den neuen

verweigert wurde, klagte R. Der Richter erster Instanz ers tlärte, eine Entscheidung nur geben zu können, wenn ihm R. ein Billet für den in Frage stehenden Plaz zur Verfügung stelle, um die Behauptungen des Klägers mit eigenen Augen und Dhren prüfen zu können. Dies geschah und der Richter gab, nachdem er einer Vorstellung von Romeo und Julia" bei­gewohnt hatte, das Urtheil ab, daß von dem fraglichen Plaz 32, aus, der fich in der sechsten Reihe des ersten Ranges befinde, höchstens ein Drittel der Bühne zu sehen und die Reden nur, wenn fie sehr breit gesprochen würden, eben hörbar seien. Die Forderung des Klägers auf Rückzahlung sei mithin berech­tigt. Der Beklagte legte Berufung ein und so gelangte die Sache dieser Tage zur Verhandlung bei der vierten Bivil fammer. Diese nahm an, daß bei dem Bestreiten des Beklag­ten die Feststellung des Vorderrichters über die Qualität des Plages nicht genügt und ordnete die Einnahme eines weiteren richterlichen Augenscheins an. Es ist zu diesem Zwecke dem Kläger aufgegeben, vier Pläße im ersten Rangbalkon, den Platz 32 rechts und die drei in der Nähe befindlichen, für den Rich ter, den Protokollführer und die beiden Parteien, zu einer der nächsten Vorstellungen zu beschaffen. Es ist dann in Aussicht genommen, daß der ominöse Platz während der Vorstellung abwechselnd von diesen vier Personen benutzt werde, damit jeder aus eigener Anschauung ein Urtheil über denselben sich bilden Ohne im fönne." Mindeſten zu wollen, fann richterlichen Feststellungen vorgreifen schon heute angenommen werden, daß das Kollegium nicht anders entscheiden wird, als der Einzelrichter und als das Publikum. Und so dürfte denn die Verurtheilung des Verklagten und in nächster Folge, wie er bereits angekündigt hat, die Inanspruchnahme des Deutschen Theaters für die 8 Mart sein. Und diesem neuen Prozeß und seinem Ausgange darf man mit der größten Spannung entgegensehen. Denn es wird in ihm nicht allein um des Plates erster Rang Balkon Nr. 32 und nicht allein gegen das Deutsche Theater geklagt, sondern um sehr vieler Pläge willen und gegen alle Theater Berlins verhandelt werden. Richtet sich, wie regelmäßige Theaterbesucher wissen, somit in allen Theatern mit Recht die Beschwerde gegen die Anordnung der Size, so muß doch gesagt werden, daß die wahrhaft Schuldigen nicht die Direktoren, in deren Hände die Theater jest gelangt sind, zu sein scheinen, sondern die Architekten. Berlin befigt kein Theater, das in den letzten 20 Jahren von Grund auf neu gebaut worden wäre, mit alleiniger Ausnahme des Ostend Theaters. Umbauten allerdings haben einige erfahren, aber in der Anordnung der Grundpläne stammen sie aus der Zeit, in welcher unsere Architekten noch keine Ahnung vom Theater­bauen hatten. Opern- und Echauspielhaus machen feine Aus­nahmen. Auch in ihnen sind eine übergroße Zahl der Size jämmerlich. Man sehe in den Privattheatern nur die Ein­richtungen für die Garderoben an, welche zu ,, Schlachten" beim Schluß der Vorstellung zwingen, die engen Gänge, die zu den Sigen führen. Für den Architektenverein wäre es eine Auf­gabe, deren Schwierigkeit wir nicht verkennen, deren Lösung ihm aber den Dank des theaterbesuchenden Berlin fichern würde, auszuflügeln, wie die bestehenden Mißstände beseitigt werden könnten, ohne die Ertragsfähigkeit der Theater zu be einträchtigen. Der Hauptfehler scheint in dem breiten Raum zu liegen, der den Proszeniumslogen angewiesen ist und deren schwerer Bau fich weit vor die Gesichtslinie schiebt, in der man von den Seiten der Ränge aus auf die Bühne blickt. Würden diese Proszeniumsbauten in luftige Logen verwandelt werden können, deren Seitenwände fortfallen und etwa durch Säulen erfegt werden, so würde bereits außerordents außerordents lich viel gewonnen sein. Auch Platz für neue Size würde dadurch gewonnen werden, an Stelle anderer, die etwa als gar zu schlecht faffirt werden müßten. Die unerträglichen Garderoben- Verhältnisse aber könnten verbessert werden, wenn etwa ein Theil der Restaurationsräume für sie mit in Anspruch Man hat auch in den föniglichen Schau genommen würde. Spielen feine Gelegenheit, in den Zwischenakten sich sonderlich zu erfrischen, im Schauspielhause können allenfalls 30 Personen auf einmal in dem kleinen Parterreraum Unterkunft finden. Und es geht da doch auch, und man hat noch nicht gehört, daß der Besuch darunter leide. Innere Umwandlungen aber scheinen uns das Aeußerste zu sein, was man von den Berliner Theatern in absehbarer Zeit erwarten kann. Die Grundstückspreise einerseits und die baupolizeilichen Schwierigkeiten andererseits verbieten augenblicklich jedes Theaterunternehmen. aber müßte geschaffen werden. Und insofern die jest anhängige Klage die Prinzipienfrage im Sinne des Publikums zu ent scheiden verspricht, ist sie freudig zu begrüßen. Eine Verurthei lung wird die Theater schon geneigt machen, in irgend einer Weise die vielfachen vorhandenen Mißstände abzustellen.

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Wandel

Schon wieder versuchte ein Lebensmüder seinem Leben im Thiergarten durch einen Revolverschuß ein Ende zu machen. Gestern Vormittag hörte der Schußmann V. auf seinem Patrouillengang durch den Thiergarten einen Schuß fallen und fand bald darauf in der großen Querallee einen bewußtlosen Menschen in seinem Blute schwimmend vor. Der Unglückliche erhielt nach kurzer Zeit auf einige Momente sein Bewußtsein wieder und erklärte auf die Fragen des Schutz­manns nur, der Revolver, mit dem er sich eine Schußwunde in die rechte Brustseite beigebracht habe, sei ein Andenken an den Feldzug 1870 71. Er habe denselben am 18. Auguft einem französ fischen Offizier abgenommen. Der Revolver selbst war eine mächtige Echußwaffe von größtem Kaliber. In bewußtlosem Zustande wurde der Selbstmörder nach der fönigl. Charitee gebracht, woselbst er bei seiner Ankunft mit flehender Stimme nach Waffer rief. Nach den bei ihm vorgefundenen Papieren ist es der Rentier und Mühlenbefizer R. M. aus der Schönborner Mühle bei Kalzig. In einem Briefe an einen hiesigen Rechts­anwalt hatte 2c. M. unter Beifügung von drei Briefen gebeten, lettere sofort zu besorgen; dann solle man ihn nur begraben, da er tieffinnig geworden sei. Die Angehörigen sind sofort benachrichtigt. Der anscheinend Geistesfranke ist schwer ver­wundet und ist wenig Hoffnung auf Erhaltung feines Lebens vorhanden.

Ein außerordentlich liebenswürdiger Wirth scheint ein in der Forsterstraße wohnender Restaurateur J. zu sein. Bei demselben verkehren eine Anzahl Maurer , die auf einem in der Nähe befindlichen Bau beschäftigt find. Als gestern Abend in dem Lokal des genannten Herrn diese Maurer ihren Wochen­lohn ausgezahlt erhielten, verstieg er sich zu Redensarten, die wir hier garnicht wiedergeben fönnen. Wahrscheinlich bildeten diese Grobheiten den Dank dafür, daß die Arbeiter bei dem feinen Wirth ihr Geld verzehrten.

Welch großer Aberglaube nech in der Nähe der Reichs­hauptstadt möglich ist, zeigt eine aus dem Lübbener Kreise ge­meldete Geschichte. Darnach hielt sich in Ullersdorf einige Beit ein Wunderdoktor" auf, welcher ungeheuren Zulauf hatte, da er sich vermaß, sämmtliche Krankheiten durchbüßen" beseitigen zu können. Die Kranken mußten sich drei Stunden lang ins Bett legen und eine Schwißkur durchmachen, während welcher Zeit der Doktor" vor dem Bett kniete und büßte". Eine mit einem fleinen Ausschlag behaftete junge Frau ist während des Büßens gestorben, und der Ehemann, ein Eisenbahnarbeiter, hat den Vorfall dem Gericht angezeigt. Der Wunderdoktor ist aber während der Zeit verschwunden.

Kommissionär- Unwesen. Wie Kellner und Kellnerinnen von den Kommissionären abhängig und sogar oft der vollstän­digen Willkür dieser Kategorie von Stellungsvermittlern unter­worfen sind, ist sattsam bekannt. Das Uebel scheint aber seit Kurzem auch andere Branchen anzustecken. So ist es beispiels­weise Schlächtergesellen zur Unmöglichkeit gemacht, ohne Bei hilfe eines Agenten Stellung zu erhalten; vielmehr müffen fie bei demselben erst 10-15 M., springen lassen", um entsprechend plazirt zu werden.

Polizei- Bericht. Am 25. b. M. Nachmittags glitt der Arbeiter Hörnke in der Wallstraße auf dem Straßendamm aus und brach im Fallen den rechten Unterschenkel. Am Abend deffelben Tages wurde die 78 Jahre alte Almosenempfängerin Gluer in ihrer Wohnung, Stettinerstr. 35, auf einem Schemel fißend todt vorgefunden. Die Leiche wurde zur Feststellung der Todesursache nach dem Leichenschauhause gebracht.- Am 26. b. M. Nachmittags wurden in der Liebenwalderstraße die Pferde des Destillateur Wittstock 'schen Fuhrwerts scheu und liefen mit dem Wagen so stark gegen einen Baum, daß die Insassen, Kutscher Friedland und Handlungsgehilfe Schulze, herausgeschleudert wurden. Ersterer erlitt dadurch so schwere Verlegungen am Kopf, daß er nach Anlegung eines Nothver bandes mittelst Droschte nach seiner Wohnung gebracht werden mußte, während Schulz nur einige leichte Hautabschürfungen Um dieselbe Zeit fiel in dem Hause Ackerstr. 152 ein erlitt. unbekannter, etwa 27 Jahre alter Mann, anscheinend Arbeiter, von der Treppe, zog sich außer einem Bruch des Nasenbeins eine nicht unbedeutende Wunde am Kopf zu und blieb be­finnungslos liegen. Er wurde nach dem Lazarus- Krankenhause Abends wurde in der Prenzlauer Allee ein Mädchen gebracht, aus einer Kopfwunde blutend und bewußtlos auf dem Bürger­steig liegend vorgefunden und nach der nächsten Sanitätswache gebracht. Wodurch es die Verlegung erhalten, vermochte es nicht anzugeben.

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Gerichts- Zeitung.

gegen

Derselben

werde

Leipzig , den 25. November. Fortsetzung der Diäten prozesse. Bevor die Berathung über die Sache Dirichlets stattfand, kam Hasenclever's Revision zur Verhandlung. Er wurde durch Justizrath Braun vertreten, während die Sache des Fiskus von Justizrath Mede geführt wurde. Hasenclever war auf Herausgabe von 1500 M. Diätengeldern verklagt wor den, aber das Landgericht Halle hatte am 28. Oktober v. J. die Klage abgewiesen. In der auf Berufung des Fiskus er folgten Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Naumburg am 7. Mai d. J. erkannte Hasenclever an, daß er nicht blos 1500, sondern sogar 1501 M. erhalten habe und wurde sodann verurtheilt diese Summe herauszuzahlen. Die Gründe waren wie fte das Oberlandesgericht Königsberg dieselben, Dirichlet zur Anwendung gebracht hatte Von den Ausführungen des Justizrath Braun, wel cher erklärte, er habe der vorigen Verhandlung bei und gewohnt was in nichts wiederholen, mir vorgebracht wurde, geben das fol gende wieder. Die Entstehungsgeschichte des Artikel 38 der Verfaffung ist ganz anders, als uns der zweite Richter sagt. Aus dem Schweigen eines Abgeordneten fann man nicht auf seine Zustimmung zu einer Vorlage schließen; die Rednerliste und Schlußanträge verhindern ihn oft seine Ansicht kundzugeben. Aber ein Regierungsvertreter kann jederzeit das Wort ergreifen, und wenn er schweigt, so kann man daraus Schlüsse ziehen. Insofern scheint mir die zitirte Aeußerung Bismarcks sehr wesentlich, trogdem der zweite Richter sagt, sie habe keine autoritative Bedeutung. Als 1871 die Verfassung des Deutschen Reiches berathen wurde, fand man keine Veranlassung, den jezigen§ 32 zu ändern oder zu amendiren. Im Frankfurter Reichstage von 1848 bezogen die Mitglieder Diäten und zwar nicht aus der Reichskasse, denn in der war nichts drin, sondern aus den Kassen ihres Staates. Nach den Bestimmungen von 1848 49 follte in Deutschland allgemeines Stimmrecht herrschen. Die Regierungen Troßdem sollten Diäten gegeben werden. hatten fich vereinigt, Wahlgefeße zu schaffen auf Grund des Wahlgesetzes von 1849 und daraufhin ist am 7. Februar 1867 in dem ganzen Norddeutschen Bunde gewählt worden. Die Wahlgefeße stimmen aber nicht mit einander überein und namentlich in Bezug auf Diäten. Die preußischen Abgeordneten befamen feine, Abgeordnete aus anderen Staaten befamen folche aus der Staatstaffe. Man hatte das Bedürfniß, diesen Bwiespalt zu beseitigen. Damals gab es nur Staatsdiäten, solche aus Privatmitteln waren noch unbekannt. Bis 1867 wurden aus der Staatskaffe Besoldungen, Entschädigungen und regelmäßige Bezüge gezahlt. Der Artikel 32 richtete fich gegen den bisherigen Bestand. In der Vorberathung drehte fich bie ganze Debatte nur um die Frage: Diäten aus Staatsmitteln oder nicht? In der ersten Lesung wurde das Verbot ber Diäten aus Staatsmitteln einfach abgelehnt. Bis zur Schluß verhandlung fanden Berathungen statt, wie es mit Diäten aus Privatmitteln zu halten sei. Der Abg. v. Bennigsen wollte eine Erklärung des Grafen Bismard als Vorsißenden der vers persönliche Erklärung provozirt, sondern eine Erklärung der verbündeten Regierungen. Am 16. April 1867 gab Graf Bis mard auf die Frage des Abg. Simon die mehrfach erwähnte Erklärung ab. Diese Erklärung bewirkte, daß die Majoritat die früher den Entwurf abgelehnt hatte, jetzt für denselben stimmte. Daraus muß man die Folgerung ziehen, daß die Aeußerung Bismards nicht anders als dahin verstanden werde daß es nicht verboten sei, aus Privatmitteln Diäten anzu nehmen. Der Reichsfanzler sprach für alle Regierungen; mas er sprach, verpflichtete jede derselben auf Grund der Voll ist die Ansicht des zweiten Rich ters unrichtig. Wenn man den Artifel 32 al

Modernes Sklaventhum. Der Glasbläser Gustav Mick­lausch, im Jahre 1871 geboren, fand, vor einiger Zeit aus der Provinz fommend, in einer Charlottenburger Glasfabrik Be schäftigung gegen einen Lohn im Betrage von 10 Mart monatlich. Die Eltern des jugendlichen Arbeiters, welche in der Provinz wohnend, inmitten einer zahlreichen Kinderschaar unter den ärmlichsten Verhältnissen mit der Sorge ums Dasein selbst genug zu kämpfen haben, vermochten den Sohn nicht im Geringsten zu unterstüßen; dieser mußte demnach mit seinem fargen Lohn haushalten. Von der Noth gezwungen ließ sich Micklausch dazu verleiten, mit einem Abzahlungsgeschäft anzu­binden, als er eines neuen Paar Beinkleider benöthigte. Jenes Abzahlungsgeschäft, welches bekanntlich ,, reell und billig Waaren an Jedermann" liefert, versorgte demnächst den noch im Alter der Minderjährigkeit stehenden Micklausch mit jenem für den modernen Kulturmenschen unbedingt nothwendigen Kleidungs­modernen Kulturmenschen unbedingt nothwendigen Kleidungs­stück. Dies zu befigen berechtigte ihn seine Menschenwürde, denn selbst der bekannte afrikanische Landsmann Prinz Dido aus oder von Didotown" bediente sich desselben, freilich nur in ver­fürztem Maße als Kniehofen; bei dem geringen Lohn, welches zur Bestreitung der nothwendigsten Ausgaben für den Lebens­unterhalt kaum ausreichte, war Micklausch jedoch offenbar nicht in der Lage, seiner Zahlungspflicht bezüglich des von dem Ab­zahlungsgeschäft auf 23 Mart hinaufgeschraubten Kaufpreises nachzukommen. Die Verlegenheit des armen Burschen wuchs mit der Minute, nachdem ein Abgefandter jenes Abzahlungsbündeten Regierungen hierüber haben. Es ist also nicht eine geschäfts bei wiederholt fruchtloser Mahnung im falten Geschäftston ihm erklärt hatte:" Entweder Theilzahlung oder Rückgabe der Beinkleider!" Um nicht Sansfulotte im wahren Einne des Worts, der erfolgten Drohung gemäß zu werden, ließ Micklausch fich zum Aergsten verleiten; er wurde ein Einbrecher. Am 1. November d. J. verschaffte er sich gewaltsam mittelst Ein­brückens einer Fensterscheibe Eintritt in die unbewachte Parterres Wohnung einer Wittwe; dort entwendete er aus einer Sparbüchse ein Thalerstück, sowie ein Fünfmarkstück und entfernte fich unbemerkt, wie er glaubte. Geld genug, um eine beträchtliche Theilzahlung leisten zu können, besaß Micklausch nun aller­dings unter Hinzurechnung des ihm inzwischen gezahlten Lohns; indeffen hatte er damit seine Unbescholtenheit geopfert. Nach erfolgter Anzeige ermittelte die Behörde den Ur­sprung des Besitzuwachses und gegen Micklausch ward Anklage

machten.

unvollständiges Gesetz betrachten will, welches ergänzt werden müßte, so war die beste Gelegenheit dazu bei der Berathung

des Strafgesetzbuches und bei der Abänderung desselben. Man

erhoben wegen schweren Diebstahls. Dieferhalb hatte er sich that es nicht; auch die Einzelstacten, die ein solches Ergänzung

gestern vor der Strafkammer Landgerichts zu verantworten. Micklausch legte ein offenes Geständniß ab und entschuldigte seine That mit jener Nothlage, in welcher er zur Zeit sich be­fand. Die Straffammer verurtheilte ihn zu 3 Monaten Ge­fängniß.

+ Sehr geringwerthige Gegenstände sollte die zwanzige Zuckerbäcker H. entwendet haben; sie stand deshalb gestern vor

gesetz hätten erlassen fönnen, thaten es nicht. Wenn Seele daran gedacht hat, so beweist das, daß niemand Paragraphen so verstanden hat, wie ihn der Fiskus jest

Teine

ben

vers

standen wissen will. Wir werden auf das zu erwartende burger liche Gesetzbuch verwiesen, welches alle Zwiespaltigkeiten vers meiden werde. Ich habe alle Berichte der Kommission gelesen, jährige Näherin Mathilde Schl. ihrem eigenen Dheim, dem aber nirgends eine Bestimmung darin gefunden, die für die Ansicht des Fiskus spräche. Es ändern sich ja die politischen der 94. Abtheilung des hiesigen Schöffengerichts. Die Ange: Ronstellationen, aber daraus will ich niemandem einen Vorwuf flagte verkehrt seit ihrer Kindheit in der Familie ihres Onfels machen. Die Gefeße müssen nicht nach der augenblicklich her

und hat zu allen Räumen ungehindert Zutritt. Sie wohnt mit ihrer Mutter, die Wittwe ist, bei einer Frau 2., mit der fie fich nicht gut vertragen zu haben scheint, denn eines Tages

schenden Ansicht, sondern nach der Ansicht der Zeit, in welcher fie geschaffen wurden, interpretirt werden. In allen Kulturstaaten ist es erlaubt, daß einem Mitbürger, der sich um Staat und Boll wurde den beiden Frauen von ihrer Wirthin plöglich gekündigt. hervorragende Verdienste erworben und demselben große Dpfer gebracht hat, von seinen dankbaren Mitbürgern eine Spende auch noch den Onkel, den Zuckerbäcker H. auf und fragte ihn, gewährt wird, mag er auch noch so reich sein. Das ist eine ob er nicht in letter Beit Gegenstände vermisse. Gleichzeitig freiwillige Gabe, eine Ehrengeschent. Der Herr Reichstanzler

Frau L. begnügte sich aber nicht allein damit, sondern sie suchte

brachte sie drei Sächelchen aus Buder, eine Wiege, einen Rorb und einen Storch zum Vorschein und erzählte, daß die Mathilde Schl. diese Dinge mitgebracht und sie ihr, der Wirthin, zum Aufbewahren gegeben hätte. Wirklich glaubte Herr H. in den

hat ja deren selbst mehrere erhalten und angenommen.

Reine

Nation der Erde kennt ein Verbot Geschenke anzunehmen. Wir haben auch keines; daß der Wortlaut des Artifel 32 dafür spräche, bestreite ich. Solange es nicht ganz deutlich gesagt ist, Gegenständen das Werk seiner kunstfertigen Finger zu erblicken, daß ein Abgeordneter in dieser seiner Eigenschaft keinen Pfennig

er überzeugte sich auch, daß der Kattun, der zum Zusammens

von irgend jemand annehmen darf, so lange stehen tausend

halten der einzelnen Theile untergeklebt wird, mit dem Stoffe Wege offen, ihn für seine Mühen und Auslagen zu entschädigen.

übereinstimme, den er zu verwenden pflegte. Da die Kleinig feiten aber nur den Werth weniger Pfennige hatten, so hätte der Onkel wohl davon abgesehen, den Strafantrag gegen seine Nichte zu stellen, wenn nicht ein zweiter Diebstahl hinzugefom­men wäre. Eines Tages erschien nämlich Mathilde Sch. bei ihm und flagte, daß ihr Armband entzweigegangen und daß

Man fann den Abgeordneten das Geld geben wegen

ihrer großen Verdienste und

Gabe

Leistungen und braudt

die nicht gor in Verbindung mit ihrer Stellung als Abgeordnete.

zu

bringen

Tommt

der Klempner, den sie es zum Löthen getragen, die Arbeit Annehmen von Spenden, Ehrengaben u. s. m. absolut verboten

zurückgewiesen habe. Da hättest Du es ja gleich einem Huf schmied zum Kuriren geben fönnen", meinte der Onkel lachend und rieth dem Mädchen, das Nickelarmband dazulassen; er werde es von einem Bekannten seines Sohnes, der Goldschmied sei, löthen lassen. Die Angeklagte ging darauf ein, sprach aber gleichzeitig den Wunsch aus, das Armband ihrer aber gleichzeitig den Wunsch aus Tante so lange, als

Fiskus zu kurz und kann mit aller seiner Findigkeit nichts ausrichten. Dies wird nur dann möglich sein, wenn das wird. Daß das Landrecht hier anwendbar ist, fann ich nicht glauben. Man fann Verfassung und Landrecht nicht als eins heitliche Rechtsmasse ansehen. Das Reichsrecht ist revifibel, das Landesrecht einmal und das andere Mal nicht. In Bezug auf die Reichs Unfallgefeßgebung will man, wenn ich recht unter richtet bin, das Landesrecht nicht heranziehen, weil das ver die Reparatur dauere, tragen schiedene Dinge sind, die nicht eine einheitliche Rechtsmafe bilden können. Soll die Entscheidung des Oberlandesgerichtes zu Recht bestehen bleiben, so werden wir Reichstagsabgeordnete verschiedener Sorte baben: solche, denen der Fiskus etwas an haben kann, und solche, denen er nichts anhaben kann. Mann in Halle( Landrecht) muß zurückzahlen, der in Koblenz ( französisches Recht) und der in Ehrenbreitstein ( gemeines da. Wenn gesagt wird, nach dem gemeinen Rechte ist daffelbe stehen, sie wurde jedoch durch das eidliche Zeugniß des jungen möglich wie nach dem Landrechte, so ist das ein Frrthum, denn

zu dürfen. Diese Bitte wurde ihr aber nicht gewährt. Einige Tage später vermißte Frau H. ihr Armband und nun schien tein Zweifel übrig zu sein, daß die Nichte es unberechtigter Weise mitgenommen habe. Ein Schußmann wurde abgeschickt und ihm gab Mathilde Sch. das Armband auch sofort heraus; fie behauptete aber, daß ihr Vetter, der einundzwanzigjährige

Der

Sohn ihres Dnfels, es ihr ohne Wissen der Eltern gegeben Recht) dagegen nicht. Solche seltsamen Diskrepanzen entstehen

habe. Bei dieser Behauptung blieb sie auch in der Verhandlung

Mannes entfräftet, der von einem solchen Vorgange nichts zu

fast noch mehr zu betrüben, als ihre Verurtheilung, die auf

das gemeine Recht kennt diese Sorte von Fistus nicht, wie wiffen angab. Diese Aussage schien die jugendliche Angeklagte das preußische Landrecht fie fennt. Solche Prozesse nüßen zu Antrag des Staatsanwalts erfolgte. Der Gerichtshof erkannte Justizrath Mecke erklärte zunächſt, er werde fich auf politifche

wegen Diebstahls in zwei Fällen auf eine Gefängnißstraße von zwei Tagen, indem er mildernde Umstände annahm.

+ Wie leicht man sich eine Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung zuziehen kann, bewies eine Verhandlung, die gestern vor der zweiten Straffammer des hiesigen Landgerichts 1

nichts und machen nur böses Blut.

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Der gegnerische Anwalt

Erörterungen nicht einlaffen; die Prozeffe feien einmal ange strengt und müssen nun auch durchgeführt werden. Im übrigen trat er der Gegenpartei in allen Punkten entgegen und nahm auch auf die Ausführungen des Fistusvertreters in der vorigen Sache Bezug. Er beantragte, die Revision des Beklagten , gegen den Vorkosthändler August Frenz stattfand. Herr Frenz Hasenclever, zu verwerfen und diesem Antrage entsprach, wie

wollte eines Tages von einem Fafe Spiritus, das in seinem Keller lagerte, eine Ranne voll abziehen. Die vorschriftsmäßig gefchloffene Laterne, die ihm leuchtete, stellte er aus der Hand auf ein hohes Regal. Durch einen nicht aufgeklärten Bufall fiel die Laterne plöglich herab, die brennde Kerze sprang heraus und entzündete den übergeflossenen Spiritus. Hetr

dieselben, wie in der Sache gegen Dirichlet. schon mitgetheilt, das Reichsgericht. Die Gründe waren genau

Soziales und Arbeiterbewegung.

Fren trug nicht unerhebliche Brandwunden davon, während haben in Folge Lohndifferenzen sämmtliche Arbeiter( Dreher

das Feuer bald gedämpft wurde. Bei dieser Sachlage hielt es Der Staatsanwalt selber für angezeigt, die Freisprechung des Angeklagten zu beantragen. So lautete auch das Urtheil des Gerichtshofes.

In der Fabrit des Herrn Jachmann, Köpniderstr. 99, und Schlosser) die Arbeit niedergelegt und bitten wir fämmtliche Kollegen, den Zuzug fern zu halten. Wir haben täglich 12 Stunden und des Sonntags bis Mittag gearbeitet, haben aber dabei nur 15 bis 22 M. verdient, also durchschnitt

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