der Unglüdliche zuerst mit einem Hammer den Schädel zu zer trümmern, durchschnitt fich dann die Pulsader an der linken Hand und brachte fich endlich mit einem sogenannten Stech beutel mehrere Stiche in die Brust bet. Er wurde noch lebend in das Lazarus Krankenhaus gebracht, an seiner Wiederher ftellung wird aber gezweifelt.
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Snd anor&
phd Gerichts- Beitung.
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P. Ein Sprößling einer Verbrecher Familie hatte sich gestern in der Person des Arbeiters" Friedrich Kornigla vor Der Straflammer des Landgerichts II wegen wiederholten schweren Diebstahls zu verantworten. Es ist schon lange her, feitdem Kornigla mit Fug und Recht sich noch Arbetter" nennen durfte, denn wie der Vorsitzende des Gerichtshofs aus den Bersonalakten tonftatirt, ist der Angeklagte vielfach wegen Diebstahls, u. A. auch mit 5 Jahren Buchthaus wegen Straßen raubes schon vorbestraft. Die Strafthat, wegen welcher Kor nigla wiederum vor den Schranken des Gerichts erschien, ift allerdings nur von untergeordneter Bedeutung; Konigla batte nämlich im vergangenen Herbst dem bei einem Dffizier der Spandauer Garnison bediensteten Reittnecht Bütow Kleidungs. und Uniformftüde im Werthe von nahezu 100 Mark entwendet. Die gestohlenen Effekten waren bei einer Haussuchung im Befit des Kornista gefunden und daraufhin der leztere verhaftet worden. Bemerkenswerth ist nur in Bezug auf die Persönlichkeit des rückfälligen Verbrechers, Daß derselbe seinen steten Hang au Verbrechen schon mit der Muttermilch eingesogen haben muß; das Verbrechen bildete bei den Mitgliedern der in der Stadt Spandau übelbeleumun beten Familie des Angeklagten gewissermaßen ein erbliches Familien Uebel, beffen vorausbeftimendem unheilvollen Einfluß fich weder die Brüder noch die Mutter des Angeklagten au entziehen vermochten. Die lettere lebt gegenwärtig in Amerila mit ihrem früheren Buhälter, unter deffen Beistand
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Mittwoch, den 7. April. Opernhaus. Der Trompeter von Sätlingen. Oper in 4 Atten nebst einem Vorspiel. Mit theilweiser Benutzung der Idee und einiger Driginal Lieder aus J. Bittor v. Scheffel's Dichtung von R. Bunge. Mufil von Viktor E. Neßler.
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Außerord. Generalversammlung
der Kranken- und Begräbnißkaffe der
fie vor Jahr und Tag einem Studirenden des Baufachs 6000| fie vor Jahr und Tag einem Stubirenden des Baufachs 6000 Thaler entwendete, als fte denselben in truntenem Zustande in ibre Nege gelockt; die Sache selbst machte seinerzeit ungeheures Aufsehen, besonders als die p. Rornigla fich mit ihrem Raube trop sofortiger Verfolgung nach dem Lande der Freiheit in Sicherheit zu bringen gewußt. Auch von den übrigen Mit gliedern der Familie weiß die Spandauer Polizei ein Liedchen hatte zu fingen. Friedrich Korniskader jest Angeklagte- batte die Absicht, seiner Mutter nach Amerila zu folgen; die gegen wärtige Anklagefache hat ihm aber einen Strich durch die Rechnang gemacht, denn die Straflammer erlannte gegen ihn auf 1 Jahr und 6 Monate Buchthaus und Ehrverlust.
Das Reichsgericht, III. Straffenat, hat in einem Urtheil vom 21. Januar d. J. in Betreff der Strafbarkeit des Trud fyftems in der Hausindustrie folgendes ausgeführt:„ Der§ 119 Abs. 2 Gew.Dron. hat vornehmlich den Zweck, die sog. Haus induftrie unter denselben Schuß zu stellen, welchen der Grund fas des§ 115 Abs. 1 den Arbettern ber Gewerbetreibenden gewährt. Die Hausindustrie hat, im Gegensaße zu dem Arbeitsbetriebe der gewöhnlichen Fabrilarbeiter, das Eigenthüm liche, daß fie fich dem selbstständigen Gewerbetriebe in der Art der usübung nähert, während sie den Ausübenden in einem ähnlichen Abhängigteitsverhältnisse beläßt, wie dasjenige, worin fich der gewöhnliche Fabritarbeiter zu seinem Arbeitgeber be findet. Die Ursache hiervon liegt darin, daß die Haußindustrie, wie fte im§ 119 Abs. 2 verstanden wird, nicht für das Bublifum, sondern für gewisse Geschäftsherren arbeitet, von diesen also ausschließlich bezahlt wird, daher der Kundschaft derselben bedarf und auf diese Weise schon durch das Belieben einer Person oder einiger wenigen Personen in ihrem ökonomischen Beftande gefährdet werden kann. Daher wird im§ 119 Abs. 2 gefordert, daß die gewerblichen Erzeugnisse von den geschütten Bersonen für bestimmte", und zwar selbst gewerbtreibende Berfonen angefertigt werden, also nicht für das Publikum oder für jeden Kaufluftigen, sondern so, daß bestimmte Gewerbetreibende die im Voraus festgestellten Abnehmer find, wenn auch nicht eine ausdrückliche Verabredung, nur ihnen zu liefern, für
Große öffentliche Versammlung
fämmtlicher
1277
am Donnerstag, den 8. April, Abends 8 Uhr, in Gräh's Salon, Brunnenstr. 140. 1. Vortrag des Herrn Reichstagsabgeordneten Heine über: Produktion und Ronsumtion. 2. Verschiedenes. Der Einberufer: E. Menzel.
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Bezirks- Verein Vorwärts".
Versammlung
Krieger's Salon, Wafferthorftr. 68. T.- D.: Mittwoch, den 7. b. M., Abends 8 Uhr, in 1. Bortrag des Rechtsanw. Dr. Reiche über: 3. Verschiedenes u. Fragelasten. Um zahlreiches Gewerbliche Rechtsverhältnisse. 2. Diskussion. [ 1282] Der Vorstand. Erscheinen ersucht
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nothwendig erachtet werden kann... nothwendig erachtet werden fann... Hieraus ergibt sich, daß man, wenn es fich darum fragt, welche Personen gegen das Trudfyftem geschügt werden sollen, die Beschränkung auf gewerb liche Arbeiter, D. b. auf Gefellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabril arbeiter nach der Eintheilung in der Ueberschrift des Tit. VII der G.D. nicht aufrecht balten tann. Die Personen, welche insbesondere die Hausindustrie betreiben, brauchen in feine Dieser Rategorien an gehören. Es ist möglich, daß auch große, fabrilmäßig eingerichtete Institute fich an den Aufträgen anderer Fabriken genügen laffen, also nicht für den allgemeinen Absaz, vielleicht auch nicht ohne vorgängige Bestellung fabri ziren, ohne daß man es für nichtig erklären dürfte, wenn fie, was freilich nicht ofi vorkommen wird, fich ihre Erzeugniffe theilweise in Waaren statt in baarem Gelde bezahlen zu laffen verab reden. Das einen solchen Fabritbetrieb von dem durch§ 119 Abs. 2 geschütten Betriebe unterscheidende Merimal besteht zunächst darin, daß der erstere fich mit dem Absatz an bestimmte andere Gewerbetreibende aus dem Grunde begnügt, weil er hier burch schon bis zum Maximum seiner Leiftungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, nicht aus dem Grunde, weil er ohne die gewiffe Aussicht auf Absatz an diese bestimmten Abnehmer in seiner wirthschaftlichen Existenz bedroht würde, sodann überhaupt in dem burch dieses Moment schon mit gekennzeichneten Verhältniffe seiner wirthschaftlichen Abhängigheit von den bestimmten Abnehmern überhaupt, welches in mancherlet Umständen, nament lich darin, daß er sich in der Preisbestimmung an die Vor schrift der Abnehmer, auch wenn sie den Marktpreis nicht ers reicht, gebunden weiß, und darin, daß er die Verhältnisse eines größeren Fabritbetriebes nicht erreicht. Es ist jedoch ein leuchtend, daß diese Unterscheidungszeichen wesentlich thatsächlicher Natur find; rechtlich nothwendig, well aus dem dem§ 119 Abs. 2 unterliegenden geseglichen Motive unmittelbar hervor gehend, ist nur das Vorhandensein des erwähnten Abhängige feltsverhältnisses, wodurch die Hausindustrie Betreibenden in ihrer wirthschaftlichen Stellung den gewerblichen Arbeitern an genähert werden; eben auf diese wirthschaftliche Stellung kommt es an."
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