Vormittage fiel der Kutscher Erlach in der Wiesen­Straße wahrscheinlich im Schlaf von seinem mit Steinen bes labenen Wagen herab, wurde eine Strede gefchleift nnd dabei fo schwer verlegt, daß er mittelft Droschte nach der Charité gebracht werden mußte. Am Nachmittage beffelben Tages fand eine in der Linienftr. 85a wohnende Frau auf der zu threr Rellerwohnung führenden Treppe einen gefüllten grau­leinen Beutel, und als sie denselben in ihrer Wohnung öffnete, barin die Leiche eines neugeborenen Kindes vor. Die in Folge der Anzeige der Frau sofort angestellten Ermitteluugen ergaben, daß das Kind nach der Geburt gelebt hat, aber sofort erftit oder erwürgt worden ist. Die Leiche wurde nach dem Dbduk tionshause geschafft.

Gerichts- Beitung.

Die amerikanische   Lebensversicherungs- Gesellschaft Equitable" und deren Vertreter für Deutschland   und Defterreich, General Direktor Max Pohl in Hamburg  , hatten gegen den Dr. jur. Mag Leyde wegen Veröffentlichung eines Artikels in Nr. 22 der Provinzial. Korrespondenz für Volts­wirthschaft und Versicherungswesen" eine Brivatflage ange ftrengt. In dem infiministen Artikel ist nämlich behauptet, daß die Equitable" bei den schmußigsten Gründergeschäften in Amerila start betheiligt set und durch verführerische Pro spelte das deutsche Bublifum einzufangen firebe. Das Gericht batte nur die Klage des Pohl eingeleitet, die der Gesellschaft aber abgewiesen, weil für das bessere Wissen des Beschuldigten lein Beweis erbracht sei und Gesellschaften nur wegen verleumde rischer Beleidigung auflagen berechtigt find. Das hiesige Schöffen gericht, welches am 9. Oftober v. J. diese Sache verhandelte, hatte Die bestrittene Attivlegitimation des Klägers anerkannt, den Angeklagten aber freigesprochen, weil derselbe offenbar nur die berechtigten Interessen des deutschen Publikums und der deutschen Versicherungs Gesellschaften wahrgenommen habe. Auf die hiergegen durch den Rechtsanwalt Dr. Sello einge, legte Berufung stand gestern vor der sechsten Strastammer

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Friedrich Wilhelmstädtisches Theater.

biefigen Landgerichts I Termin an. Der Vertreter des Pris| rattlägers bemühte fich, die Abficht zu beleidigen aus der Form des Artikels darzuthun, während der Vertheidiger Rechtsan walt Simon dem Kläger   die Berechtigung beftritt, die An griffe gegen die Gesellschaft auch auf fich zu beziehen. Diese fönnen auch nicht durch seine Unterschrift unter einige Pro spekte bergeleitet werden. Andernfalls mußte dieser Umstand sei nem Mandanten bekannt gewesen sein. Der Gerichtshof ers tannte, diese Auffassung theilend, auf Verwerfung der Be­rufung.

Ene Anklage wegen öffentlicher Verbreitung einer nnzüchtigen Schrift gelangte geft rn gegen den Kolporteur Wilhelm Klir vor der 90. Abtheilung hiesigen Schöffengerichts zur Verbandlung. Unter den Schriften, welche der Angeflagte in öffentlichen Lokalen zu verkaufen suchte, befand sich auch das bekannte Büchlein des Dr. Bernhardi( des Mitgliedes der eing tragenen Firma Teutsche Gesundheits Kompagnie"): Die Geheimniffe der Liebe und Ehe". Die Staatsanwalt ichaft erachtet dieses Büchlein für unzüchtig und beantragte daher, den Angeklagten wegen Verbreitung deffelben zu 40 M. event. 8 Tagen Gefärgniß zu verurtheilen. Der Angeklagte behauptet, daß er das inkriminirte Büchlein niemals gelesen babe, daß er fonach, wenn das Gericht deffen Inhalt für uns züchtig erachten sollte, die ihm zur Last gelegte That nicht mit dem erforderlichen strafwürdigen Bewußtsein bepangen. Aus diesem Grunde bitte er um seine Freisprechung. Der Gerichts. hof nahm aber an, daß der Angeklagte sich über den Inhalt der Schrift hätte vergewiffern müssen und daß ihn die Unter­laffung nicht straflos machen könne. In Anbetracht nun, daß dem Angeklagten mit der V rhängung einer Geldstrafe nicht gedient sein würde, verurtheilte ihn der Gerichtshof zu zwei gedient sein würde, verurtheilte ihn der Gerichtshof zu zwei Tagen Gefängniß.

Bom Spielen in auswärtigen Lotterien. Leipzig  , 14. Januar. Vem Landgerichte I in Berlin   war am 21. Of tober ein bekannter Lotterie- Rolletteur wegen Verbreitung von Loosen auswärtiger Lotterien, die in Preußen nicht zugelaffen find, zu 900 Mart Geldstrafe verurtheilt worden und zwar auf Grund des§ 286 des Str.-G. B. und der preußischen Ver

Todes- Anzeige.

Hierdurch die traurige Nachricht, daß unser Sollege Andreas Hilliger nach sehr lurzem Krankenlager dahingeschieden ist. Die Beerdigung findet am Mon ag Nach mittag 2 Uhr vom Krankenhause Bethanien aus ftatt.

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ordnung vom 5. Juli 1847. In dem Urtheile wurde als firaf schärfend hervorgehoben, daß der Angeklagte mehrfach wegen Verbreitung von nicht zugelassenen Loosen, u. A. im Mai 1882 zu 1000 Deart Geldstrafe verurtheilt worden set. Trotz dieser Berurtheilung babe er fich. fuhr das Urtheil fort, nicht abhalten laffen, vom November 1882 an und weiter im Jahre 1883 fremde Loose in beträchtlicher Menge, wie fich aus seinen Büchern ergebe, zu verkaufen, namentlich hamburaiide sächsische, braunschweigische und solche der Bremer   Geld lotterie. In der Verhandlung hatte nun der Angeklagte be hauptet, daß er am 16. Februar 1885 vom Schöffengericht in Schönebeck   a. E. zu Geldstrafe verurtheilt sei wegen aller be Fälle, die bis dahin vorgekommen waren. Es sei also ein Kollektiv- Vergehen angenommen worden und man fönne nun nicht mehr einzelne Fälle aus jener Zeit be Up au greifen und In dem besonders beftrafen. wurde Dieser Einwand als nicht stichbalts theile bezeichnet. In der Schönebecker Straffache babe es fich nu um Verbreitung verschiedener Loose an eine bestimmte Be sönlichkeit gehandelt, die bier nicht in Betracht tomme, folglid Reichsta feien es verschiedene Handlungen. Gegen das Urtheil ha tros der Der Angeklagte Revifionsschwerde erhoben, die vor einiger 3 weilig n vor dem II. Straffenate des Reichsgerichts zur Verhandlun türmisch fam. Er sagte in seiner Rechtfertigungsschrift, in der früher Straffache sei die Höhe der Strafe mit Berücksichtigung bumgekehr Umfangs seines Geschäftes bemessen worden, man babe al äußerst g ein fortgesettes Vergehen, eine Kollektivität im Auge gehab erfte Ret Wenn nun wieder eine Kollektion von Delikten zur Kennt bein des Richters tomme, so müffe diese durch das frühere Urthe als abgethan erachtet werden. Das Reichsgericht habe fel des Herr ausgesprocken, daß der Kollekteurbetrieb im ganzen und nid und Gef im einzelnen zu bestrafen set. Auf den Antrag des Reichsan nicht ben walts verwarf jedoch das Reichsgericht die Revision, weil na Redner den Feststellungen des Landgerichtes in der That Handlunge Aur Verurtheilung gezogen waren, welche in dem früberen Betaltblütig fahren noch nicht unter Antlage gestellt waren, da es fich do auch folg mals nur um Verbreitung von Loosen nach einer bestimmte Reichstar Richtung hin handelte.

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