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Beilage zum Berliner Volksblatt.

Nr. 273

Der Arbeiterschuk- Gesekentwurf.

Die Fraktion der Sozialdemokraten im Reichstage hat den nert, Denne belannten Arbeiterschut- Gesezentwurf in fol on 8-9 Uhr gender Faffung gestern wieder eingebracht:

Der Katalog

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Antrag.

Auer und Genoffen. Der Reichstag   wolle beschließen: 1. folgendem Gefeßentwurf seine Bustimmung zu er theilen:

Geset betreffend

in Röhle die Abänderung der Titel I, II, VII, IX, X und der Schluß­

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König bon Breußen sc. verordnen im Namen des Reichs, nach er as folgt:

Sonnabend, den 21. November 1885.

tag die Bustimmung versagt, treten die Verfügungen außer Kraft

Verlaufsstellen aller Art dürfen an Sonn- und Fest, tagen höchstens fünf Stunden geöffnet und müsse spätestens Nachmittags sechs Uhr geschloffen sein. Die nähere Zeitbestimmung steht der höheren Verwaltungsbe hörde zu.

Welche Tage als Fesitage gelten, bestimmen die Landes. regierungen.

Das Arbeitsamt ist befugt, die Arbeit an Sonn und Festtagen zeitweilig und ausnahmsweise au gestatten, wenn Unglücksfäße oder Naturereignisse den regelmäßigen Betrieb unterbrochen haben oder der Betrieb fich zur Verhütung von Unglücksfällen als unumgänglich nothwendig

ermeift.

m Saale   befolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, Verwaltungsbehörde.

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Artikel I

Tem Tite. I der Gewerbeordnung wird folgendes hinzu. gefüt

13a. In Straf, Versorgungs- und Beschäftigungs­anal en, welche aus öffentlichen Mitteln unterhalten oder

Bedarf, den Bedarf des Reichs, eines Staats oder der Ges meinden gestattet. Die Arbeit für Privatunternehmer oder die berftellung gewerblicher Erzeugniffe zum Verkauf für eigene Rednung, für Rechnung des Reichs, eines Staats oder der Gemeinden ist untersagt.

Artikel II.

Der§ 14 der Gewerbeordnung wird aufgehoben und urch folgende Bestimmungen erfett:

Die Arbeit in den für Werktage vorgeschriebenen Schranken ist ferner gestattet, wo Märkte oder Meffen auf Sonn oder Festtage fallen. Das Nähere bestimmt die höhere A beitern und Hilfspersonen, die bei regelmäßigem Sonn und Festagsbetrieb beschäftigt find, ist in der Woche ein Ruhe. tag zu gewähren.

§ 108. Die Nachtarbeit ist verboten.

Das Arbeitsamt ist befugt, unter Zustimmung der Arbeitslammern dieselbe zu gestatten:

a) bei dem Betrieb von Verkehrs- und Transports anstalten;

b) bei solchen Gewerben, die ihrer Natur nach Nacht arbeit erfordern.

Arbeiter und Hilfsperfonen, die eine volle Schicht bei regelmäßiger Nachtarbeit beschäftigt waren, dürfen in der darauf folgenden Tagesschicht nicht beschäftigt werden.

Arbeiter und Hilfspersonen, die bei regelmäßiger Nacht­arbeit, aber nicht in voller Schicht beschäftigt waren, ist von dem Zeitpunkte der Beendigung der Arbeit bis zu ihrem gewähren.

§ 14. Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Bewerbes onfängt, muß der für den Drt, wo folches geschieht, Wieder beginn eine Ruhezeit vor mindestens acht Stunden zu nach den Reichsgefeßen zuständigen Behörde Anzeige davon Machen. Diese Anzeige liegt auch Demjenigen ob, welcher Jum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen( Titel III) be­

fugt ift.

er für eigene Rechnung oder für Rechnung Anderer

der im Auftrage Anderer ein Gewerbe betreiben will, hat bel Eröffnung des Gewerbebetriebs die Betriebsstätte desselben, fonte jeden späteren Wechsel der Betriebsstätte spätestens am Lage seines Eintritts der zuständigen Behörde feines Wohn­orts und dem Arbeitsamt seines Bezirks(§ 132) anzugeben. oder Immobilar Feuerversicherungsanstalt als Agent oder Unter Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar agent vermitteln will, bei Uebernahme der Agentur, und Der jenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt, oder welchem die Berficherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb Der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohn orts davon Anzeige machen.

Artikel III.

Titel VII.

Der Titel VII der Gewerbeordnung wird aufgehoben und burch folgende Bestimmungen ersetzt: Berhältnisse des Arbeiter und hilfsper­lonals, einschließlich der Lehrlinge. Dauer und Regelung ihrer Beschäftigung.

$ 108 a. Für Arbeiterinnen jeglichen Alters und männ liche Arbeiter unter sechszehn Jahren ist die Nachtarbeit ver boten. Auch dürfen Arbeiterinnen jeglichen Alters weder auf Hochbauten noch unter Tag beschäft werden.

§ 108 b. Das Arbeitsamt ist befugt. Nachtarbeit aus nahmsweise und bis auf die Dauer einer Woche zu gestatten: a) wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regel mäßigen Betrieb stören;

b) wenn Nachtarbeit sich zur Verhütung von Unglücks­fällen als unumgänglich nothwendig erweist. Die Bestimmungen in§ 106a in Bezug auf die Bausen gelten auch für die Nachtarbeit.

§ 109. Wöchnerinnen dürfen vor und nach ihrer Nieder­tunft im Ganzen während acht Wochen nicht beschäftigt werden. Der Wiedereintritt in die Arbeit ist an den Ausweis geknüpft, daß seit der Nied   rkunft wenigftens sechs Wochen verflossen find. Diese Frist fann abgekürzt werden, wenn durch ärztliches

Beugniß bescheinigt wird, daß damit teine Gefahr für Mutter oder Kind verbunden ist. Eine Kündigung oder Entlassung der Wöchner nnen aus der Arbeit darf während dieser Zeit nicht stattfinden.

§ 109a. Durch Beschluß des Reichs- Arbeitsamts(§ 131) tann die Verwendung von jugendlichen sowie weiblichen Ar­beitern und Hilfspersonen in Betrieben, welche mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich untersagt oder von besonderen Bedingungen abhängig

§ 105 Die Festlegung der Verhältnisse zwischen den Unternehmern oder ihren Bevollmächtigten einerseits und ihrem rblichen Arbeiter und Hilfspersonale andererseits ist, vor behaltlich der durch Reichsgeset begründeten Beschränkungen, gemacht werden. Gegenstand freier Uebereinkunft.

$ 106. Die Arbeitszeit für alle in gewerblichen Unter­mungen beschäftigten, über 16 Jahre alten Arbeiter

un bilfspersonen darf, ausschließlich der Pausen, täglich ens zehn Stunden, an Sonnabenden höchstens acht Stun

Den währen.

beber der Schluß der Arbeitszeit bereits um 12 Uhr Mit­

e verheirathete Frauen( bezw. Wittwen) bat an Sonn­

inzutreten.

Bei Arbeiten unter Tag( in Bergwerken, Salinen 2c.) be in Betrieben, in denen ununterbrechen Tag und Nacht arbelt statifindet, darf die tägliche Arbeitsschicht acht Stunden

nicht überschreiten.

Bir bn bis sechszehn Jahren dürfen täglich nicht über acht

Jugendliche Arbeiter und Hilfspersonen im Alter von

Stunden beschäftigt werden. Dertragschließenden Theile überlassen.

Kürzere Arbeitsschichten find der freien Verabredung beider

§106a. In der Zeit vom 1. April bis 30. September Dor Morgens 6 Uhr, vom 1. Oftober bis 31. März nicht vor Morgens 7 Uhr beginnen und muß spätestens Abends 7 Uhr

beenbet fein.

In der Arbeitsschicht müssen Pausen von mindestens zwei Elunden eintreten. Die Arbeitsstunden sind nach der öffent lichen Uhr zu bestimmen und sind dem Arbeitsamt des Bezirks

anzuzeigen.

Das Arbeitsamt ist befugt, unter Zustimmung der Ar beltstammer(§ 133), für Betriebe, bei denen dies im Intereffe Der Betheiligten liegt, auf Antrag über Beginn und Ende der Arbeitsschicht andere, den Bedürfnissen entsprechende Bestim mungen( Absatz I.) zu treffen; jedoch muß, ausschließlich der

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§ 110 Ein Unternehmer, der mit Unterstüßung von Ar beitern und Hilfspersonen ein stehendes Gewerbe betreibt, ist zum Erlaß einer Arbeitsordnung verpflichtet.

Die Arbeitsordnung ist, nachdem sie dem Arbeiter und Hilfspersonal zur Meinungsäußerung vorgelegt und durch Ver mittelung des Arbeitsamts von der Arbeitstammer genehmigt worden ist, an einer dem Arbeiter und Hilfspersonal leicht zus gänglichen und in die Augen fallenden Stelle in der Betriebs. ftätte auszuhängen.

§ 111. Die Arbeitsordnung muß enthalten:

1. Die Bestimmungen der§§ 105-120 dieses Ge setzes;

2. Bestimmungen über Anfang und Ende a) der Arbeitsschichten,

b) der Bausen;

3. über die Dauer der Kündigungsfristen und die daß Art der Kündigung mit der Maßgabe die Bedingungen für beide Theile gleich find und daß die Kündigungsfrist für gewerbliche Arbeiter und Hilfsversonen vierzehn Tage und für faufmännische Hilfspersonen einen Monat bes trägt;

4. Die vom Reichs- Arbeitsamt in Berücksichtigung der besonderen Beschaffenheit des Gewerbebetriebs und der Betriebsstätte erlassenen Anordnungen;

5. Die Amtsstelle des Arbeitsamts und die bei demsel ben üblichen Geschäftsstunden. Strafgelder dürfen nicht erhoben werden. Beschwerden gegen die Arbeitsordnung oder deren Hand habung sind bei dem Arbeitsamte anzubringen und durch die Arbeitskammer zu entscheiden.

Von der Arbeitskammer nicht genehmigte Arbeits verbindliche Kraft.

Baufen, die 10ftündige Arbeitszeit eingehalten werden. Ferner ordnungen baben für das Arbeiter und Hilfspersonal keine um einen entsprechend früheren Schluß der Arbeitsschicht her Arbeitsbüchern besteht nicht.

trieb unterbrochen haben.

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§ 112. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Beim Abgange fönnen Arbeiter und Hilfspersonen ein Beugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, welches auf ihren Antrag vom Arbeitsamt foften- und ftempel

auch auf die Führung auszudehnen.

Jede Kennzeichnung der Beugnisse, welche zum Zweck oder zur Wirkung hat, daß der Inhaber in seinem Fortkommen bes hindert werde, ist verboten.

Das Arbeitsamt ift ferner befugt, eine Verlängerung der Bejeglichen Arbeitsschicht um höchftens zwei Stunden täglich und auf höchftens drei Wochen ausnahmsweise zu gestalten, frei zu beglaubigen ist. Dieses Beugniß ist auf ihr Verlangen Denn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Be Für Arbeiter und Hilfspersonen, die während der Mit lagspause ihre Wohnung nicht erreichen fönnen und das Mit lageffen in der Betriebsstätte einzunehmen gezwungen find, Der Unternehmer verpflichtet, außerhalb der Arbeits. ume befondere in der falten Jahreszeit zu heizende Räum lifeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 113. Die Unternehmer sind verpflichtet, dem gewerb­lichen Arbeiter und Hilfspersonal den rohn wöchentlich, dem faufmännischen Hilfspersonal monatlich baar in Reichswährung auszuzahlen. Als Lohnzahltag gilt für das gewerbliche Ar beiter und Hilfspersonal der Freitag und falls dieser ein behalten verdienten Lohnes ist verboten. Bei Affordarbeit, welche bis zum Lohnzahltag nicht zum Abschluß gebracht werden kann, ist dem Arbeitenden eine Abschlagszahlung zu gewähren, welche mindestens die Höhe des in der Betriebsstätte

$ 107. An Sonn- und Festtagen ist gewerbliche Arbeit berboten. Ausgenommen hiervon ist die Beschäftigung bei Festtag ist, der diesem vorhergehende Werktag. Das Innes Vertebra und Erar sportanstalten, soweit fie den nothwendigen Betrieb derfelben betrifft, bei Gastwirthschaften aller Art, Offentlichen Erholungs- und Vergnügungsanstalten, sowie bei Denjenigen Gewerben, die ihrer Natur nach einen ununter

brochenen Betrieb erfordern.

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§ 114. Die Unternehmer dürfen ihren Arbeitern und Stelle von Gehalt oder Lohn verabreichen oder verabreichen

fallen, bestimmt zunächst der Bundesrath; doch hat derselbe Hilfspersonen teine Waaren borgen oder ihnen Waaren an I und beffen Bustimmung einzuholen. Falls der Reichs- laffen.

II. Jahrg.

Dagegen können den Arbeitern und Hilfspersonen Woh nung, Feuerungsbedarf, Landnugung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten als Gehalt oder Lohn angerechnet werder, aber nicht höher als zu den Selbstkosten­preisen.

§ 115. Arbeiter und Hilfspersonen, deren Forderungen in einer den§§ 113 und 114 zuwiderlau'enden Wife berichtigt worden find, lönnen zu jeder Zeit Bahlung nach Maßgabe des § 113 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Bablungsftatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Lep teres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder Dieser daraus bereichert ist, derjenigen Hilfskaffe zu, welcher er angehört, in Ermangelung einer solchen Hilfstaffe einer an­deren zum Besten der Arbeiter und Hilfspersonen an dem Drte bestehenden, von dem Arbeitsamt zu bestimmenden Kaffe.

§ 116. Verträge, welche den§§ 113 und 114 zuwider­laufen, find nichtig. Daffelbe gilt von Verabredungen zwischen den Unternehmern und den von ihnen beschäftigten Arbeitern und Hilfspersonen über die Entnahme der Bedürf­nisse der letteren aus gewiffen Verkaufsstellen, sowie über­haupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen 3wed als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Ver­befferung der Lage der Arbeiter und Hilfspersonen oder ihrer Familie.

§ 117. Forderungen für Waaren, welche dem§ 114 zu­wider geborgt worden find, fönnen von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Be theiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben find, und fallen dergleichen Forderungen der im§ 115 bezeichneten Kaffe zu.

§ 118. Den Unternehmern im Sinne der§§ 113 bis 117 find gleich zu achten, deren Familienglieder, Gehilfen, Be­auftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktore, sowie andere Unternehmer, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Per­sonen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.

Unter den in§§ 113 bis 117 bezeichneten Arbeitern und Hilfspersonen werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Unternehmer außerhalb der Betriebs­ftätten der legteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeug­nisse beschäftigt find.

§ 119. Die Unternehmer find verpflichtet, bei der Bes schäftigung von Arbeitern und Hilfspersonen unter sechszehn Jahren die durch Alter derselben gebotene besondere Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen.

Sie müssen ihren Arbeitern und Hilfspersonen unter acht­zehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichsanftalt be= suchen, hierzu die erforderlichenfalls von der zuständigen Be­ de festzusetzende Beit gewähren. Für Arbeiter und Hilfs­personen unter achtzehn Jahren kann die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit die Verpflichtung nicht lande gesetzlich besteht, durch Drisstatut vorgeschrieben werden. Soweit der Unterricht in die Werktage fällt, darf derselbe nicht außer der nach den§§ 106 und 106a festgesetten Arbeitszeit stattfinden.

§ 119a. Die Unternehmer find verpflichtet, alle diejenigen Einrichtungen berzustellen und zu unterhalten, welche mit Rück­ficht auf die besondere Beschaffenheit des Betriebs und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind und durch Verfügung des Reichs- Arbeitsamts oder auf Anordnung des Arbeits­amts oder des Aufsicht übenden Beamten vorgeschrieben werden.

§ 120. Streitigkeiten der Unternehmer mit ihren Arbeitern und Hilfspersonen, die auf die abgeschlossenen Verträge, den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhält niffes, auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Ertheilung oder den Inhalt der Beugnisse fich beziehen, werden durch die aus den Arbeitskammern zu bildenden Schiedsgerichte (§ 136) entschieden.

§ 121. Die gewerbsmäßige Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren ist verboten.

§ 122. Ein Unternehmer, der jugendliche Arbeiter und Hilfspersonen unter 16 Jahren beschäftigen will, hat vor dem Beginn der Beschäftigung dem Arbeitsamt eine schriftliche An­zeige zu machen.

In der Anzeige find der Betrieb, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abge­sehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor der Behörde eine entsprechende weitere Anzeige gemacht ist.

In jedem Betrieb hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß in den Betriebsräumen, in welchen jugendliche Arbeiter und Hilfspersonen beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter und Hilfepersonen unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des Be­ginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausge hängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den be. zeichneten Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der vom Reichs- Arbeitsamt zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und Hilfspersonen enthält.

§ 123. Ein Unternehmer, der Lehrlinge beschäftigen will, muß mit dem Vater oder Vormund des Lehrlings einen schrift lichen Lehrvertrag abschließen.

Der Lehrvertrag ist auf Verlangen durch das zuständige Arbeitsamt stempel- und fostenfrei zu beglaubigen und muß fol­gende Bestimmungen enthalten:

a) über die gewerblichen Verrichtungen, in welchen der Lehrling zu unterrichten ist;

b) über die Dauer der Lehrzeit, sowie die etwaigen be­sonderen. Bedingungen, unter welchen der Lehrvers trag vor Ablauf der Lehrzeit einseitig aufgehoben werden kann;

e) über Vereinbarung einer Probezeit, innerhalb welcher beiden Theilen der Rücktritt vom Lehrvertrage frei fteht;

d) über die Höhe des Lehrgeldes, beziehentlich über die unentgeltliche Unterweisung oder den Lohn des Lehrlings.

Die Lehrzeit muß mindestens zwei Jahre währen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Die Probezeit darf böchstens sechs Wochen dauern und muß in die Lehrzeit voll eingerechnet werden.

§ 124. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung au unterweisen. Er muß entweder selbst oder