anftalten, fowie in einigen Privatschulen von blühenden Pflanzen zur Bertheilung gelangen: Korneltirsche, Herlige, Lungenkraut, Spigahorn, Spurre, Dreilappiges Leberblümchen und weißliche Gänsetreffe.

Der

Errichtung einer Wasserhebestation mit Hochreservoir auf dem Kreuzberge. Schon oft haben sich die Bewohner Der am Kreuzberge, südlich der Bergmannstraße belegenen Häuser, besonders die Miether der in den oberen Stockwerken befindlichen Wohnungen darüber beschwert, daß ihnen häufig burch die Wafferleitung kein Waffer geliefert wird. Magiftrat hat die gegen diesen Uebelstand erhobenen Be­schwerden als berechtigt anerkannt und gedenkt denselben durch Errichtung einer fleinen Wasserhebestation auf dem Tempel hofer Berge, in der Nähe der Bodbrauerei zu beseitigen. Der Stadtverordneten. Bersammlung ist eine diesbezügliche Vors lage des Magiftrats zugegangen, der wir folgendes ent­nehmen:

werden.

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Bekanntlich ist im Jahre 1874 bei Ausführung der ersten Erweiterungsbauten der städtischen Wasserwerte das Ber­theilungsnes des Rohrsystems dieser Werte in zwei Bonen, eine untere und eine obere, zerlegt worden. Das Rohrsystem ber oberen Bone dient zur Wasserversorgung in den vor dem ehemaligen Prenzlauer , Schönhauser und Rosenthaler Thor belegenen Stadttheilen, deren Straßenniveau zum Theil in der Göbentote+53 über N. N. liegt, während das Rohrsystem der unteren Bone für die niedriger gelegenen Stadttbeile, beren mittleres Niveau als in der Hohenlote+ 35 über N. N. Bei legend angenommen werden kann, bestimmt ist. Dieser Einrichtung braucht der für die letteren Stadt für den flädtischen theile nothwendige größefte Theil des aus den städtischen Werken zu entnehmenden Waffers nicht bis zu derjenigen Höhe gehoben werden, welche der höherliegende Stadttheil gebietet und wird dadurch eine ganz erhebliche Ersparniß an Koften, welche die Höherdrückung des gesammten Wasserquantums verursachen würde, erzielt. Ein der Höhenlage der Stadithelle vor dem Prenzlauer , dem Schönhauser und dem Rosenthaler Thore entsprechender Straßentomplex ist der am Kreuzberge süblich ber Bergmannstraße, rechts und links von der Bellealliance ftraße gelegene; derselbe erreicht ebenfalls die Höhenkote von 53 über N. N. und liegt ungefähr in gleicher Höhe mit den Fußböden der Wohnungen in den vierten Elagen der Häuser am Belleallianceplat. Die Bebauung schreitet immer mehr vor und müssen die bereits vorhandenen, sowie die neu ent ftehenden Häuser an die allgemeine Kanalisation angeschlossen Gegenwärtig erhalten die Grundstücke dieses Straßenkomplexes das Waffer aus dem Rohrnet der unteren Bone, aber wie die Höhenverhältnisse es bedingen und nicht anders zu erwarten stand, ist die Wasserversorgung der böheren Etagen eine oft unterbrochene und ganz unsichere; das Waffer fteigt nur dann in die höheren Etagen, wenn aus dem Rohre nege der unteren Bone ein verhältnismäßig geringes Quantum entnommen wird. Der durch Mangel an Waffer unleiblich gewordene Buftand in vielen Häusern jener Gegend hat nicht allein zu vielen Beschwerden seitens der Hausbefizer, sondern auch zu Erörterungen dem föniglichen Polizeipräsidium gegen über wiederholt Beranlaffung gegeben. Bur Linderung der Uebelstände ist im Jahre 1884 ein über die Norm großes Rohr von dem Hauptrohr in der Bergmannstraße abgezeigt worden. Die hierdurch herbeigeführte Verbesserung des Buftandes ift jedoch sehr geringfügig, denn die oberen Etagen bleiben oft mals nach wie vor längere Beit ohne Waffer. Es ist daher in Anbetracht der fortschreitenden Bebauung in dem gebachten Stabttheile jest erforderlich, eine Anlage heraufellen, welche es ermöglicht, den betreffenden Häusern in jeder Etage in derselben Weise und in derselben Sicherheit Waffer zuzuführen, wie den Häusern anderer Stadttheile. Bu diesem Zweck schlägt die Verwaltung der Wafferwette vor, eine fleine Wasserhebestation in der Nähe der Bodbrauerei zu errichten, welche, wie das Hebewert in der Belforterstraße, das Wasser aus dem Rohrnet ber unteren Bonen entnimmt und es zu derjenigen Höhe drückt, welche zur Versorgung der am Kreuzberg gelegenen Häuser ers forderlich ist. Als Bauplas für Hebewerte und Wafferthurm ift eine Barzelle von 853 Quadratmeter Flächeninhalt in Straße Nr. 23, Abtheilung II des Bebauungsplanes, in Aussicht genommen. Der Befizer hat diese Fläche zum Preise von 63 M. pro Quadratmeter offerirt. Nach den Anschlägen be laufen fich die Kosten der Anlagen inkl. des Landerwerbs auf 813 255 M. Die Errichtung der Anlage auf dem in Aussicht genommenen Terrain erfordert indes, um den Vorschriften des Örtsstatuts vom 8. Dftober 1875 bezw. der Polizeiverordnung vom 12. September 1879 zu genügen, daß noch die Straße Nr. 23 in einer Länge von 295 Meter gepflastert wird. Die Kosten der Pflasterung dieses Straßentheils find auf rund 54 000 Mt. veranschlagt; dieselben würden aber seiner Zeit von ben Abjazenten zu tragen sein."

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Theater.

pril.

Mittwoch, den 28. Dyernhaus. Die Jungfrau von Erleans. auspielhaus. Keine Vorftellung. Deutsches Theater. Ein Tropfen Gift. Wallner- Theater. Die Sorglosen. Refidens Theater. Theodora. Drama in 8 Bildern von B. Sardou. Belle Alliance Theater. Der Bettelstudent. Friedrich Wilhelmstädtisches Theater. Der Bigeunerbaron.

Der Magistrat beantragt bei der Stadtverordneten Ver­fammlung folgende Beschlußfaffung:

Die Stadtverordneten Bersammlung erklärt fich mit der Errichtung einer Wafferhebe Station auf dem Tempelhofer Berge in der Nähe der Bodbraueret auf Grundlage des vor­gelegten Projelts einverstanden und bewilligt Die veran Schlagten Koften in Höhe von 313 255. à conto des den städtischen Wafferwerlen noch zustehenden Antheiles an den Anleihen von 1878 refp. 1882; fie erklärt fich ferner damit einverstanden, daß die Kosten der Pflasterung der Straße Nr. 23 bis zur östlichen Grenze des zu erwerbenden Grundstücks, über. fchläglich berechnet auf 54000 M., von der Verwaltung der Wafferwerke bis zum Wiedereingange von den Aojazenten vor­geschoffen werden."

Gerichts- Zeitung.

Reichsgerichts- Entscheidungen. Leipzig , 24. April 1886. Wegen fahrlässigen Falscheides war der Fabrikbefizer Karl Wegen fahrlässigen Falscheides war der Fabrikbefizer Karl Grab in Halle an der Saale vom dortigen Landgerichte zu 1 Woche Gefängniß verurtheilt worden. Auf seine Reviston hatte jedoch das Reichsgericht das Urtheil aufgehoben, weil der Begriff der Fahrlässigkeit verkannt sei und die Sache an das Landgericht in Halberstadt zurüdverwiesen. Nachdem auch dieses zu derselben Verurtheilung gelangt war, hatte der An­geflagte abermals Reviston verfolgt, welche vor einigen Tagen vor dem III. Straffenate des Reichsgerichts zur Verhandlung fam. Es handelte fich darum, daß der Angeklagte in einem Projeffe, den er gegen einen seiner Miether auf Bahlung von Mietbegins angeftrengt batte, in dem ihm zugeschobenen Eide behauptet hatte, es sei nicht wahr, daß er von dem Bellagten außer den aufgeführten Abschlagszahlungen noch 135 M. erhal ten habe. Wie fich später herausgeftellt hatte, war diese Angabe ob jektiv unrichtig und es wurde dem Angeklagten Gräb eine Fahrlässig. leit insofern imputirt, als er es unterlaffen hatte fich die That fachen nach Kräften ins Gedächtniß zurückzurufen, Das Land fachen nach Kräften ins Gedächtniß zurückzurufen, Das Land gericht Halberstadt fagte in feinen Fefiftellungen u. a. folgen. des: Der Angeklagte fonnte voraussehen, daß seiner Behaup tung voraussichtlich vom Beklagten widersprochen werden würde, er hatte also besondere Veranlassung zur Vorsicht. Er ist Be fiser eines Dampffägewertes und von fünf Häusern, sowie Stadtverordneter; die Fähigkeit, das zu überlegen, was er be schwören wollte, muß ihm daher zugesprochen werden. Er nahm immer die Mietbsgelder selbst ein, wenigftens behielt er es fich vor und schrieb meist selbst die Quittungen. Der Angeklagte will fich zwar bei seiner Frau und seinem Buchhalter erfundigt haben, ob er die fragliche Summe erhalten habe, aber es ist nicht ersichtlich, warum diese es beffer wiffen sollten, als er felbft, namentlich auch, da der Buchhalter öfters dem Ge schäfte fern war. Auf sein Privat Kontobuch, wel ches nichts Der Vereinnahmung jener Summe enthielt, fonnte er fich nicht verlassen, denn es ist lag geführt, und viele andere Bosten find darin nicht enthalten. In feiner Revision bestritt jest der Angellagte, eine Fahrläfftateit begangen zu haben. Er babe fich auf sein Gedächtniß verlassen; dies habe ihn allerdings getäuscht. Es sei nicht festgestellt, daß er leichtfinnigerweise geschmoren; er fet überzeugt gewefen, daß seine Bücher gut geführt werden und wenn sich erst später daß seine Bücher gut geführt werden und wenn sich erst später herausgestellt habe, daß einzelne Beträge nicht gebucht waren, so lönne das auf diesen Fall leinen Einfluß haben. Der Reichsanwalt beantragte jedoch Verwerfung der Revifion, da die Fahrlässigkeit richtig in dem Mangel an genügender Ueber legung gefunden sei, dieser Mangel an Ueberlegung aber nur bu: ch die Beweisaufnahme vor bem erflen Richter festgestellt werden fonnte. Ich hätte vielleicht, so fuhr er fort, Bedenken gehabt, auf Grund der getroffenen Fefiftellungen das Schuldig auszusprechen, aber das Reichsgericht trägt nicht die Verant wortung für die untere Inftans. Aber zwei Momente beweisen, daß mit Recht der erste Richter die Ueberzeugung von der Schuld gewonnen haben kann, nämlich daß der Angeklagte fich kleiner Abschlagszahlungen erinnert hat und blos von den größeren nicht mehr hat wiffen wollen, weiter aber, daß er Zweifel hegen konnte. Der Angeklagte hat mit teiner Silbe erwähnt, was ihn zu der Ueberzeugung gebracht hat, daß er jene Summe von 135 M. nicht erhalten habe.- Das Reichsgericht verwarf dem gemäß die Reviston.

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Beleidigung durch die Presse. Der Redakteur des Beten aus dem Riesengebirge ", Heinrich Dürholt, welcher im legten Jahre sehr oft das zweifelhafte Vergnügen gehabt hat,

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welche einzeln zu bestrafen find, erblickt werden können, die Beschwerde wurde vom IV. Straffenate des Reichsge am 20. April verworfen.

Leipzig , 25. April. Am geftrigen Tage stand vor hiefigen Schöffengericht ein Schriftseger unter der An daß er am 6. Januar d. J. beim Begräbnis ein Schlossergehilfen am offenen Grabe des Verftobe unter Emporbalten eines mit rotben Schleifen verfeh Rranges, die Worte: Im Namen der Sozialdemokratie ich diesen Kranz auf dein Grab nieder. Die Sozialdemo lebe hoch!" gesprochen und dadurch groben Unfug verübt Der Angeklagte beftritt, auf die Sozialdemokratie ein ausgebracht zu haben und auch vier vorgeladene Bugen dem Arbeiterstand, welche bei dem Begräbniß zugegen ge erklärter, von einem solchen Hoch nichts vernommen zu h Dagegen verficherten Oberwachtmeister Döbler Friedhofsinspeltor Riehn, welche beide dem Begräbni amtlicher Eigenschaft betwohnten, übereinstimmend, ba Bersammelten träftig in ein hoch auf die Sozialdemo eingeftimmt hätten, welches von einem Redner ausge worden sei. Der Beuge Döbler erklärte weiter, daß der getlagte es gewesen, welcher dieses Hoch ausgebracht habe habe von demselben nur wenige Schritte entfernt geftan und diesem bei feiner Rede auf den Mund fehen. Das Gericht verurtheilte den Angeklagten Verübung groben U- fugs au 10 M. Geldkrafe und tung der Roften, indem es für erwiefen erachtete, be Worte Hoch lebe die Sozialdemokratie" gefallen, nicht für festgestellt erachtete, daß diese of fettens bes ngetlagten gesprochen wor feten. Jedoch sah das Gericht schon in dem Empor bes Kranzes mit rothen Schleifen bis zur Kopfeshöhe und in demonstrativer Weise in Verbindung mit den nachfolge Worten: Jm Namen der Sozialdemokratie lege ich Kranz auf dein Grab nieder", welche Worte der Ang zugegeben, einen groben Unfug, weil eine solche Demon am offenen Grabe die Gefühle der firchlich geftanten Mitg der Gemeinde verlegen mußte.

Von dem Reichstagsabgeordneten Herrn Vier balten wir mit der Bitte um Veröffentlichuna fol Schreiben: Die Königsberger Korrespondenz in Str. 96 gefchästen Blattes ift geeignet, mein Verhalten in Sad bortigen Sozialistenprojefses in ein schiefes Licht zu weshalb ich Sie um Aufnahme der nachfolgenden Berid erfuche. Allerdings batte ich mich zur Beugenaussage aber natürlich zu feinem anderen Swede als bem, the Genefis der in Frage stehenden Blätter die volle beit zu sagen, was in diefem Prozesse gleichbedeuten mit einem vollständigen Entlastungsbeweise für sämmtlic getlagte. Daß der Anwalt der legteren meine Ladung fäumte und meine Bernehmung, die daber auf dem Requi wege erfolgte, nicht alle bezüglich der Schuld der Angel beim Berichte bestehenden Zweifel von vornheren fettigen fonnte, ist nicht meine Schulb. Trozdem ber Definitise Ausgang Dieses Brozeffe nut vollständige Freisprechung sämmtlicher getlagten fein tönnen, zumal ein in Pegangelegen informirtes Gericht auch ohne zuvorige Beweisaufnahme vorausgefest haben würde, daß der mitangeklagte Steb auch die Verbreitung und Expedition der von ihm redigi Blätter besorgt haben tönne. Freilich ist die Königsb Staatsanwaltschaft in diesem Brozeffe laut Antlagefchrift dem Gedanken geleitet worden, daß man es mit be Deutschland mastirten Sonderausgaben des Büricher Demokrat" zu thun babe! Danach kann man ungefäh meffen, wie zuverlässig die dortigen Behörden über den und welchen Werth die Schlußfolgerungen beanspruche Staatsanwalt und Gerichtshof aus meinen Aussagen zu dürfen glaubten. Mit aller Hochachtung erge

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Sachverhalt auf Grund der Vuruntersuchung unterrichtet wat

L. Viereck, Mitglied des Reichstags.

Briefkasten der Redaktion. Straßen- Abonnent. Die illuftrirte Sonntagsbe Jahrgang 1885, tönnen Sie durch die Expedition, Bi ftraße 44 beziehen.

Statuts.

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J. D. Das richtet sich ganz nach den Bestimmungen b Wean die Revisoren genaue Rontrole üben wolle wegen Beleidigung durch die Breffe zu iängerer Gefängniß empfiehlt es sich allerdings, daß mindestens einer derfelben den Vorstandsfizungen zugegen ist, um stets von den Bel

ftrafe verurtheilt zu werden, hatte am Schluffe des Jahres 1885 eine ähnliche Strafe erhalten, weil er in einem Artikel, den er zur Abwehr von Beleidigungen geschrieben hatte, ungerecht fertigter Weise bezw. zu arg mitgenommen hatte. Er hatte Revifion eingelegt und die Auffaffung bekämpft, daß in einem einzigen Artikel mehrere selbstständige Beleidigungshandlungen,

45! Hurrah! 45!

Unserem Vereinskollegen G. Susche zu seinem Wiegenfeste ein dreimal donnerndes Hoch! 1481] P. R. D. St. 1. R. 8. 1.

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Die Beerdigung des Mitgliedes Reinh. Rieten findet am Mittwoch, d. 28. April, Nach mittags 4 Uhr, von der Leichenhalle des St. Thomas- Kirchhofes aus ftatt. Um zahlreiche Betheiligung bittet

des Vorstandes unterrichtet zu sein.

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