt darauf hi daß der Angeklagte seine Vertheidigung schon mit Bezug au § 186 und nicht blos auf 187 eingerichtet hatte; es sei alfa so meinte er, nicht nöthig gewesen, den Angeklagten besonder auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen wenigstens fönne man nicht behaupten, daß das Urtheil au dem Verstoße beruhe.- Das Reichsgericht hielt indessen di Revision für begründet, hob das Urtheil auf und verwies d Sache in die Instanz zurück.

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