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Gerichts- Zeitung.

lung erklärte, offener Anhänger der Sosialdemokratie unb Abonnent des in Bürich erscheinenden Parteiorgans Der Sozialdemokrat". Sein Vergehen beftand darin, daß er zehn aufeinander folgende Nummern dieses Blattes seinem Arbeit geber, dem Baumeister M. in Erlangen zum Lesen gegeben batte und daß er dem Dr. L. in Erlangen mehrere Nummern gegen eine Vergütung ausgehändigt hatte. Er behauptete, von M. aufgefordert zu sein zur Hergabe der Nummern und von ihm das Versprechen erhalten zu haben, die Hälfte des Abon nementsbetrages, nämlich 2 M. vierteljährlich zu entrichten. M. widersprach jedoch dieser Behauptung in einer vom Ge richte für glaubhaft erachteten Weise. In der Hingabe der In der Hingabe der Nummern an jene beiden Personen war nach Anficht des Ge richtes eine ftrafbare Verbreitung zu finden; Abficht und Be­wußtsein die Druckschriften auch anderen Personen zugängig zu machen, nahm der Gerichtshof für erwiesen an. In seiner Res vifton, die fürzlich vor dem I. Straffenate des Reichsgerichtes zur Verhandlung fam, machte der Angeklagte geltend, daß er die Schriften nicht an eine Mehrheit von Personen mittelbar oder unmittelbar verbreitet habe. Er habe fie lediglich einzelnen Personen mitgetheilt, die nicht dem Arbeiterftande angehören, er habe also nicht annehmen können, daß dieselben damit in Arbeiterkreisen Propaganda machen würden, um so mehr, da jene beiden Männer ganz anderen politischen Richtungen ange­hörten. Der Dr. L. insbesondere babe fich nur für die in den betr. Nummern enthaltenen und für einen Arzt eine pilante Lektüre bildenden Schweninger . Artikel interefftrt. Niemand fönne daber behaupten, daß er die Beitschriften dritten Personen habe zugänglich machen wollen. Dies half ihm aber alles nichts, denn da Absicht und Bewußtsein festgestellt waren und seine Sonstigen Ausführungen nur thatsächlicher Natur waren, so ver warf das Reichsgericht die Revision als unbegründet.

Der Begriff eines öffentlichen Vergnügens, dieser von den Gerichten verschieden aufgefaßte Begriff, bat von dem Straffenat des föniglichen Rammergerichts als höchstem Gerichts bof für die Landesgefeßgebung in einem gefällten Urtheile, dem Rechtsschutz" zufolge, folgende Auslegung erfahren: Der Dirigent eines dem Bitherspiel huldigenden Vereins ,, Arion" zu Barmen, Herr W., hatte für die Mitglieder ein Konzert und Tanzvergnügen veranstaltet, wozu auch Gäfte, welche von Mitgliedern eingeführt waren, gegen Bahlung von 50 Bf. Butritt fanden. Da Herr W. zu diesem Arrangement, welches als öffentliches Bergnügen von der Polizeibehörde angesehen wurde, von letterer die Genehmigung nicht nachgesucht hatte, so wurde er auf Grund einer Regierungsverordnung vom 28. Mai 1860, wonach jedes Konzert oder Tanzvergnügen einer geschlossenen Gesellschaft, zu welcher auch Nichtmitglieder gegen Entree Butritt finden, als ein öffentliches erklärt wird, der Bolizeitontravention angeklagt, aber sowohl vom Schöffengericht wie in der Berufungsinftans von der Straflammer zu Elder feld freigesprochen. Ein gleiches Resultat hatte die gegen den Baftwirth, welcher das Lokal für den Arion" bergegeben batte, eingeleitete Anllage. Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Entscheidung der Straflammer, welche der An ficht war, daß der betr. Dirigent fich nur innerhalb der Befugniffe bewegt habe, welche gewiffen geschloffenen Gesellschaf ten durch die Kabineisordre des Prinzregenten von 1859 ga rantirt felen, Revision ein, deren Zurüdweisung aber von der Oberstaatsanwaltschaft selbst beantragt wurde. Jn Gemäßheit jener Rabinetsordre und der fish daran schließenden Verfügung des Ministers des Innern, Grafen Schwerin, würden Konzert, Lanz 2c. geschloffener Gesellschaften nur dann als öffentliche Bergnügungen gelten fönnen, wenn Jeder nur gegen Bahlung Don Entree Zutritt fände. Dies sei aber nicht der Fall, auch fet jei die fragliche Gesellschaft nicht erst zum Bwed ber Abhal tung des betr. Vergnügens zusammengetreten, sondern habe fchon längst bestanden. Gäfte seien auch nur auf Einführung Durch Mitglieder zugelassen worden und seien daher ebenso wohl W., wie der Wirth des Lotals als ftraflos zu erachten. Das Rammergericht hat hierauf in Uebereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft die Revision zurüdgewiesen und der Staatstaffe die Roften zur Laft gelegt, indem es noch beson bers hervorhob, daß die betr. Regierungsverordnung wegen ber weit gebenden Ausdehnung des Begriffs der Deffentlich leit mit der erwähnten Rabinetsordre und Minifterialverfügung in Widerspruch ftebe.

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Leipzig , 7. Juni. ( Falsche Anschuldigung.) Der Schloffer Friedrich Wilhelm Heffe aus Barmen tam eines Tages in das dortige Bolizeibureau und verlangte den Namen eines gewiffen Schußmanns zu wiffen, von dem er während eines Streites grundlos angehalten und gestoßen zu sein be hauptete. Der anwesende Kommissar that ihm diesen Gefallen nicht, und er feste fich sodann hin, um eine Beschwerde gegen denselben zu verfaffen. Das Schriftftüd ging an die vorgesezte Behörde des Kommissars ab, hatte aber nicht eine Rettifilation deffelben, sondern eine Antlage wegen falscher Anschuldi gung gegen den Verfasser zur Folge. Das Landaericht in Elberfeld sprach jedoch in seiner Sigung vom 19. März den ngeklagten frei, da es annahm, daß derselbe sich nur wegen der Verweigerung der Namensnennung habe beschweren wollen. Berücksichtigt wurde dabei auch der Umstand, daß die Schrift leine Beleidigung enthielt. Es wurde dann ausdrücklich fest. geftellt, daß dem Heffe jegliches Bewußtsein, eine strafbare Handlung zu begeben, gefehlt und daß er nur in der Wahrung feiner Intereffen gehandelt habe. Die gegen dieses Urtheil gerichtete Revision des Staatsanwalts wurde vom Reichs­anwalt nicht vertreten, vielmehr beantragte derselbe die Ver werfung der Beschwerde, da das Urtheil feinen Rechtsirrthum erfennen laffe. Der I. Straffcnat des Reichsgerichts verwarf barauf hin die Revision.

+ Einen Streit um des Kaisers Bart zwischen Umts. anwalt und Bertheidiger veranlagte gestern vor dem hiesigen Schöffengericht eine zuerst ungenau abgegebene Ausfage, die erft, nachdem im Blaidoyer die dialektischen Waffen scharf ge freugt worden waren, richtig gestellt wurde. Es handelte fich um ein Bergehen, das in Berlin häufig vorkommt und häufig abgeurtheilt wird, das hervorwächst auf dem faulen Boden der Birthschaft der Abzahlungsgeschäfte. Ein armes Mädchen, Johanna S., hatte ich eine Nähmaschine aus dem Geschäft Don Neidlinger zum Preise von 105 M. gegen monatliche Ab­Jablung aufichwagen laffen, war in Bebrängniß gerathen, hatte die Ratenzahlungen nicht mehr leisten können und war schließlich durch die Noth gezwungen worden, die Maschine U verfeßen. Der würdige Pfandlether hatte ihr 12. auf das Pfand gelieben und ihr auch geglückt, einmal die Näbmaschine wieder einzulösen. Sils fie dieselbe aber zum zweiten Mal verfegen mußte, batte fte am Berfalltage fein Gelb, fte wiederum einzulösen, fte verlaufte ben Pfandfchein an den Pfandleiber, der nun für 15 M. Die Näh­maschine in fein Eigenthum gebracht hatte. Als sie nun die Abzah lungen an Neidlinger nicht mehr leistete, wurde ihre Hand. lungsweise befannt und Anklage gegen fie erhoben. Aber auch der Blandleiber C. wurde in Antlage verfekt, weil er die Näh maschine, von der er wußte, daß fie durch eine strafbare Hand lung in Beft genommen worden set, angetauft habe. In der Verhandlung fagte nun das Mädchen zunächst aus, fte babe dem Pfandleiber nur gesagt, die Maschine lofte ihr 105 Mart, während C. betheuerte, des guten Glaubens ge weſen zu ſein, die G. wäre wirklich die rechtmäßige Befigerin des Pfandstückes. Diese Angabe bezweifelte der Amtsanwalt in hobem Maße. Er fübrte aus, daß bei derartigen Fällen der firafbarfte Theil auf Seite der Agenten und Reisenden falle, bie zahllos Berlin Durchstreiften, um arme Leute zu verletten, auf abzahlung Waaren zu entnehmen. Die Nächstschuldigen bet ließen, solche Waaren in Versaß zu nehmen. Um diesem aber feien die Pfandleiber, die in gewiffenloſer Weise fich her. Unfug zu steuern, müßte den Pfandleihern flar gemacht werden, Daß das Gericht fie in solchen Fällen nicht unbestraft aus. geben laffe. Es müsse ihnen die Pflicht beigebracht merden, fich genau zu erkundigen, ob werthoolle Gegenstände, wie fte on Abzahlungsgeschäften vertrieben würden, auch wirklich in das Eigenthum der Verfegenden übergegangen wären. Er be antrage deshalb gegen die S. eine Geldstrafe von 10 Mart, egen S. aber eine Gefängnisstrafe von einer Woche. Der Bertheidiger hob in seiner Erwiderung hervor, daß es Sache des Staatsanwalts gewesen wäre, nachzuweisen, S. babe that, lächlich gewußt, daß die Abzahlungen noch nicht vollständig geleistet worden seien.- Bu einer Entscheidung des Gerichts. ofes über die wichtige Frage, ob die Pfandleiber in folchen fällen zu bestrafen feiten, tam es aber nicht. Denn zu guter egt erflärte bie 5., fte babe E. ausdrücklich versichert, fe habe die Nähmaschine für 105 M. getauft. Unter diesen Umständen erfolgte die Freisprechung des Pfanbleibers; die S. wurde zu 10 t. Geldstrafe event. 1 Tag Haft verurtheilt.

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Die Leiterinnen der Berliner Arbeiterinnenbewe sung vor dem Untersuchungsrichter. Gestern Vormittag richtenen die Borstände und einzelnen Mitglieder des Fach Dereins der Mäntelnäherinnen, des Vereins der Arbeiterinnen Berlins ( Nordverein) und des Vereins zur Wahrung der In­ter fen der Arbeiterinnen vor dem Untersuchungsrichter, Land,

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Hollmann. Im Ganzen waren 14 Vorladungen ergangen. Frau Dr. Marie Hoffmann, Frau Ihrer und Frl. Jagert empfingen dieselben erst Dienstag Morgen. Die lp teren und andere verweigerten auf den Rath ihrer Beistände, Der Rechtsanwälte Stadthagen und Raufmann, jedwede us fage. Der Verein zur Wahrung der Intereffen der Arbeiterin hen hat im Laufe des Montag durch seinen Vertreter gegen Die vorläufige Schließung des Vereins, die zu Unrecht erfolgt fei, Proteft erheben lassen. Bei dem Nordverein wird es nicht anders gehandhabt werden; der Fachverein der Mäntelnähe rinnen dagegen dürfte fich beruhigen. Gegen diesen wird es aljo jedenfalls nicht zu weiteren Schritten fommen.

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des Vorstandes. Der 1. Borfigende Herr Meißner und ber 2. Borfigende Herr Schuchardt wurden wiedergewählt. Bum Kafftrer wurde Herr Baar gewählt, zum 1. Schriftführer Herr Heindorf, zum 2. Schriftführer Herr Steinberg, zu Revisoren die Herren Brechtel, Bavel, Sittenfeld und Mortel. Darauf wurde die Berathung über das von der betreffenden Kom misfion vorgelegte neue Statut fortgesetzt. Nachdem der Res ferent Herr Heindorf die aus der Berathung in der vorigen Versammlung hervorgegangenen§§ 1, 2 und 3 Absag 1 im Wortlaute mitgetheilt und hervorgehoben hatte, daß die Be ftimmung im§ 2, nach welcher jedes neu etutretende Mitglied durch zwei dem Kaffirer belannte Mitglieder relognosjirt wer den muß, neu sei, und daß im§ 3 die Bestimmung der Bor lage: Mitglieder anderer verwandter Studateur- Bereine find von der Bahlung des Eintrittsgeldes( 50 Bf.) befreit," ge strichen set, wurde die Statutenvorlage weiter berathen. wurde Der monatliche Beitrag auf 30 f.( bisher Bf.) Der festgesezt. Mitgliedern, § 5: welche dem Verein 6 Monate ohne Unterbrechung ange hören, lann, wenn der Kaffenbestand es erlaubt, eine Reises unterstügung. beim Todesfall der Ehefrau und auch bei Ar beitseinstellung oder Maßregelung im legten Falle aber nur auf Beschluß einer Generalversammlung eine Unters ftügung zu Theil werden" rief eine lebhafte Dppofition heroor, wurde aber mit großer Majorität angenommen. In dem auf den Rechtsschutz fich beziehenden§ 9 wurde der Baffus: Die Koften aur Führung eines Broseffes in weiter Instanz lönnen nur von einer Generalversammlung beschlossen werden", erst nach längerer lebhafter Debatte angenommen. Die weitere Berathung des Statuts wurde vertagt, da noch einige interne Vereinsangelegenheiten zu erledigen waren,

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+ Der lette Att der Rödel'schen Tragikomödie. Eine öffentliche Eischlerversammlung, die leider nur schwach besucht war, wohl weil man überall vermuthet hatte, daß fte, wie so viele andere Versammlungen, vorher polizeilich verboten fein würde, fand am Montag, den 7. Juni, in ,, Sanssouci ", Rottbuserstr. 4a, unter Vorft des Herrn Nöste statt. Auf der Tagesordnung stand: Berichterstattung und Rechnungslegung Der Revistonstommiffion in der Rödel'schen Angelegenheit. Be dauerlicher Weise batten sich einige ertaufte Subjekte, die auf den Ehrentitel Arbeiter wohl teinen Anspruch machen dürften, in die Versammlung eingeschlichen und suchten durch Toben und Lärmen die Berichterstattung zu stören. Ihr Ziel, den Verhandlungen vorzeitig ein Ende zu bereiten, erreichten ste jedoch nicht. Nachdem der Vorfißende die Störenfriede mehrere Male vergeblich aufgefordert hatte, fich ruhig zu verhalten, sah er fich genöthigt, Die Bersammlung auf 10 Minuten Nun zu vertagen. machte man funzen Prozeß mit den Beeinträchtigern des schon beeinträchtigten Ver fammlungsrechtes. Rascher hand wurde einer der Haupt schreier an die frische Luft gesezt, und das Beispiel wirkte Wunder. Alles blieb von nun an fein still und der Referent der Kommiffion, Herr Schmit, fonnte feinen furgen Bericht ungestört erstatten. Seit dreiviertel Jahren so führte er aus babe die Rommission ihres Amtes gewaltet, babe müh felig alles Material, was gegen Rödel vorhanden und erreich bar war, gesammelt, gefichtet und geprüft. Leider sei es thr nicht gelungen, die Staatsanwaltschaft aur Erhebung einer Anklage wegen Betruges und Unterschlagung gegen Rödel zu veranlassen; die eingeleitete Voruntersuchung sei niedergeschla gen worden, nachdem Möbel nachträglich die 273,05 m. den Camphaufener Wittmen und Waisen eingesendet habe. Ebenso feble es an jedem Mittel, um Rödel die Werl ftatt" wieder abzunehmen, mie es seine früheren Freunde", die Mitglieder der verflossenen ,, Lohntommiffion", felber gefordert hätten. Man müsse sich also mit der morali Wie sehr schen Vernichtung jenes Mannes zufrieden geben. jener eine Gerichtsverhandlung zu scheuen alle Ursache babe, gehe auch daraus hervor, daß er schleunigst die Anklage, die er gegen ihn( Schmit) wegen Beleidigung erhoben, habe fallen gelaffen, damit fein Licht in die Abgründe seiner Brattiken falle. Böse Herr Völler gab hierauf eine Abrechnung über die Kaffenverhältnisse der Revistonstommiffion. Eingegangen find 151,05 Mart, ausgegeben 91,57 Mart; der Reft 55,48 Mart wurde der Kommiffton zur Verfügung gestellt für den Fall, baß noch nachträglich Anllagen erfolgen und Ausgaben noth wendig werden. Abrechnung wird f. 3. im ,, B. Voltsbl." erfolgen. Nachdem noch Herr Schaar erwähnt hatte, daß der Prozeß, der gegen ihn wegen Hausfriedenbruch und Körperverlegung Freisprechung geendet, allerdings aber 48 M. Kosten der Kaffe von Herin Krüger vom Baun gebrochen worden sei, mit seiner verursacht habe, wurde mit allen gegen drei Stimmen folgende

Die Heiligkeit der Ehe wurde recht drastisch beleuchtet burch einen Prozeß, der dieser Tage vor dem öfterreichischen Obersten Gerichtshofe zur endgiltigen Entscheidung fam. Helene M., die schöne Tochter eines Ileinen Gewerbetreibenden, lernte im Karneval den Profuraführer eines angesehenen induftriellen Unternehmens tennen; rasch entwickelte sich zwischen beiden ein Liebesverhältniß, das fich umso inniger gestaltete, als der junge Mann seiner geliebten Helene wiederholt in feierlichster Weise mit seinem Manneswort" gelobte, fte zu ebelichen. Sie schlug daher auch mehrere Heirathsanträge, die ihr von einem Gastwirthe und einem Fleischhauer gemacht ihr von einem Gastwirthe und einem Fleischhauer gemacht wurden, wiederholt aus. Das Verhältniß ward daher auch fortgefeßt, als fie vor zwei Jahren einen Knaben gebar. Und obwohl der Geliebte immer tälter wurde, hing fie treu an ihm; auf einmal verschwand derselbe aus Wien , indem er vorgab, eine größere Geschäftsreise unternehmen au müssen. Ahnungen erfüllten das Mädchen, welche fich auch alsbald be ftätigten. Vier Wochen später sab Helene ihren ehemaligen Beliebten in Begleitung einer Dame, bie, wie sie bald erfuhr, seine Frau war. Sie war vernichtet; nicht allein, daß fie den Beliebten verloren, so drohte ihr jest namenloses Elend, da fie felbft gänglich mittellos war und als Mutter eines Kindes jebe Hoffnung auf eine andere Ehe, wodurch fie ihre Eriſtenz fichern fonnte, aufgeben mußte. Sie tlagte, nachdem fte wiederholt thren treulofen Geliebten beschworen hatte, fte gegen die bittere Noth zu schüßen, diesen bei Gericht auf Schadenersas für die burch sein Verschulden benommene Aussicht auf eine fünftige Ehe, indem fie die Sicherstellung eines jährlichen Beitrages zum Lebensunterhalt für fich und ihr Kind in der Höhe von 400 Gulden begehrte. Aber das Bezirksgericht wies fie mit Urtheil vom 18. November 1885 ab; fie refurrirte an das Ober- Landesgericht und endlich an den Obersten Gerichtshof, aber alle Jaftanzen wiesen das unglückliche Mädchen mit seiner Klage ab, indem fie auf daß österreichische bürgerliche Geset verwiesen. Diesem zufolge hat der Mann, welcher ein Mädchen verführt, eine Entschädigung wegen verlorener Chre und be nommener Auzficht auf eine Ehe nicht zu bezahlen, und dies umfo weniger, als die Ehre eine unschäßbare Sache und weil ferner nur ein verursachter Schaden zu vergüten ist; dies lann Die Klägerin nicht nachweisen, da es nur von ihr abhing, die tor während ihres Liebesverhältnisses mit dem Beklagten von Anderen gemachten Eheanträge trop deffen Widerrathens an zunehmen. Belanntlich steht die Gefeßgebung in England auf einem anderen Standpunkte; dort geschieht es sehr oft, daß verführte Mädchen als Ersaß für ihre verlorene Ehre vom Ge richte einen solchen Betrag zugesprochen erhalten, daß fie vor Nahrungssorgen wenigstens geschüßt find.

Resolution angenommen: Die heutige öffentliche Versammlung erklärt fich mit den Ausführungen des Referenten vollständig einverstanden und spricht ihre Genugthuung über die Thätig leit der Reviftonstommiffion aus. Sie verurtheilt die Hanb lungsweise Rödels und Konsorten auf das schärffte und er Ilärt, unbehindert für eine fefte Drganisation der Tischler Ber lins einzutreten; als solche erkennt sie den Fachverein der Tischler und den Klavierarbeiterverein an. Sodann machte noch der bekannte Tischler John den Versuch das Wort zu er halten. In richtiger Würdigung der Persönlichkeit beschlos aber die Versammlung, thn nicht erst zu hören. Unter Schimpfe reten auf die Arbeiterpartei verließ er die Tribüne. In ähn licher richtiger Erlenntniß beschloß man auch, den Revisor K., ber, wie mitgetheilt wurde, noch Gelder, die den Tischlern Berlins gehören, in Befis haben soll, unbebelligt zu laffen. Hierauf erinnerte Herr Schmit daran, daß am 16. Juni im Berliner Rathhause die Generalversammlung der Drtstrantentaffe der der Tischler 2c. ftatifinde. Bu einer Versammlung lade er alle Delegirten behufs Fests ftellung der Kandidaten für den dritten Feiertag su Nieft, Kommandantenstraße, ein. Eine zahlreiche Betheiligung sel im allgemeinen Intereffe dringend geboten. Im Anschluß hieran empfahl Herr Nöste die freie Hilfskaffe. Sodann schloß er die Versammlung mit einem begeistert aufgenommenen Hoch auf die Berliner Tischler, die auch in dieser schweren Beit ihre freiheitliche Gesinnung sich bewahren würben!--- Am Donnerstag nach den Feiertagen wird die Revisionstommiffion bei Stramm, Staligerstraße 18, alles ihr zur Verfügung ges ftellte Material, Bücher, Quittungen, Briefe, den Einsendern wieder ausliefern.

Brüssel, 6. Junt. Der Advokat und Deputirte" van Der Smiffener hält fich trampfbaft an sein Mandat- hat, wie der Voff. 8tg." geschrieben wird, die Berufung an den Obersten" Raffationshof eingelegt; er beantragt die Bernichtung Obersten" Raffationshof eingelegt; er beantragt die Bernichtung des Schwurgerichts Erkenntnisses, well eins der Jury Mit glieber nicht den geseglich erforderlichen Steuerbetrag zahlt ( was andererseits bestritten wird) und die Deputirtenfammer zu seiner Verfolgung die Ermächtigung nicht ertheilt bat. Die Rammer Rommission hat einstimmig dieselbe für überflüssig er achtet, da er auf frischer That festgenommen worden ist. Die Geschworenen haben die Schuldfrage selbst mit 8 gegen 4 Stimmen bejaht; die Frage der Ueberlegung ist nur mit Stimmengleichheit 6 gegen 6- gefallen. Die 15 Jabre Bwangsarbeit ermäßigen fich thatsächlich durch das Gefeß über Die Ginzelhaft auf 8 Jahre und 5 Monate, und gegenwärtig find Betitionen an den König im Umlauf, die ihn um eine weitere Ermäßigung der Strafe bitten.

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Vereine und Versammlungen.

Wie vorsichtig man selbst unter Bekannten in der bemeift eine Verhandlung wegen Majestätsbeleidigung, die geftern vor der hiesigen 2. Straffammer des Landgerichts I ftatt fand, und die fich gegen den Tischlergesellen Georg Grothe richtete. Der Angeklagte unterhielt fich eines Tages während Der Frühflüdspause mit seinem Nebengesellen über die Mit glieder des löniglichen Hauses und ließ fich bierbei zu einer unebrerbietigen Aeußerung über den Raiser hinreißen. Später richt, daß wegen des Ausfalls der letzten Bereinsversammlung wurde einer der Anwesenden ihm feindlich gefinnt und denun Birte ihn wegen Majestätsbeleidigung, welche durch die geftrige Vereinsbibliothel im Vereinslokale, Neue Grünftr. 28( Jordan's Beweisaufnahme auch bewiesen wurde, so daß der Gerichtshof den Angeklagten dem Antrage des Staatsanwalts gemäß au gliedern in Empfang genommen und gelesene Bücher zurück. Reichsgerichts- Entscheidungen.( Nachdruck verboten.) glieber, welche ihre Bücher bisher von Herrn Brinkmann in

Leipzig , 7. Junt. Wegen Vergebens gegen das Sozialisten

Fachberein der Tischler. Den Mitgliedern zur Nach. am Donnerstag, ben 10. Juni, Abends von 8 Uhr an, die Salon), geöffnet ist. Daselbst können Bücher von den Mit

geliefert werden. Die im Norden Berlins wohnenden Mit Kilian's Lotal, Elisabethkirchstr. 6, abbolten, müssen sich von

nefes war der Bauhandwerker Wiemann vom Landgerichte in jest ab ebenfalls nach Jordan's Salon bemühen. Fürth am 14. April au 1 Monat 15 Tagen Gefängniß ver

urtheilt worden. Der Angeklagte ist, wie er in der Berhand Mitgliederversammlung am Montag( bei Nieft) die Neuwahl

hr. Der Fachverein der Stuckateure vollzog in seiner

Im Berliner Arbeiterverein( ein dem Deutschfreifinn zuneigender, nur wenige Mitglieder zählender Berein) sprach am Montag Abend statt des angekündigten Referenten, Reichs­tagsabgeordneter Mundel, der Redakteur Steinig über bas 25jährige Beftehen der Fortschrittspartei." Der Richter'sche Jubiläum der Fortschrittspartei zu feiern gewesen sein, wenn Reichsfreund" babe gesagt, es würde am 6. Juni das

diese sich nicht inzwischen mit den Gezessionisten zu einer neuen Bartei verbunden hätte. Herr Steinis ift anderer Meinung, denn die Fortschrittspartei bestebe als freifinnige Partei einfach fort, wie in ihr die 48er und 49er Demokratie weiter gelebt babe.( Herr Steinig läßt hierbei die Rechtsschwenlungen vieler ursprünglicher Demokraten und Fortschrittler, z. B. die im Jahre 1866 erfolgte Bildung der nationalliberalen Partei aus den Reihen des Fortschritts außer Auge. Auch vergißt er den Einfluß, welcher durch Verschmelzung einer mehr lints mit einer weiter rechts stehenden Partei von lepterer geübt wird, wie denn z. B. in der jegigen deutschfreifinnigen Bartel die ehemalige Segeffion mit ihrem unfruchtbaren Manchester standpunkt überwiegt.)- Nach Eröffnung der Versammlung gedachte der Vorfigende des jüngst verstorbenen Alttatholiten Brof. Michelis als eines der beften Rämpfer für unsere Sache" für den Standpunkt des Berliner Arbeitervereins gewiß bezeichnend!