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Hinterkopf auf das Steinpflaster, daß sie bewußtlos liegen blieb. Baffanten schafften die Verunglückte in einen benachbarten Hausflur, wo sie sich nach einiger Zeit so weit erholte, um in einer Droschte nach ihrer Wohnung geschafft werden zu können.

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Polizei- Bericht. Am 1. d. M. früh wurde in den An­lagen der Bärwaldstraße ein Mann mit durchschoffenem Kopf todt auf einer Bant liegend vorgefunden. Die Leiche wurde nach dem Leichenschauhause gebracht. Um dieselbe Zeit wurde ein Mädchen an der Ede der Invaliden- und Ackerstraße durch einen von dem Kutscher Stabenow geführten Wagen der Weiß bier- Brauerei von Bolle überfahren und an der linken Hand und an dem linken Bein nicht unbedeutend verlegt. Nach­mittags wurde ein Knabe, als er eben mit anderen Kindern das Schulgebäude in der Wrangelstraße verließ, durch einen übermäßig schnell fahrenden Schlächterwagen überfahren und am rechten Arm und linken Fuß verlegt. Um dieselbe Zeit fiel auf dem Neubau Rosenthalerstr. 46-47 der Klempner Hönsch von einer Rüstung etwa 4 Meter tief hinab und erlitt dadurch am Arm und an der Brust deratige Verlegungen, daß er nach dem St. Hedwigs- Krankenhause gebracht werden mußte.

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Ebenfalls am Nachmittage fuhr an der Ecke der Andreas­und Breslaueritraße ein durch den Kutscher Weigel geführter Ralfwagen mit einem Pferdebahnwagen zusammen. Dabei wurde eine auf dem Hinterperron desselben stehende Frau durch Die Deichsel des Kalfwagens getroffen und an der rechten Seite verlegt, anscheinend jedoch nicht besonders schwer, da sie sich zu Fuß nach ihrer Wohnung begeben konnte. Gegen Abend fiel in der Alexanderstraße ein Wagen der Omnibuslinie Kott­buser Thor- Schönhauser Thor in Folge eines Radbruchs um. Personen find dabei nicht zu Schaden gekommen. Abends wurde der Arbeiter Marschall  , als er eben in der Badstraße an der Gustav- Adolfbrücke von einem Pferdebahnwagen gestiegen war, durch ein Fuhrwerk überfahren. Er erlitt einen Bruch des linfen Unterschenkels und mußte mittelst Droschke nach der Charitee gebracht werden.

Gerichts- Zeitung.

Das Erkenntniß des Reichsgerichts in Sachen Auer, Bebel   und Genossen.

Im Namen des Reichs.

In der Straffache wider: 1) Georg Joseph Karl Heinrich von Vollmar, 2) Ferdinand August Bebel  , 3) Ignaz Auer  , Johann Heinrich Wilhelm Diez, 5) Karl Franz Egon Frohme  , 6) Philipp Heinrich Müller, 7) Stephan Heinzel  , 8) Karl Theodor   Johann Ulrich, 9) Franz Georg Louis Viered.

hat das Reichsgericht, dritter Strafsenat, in der öffent­Sigung vom 11. Oktober 1886, an welcher Theil genommen haben:

als Richter:

der Präsident von Wolff

und die Reichsgerichtsräthe Schwarz, Petsch, Dr. Spies, Dr. Freiesleben, Dr. Mittelstaedt, Neisse  , als Beamter der Staatsanwaltschaft:

der Reichsanwalt Stenglein,

als Gerichtsschreiber:

der Aftuar Häntschke,

nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt: daß die Revision der Angeklagten gegen das Urtheil des Röniglich sächsischen Landgerichts zu Freiberg   vom 26., 27., 28. Juli/ 4. August 1886 zu verwerfen und den Beschwerde­führern die Kosten des Rechtmittels aufzuerlegen sind. Von Rechts Wegen. Gründe.

Mitgliedschaft nur nicht beständig in Deutschland   sich aufhielt, die Strafe geringer hätte zumessen müssen, denn daß einem Deutschen   gestattet sei, Mitglied einer in Deutschland   bestehen­den und verbotenen Verbindung während der Zeit zu sein, in welcher er sich im Auslande aufhält, davon enthält das Gesetz nichts; die Mitgliedschaft einer solchen Person an einer solchen Verbindung ist vielmehr ein Zustand, der auch in Deutschland  , wo die Verbindung besteht, stattfindet. Auch sonst läßt sich eine Verlegung des§ 266 Absatz 1 der Strafprozeßordnung nicht erkennen; der Instanzrichter hat in Ansehung eines jeden geseglichen Merkmals der strafbaren Handlung, wegen welcher er Die Angeklagten verurtheilt, diejenigen von ihm für erwiesen er­achteten Thatsachen, in welchen er das Merkmal erblickte, mit großer Ausführlichkeit und Genauigkeit angegeben. Durch das Vor­stehende erledigt sich zugleich die Beschwerde der Revisions­schrift über nicht völlige Beachtung der§§ 66, 67 des Straf­gesetzbuches". Denn da das Vergehen gegen§ 129 des Straf­gesetzbuches, soweit es in der Mitgliedschaft an einer Ver­bindung von der dort bezeichneten Art besteht, mit Gefängniß bis von einem Jahre bedroht ist, verjährte die Strafverfolgung nach den§§ 66, 67 cit. in fünf Jahren, und die erste richter­liche Handlung, Verfügung der Voruntersuchung gegen die Angeklagten, datirte vom 14. August 1884; überdies hat der Zustand der Mitgliedschaft der Angeklagten an der Verbindung, wie festgestellt worden, bis zur Verkündung des angefochtenen Urtheils fortgedauert.

Eine weitere prozessuale Beschwerde wird von der Revisions­schrift aus der Thatsache entnommen, daß bei der Beweisauf nahme und in den Urtheilsgründen als Ueberführungsmaterial auch Reden benugt worden sind, welche einige Angeklagte in ihrer Eigenschaft als Reichstagsabgeordnete gehalten haben. Der be­hauptete Verstoß gegen den Artikel 30 der Reichsverfassung lag hierin nicht, da der Artikel nicht verbietet, aus derartigen Reden Indizien für andere Handlungen eines Abgeordneten abzuleiten; dies ist vom Reichsgericht bereits anerkannt worden ( Entscheidungen in Straffachen, Band 11. Seite 365 f.).

In der hiesigen Hauptverhandlung hat die Vertheidigung eine Verlegung von Rechtsnormen über das Verfahren darin gefunden, daß der Instanzrichter aus der von ihm für nach­gewiesen erklärten Thatsache der allwöchentlich ſyſtematiſchen Einschleppung und Verbreitung des ,, Sozialdemokrat" in Deutsch­ land   auf die Eristenz einer dauernden Verbindung mehrerer Personen zu diesem Zwecke geschlossen hat; dies sei nur Auf­stellung einer Hypothese, theils eine philosophische, nicht eine ju­ristische Art der Beweisführung oder Schlußfolgerung. Es ist aber in Wahrheit ein Schluß aus einer bewiesenen Thatsache auf das Vorhandensein einer anderen zu beweisenden Thatsache, folglich ein Aft der Beweisführung aus Indizien, deffen Zu­lässigkeit das Gefeß ausdrücklich anerkannt hat(§ 266 Absatz 1, zweiter Satz der Strafprozeßordnung) und dessen juristische Natur ohnehin außer Zweifel steht, wenn es auch ebenso zweifellos ist, daß diese Beweisart auch auf anderen Gebieten angewendet werden kann.

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In materieller Hinsicht rügt die Revisionsschrift Verlegung des§ 169 des Strafgesetzbuchs, wofür augenscheinlich§ 129 gelesen werden muß, ohne indessen diesen Vorwurf zu moti viren. In der hiesigen Hauptverhandlung wurde von der Ver­theidigung ausgeführt, der Instanzrichter habe mit Unrecht in der Verbreitung des Sozialdemokrat" als einer auf Grund des Sozialiſtengeſetzes des Sozialistengeseßes verbotenen periodischen Druckschrift sowohl den Zweck der Verbindung, als auch das zur Er reichung dieses Zweckes angewandte ungefeßliche Mittel erblickt, und auf diese Weise das vom Gesetz geforderte ungefeßliche Mittel mit dem daneben geforderten Zwecke, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Ge sezen zu verhindern oder zu entfräften, identifizirt; er habe die Angeklagten aus§ 129 verurtheilt, lediglich weil sie sich gegen das Sozialistengesetz vergangen hätten. Die Beschwerde ver­kennt den Sinn des angefochtenen Urtheils. Der Instanzrichter sagt, die Verbreitung des Sozialdemokrat" in Deutschland   sei von der Verwaltung verboten worden, dies sei eine solche ,, Maß­gel der Verwaltung", wovon der§ 129 rede; nun bestehe eine Verbindung, welche diese Maßregel der Verwaltung ent­fräften wolle, indem sie den Sozialdemokrat" in Deutschland  verbreite, und eben diese Verbreitung sei ein ,, ungefeßliches Mittel"; der Instanzrichter verurtheilt dann die Angeklagten nicht wegen der Verbreitung der verbotenen Zeitschrift, sondern wegen der Mitgliedschaft an einer Verbindung, zu deren Zwecken die Verbreitung gehörte. Folglich eristirte hier einerseits eine Maß­regel der Verwaltung, welche vereitelt werden sollte, andererseits eine Verbindung mit dem Zwecke dieser Vereitelung und ein ungefeßliches Mittel zur Erreichung dieses Zweckes, und hiermit find die Voraussetzungen des§ 129 gegeben. Der Thatbestand der Verbreitung ist ein anderer, als der der Verbindung; es fann eine Druckschrift verbreitet werden, auch ohne daß eine Verbin­dung besteht, welche sich die Verbreitung zum Ziele segt. Daß das ungeseßliche Mittel" grade in der Vornahme desjenigen,

Die beiden Angeklagten von Vollmar und Viereck finden eine Verlegung des Prozeßrechts(§ 377 der Strafprozeßordnung) darin, daß an Statt des Landgerichts Chemnis, an welches Sämmtliche Angeklagte ursprünglich verwiesen worden waren, Das Landgericht Freiberg gegen fie das Urtheil abgegeben habe, ungeachtet die durch das reichsgerichtliche Urtheil vom 23. De zember 1885 ausgesprochene Verweisung der Sache sich nur auf die übrigen Angeklagten beziehe, da nur gegen diese damals von der Staatsanwaltschaft die Revision verfolgt worden, also auch Mittel"; der Instanzrichter verurtheilt dann die Angeklagten

gewesen sei.

denn hinsichtlich

Letzteres ist unzweifelhaft richtig, der Angeklagten von Vollmar und Viereck hatte das Landgericht Chemniß nicht geurtheilt, konnte also die Revisionsinstanz nicht eröffnet werden. Es wurde jedoch hin­fichtlich der übrigen Angeklagten durch die Verweisung an das Landgericht Freiberg   die Sache vor legterem Gerichte anhängig, während sie hinsichtlich jener beiden Angeklagten in Chemnit anhängig geblieben war; folglich lag der Fall des§ 13 Ab­fat 2 der Strafprozeßordnung vor, da der Zusammenhang im Sinne des§ 3 daselbst feststand, seitdem die in§ 16 der fechtung der Zuständigkeit des zunächst für alle Angeklagten auf Grund des Zusammenhanges angerufenen Landgerichts Chemnitz   von feinem Angeklagten benutzt worden war. Die für den Fall des§ 13 Abfaz 2 vom Gefeße zugelassene Ver­einbarung der beiden Landgerichte, bei denen die Sache seit der Verweisung der sieben Angeklagten an das Landgericht Frei- Instanzrichter den Thatbestand einer Verbindung mit dem

Strafprozeßordnung angeordnete Frist zu einer etwaigen An- was die Verwaltung verboten hat, bestehen fann, unterliegt

berg   schwebte, hat, wie von keiner Seite bestritten wor den, stattgefunden; demnach unterlag auf Grund der Buständigkeit des genannten Land:

selben nunmehr die

feinem Bedenken.

gerichts auch für die Angeklagten von Vollmar und Viereck

Die prozessuale Beschwerde sämmtlicher Angeklagten über Verstoß gegen den§ 266 Absatz 1 der Strafprozeßordnung ist in der Revisionsschrift nur mit der Behauptung motivirt wor es

feinem Bedenken; der Thatbestand des§ 129 erfüllt sich auch in diesem Falle erst durch die Eristenz einer auf Dauer berech neten Personenorganisation zum Zwecke der Vornahme des Ver­botenen, die Eristenz einer solchen Organisation hat aber der Instanzrichter hier festgestellt. In gleicher Weise deduzirt der

Zwecke, die Vollziehung von Gefeßen durch ungefeßliche Mittel zu verhindern oder entfräften(§ 129 cit.); das สิน Strafe die Verbreitung Sozialistengeset bedroht mit Sozialistengeſet nach den des Feststellingen gewisser Druckschriften; aber Instanzrichters bestand eine Verbindung, welche durch heimliche systematische Einschmuggelung und Ver­breitung des Sozialdemokrat" die Vollziehung der gefeßlichen

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In den diesbezüglichen Theilen der Urtheilsgründe tritt daher eine rechtsirrthümliche Auffassung des§ 129 nicht zu Tage. Im Uebrigen hat sich der Instanzrichter den Rechtsanfichten an­ergangenen früheren Urtheile als die richtigen anerkannt hatte,

dente Handlung festgestellt worden, durch welche die Angeklagten der Verbindung als Mitglieder beigetreten seien, wird durch den Ausspruch des Instanzrichters widerlegt, daß die Beitritts erklärung in der Theilnahme der Angeklagten an den Kongressen in Wyden und in Kopenhagen   liege, wenn fie nicht schon früher erfolgt sei. Daß diefer Aft im Auslande geschah, hindert nicht, daß die Angeklag, en durch denselben Mitglieder der Verbindung

Vereine und Versammlungen.

Der Fachverein der Schlosser und verwandten Berufs­genossen beschäftigte sich in der leßten außerordentlichen General­versammlung am legten Sonnabend hauptsächlich mit den Er­gänzungswahlen zum Vorstand. Es wurden gewählt zum ersten Vorsitzenden Herr Pirch, zum ersten Schriftführer Herr Göbel. wurden zu Mitgliedern des Vergnügungs­Außerdem fomitees gewählt die Herren Krause, Neumann 11., Reiche, Peters, Fritsche, Sachs und Matthias. Hierauf warnte Herr Pirch vor dem Abonnement auf den Berliner Lokalan­zeiger", der seines niedrigen Preises wegen vielfach von Ar­beitern gelesen werde, aber nicht das bringe, was dem Arbeiter fromme. Das Blatt bringe politische Leitartikel, die den Interessen der Arbeiter zuwiderlaufen. Nachdem noch einiges über Werk­stättenverhältnisse und Krankenkassen gesprochen, schloß der Vor­fizende die Versammlung um 11% Uhr.

hfs. Jm Verein der Sattler und Fachgenossen wurde in der jüngsten am 30. Oktober Abends in Gratweil's Bier­hallen unter dem Vorsize des Herrn Habe abgehaltenen Ver­sammlung der Vorstandsbericht über die Thätigkeit des Vereins erstattet und die Abrechnung über das dritte Quartal publizirt, wonach sich am Schlusse desselben der Kassenbestand auf 343,57 M. bezifferte. Herrn Angermeyer( Kassirer) ertheilte die Versammlung Decharge. Ferner wurden 7 Mitglieder in die Arbeitsvermittelungskommission( Sattlerherberge, Krausenstr. 11) gewählt. Die Revisorenwahlen fielen auf die Herren Giese, Schneider und Fuchs. Unter Anderem wurde mitgetheilt, daß die von der Innung errichtete Fachschule für Lehrlinge bereits eröffnet ist und demnächst die vom Verein begründete Sattler­Fachschule eröffnet werden wird. Schließlich machte der Vorsitzende die zur Ableistung ihrer Militärdienstpflicht einbe­rufenen Vereinsmitglieder darauf aufmerksam, daß sie der Ver­ein nach Ablauf der Militärdienstzeit als alte Mitglieder wie der freudig begrüßen wird.

hfs. Die Freie Organisation junger Kaufleute beschloß in ihrer zahlreich besuchten Mitgliederversammlung am 28. Di tober in Nieft's Salon" die Gründung eines Unterstüßungs­fonds für hilfsbedürftige Mitglieder" und betraute den Vor­stand mit den einschlägigen Vorarbeiten und Maßnahmen. Anläßlich der Mittheilung, daß die Vorstandsmitglieder Hennig und Micker einen unentgeltlichen Lehrkursus für Buchführung auf praktischer Grundlage errichtet haben, erwähnte der Vor­figende auch der bereits öffentlich bekannt gewordenen, mehr oder minder auf Humbug und geschäftliche Spekulation hinaus laufenden Unternehmung des( Brandenburgerstr. 13 wohnhaften) Kaufmanns Reil, welcher Direktor eines thatsächlich nicht eristi­renden faufmannischen Bildungsvereins sein und durch einen angeblich von diesem Verein ausgehenden und angeblich unent­geltlichen" Unterrichtskursus in der Buchführung eine Attaque auf die schwachen Geldmittel der jungen Kaufleute beabsichtigt, indem er ihnen für die obligatorische Entnahme der Lehrmittel", eines Büchleins, 6 M. abnimmt. Auch das Piratenthum ge­wiffer faufmännischer Stellenvermittler wurde scharf gegeißelt und zu energischer Bekämpfung empfohlen.

an

Ueber die Heilung der Lungenschwindsucht hielt der praktische Arzt Dr. C. Sturm am Montag Abend im Saale des Vereinshauses, Niederwallstraße 11, einen beifällig auf­genommenen öffentlichen Vortrag. Zunächst erörterte der Vor­fragende die Bedeutung der richtigen Ernährung, schilderte selbe namentlich bei Lungenleiden, und betont, betont, wie so Viele einer falschen Diät festhielten, obwohl fie sehen, wie sie statt vorwärts nur rückwärts kommen. Ferner schilderte er die Bedeutung der übrigen Körper­pflege, hob hervor, daß ohne die richtige Ernährung kein Klima den Tod aufhalten könne und zeigte an Beispielen, wie auch in Berlin   durch die entsprechende Ernährung und Körper­pflege Heilungen selbst schwerer Fälle erzielt werden.

Eine allgemeine öffentliche Malerversammlung, welche am Sonntag Vormittag bei Gratweil stattfinden sollte und auf deren Tagesordnung 1. ein Vortrag über Kunst und Gewerbe, 2. die Fachschule des Gauvereins und 3. Verschiedenes stehen sollte, konnte wegen zu schwachen Besuches nicht abgehalten werden. Anscheinend hat die seitens der Behörde mehrmals wiederholt hintereinander versagte Genehmigung zur Abhaltung öffentlicher Malerversammlungen die Gewerksgenossen, welche eine abermalige Versagung der Genehmigung als sicher erwartet haben mochten, vom Besuch der Versammlung von vornherein allgemein abgehalten.

Verband deutscher Zimmerleute, Lokalverband Berlin Nord. Heute, Mittwoch, Abends 8 Uhr, Versammlung Hoch­straße 32 a. Tagesordnung: 1. Freie Hilfskaffe. 2. Ortskaffe. 3. Verschiedenes. 4. Fragefaften.

Verein für Technik und Gewerbe. Mittelstraße 65, Mittwoch, Abends 8 Uhr, Vortrag. Gäste willkommen.

Gesang- und gesellige Vereine am Mittwoch. Freya  ", Gefangverein der freireligiösen Gemeinde. Uebungsstunde Abends 8 Uhr Münzstr. 5. Gesangverein Norddeutsche Schleife" Abends 9 Uhr Dresdenerstr. 72 73 im Restaurant ,, Eden- Theater."

Vermischtes.

Mord und Selbstmord in der Theater- Garderobe. Wie die New- Yorker Staatsztg." vom 15. Oftober berichtet, hat Frank Sandmeyer, Aufträger in einem St. Louiser Tingel­Tangel, seine dort als Tänzerin angestellte Geliebte Josie Martell ermordet und sich dann selbst den Todesstoß gegeben. Die Einzelheiten der blutigen That find folgende: Jofte Martell und Sandmeyer tamen gegen halb 8 Uhr Abends von ihrer gemeinsamen Wohnung zu dem Theater. Joie betrat das An­fleidezimmer, um sich für die Vorstellung in Kostüm zu werfen, und Sandmeyer folgte ihr in furzer Zeit nach. In dem 3im mer, welches im Kellergeschoß des Theaters gelegen ist, befand sich zu der Zeit Niemand als die beiden Genannten. In einem Nebenzimmer waren zwei andere Schauspielerinnen, Georgie Kane und Emma Jerome, mit ihrer Toilette beschäftigt. Diese hörten plößlich einen furchtbaren Angstschrei in der Hauptgarderobe ertönen. Sie stießen die Thür auf und blieben in derselben vor Schrecken gelähmt stehen. In der Mitte des Zimmers standen Jofie Martell und ihr Geliebter. Sand­meyer hatte Josie's rechten Arm erfaßt. In seiner linfen Hand Aus der linken Brust hielt er ein langes Jagdmesser. des Mädchens rieselte Blut hervor. Ihre linke Hand hielt fie Erbarmen flehend, zu ihm empor. Da hob Sandmeyer zum zweiten Male ſeine mit der Waffe bewehrte Hand und begrub die Klinge in den Arm seiner Ges liebten. Blutüberströmt sant dieselbe zu Boden. Ihr Angsts geschrei hatte Richard Hodgins, den Privatwächter des Theaters, und einen anderen Angestellten, Hy. Wegmann, herbeigerufen. Als diese das Zimmer betraten, hielt ihnen Sandmeyer drohend Kommt mir nicht seinen Dolch entgegen und rief ihnen zu: näher! Ich tödte den ersten, der einen Schritt vorwärts thut. Ich will mein Wert vollenden." Auf sein zu seinen Füßen liegendes Opfer deutend, fuhr er fort: Sie hat genug! Jezt will ich mir selbst den Todesstoß geben." Stirb!" rief er seiner Geliebten zu, und sie antwortete mit brechender Stimme: Du hast Deine Abficht erreicht, Frant." Dann begrub er die blutende Klinge fünfmal in seiner Brust, ehe die von Entsetzen übermannten Zeugen der gräßlichen Szene sich auf ihn stürzen fonnten. Er fiel zu Boden und war in wenigen Minuten eine Leiche. In der Rocktasche des Selbstmörders fand man Briefe, aus denen hervorgeht, daß er seine Geliebte, die einen lockeren Lebenswandel geführt hatte, aus Eifersucht umbrachte.

lichen Beginn derselben im Unklaren gelassen. In den Urtheils­gründen wird aber ausgesprochen, daß die Angeklagten Auer, geschlossen, welche das Reichsgericht in seinem in dieser Sache schon früher, jedenfalls durch ihre Theilnahme am Wydener und von denen abzugehen auch gegenwärtig feine Veranlassung Kongreß im Jahre 1880, und die Angeklagten Dieß, Heinzel vorliegt. Der Vorwurf der Vertheidigung, es sei keine konklu­und Müller durch ihre Theilnahme am Kongreß in Ropen­hagen im Jahre 1883 der Verbindung zur Verbreitung des Sozialdemokrat" als Mitglieder beis und in den Organismus Dieser Verbindung eingetreten feien und ihren Willen dem Ge sammtwillen der Verbindung auf die Dauer ihrer Mitglied­fchaft untergeordnet hätten, und daß fie nach ihrer Rüd lehr von Wyden, beziehungsweise Ropenhagen, in das Deutsche Reich   Mitglieder der Verbindung im Inlande geblieben wurden; bestraft sind sie nicht wegen des Attes des Beitritts, feien. Die Mitgliedschaft selbst bildet, wie in dem in dieser sondern wegen der Wirkung desselben, die in ihrer Mitglied Sache früher ergangenen Urtheile des Reichsgerichts ausgeführtschaft bestand, und die in Deutschland   fortdauerte; schon aus worden, bereits den unter die Strafdrohung des§ 129 des diesem Grunde ist nicht ersichtlich, daß der Instanzrichter wegen Strafgesetzbuches gestellten Thatbestand; der Nachweis der bindung ist nach dem Geseze nicht erforderlich, daher hier nicht richter nicht blos eine von der Mitgliedschaft möglicherweise genauer auf diejenigen Thätigkeitsakte der Mitglieder einge verschiedene Theilnahme der Angeklagten an der Verbindung, gangen zu werden braucht, von welchen der Instanzrichter spricht. In der hiesigen Hauptverhandlung hat die Vertheidigung vor getragen, der Angeklagte von Vollmar sei vom Rongreß in Wyben nicht sogleich nach Deutschland   zurückgekehrt, sondern habe sich einige Jahre in der Schweiz   und in Frankreich   aufges halten, welchen Umstand der Instanzrichter nach dem von ihm bei der Strafzumeffung eingenommenen Standpunkte zu Gun ften des Genannten hätte berücksichtigen müffen; indeffen dieser Umstand ist in den Urtheilsgründen nicht festgestellt worden, entzieht sich daher der Beachtung in der Revisionsinstanz; auch erhellt nicht, warum der Instanzrichter, welcher bei der Strafzumeffung allerdings der Dauer der Mitgliedschaft der einzelnen Angeklagten an der Verbindung Bedeutung beimißt, deshalb einem Angeklagten, welcher während der Dauer seiner

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einer Handlung verurtheilt habe, welche im Auslande begangen und deshalb nicht strafbar gewesen sei. Da ferner die Instanz­

sondern außerdem die Mitgliedschaft selbst für bewiesen erklärt, fann dahingestellt bleiben, ob eine Theilnahme ohne Mitglied. schaft unter den§ 129 falle.

Aus diesen Gründen war die Revision 31 verwerfen. gez. von Wolff. Schwarz. Petsch. Dr. Spies. Dr. Freiesleben. Dr. Mittelstaedt. Neisse  . Vorstehendes Urtheil wird hierdurch ausgefertigt. Leipzig  , den 11. Oftober 1886.

Der Gerichtsschreiber des dritten Straf Senat des Reichsgerichts. Paulus  , Ober- Sekretär.

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