Einzelbild herunterladen
 

1. Beilage zum ,, Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 279.

Reichstag .

Sonnabend, den 28. November 1896.

13. Jahrg.

Berufung, aber in dieser Verstümmelung will ich fie schrift von jeder Form entbunden wird. Das würde nur dem nicht; dann behalten behalten Sie( zum Bundesrathstisch) Ihre Angeklagten zum Nachtheil gereichen. Berufung! Wie die Sache mit der Militär- Strafprozeß- Reform§ 385 wird unverändert angenommen. 134. Sigung vom 27. November 1896. 1 Uhr. auslausen wird, müssen wir abwarten. Mein Fraktionsgenosse Nach§ 390 Abs. 2 hat der nicht auf freiem Fuße befindliche Am Bundesrathstische: Nieberding. Lerno hat furz und markig den Standpunkt vertreten, daß mein Angeklagte teinen Anspruch auf Auwesenbeit bei der Revisions Die zweite Lesung der Novelle zur Strafprozeß- Antrag zu verwerfen sei, damit wir nur ja die Berufung haben verhandlung. Die Sozialdemokraten wollen diesen zweiten Absatz Ordnung wird fortgesetzt. können; das scheint er von Herrn v. Buchta gelernt zu haben. ( Heiterfeit.)

streichen.

Abg. Stadthagen vertritt diesen Antrag, da doch nicht aus lediglich finanziellen Rücklichten ein inhaftirter Angeklagter seines Rechts beraubt werden könne.

Abg. Werner proteftirt gegen die Art, wie die Bundes rathsvertreter und der Abg. v. Buchka als freiwilliger Regie­rungskommissar den Antrag bekämpft haben. Solche Ausfüh Geh Rath Lukas: Die Anwesenheit des Angeklagten ist rungen sollten nur den Reichstag zurückschrecken, die Konsequenzen für das Revisionsgericht ohne jede Bedeutung, der Antrag seiner Anschauungen zu ziehen. Aber im Reichstag tönne es würde nur endlose Weiterungen, Erschwernisse und Kosten ver­heißen: Bange machen gilt nicht! ursachen. Abg. v. Buchka: Mein Hinweis auf das Schicksal der Der Antrag wird abgelehnt. Militär- Straiprozeß- Ordnung muß doch Eindruck gemacht haben, Die§§ 399 und folgende enthalten die Borschriften betr. das sonst würden die Herren nicht so aus dem Häuschen gekommen Wiederaufnahme- Verfahren. sein. Es steht doch fest, daß, wenn nicht die Zivil- Strafprozeß- Nach§ 399 5 findet die Wiederaufnahme des Verfahrens Ordnung fertig gemacht ist, die Militär- Strafprozeß- Ordnung zu gunsten des Angeklagten statt, wenn neue Thatsachen oder nicht kommen kann. Bei Philippi werden wir uns ja wieder: Beweismittel beigebracht sind, welche die Freisprechung sehen. Gerade diejenigen Parteien, welche die Berufung am des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafmaßes meisten gefordert haben, machen jetzt der Vorlage die meisten eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind. Nach dem Schwierigkeiten. Kommissionsbeschluß sollen die neuen Thatsachen oder Beweis mittel solche sein, welche die Unschuld des Verurtheilten, sei es bezüglich der ihm zur Last gelegten That überhaupt, sei es bezüglich eines die Anwendung eines schwereren Strafgesezes be gründenden Umstandes darzuthun geeignet sind.

Abg. Spahn: Ich kann das nicht ohne Widerspruch lassen. Wir machen nicht der Vorlage, sondern einer schlechten Be­rufung Schwierigkeiten. Nur wenn Sie eine unabhängige zweite Instanz schaffen, wird die Berufung eine gute Ein­richtung fein.

=

Die§§ 364 und 366 ordnen die Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz. Die Vorlage schlägt zu diesen beioen Para graphen feine Abänderung vor, es soll daher bei den geltenden Vorschriften auch nach Wiedereinführung der Berufung gegen die Urtheile der Straffammern verbleiben. Die Kommission hatte, da sie darin eine Durchbrechung des Prinzivs der Münd lichkeit erblickte, in ihren beiden erften Lerungen eine andere Fassung des§ 366 vorgeschlagen, wonach Protokolle und Aus­sagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen und Sach­verständigen ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten vor den Oberlandesgerichten überhaupt nicht, vor den Stra kammern der Landgerite dann nicht verlesen werden dürfen, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen und Sach­verständigen erfolgt oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt ist. Auf den bestimmten Wider­spruch der Vertreter des Bundesraths hat die Kommission in dritter Lesung diesen Beschluß wieder fallen lassen, dagegen dem § 364 folgenden Busay gegeven:" In der Ladung des Angeklagten find die von Amits wegen zu ladenden Zeugen und Sachverständigen namhaft zu machen. Der Angeklagte ist ausdrücklich darauf hin­zuweisen, daß, wenn er die wiederholte Vernehmung anderer in Abg. Munckel hat beantragt, es im§ 399, 5 beim be der Hauptverhandlung erster Instanz vernommener Zeugen und Mit einer furzen Bemerkung des Abg. Beckh schließt die stehenden Gesetze zu belassen. Ferner will derselbe Antragsteller Sachverständigen verlangen wolle, er deren Badung rechtzeitig Debatte. Der Eventualantrag Schmidt wird zurückgezogen. Der dem§ 399 eine Biffer 3a einfügen, wonach die Wiederaufnahme beantragen müsse, widrigenfalls die Verlesung der über ihre Antrag Schmiot zu§ 366 wird mit großer Mehrheit angenommen; des Verfahrens auch stattfinden muß, wenn bei einem Urtheil Aussagen aufgenommenen Protokolle ohne seine Zustimmung zu dafür stimmen auch einige Mitglieder der Reichspartei, dagegen ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, welcher lässig sei." vom Zentrum nur der Abg. Lerno. Der Kommissionsantrag zu später in Geistesfrankheit verstorben oder wegen Geisteskrankheit Abg. Schmidt- Warburg( 3) beantragt und befürwortet das$ 864 wird unter Streichung des legten Saßes widrigen gerichtlich entmündigt worden ist. sofern glaubhaft gemacht wird, Festhalten an dem ursprünglichen Kommissionsbeschluß. Eventuell falls" u. s. w. von derselben Mehrheit angenommen. daß sich derselbe bereits zur Zeit der Fällung des Urtheils im will er dem§ 366 des geltenden Gesetzes folgenden Satz anfügen: Jm§ 370 will die Vorlage und die Kommission im Gegen Zustande der Geistesfrankheit befunden hat." Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten darf die Verlesung sah zu der in Geltung befindlichen Vorschrift, wonach die Be- Mit§ 399 wird zugleich§ 413b verhandelt, welcher auch dann nicht erfolgen, wenn die Aussagen bei der Proto- rufung eines unentschuldigt in der Hauptverhandlung aus- das Prinzip der Entschädigung unschuldig Ver. follirung nicht vorgelesen und genehmigt waren." Im Falle der gebliebenen Angeklagten einfach zu verwerfen ist, die Verhandlung urtheilter ausspricht. Annahme seines Hauptantrages soll der von der Kommiffion be- gegen einen nicht erschienenen Angeklagten, wenn sein Erscheinen Abg. Roeren( 8.): Die Regierung will uns die beiden schlossene Zusatz gestrichen werden. nach dem Ermessen des Gerichts wegen großer Entfernung des Jahrzehnte lang erhobenen Forderungen der Justizreform, Geheimrath Lukas: Auch die verbündeten Regierungen legen Aufenthaltsorts erschwert ist, oder wenn er sich nicht auf die Berufung und die Entschädigung unschuldig Verurtheilter auf das Prinzip der Mündlichkeit im großen und ganzen hohen freiem Fuße befindet, zulassen. Im übrigen soll die von den gewähren, aber wir sollen dafür eine Verschlechterung des be Werth, müssen aber doch wünschen, daß unter allgemeiner Angeklagten eingelegte Berufung sofort verworfen werden. stehenden Zustandes in den Rauf nehmen. Für die Berufung Wahrung dieses Prinzips die Verlesung der Aussagen in der Abg. Frohme( Soz.) will auch im Falle des Ausbleibens follen wir das Fünf Richterkollegium opfern, für die Ent­Berufungsinstanz nach wie vor gestattet bleibe. Der Kommissions des Angeklagten über die von ihm eingelegte Berufung ver- schädigung sollen wir eine Erschwerung der Freisprechung des beschluß reicht völlig aus, um die Bürgschaften zu geben, welche handelt wissen. Er weist darauf hin, daß unglückliche Zufälle Angeklagten tonzediren, da nunmehr der Angeklagte nicht mehr der gestellte Antrag im Auge hat. die rechtzeitige Anwesenheit des Angeklagten im Termin ver- wegen eines non liquet freigesprochen werden kann, sondern Abg. v. Buchka( t.) nimmt die Erklärung der Regierungs- hindern fönnen, während das geltende Gesetz die Wiedereinsetzung feine Unschuld dargethan haben muß. Für diesen Preis vertreter ernsthafter, als es seiner Meinung nach der Abgeordnete in den vorigen Stand nur unter Voraussetzung eines unabwend der Erschwerung der Freisprechung ist mir die Ent Schmidt gethan; er sieht voraus, daß bei Annahme des Anbaren Zufalls zulasse. schädigung unschuldig Verurtheilter zu theuer. Man überschätzt trages die Vorlage für die verbündeten Regierungen unanmehm- Geheimer Rath v. Lenthe bittet, den Antrag abzulehnen. diese theoretisch ja wohlberechtigte Forderung viel zu sehr. bar wird und daß dann der Reichstag auch keine Militär- Abg. Stadthagen ( Soz.): Durch den Antrag der Kommission Nach der Statistit kommt nur ein im Wiederaufnahme- Ver­Strafprozeßordnung erhalten wird.( Hört, hört!) Man müsse wird der Angeklagte zu ungunsten einer verfahren umgestoßenes Urtheil auf 4000 Urtheile. Die Entschädi sich daher mit dem weniger guten begnügen, wenn man das voll- nünftigen Rechtspflege erheblich schlechter gestellt gung soll nach der Begründung nur an solche Freigesprochenen tommenere nicht haben tönne, denn die Hauptsache sei doch die als der Staatsanwalt. Hat der Staatsanwalt Berufung eingelegt, so gezahlt werden, welche als unschuldig freigesprochen wurden. Ez Wiedereinführung der Berufung, welche das ganze Bolt verlange muß unter allen Umständen über die Sache verhandelt werden; bleibt aber auch in Zukunft möglich, daß ein Freispruch wegen und welche der Reichstag ihm geben müsse. Diesem Gesichts- bat es der Angeklagte gethan, so soll, wenn er nicht erscheint, non liquet erfolgt, in diesem Falle würde die Entschädigung punft gegenüber hätten alle übrigen Rücksichten zurückzutreten. nicht verhandelt und die Berufung ohne weiteres verworfen nicht gezahlt werden. Das ist ein Widerspruch mit dem Geseze Die Zahl der Fälle, in denen die Verlesung nach dem werden. Gesetzt den Fall, jemand wird zur Last gelegt, er habe felbit, welches jedem Freigesprochenen die Entschädigung zuſpricht; Kommissionsbeschlusse zulässig sein soll, sei doch eine sehr be- feine eigene Uhr gestohlen, eine That, die an sich nicht unter es ist aber auch eine ungerechtigkeit, und deshalb bitte ich schränkte. Strafe gestellt ist. Der Angestellte verpaßt aber den Zug, dringend, es bei dem bisherigen Rechte zu belassen. Es steht Abg. Werner( d. Reformp.) stellt sich völlig auf den Boden er tommt zu spät, dann muß nach dem Gesetz die fest, daß troß der Berufung immer noch Fälle übrig bleiben, bes Antragstellers, der mit recht die Protokollirung der Aussagen Berufung verworfen werden. Die Wiedereinſegung in wo Unschuldige verurtheilt sind, weil sie den direkten Unschulds erster Instanz als böchft mangelhaft und unzuverläßlich verurtheilt den vorigen Stand ist nur möglich nach§§ 44 und 45, beweis nicht führen konnten. Die Einführung der Berufung giebt habe. Gerade beim Oberlandesgerichte müßten dem Angeklagten wenn ein unabwendbarer Zufall stattfindet. Nehmen Sie an, feinen Grund für diese Verschärfung des§ 399 ab, Bei der möglichst viele Rechte eingeräumt werden. der Mann habe sich in der Zeit geirrt, was jetzt bei Schöffen- Entschädigung fönnte man ja allenfalls eine Scheidung zwischen Abg. Beckh( frs. Vp.): Der Antrag Schmidt ist allerdings, gerichtssachen, bei Beleidigungen fast jede Woche paifirt; er hat den wegen Unschuld und den wegen non liquet Freigesprochenen wenigstens bezüglich der Hauptverhandlung erster Instanz, für sich vielleicht gerade aus dem Gerichtsgebäude entfernt, nachdem zulassen; aber es würden damit zwei Klassen von Freigesprochenen das Plenum sehr erwägenswerth, da thatsächlich die Protokolle er stundenlang hat warten müssen, da wird plößlich seine Sache geschaffen, deren eine mit dem Makel der Verdächtigteit behaftet nach Lage der Sache ein Bild für den Richter zweiter Instanz aufgerufen. Wenn das bei den kleinen Schöffengerichtssachen bleiben würde; auch würde damit dem erkennenden Richter eine absolut nicht liefern; gerade die Essentialien der Aussagen passirt, so ist es doch ein ganz unleidlicher Zustand bei den sehr schwere Unterscheidungs- Aufgabe geſtellt. Jeder Frei­feien meistens in den Protokollen nicht zu finden. Mit großen Fällen, um die es sich hier handelt. Nehmen Sie an, gesprochene hat vor dem Richter als freigesprochen zu gelten, dem Hinweis auf das Schicksal der Militärfstrafprozeß= Reform jemand ist zu 2 Jahren Gefängniß verurtheilt, weil er seine und dann darf auch von jedem derselben das vom Staate an tann uns Herr v Buchka nicht schrecken. eigene Uhr gestohlen hat. Derartige Fälle, wenn auch nicht gar erkannte Recht auf Entschädigung geltend gemacht werden. Ich Abg. v. Cuny( natl.): Auch ich muß auf diese Aeußerung fo fraß, sind vorgekommen. Wollen Sie nun den Richter dazu empfehle nach alledem die Annahme des Antrages Munckel. des Herrn v. Buchta zurückkommen. Seit Jahren verlangen verpflichten, etwas, was gegen das materielle Recht ist, santtioniren, Geb. Rath v. Lenthe: Ganz abgesehen von der Frage der wir, gerade die nationalliberale Partei, eine Militär- Strafprozeß die Berufung verwerfen zu müssen? Oder denken Sie den Fall, Entschädigung haben die verbündeten Regierungen die Aende Reform auf der Grundlage der Mündlichkeit. Sollen wir in es ist eine an sich nicht verbotene Sammlung veranstaltet, rung des§ 399, 5 als nöthig erkannt, weil diese Bestimmung in demselben Augenblicke, wo wir dies verlangen, hier das Prinzip fie ist aber verboten auf grund einer Polizeiverordnung, der Praxis der Gerichte zu den schwersten Mißständen geführt der Mündlichkeit aufgeben? In der Berufungsinstanz darf nicht die der erste Richter für giltig hält, die aber ungiltig hat. Der Entschädigung unschuldig Verurtheilter haben die e- in schlechterer, mangelhafterer Form verbandelt werden als in ist, die auch früher immer als ungiltig erachtet worden gierungen deshalb widerstrebt, weil bezüglich der im Wieder­der erften. Um diesen Preis will ich die Berufung nicht; und ist; auf grund dieser Polizeiverordnung ist Strafe eingetreten aufnahmeverfahren Freigesprochenen teine Garantie gegeben war, ich stimme für den Antrag Schmidt.( Beifall.) und der Richter fagt, penn der Angeklagte nicht daß man es mit wirklich Unschuldigen zu thun hatte. Die Abg. Beckh beantragt, die Vorschrift wegen der Protokolle erscheint: Ich kann nichts weiter machen, ich muß die Berufung verbündeten Regierungen halten auf daz im Antrag Schmidt auf die Zeugen und Sachverständigen verwerfen. Der Angeklagte kann wegen Hausfriedensbruches, entschiedenste daran fest, daß nur wirklich aussagen in der Hauptverhandlung zu beschränken. überhaupt wegen jedes Vergebens und Verbrechens unschuloig Unschuldigen eine Entschädigung gewährt wer Geb. Rath v. Leuthe sucht nachzuweisen, daß auch der verurtheilt sein. Was kann es schaden, wenn Sie unseren Antrag den darf, wenn nicht das allgemeine Rechtsgefühl aufs Antrag Schmidt dem Angeklagten den ihm zugedachten Schuh annehmen? Es wird dann ordentlich in Abwesenheit verhandelt gröblichste verlegt werden soll. Die Möglichkeit, welche Herr nicht verschaffen würde. werden können. Ich sehe nicht den vernünftigen Grund ein, jede Roeren fonstruirt, wird nur eine verschwindende Ausnahme sein Abg. Stadthagen( Soz.) bestätigt gleichfalls aus seiner Er- Berufung zu verwerfen, auch wenn der Angeklagte unschuldig ist. und kann in der Praxis außer acht gelassen werden. Im Reichs­fahrung oie Mangelhaftigkeit und Unbrauchbarkeit der gericht- Warum wollen Sie denn den Richter geradezu zwingen, einen tage wurde 1886 ein Gefeßentwurf über das Wiederaufnahme lichen Protokolle. Sollen sie wirklich etwas taugen, so müßten Justizmord zu begeben? Wenn schon aus dem Inhalt des Ur- verfahren aus der Mitte des Hauses vorgeschlagen und ange­fie stenographirt, oder noch besser phonographirt werden. Die beils sich ergiebt, daß hier keine strafbare Handlung begangen nommen, der denselben Wortlaut der Biffer 5 des§ 899 enthielt. Volte stimme gehe nicht dahin, die Berufung, sondern eine gute ist, dann soll der Richter in zweiter Instanz gezwungen werden, Die Regierung fonnte sich also der Erwartung hingeben, mit Rechtsprechung zu haben; mit bloßem Flitterkram, den man die Berufung zu verwerfen! Einer Rechtsbeugung, einem Zwange, ihrem Vorschlage beim Reichstage Entgegenkommen zu finden. Berufung neunt, habe das Bolt nichts im Sinne. Die Rücksicht in zweiter Instanz einen Justizmord zu begehen, muß entgegen Abg. Träger( frs. Vp.) schließt sich vollkommen den Auss auf die Militär- Strafprozeß- Reform gehöre nicht im mindesten getreten werden. führungen des Abg. Roeren an. hierher. Der Antrag Bech fei, wenn nicht schädlich, so doch Abg. v. Strombeck( 3.) hält die Ausführungen für zwingend Abg. Liebknecht( Soz.): Der ganze reaktionäre Geist der überflüssig. Es sei doch nicht die Aufgabe für den Reichstag, und empfiehlt für die dritte Lesung einen Vermittlungsantrag Vorlage tritt in dieser Bestimmung auf das deutlichste hervor. Die mittelalterlichen Grundsätze der Militärjuftis in die Straf anzunehmen. Das erste bei der Wiederaufnahme des Verfahrens müßte doch -prozeß- Ordnung für das Volk zu übernehmen. Der 370 wird mit dem Antrag Frohme- Stadtfein, fie thunlichst zu erleichtern. Sta beffen will man sie er Abg. v. Marquardsen( natl.): Tas Einschüchterungs- ya gen angenommen. schweren. Wie schwer es schon jetzt mit der Wiederaufnahme argument des Herrn v. Buchta werden sich die Herren von der$ 377 der Strafprozeß- Ordnung zählt die Fälle auf, in denen steht, ergiebt sich aus dem Falle 3iethen, über den ich eine Regierung wohl nicht zu eigen machen, denn der Kanzler hat ein Urtheil als auf Verlegung des Gesezes beruhend an- Einzeldarstellung den Mitgliedern des Hauses und des Bundess uns selbst die feierliche Versicherung gegegen, daß uns eine zusehen ist, also die Revision dagegen zulasfig sein soll. Nach raths habe zugehen lassen. Auf grund der erwiesenen Militär- Strafprozeß- Ordnung auf modernen Grundlagen vorgelegt Biffer 7 ist das der Fall, wenn das Urtheil feme Entscheidungs- Thatsachen ist für das Begehen der Mordthat durch den werden wird, und wir haben nicht gehört, daß dabei gleichzeitig gründe enthält. uns vorgeschrieben wäre, alle möglichen Bestimmungen in die Abg. Stadthagen befürwortet einen Antrag, dieser Ziffer Strafprozeß- Ordnung aufzunehmen, die von Deffentlichkeit und anzufügen: oder die Vorschriften über den Inhalt eines Ur­Mündlichkeit allerdings sehr weit entfernt sind. Ich trete eben- theils verlegt". Nachdem§ 266 in diesem Sinne geändert worden, falls durchaus für den Antrag Schmidt ein. Der Hinweis, daß müsse diesem Beschlusse auch an dieser Stelle Folge gegeben es ja bei denjenigen Bestimmungen verbleiben solle, welchen schon werden und die Verlegung dieser Vorschrift als Revisionsgrund jetzt für die Berufung gegen die Urtheile der Schöffengerichte angefehen werden. gelten, fann nicht durchschlagen.

Abg. Lerno( 8.) bekämpft als Richter aus praktischen Gründen den Antrag Schmidt.

Verurtheilten nur ein Zeitraum von so wenigen Minuten übrig geblieben, daß es abfolut unmöglich erscheint, daß er die That begangen haben fann. Trotzdem ist er zum Tode verurtheilt und zu lebenslänglichem Buchthaus begnadigt worden; er fitt nun jetzt feit 121/2 Jahren im Zuchthaus. 1887 hat der Lehrbursche August Wilhelm freiwillig gestanden, die Mordthat begangen zu haben; trotzdem haben die Gerichte die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt. Der Bruder des Verurtheilten hat sich 1888 an mich gewendet, nachdem er bei Mitgliedern aller übrigen Parteien vergeblich gewesen war. Ich babe die Ueberzeugung, daß der Verurtheilte absolut unschuldig ist. Seitdem hat der Fall schon eine ganze Literatur hervorgebracht; klassisch hat Paul Lindau die schon erwähnte Zeitfrage behandelt. Gin auf diese Zeituntersuchung begründetes Gesuch ist ebenfalls vor zwei Abg. Stadthagen beantragt die Streichung dieses Absatzes Jahren zurückgewiesen worden. Vor dieser juristischen Argumen und begründet diesen Antrag mit dem Hinweis auf die Koften- tation steht der gesunde Menschenverstand still, daß damit, daß frage. En armer, vermögensloser Angeklagter werde meistens es mit dem Stande der Uhren in Elberfeld schon jahrelang sich Abg. Schmidt- Warburg( 3.): Vom Abg. Haußmann habe nicht im Besitze der Mittel sein, sich einen Rechtsanwalt anzufo, wie behauptet, verhalten habe, noch nicht der Beweis für ich diese Stellungnahme allerdings nicht erwartet; Herr Hauß- nehmen oder die Reise zu dem Gericht an machen, dessen Urtheil diesen bestimmten Fall erbracht jei. Irren ist menschlich, une manu steht sicher auf der ganzen linten Seite folo angefochten wird. menschlich aber, im Glauben an seine Unfehlbarkeit einen Un­schuldigen zu opfern.

Abg. Hankmann( süod. Vp.): Der Angeklagte muß das Recht haben, in der Berufungsinstanz das ganze Verfahren der ersten Instanz zu erneuern. Das wird ibm durch den Kom­miffionsantrag gegeben. Jbm mehr zu geben, scheint mir weder nöthig noch zweckmäßig. In vielen Fällen wird es für den An­geklagten geradezu das zweckdienlichere sein, die Protokolle ein­fach verlesen zu lassen.

Geb. Rath v. Lenthe hält den Antrag für überflüssig. Nachdem Abg. Stadthagen nochmals für seinen Antrag ein­getreten, wird derselbe abgelehnt. Nach§ 385 Abs. 2 fann der Revisionsantrag seitens des Angeklagten nur in einer vom Vertheidiger oder einem Rechts­anwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des Gerichts­schreibers gestellt werden.

da.( Heiterkeit.) Ich bin gewiß ein Anhänger der Geh. Rath Lukas: Es geht nicht an, daß die Revisions