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Aufwärmen von Milch für ihr unruhig geworbene# Meine# xinb Epiritu# au# einer Kanne auf die brennende Eviritu#- nachgoß, diese Unoorstchttgkeit schwer büßen wüffen. Der «writus in der Kanne entzündete fich exolostonSartig und er« »»ß sich über den Körper der nur mit d.r notbdürftigsten Klei- �img versehenen Frau. Der auf ihr Hilregeschrei herbeigeeilte «bemann suchte nach Möglichkeit die flammenden Zeugreste oen der Verunglückten zu entfernen, wobei derselbe edenfall# -ötandvei letzungen an den Händen, glücklicherweise nicht gefähr. ucher Art, davontrug. Die Verletzungen seiner Frau waren Wenscheinlich leider lebensgefährlicher Art, so daß ärztlicher« ieils nicht einmal mehr die Fortschaffung der Unglücklichen in Si Krankenanstalt für angemessen erachtet wurde, weil de» lurchtet werden mußte, daß dieselbe den Transport dorthin nicht überstehen werde Da# sich gleichzeitig über da# Küchen« niobiliar sortgepfl inzte Fru r hatten die Hausgenoffen noch vor «m Antreffen der Löschhilte zu dämpfen vermocht. Ueber eine« Lebensretter wird derVoff. Ztg." de« Met: Am 20. d. M., Nachmittags bestiegen ein Herr, seine mau und ein Kind von sechs Fahren bei Echildhorn eine ?°ndel zum Wafferfahren. In Folge einer Unvorfichtigkeit «enterte die Gondel und die drei Jnsaffen fielen in# Waffer. »in zufällig anwesender Droschkenkutscher Gadegast au# Berlin  ivrang mit eigener Lebensgefahr in# Waffer, rettet« zunächst JJ# Kind und brachte e# an# Land. Dann bestieg er eine Aondel und fuhr mit Hilfe de# Verpächter# der Gondel zm «WückS statte, wo fich die Frau, mit dem Tode ringend, an einem Pfahl festhielt. Sie wurde von beiden au# dem Waffer ptagen und in die Gondel gelegt. Herr Gadegast bob fie auf, We fie in seine Arme und brockte fie so in der Gondel ans «lnd,«o fie dann von ihrem Manne in Empfang genommen wmde. Diesen hatten einige Leute mit Hilfe einer Stange "NJ Land gezogen. Die Rettungsmedaille defitzt Herr Gave- W bereits. Er war früher bei der Feuerwehr.
Eine blutige Schlägerei auf dem Verdeck eines Pferde- xnwazen# fand in der vorvergangen Nacht, wie ein Bericht- itMler schreibt, unter Ansammlung einer größeren Menschen-
Als ein oben und unten vollbesetzter Verdeck- »on Pterdeeisenbahnlinie Scköneberg Alexanderplatz  , Ulfe«Jy. plötzlich von dem V-rdeck dleseS Wagens laute Hilfe- st Wh. wie zwei Menschen wüthend. anscheinend Meffer. aufeinander einschlugen und im Geficht -»luteten. schnell moten imet ßrfujftleufe und ein N eckt.
».-..Muteten. Schnell waren zwei Schutzleute und ein Nicht d»,« httbeigeeilt, welche den Pferdedahnwagen anhalten ließen, v,' Verdeck des Wagens bestiegen und nun den Mefferhelden jjJJJJJstethoiten. Es ist nur zu verwundem, daß hierbei Nie« Z.M vom Verdeck herabstürzte. Die Schutzleute nahmen den a?**" fest und führten ihn zur Polizetrevierwache. Der zjwbahnverkehr halte durch den Vorfall eine nicht geringe Äung erlitten.
v Einen entsetzlichen Tod fand gestern Nacht um 1 Uhr A, Schlächtermeister Lüdbelt aus Glienicke  , als er mit seinem
j,* Vater von 2 Kindern. Seine Gattin ist von dem Wichen Ereiguiß telegraphisch benachrichtigt worden. Ob "ne strafbare Nachlässtgkeit vorliegt, wird die Untersuchung
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-MM«- voße. 90 Pf.. Hecht 50- 65 Pf.. Steinbutte 70-80 Pf.. See-
große 1,00-1,10 M, mittel 60-70 Pf., Scholle 10 M# » W n* m J-\ m» rna w_ MM...
fr-l-V gebend« Fische. Aal, mittelgroß 90-95, große 1,05 M.. o i Schleie 90 Pf. per Pfund. Krebse. Kleine. 10 cm. 1.00-1,50 M.. mittel 2-4 M-, 812 M. per Schock. Hummern 1,501,75 M- per
�rmüse und Obst. Weintrauben 40 50 Pf. per Pfd, }' 0.20-0,30 M. per Pfund. Pfirfiche 20 bis 30, «üb K.rren 5-10 M. per Ctr.,«arottm 3-5 M. per 100 3-4 Alrstngkohl 23 M., Roth- und Weißkohl, große Köpfe, 33-z�' per Schock, Blumenkohl 1015 M., Erfurter 20 bis vr. 100 Stück, Kartoffeln, weiße runde 3,00 M. Jt. Ä'offeln 3.00 M.. röche 2.80 M.. blaue 3,00 M. W% Ro. Pflaumen 4-16 M..«irnm 6-20 M., Aepfel 6 Zwiebeln 2,753,50 M. per Ztr, Zitronen. !.%« fo?Z?are, io M. pr. Kiste von 260 bis 300 Stück, neue Knaiwe�kn 2 M. per Schock. Melonen 30 Pf. pr. Pfd. »er Ms? 2-2,50 M. pr. Pfd., getrocknete Morcheln 2,50 M.
��'getrocknete Steinpilze 6,60 M. per Pfd., Tomaten ai. At. per Ctr.
l°rb.»»n und Blätter. Lorbeerblätter 4 M. per 10 Pfund- Stabil,;.°ie nächsten Tage find Sendungen von(Esraug) �islrl Spfeln für die jüdischen Festtage und zum Einmachen "ilNi» wohlriechende Zitronenart ist bisher nur in > Frill» �plen zugeführt worden. feinste Tafelbutter«. 110-112, feine Gut, dutter u. 90-98, rn. 75-85, Landbutter I. 80-83. ' 50 Ru'o �lalizische und andere geringste Sorten 6566 »ackfiein l. felt 22-25 M., ll. 14-18 si Ttlstter Fettkäse
�rUtif i i. c Vi. Heller 18 M. ver 100 Stück. Camembert' 8,00-8,50 ' H°izer 2 Schocktiste 4 M. 2,55 M. per Sckock. ?ii»etbe,tcht. Am 23. d M. Vormittags wurde in der Oderbaum brücke die Leiche de# am 20. d. M
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»�l�use am astasten jrufgefundgr und nach d-m Leichen bei! Spannen
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!»8 und eine'leichte Verletzuig erlitt. Zu der« b-w Einbiegen au, der F:iedrich#gr°cht in
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####&%% Nr gpfg ge5tJilJflfn' M er mittelst Droschke nach seiner �ile»"ße P,,,.. werdm mußte, während die beiden anderen
von der Straße au# in den Laden hineinschrie, mit solcher Ge« »all ins Beficht, daß derselbe zu Boden stürzte, fich im Falle am Kopfe nicht unbedeutend verletzte und in Folge deffen de« wußtlos liegen blieb. Er mußte mittelst Droschke nach seiner Große Hamburgerstr. 8 b<fiad'.ichen Wohnung gebracht werden. Zu derselben Zeit entstand in der Küche de# Kaufmann# Pantzier, Straßburgerstr. 12, dadurch Feuer, daß ein mit brennendem Spiritus gefüllter Untersatz einer Kochmasckine umgeworfen wurde, wodurch das Feuer fich einer in der Nähe stehenden mit Petroleum   gefüllten Kanne mittheilte und die« selbe zur Exoloston brachte. Frau Pantzier erlitt dabei so schwere Brandwunden am ganzen Köiper, daß fie auf ärztlichen Rath mittelst Krankenwagens nach dem katholischen Kranken- Hause gebracht werden mußte.
Gerichts-Zeiwng. I« der« neuesten Charitee« Prozeß, welcher den ver> antwortlichen Redakteur der Berliner Zeitung  , Dr. Langmsnn, den Zeitungsberichterstatter Paul George und den Sargfabri- kanten Herzog gestern Vormittag auf die Anklagebank de# lönigl. Schöffengerichts führte und zwar wegen Beleidigung de# Chartteetüsters Moritz, weil von den Angeklagten behauptet worden sei, Moritz habe ersten# den Angehörigen der in der Charstee Verstorbenen seine Särge aufgedrängt und zweitens ihnen für den billigsten Leichenwagen 8 M. berechnet, während der theuerste 6 M. koste, wurde zunächst bezüglich des ersten Punktes für erwiesen erachtet, daß der p. Moritz den Angehörigen der in der Charit ee Verstorbenen seine Särge anpreise und er so ein Fnteresse an dem Verkauf der Särge oerrathe. Bezüglich des zweiten Punktes der Anklage konnte der Beweis nicht voll- ständig durch den Angeklagten Herzog angetreten werden, weil die Quelle, aus der er schöpfte, die als Zeugin vernommene Wit we R->sch bezw. deren Tochter Frau Schwarz, fich nicht mehr
der einschlägigen Vergär ge genau zu erinnern vermochten. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hielt den zweiten Punkt
der Anklage für vollständig erwiesen und beantragte gegen Dr. Langmann und George eine Geldstrafe von je 150 Mark eventuell 15 Tage Hast, gegen Herzog 100 Mark Gelbst afe eventuell 10 Tage Haft. Während der Rechts beistand de# An- geklagten Dr. Langmann, R-A. Ullstein, für mildernde Um- stände plädirte, beantragte der juristische Beistand de# Ange­klagten Herzog, R.-A. Wronker, sowte der seine Vertheidigung persönlich führende Angeklagte George die Freisprechung, letzterer hauptsächlich au# Dem Grunde, weil er zur Zeit, als die betreffende Versammlung der Sargfabrikanten stattfand, in der die inkriminirten Dinge zur Sprache kamen, fich auf einer dreiwöchigen Harzreise befand, und er bei seiner Rückkehr nach Berlin   den Zestungsartikel dem ihm vom Schriftführer des Vereins übersandten Sitzungsprotololl entnahm. Nach kurzer Berathung verurthrilte der Gerichtshof die Angeklagten Dr. Langmann und George zu je 30 M., den Angeklagten Herzog S50 M. Geldstrafe und sprach dem Chariteeküster Moritz die ublikationSbefugniß deS Urtheil# in derBerl. Zig." zu. Die Angeklagten werden gegen diese# Urtheil die Berufung ein- legen. Wege« Beschimpfung der evaugelischeu Landes­kirche mittel# der Presse hatten fich gestern der Wedergehilfe P. Beck-r aus Dessau  , der Satllergeselle Qzewinsly und der Wäschezuschneider Pabst vor der zweiten Ferienstrafkammer htest�en Landgericht# l zu verantworten. Der tzauptangestellte ist der Sprecher der ReligionssekteApostolisch christliche Ge- meinde", deren Versammlungen in Berlin   jeden Freitag Abend 8 Uhr und Sonntag Nachmittag 6 Uhr Magazinstr. 18» Hof p rt. stattfinden. In dieser seiner Eigenschaft hat Becker unter dem TitelProben der Heuchelet aus dem Bereich der evangelischen Lindeskirche zur Warnung für Jedermann" eine Schrift ver- saßt und namentlich durch die beiden Mitangeklagten in den ht- figen Versammlungen der beregten Gemeinde verbreiten laffen. Von den landcSkirchlichen Predigern ist gesagt, daß fie aufgeblasen seien, ihre Sonntagsoerehrung habe die Heuchelei oder der Teufel eingeführt. Die Prediger der Lande#« ktrche scheelen nur ihre Schafe und nähren fich von deren Fett: durch Unkraut sei im 4. Jahrhundert die heidnisch- römische Landeskirche in eine nur gmannte" christliche Landeskirche verwandelt worden. U-b-r die Landeskirche selbst find ähnliche Ausdrücke gebraucht. Unter anderm heißt es:Denn daS ganze allseitige Verhältniß der Landeskirche ist auf Lüge und Trug gegründet, die Gemeinde des Herrn aber aus den Fils und Glanz der Wahrheit, welche die Lüge offenbar macht." Brck-r bekennt fich mit Stolz zur Verfafferschast der inkriminirten Broschüre, deren Inhalt er in längerer R-de aus der Bibel zu vertheidigen sucht. Die beiden Mirangeklagten räumen ein, die Broschüre nach genommener Kenntniß verbreitet zu haben. Staatsanwalt Oppermann II beantragte gegen Becker drei Wochen, gegen die Mitangeklagten je eine Woche Gesängniß, der Gerichtshof nimmt aber Rückficht auf die Verstcherung der Angeklagten, daß fir bei der Abfassung resp. Verbreitung der Broschüre von der besten Adficht beseelt waren und verurtheilt Becker zu 3 Tagen, die beiden Verbreiter zu je 1 Tag Gefänoniß. t Unter der Anklage der sahrlässtgen Tödtuvg stanv gestern der Droguist Eowin Saiing vor der vierten Ferien strafkammer des hiefigen Landgericht# L Am Abend de# 15. Noocmber v. I. war gegen 6 Uhr der Bildhauer Wald- mann schwer krank in seine Wohnung zurückgekehrt; er klagte über Kopfschmerzen, über Stiche in der Brust und seine Hänve flogen im Fieber. Seine Frau erschrak, denn der Arzt hatte ihr kurz nach der Berheirathung gesagt, daß ihr Mann langen- krank sei und höchsten# noch ein Jahr zu leben habe; fie brachte den Kranken ins Bett und lief dann in da# nächste Droguen- geschäst, um Mediknment« zur Linderung seiner Schmerzen zu holen. Sie forderte Senfpapier und erzählte dabei, daß ihr Mann an Athemnoth leide und nicht schlafen könne. Der Droguist holte einige Pulver herbei und rieth der Frau, fie ihrem Mann einzugeben.Er wird dann schon einschlafen", meinte er. Und der Kranke schlief ein, aber um nicht mehr aufzu- wachen. ES waren Morphiumvulver, die er erhalten hatte. Als um 9 Uhr Abend# Frau Waldmann da# that, was fie gleich zuerst hätte thun sollen, und den Hrusarzt herbeiholte, war die Agonie bereit# eingetreten. Dr. Petzow erkannte so­fort an den Symptomen, an der Verengung der Pupille, an der Bläffe der Haut und der allgemeinen Bewegung« lofigkeit, daß eine Morphiumvergiftung vorliege. Er nahm da# eine Pulver, welches noch vorhanden war, an fich und ver- anlaßt« die Frau, am nächsten Tage noch zwei Puloer bei dem Droguisten zu holen. Der chemische Sachverständige Dr. Bischoff prüfte die Pulver und fand» daß fie in un< 8 leiten Mengen Morphium enthielten. Em Pulver war so ark, daß es genügt hätte, einen gesunden Menschen sofort zu tödten; ein zweite# enthielt 0,025 Gramm Morphium, während die Pharmakopöe dem Arzte höchstens 0,03 anzuordnen erlaubt. In der Verhandlung erklärte der Bertchtsphyfiku», Geheimrath Dr. Wolff, daß der Verstorbene allerdings im höchsten Gr ade gefährlich erkrankt war; zu einer chronischen Lungenentzündmig war eine akute hinzugetreten, so daß das Ableben des Er« krankten auck ohne die Mmphiuirpuloer in wenigen Tag-n eingetreten wäre. Er und ebenso Dr. Palzow Hoden aber heroor, daß der Droguist in unverantwortlicher Weise leichrstnnig mit einem aetäbrl.chen Gifte umgegangen sei, dessen Anwendung gerade WMMK haoptete. ihr ausdrücklich gesagt zu haben, daß fie nur die
Hälfte de# einen Pulvers eingeben solle. Die eidliche Aus­sage der Wittwe bestätigte diese Angabe nicht. Der Staats- anmalt beantragte 4 Monate Gefängniß. Der Gerichtshof er­kannte nach langer Berathung auf 2 Monate. Retcksgertcht#- Entscheidung.(Nachdruck verboten� Leipzig  , 23. August.  (Privalrccht und öffentliches R'cht in Bezug auf Grabstätten.) Ein interessanter Prozeß zwischen einer Bremer   Bürgersfrau, der Wittwe Egestorfs, und der
Deputation für das Friedhofswesen in Bremen   würde in der heute stattgehabten Sitzung de# Reichsgericht# zu Ende ge«
führt. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte vor einer Reihe von Jahren auf dem Hcidcnthorktrchhofe in Bremm  zwei Grabstellen erworben. Auf einer derselbm wurde der Schwiegersohn der Frau E. beerdigt. Nachdem dieser Friedhof schon seit einer Reihe von Jahren geschloffen war, kam im vorigen I.hre zwischen dem Staate Bremen   und der preußi« schen Eisenbahnoerwaltung ein Vertrag zu Stande, nach wel» chem Bremen   fich verpflichtete, denjenigen Theil des Friedhofs, auf welchem Beerdigungen stattgefünden haben, im Laufe de# Jahre# 1886 der preußischen Eisenbahnoerwaltung zu über« liefern. Dieser Vertrag war der Anlaß zu dem jetzigen Pro« ftsse. Die Klägerin verlangte nämlich, daß ihr gestattet werde, die Leiche ihre# Schwiegersohne# zu exhumiren und nach einem anderen Friedhofe zu tranSportirm. Sie stütz e fich da­bei wesentlich auf den§ 5 eine# bremischen Gesetzes vom 6. Dez-mber 1875, welcher etwa folgend s besagt:Nach Ab» lauf von 30 Jahren nach Schließung der Begräbnißplätze oder, falls ftüher eine anderweitige Verwerthung von Begräb- nißp'ätzen oder Thrilen von solchen nöthtg«erden sollt?, ist den Besttzer der Gradstellen eine Frist für die Ucderführung der Leichen nach einem anderen Friedhofe und für die Entfernung der Denkmäler u. s.«. einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ueberführung der Leichen von der Behörde zu veranstalten." Das Landgericht in Bremen  hatte ihrem Klageantrage Folge gegeben und daher die de« klagte Deputation vnuctheilt, zu gestatten, daß die Klägerin die Leiche ihres Schwiegersohnes nach einem anderen Friedhofe überführe. Die Deputation hatte in der erstm Instanz dem Klageantrage widersprochen und Unzuläsfigkeit des eingeschla­genen Reck'.Sweges behauptet und dazu folgende# vorgebracht. Der Senat von Bremen   habe unter Bezugnahme auf jenen 8 5 an die Bürgerschaft(Stadtverordneten. Versammlung) unterm 12. Januar 1886 ein Schreiben gerichtet und ihr darin vorgestellt, daß die dort vorgeschriebenen Maßregeln thalsächlich nicht durchführbar seien und daß die Ausführung derselben vom sanitären Standpunkte aus höchst bedenklich erscheine, weshalb es fich also empfehle, möglichst von der Ueberführung der Leichen ganz abzusehen und die Sicherung der Ruhe der Tobten durch Verhandlung mit der preußischen Etsendahabehörde zu erlangen. AuS diesen Giünden, so hieß es in dem Schreiben weiter, habe die Deputation um die Ermächtigung nachgesucht, von einem Versuch der Ueberführung der Leichen Abstand zu nehmen. Diese Ermächtigung habe der Senat seinerseits der Deputatton ertheitt und ersuche die Bürgerschaft, ihm darin beizutreten. In ihrem Be« schluß vom 20. Januar hat die Bürgerschaft tbre Zustimmung hierzu ausgesprochen. Darauf hat die D.putation öffentlich br« kannt gemacht, daß fie die Eigenthümer der Grabstätten auf« fadere, die Denkmäler schnell zu entfernen, widrigenfalls die« selben nach Maßgabe de# mehrfach erwähnten 8 5 in da# Etzenthum des Staates übergehen würden und hat dann hin« zugefügt:Die Ueberführung der Leichen nach den neuem Frievböfm ist nach Beschluß von Senat und Bürgerschaft nicht gestatte». Die# waren die Gründe für den Antrag der be« klagten Deputation auf Abweisung de# Klageantrages. In seinen Gründen untersuchte der erste Richter die Frage, ob der Klägerin ein Privatrecht an der Grabstätte zustehe und bejahte dieselbe auf Grund des§ 5, indem er auf die Vorgeschichte diese# Paragraphen einging. Danach, sagte er, kann kein Z veifel bestehen, daß der Klägerin ein Privatrecht zusteht, wel« che« auch namentlich einschließt das Recht auf Entnahme der Leiche und Ueberführung auf einen anderen Friedhof. Diese# Recht ist wie jede# andere Recht der Geltendmachung auf den Wege der Klage fähig. Da# Urtheil stellt er sodann als zweifelhaft hin, ob durch jenen Beschluß da# P tvatrecht der Besitzer überhaupt habe getroffen werden sollen, umsvmehr, da e# darin heißt,möglichst von der Ueberführung ganz abzu« sehen". Hieraus könne nur gefolgert werden, daß man zwar die Ueberführung in Mafien verhindern, aber auch die Rechte der Privaten im allgemeinen unangetastet laffen wollte. Weiter sprach das Urtheil aus, die Deputation habe stch nicht in den odjetttaen Grenzen ihres AmtskretseS bewegt. Den Grabstellen. besttzern sei durch ein Gesetz ihr Privatrecht garavtlrt- durch da# Gesetz sei der Rahmen beschrieben, innerhalb dessen die öffentlichen Anordnungen liegen müssen. Um der Ver» waltung die Befugniß zu ertheilen diesen Rahmen zu über« schreiten bedurfte es eine# Gesetzes; ein solche# habe aber hier nicht vorgelegen, sondern nur ein übereinstimmender Beschluß von Senat und Bürgerschaft. Erst später ist ein solche# Gesetz gegeben worden. Auf die Berufung der Deputation hob da# Overiandesgericht in Bremen   die Vorentfcheiduna auf und wies die Klägerin mit ihrem Antrage ab. Das Berufung#» urtheil erkannte zra- an, daß ein Prtvatrecht vorliege, abe--s sprach aus, diese# Prioatrecht sei nicht geeignet, gegenüber Dem Staate einen zivtlrechtltch verfolgbaren Anspruch auf Exhu- mirung u. s. w. zu begründen. Da# Eigenthum s i gegen un­befugte Eingriffe dritter Personen gischützt, aber da# Privat. recht regele nur die Verhältnisse der Prtoatpirsonen unter einander; ander# aber sei es, wenn der Staat mit im Spiele sei. Dieser greife zwar auch nicht in das Eigenthum ein, wohl ober in die persönliche Freiheit des Individuum#, über da# Eigenthum zu verfügen. Inwieweit der Staat befugt ist, den einzelnen in der Freiheit des Handelns zu deschränken, da# wird nach den Grundsätzen de# öffentlichen Recht 8 bestimmt. Niemals aber kann der einzelne unter Berufung auf sein Eigen» thum dem Staate gegenüber eine Handlung erzwingen. Beer» digung und Exhumtrung find Handlungen, die der Willlür des einzelnen entzogen find. Dre Frage, ob Leichen ausge» graben werden dürfen, gehört v-m öffentlichen, nicht dem v i» vaten Rechte an. Wenn diese# Recht durch eine Behörde ver» letzt wird, so darf dagegen nicht im zioilge ichilichen Weg«, sondern nur im Verwaliuagswege remonstrirt werden. Dem» nach ist auch da# in den 88 4 und 5 de# betreffenoen Gesetze# den Gradstellenbefitzern eingeräumte Recht nicht prioatrecht- licher, sondern öffentlichrechtltcker Natur. Die Klage war daher abzuweisen. In der Verhandlung vor dem Reichsgericht, die durch Einlegung der Revision selten# der Klägerin veranlaßt war, griff der Vertreter der letzteren da# vorinstanzliche Urtheil in verschiedenen Punkten an. DaS Reichsgericht erachtete in» reff n die Gründe de# Oberlandesgerichte# alS zutreffend und verwarf daher die Revtfion.
Uereine«nd Nerfammlnuge«.
Der Verein»nr Wahrung der materielle« In­teresse« der Fabrik««nd Handardeiter hteli am Sonmag, d-n 22. d#., unter Vorsitz de« Herrn Löffler bei Mahlttz, Andrer sstr. 26, eine Generalversammlung ab. Zunächst wurde der Bericht vom Monat Juli erstattet und derselbe von der Versammlung al# richtig anerkannt. Hierauf«urwoa# von der Kommission umgearbellele Statut nedst G-fchaftsordnung verlesen und von der Versammlung nach unerheblicher Debatte »Witte«Iii*»»II«ee»WammluM ibimolu sää