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meisten ist den Fabrikanten wohl deren Arbeitsnachweis im Wege. Sie für verplichtet, das sonst von den Arbeitgebern zu leistende[ sei Das Reichsgericht erkannte am Freitag auf Ber  möchten ihn so, wie der Verband der Metallindustriellen den seinen, Drittel der Beiträge selber zu zahlen. B. merkte erst später, werfung der Revision. haben, nämlich als vom Ring, nicht von der Arbeiterorganisation daß Böttcher in dieser Weise verfuhr; er flagte dann beim Ge­ausgehend. Jede Arbeiterfoalition bedeutet für den Kapitalisten werbegericht auf Herauszahlung des dritten Theiles der Bei- Lieutenant a. D. und Gutsverwalter Karl Saah hatte beim Darf ein prügelnder Offizier verhaftet werden? Der eine Macht, die ihn in der Ausbeutung beeinträchtigt. Kein träge. Die bezüglichen Abzüge beliefen sich bereits auf 2,64 M.; Sedanrummel des vorigen Jahres auf dem Marktplatz zu Köslin  Wunder also, wenn die Unternehmer jede ihnen passende Ge- die abgezogenen Beiträge betrugen insgesammt 7,92 m. Der legenheit ergreifen, um in die Arbeiterorganisationen Bresche zu Beklagte bestritt, zur Leistung des Drittels verpflichtet zu sein, am 6. Juli d. J. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt eine Rüpelei gegen Polizeibeamte begangen und war deswegen schlagen. und trug das oben Mitgetheilte zur Begründung seines Antrages, Für die Arbeiter gilt es dem gegenüber, alle Kräfte an- die Klage abzuweisen, vor. Der Gerichtshof, dem Assessor Cuno 3 75 M. Geldstrafe verurtheilt worden. In der Revision gegen zuspannen, um die Organisation zu halten, also den Streit sieg- vorsaß, war der Ausicht, daß der Beklagte mindestens zu vom 6. Dezember 1855 Offiziere von Polizeibeamten nur dann dies Urtheil stüßte er sich darauf, daß nach einer Kabinetsordre reich zu Ende zu führen. Die Absicht des Unternehmerthums, dem einen Drittel verpflichtet sei. Nach seiner Meinung ist es verhaftet werden wenn dürfen, die Reihen der Arbeiter zu sprengen, wird dann vereitelt, die sogar fraglich, ob der Beklagte nicht gar für den ganzen Betrag sie bei Ausführung werden, betroffen Berbrechens betroffen was hier nicht Organisation neu gestärkt und gekräftigt werden. aufzukommen habe, weil der Kläger selbständiger Heimarbeiter der Fall gewesen sei. Das Reichsgericht verwarf ai sei und die Anmeldung bei der Kaffe ohne seine Einwilligung Freitag die Revision unter folgender Begründung: Wenn erfolgt wäre. Schließlich tam ein Vergleich zu staude; Böttcher der Senat sich auf die Interpretation der fraglichen Rabinets Soziale Rechtspflege. zahlte freiwillig die geforderten 2,64 M. Der Vorsitzende be Die Krankenkaffen- Beiträge des Heimarbeiters. Ein merkte dann noch, daß der Arbeitgeber unter derartigen Schwierig ordre einzulassen hätte, so würde zu sagen sein, daß das Wort der die verzwickte rechtliche den aber erklären müsse,

eines

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Stellung der Heimarbeiter von einer neuen Seite beleuchtet, be- er dazu und zur Zahlung der Beiträge nicht verpflichtet sei, weil Strafgesehbuche derselben nicht nach dem heutigen bürgerlichen

Gerichts- Beitung.

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geltenden Militär- Strafgefehbuche. Dieses versteht aber unter schäftigte kürzlich die Kammer II des Gewerbegerichts. es sich um einen Heimarbeiter handele. Verbrechen jeden Verstoß gegen die Geseze. Es ist auch nicht Der Schuhmachermeister Böttcher beschäftigt, wie viele seiner anzunehmen, daß durch jene Kabinetsordre ein Zustand bätte Kollegen, Heimarbeiter. Einer dieser Arbeiter wurde vor geschaffen werden sollen, der es unmöglich machte, Offiziere zu längerer Zeit frank und mußte deshalb im Krankenhause Unter­arretiren, die sich zum Beispiel einer schweren funft suchen. Da er mittellos war, trat für ihn der Ortsarmen- Die Presse als Kuppelmarkt. Der Kaufmann Alfred Körperverlegung mittels der Waffe( also nur verband ein. Dieser wollte dann später an die Schuhmacher- Baruch ließ in die Pofener Morgenzeitung" ein Inferat folgen eines Vergehens" im Sinne des bürgerlichen Strafgesetzbuches) Krankenkasse Ersatzansprüche stellen, mußte aber davon ab- den Inhaltes einrücken: Verhältniß gesucht. Nettes, hübsches schuldig machen, obwohl die Festnahme im Intereffe der öffent sehen, weil der betreffende Arbeiter nicht Mitglied der Kasse Mädchen mit chifer Kleidung zum Verkehr gesucht. Jeder Wunsch lichen Sicherheit geboten erscheint. Indessen war die Auslegung, war. Böttcher hatte ihn, den Heimarbeiter, einer weit ver- erfüllt. Adressen abzugeben im Restaurant" Das Land welche der Kabinetsordre durch die Borinstanz zutheil geworden breiteten Rechtsauffaffung folgend, absichtlich nicht angemeldet. gericht Bosen sah in diesem Inserate eine unzüchtige Schrift, da ist, nicht nachzuprüfen, da die Kabinetsordre nicht als eine Nunmehr kam ihm die Armendirektion auf den Hals und aus demfelben der von Baruch verfolgte Zweck mit Deutlich Rechtsnorm anzusehen war, sondern ebenso wie die Dienst wollte ihn für die Kosten der Krankenhausbehandlung feit hervorgehe. Es verurtheilte deshalb am 24. August Baruch instruktionen von Eisenbahnbeamten zc. als ein Internum iner des Arbeiters haftbar machen. Seitdem B. meldet 2. feine sowie den Expedienten Johann Potowski, der das Juferat halb eines Verwaltungszweiges. Es mußte deshalb als that Arbeiter außer dem Hause" bei der Krantentasse an. Auch den angenommen und zum Druck befördert hatte, wegen Verbreitung fächlich unanfechtbar festgestellt werden, daß der Angeklagte den Schuhmacher V. hatte er angemeldet und ihm, wie den anderen, einer unzüchtigen Schrift zu einer angemessenen Strafe. Gegen betreffenden Beamten in der rechtmäßigen Ausübung ihres bei der Verrechnung die Kaffenbeiträge vom Verdienste in Abzug das Urtheil hatte Baruch Revison eingelegt. Mit überraschen- Amtes Widerstand geleistet habe. gebracht. Und zwar zog er den Gesammtbetrag ab, denn der Naivetät stellte er die Behauptung auf, es sei gar nicht fest­mit Rücksicht darauf, daß V. Heimarbeiter ist, hielt er sich nicht gestellt, warum der Inhalt der Anzeige als unzüchtig anzusehen!

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