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Parlamentsberichte.

Deutscher   Reichstag  .

5. Sizung vom 24. Februar, 1 Uhr. Am Tische des Bundesraths: v. Boetticher. Gingegangen ist ein Gesezentwurf, betreffend die Löschung Der Antrag Goldschmidt, betr. die Abänderung des Ge­es über den Berkauf mit bleis und zinkhal­en Gegenständen vom 20. Juni 1887, wird in Ver­mit mehreren Betitionen von Kaufleuten der Delikatessen­Rolonialwaarenbranche berathen, welche entweder die Er­zum Ausverkauf der vorhandenen Konserven nach er­Abstempelung oder die Hinausschiebung des Geltungs­des Gesetzes für Konservenbüchsen um ein Jahr verlangen.

Die Bitionstommiffion beantragt, die verbündeten Regierungen

enten entsprechenden Gesezentwurf dem Reichstage vor­uchen, noch in dieser Session einen den Wünschen der

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bg. Goldschmidt legt als Referent der Kommission zu­einen formulirten Gefeßentwurf vor, nach welchem das ges ahe Giraffte Gesetz für das Feilhalten und Verkaufen von Konserven , daß allseitig anerkannt worden ist, daß die Händler mit Dom 1. Ottober 1889 ab Anwendung finden soll. Er führt erven durch die Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1887 aben erleiden würden, da man bei Berathung desselben nicht Ursprungs, also in Verhüllungen, die nicht nach den driften jenes Gesezes hergestellt sind, vorhanden sein Amt Staatssekretär v. Boetticher: Die Prüfung der Petitionen

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Sonnabend, den 25. Februar 1888.

trächtigt wird, insofern als die Vögel, so lange der Boden mit Echnee bedeckt ist, zwar nicht gefangen, aber erlegt werden können, und als Vertreter der Vorlage könnte ich ja nur wünschen, daß der Antrag abgelehnt wird. Aber die Wirkung des Amendements ist doch andererseits feine so wesentliche. Wenn einmal gelegentlich der Jgd ein Vogel geschossen wird, so ist das doch etwas

anderes, als wenn das Fangen, die Maffenvertilgung, gestattet wird. Es ist das eine Hestriktion von untergeordneter Bedeutung, so daß der Bundesrath wohl kein Bedenken tragen würde, ihr zuzustimmen.

Der§ 2 wird nach dem Antrage des Abg. Baumbach an­genommen, ebenso die§§ 3 und 4 unverändert.

Bu§ 5 schlägt Abg. Baumbach den Zusatz vor, daß Vögel, welche dem jagdbaren Feder- und Haarwild und deren Brut nachstellen, nach Maßgabe landesgefeßlicher Bestimmungen von den Jagd- und Fischereiberechtigten und deren Beauftragten ge­tödtet werden dürfen.

Abg. Keller: In verschiedenen Landestheilen haben zur Beit der Reife in den Weinbergen außer den Eigenthümern nur öffentliche Schutzbeamte( Forst- und Waldhüter, Flur­schützen 2c.) den Butritt zu den Weinbergen; es müßten also auch diese befugt sein, schadenbringende Vögel abzu Schießen.

Abg. Hermes: Dieser Kategorie gehört der Storch, der Eisvogel und die Wafferamsel an, welche einmal dem jagdbaren Wild und der Fischerei nachtheilig werden können. In diesem Falle soll es den Eigenthümern oder den Fischereis und den Jagdberechtigten gestattet sein, diese Vögel zu tödten.

Kommiffar Geh. Rath Thiel: Der Antrag hat gewiffe Bedenken gegen fich. Aus der Zahl der schadenstiftenden Vögel find hier einzelne herausgegriffen, die zu tödten den Eigen­thümern, Jagd- oder Fischereiberechtigten erlaubt sein soll. Es ist mindestens zweifelhaft, ob es zweckmäßig ist, eine solche be­sondere Erlaubniß zu haben. Denn schon nach der Vorlage fann in den Fällen, wo solche Schäden vorkommen, von den Behörden eine Erlaubniß zur Tödtung gegeben werden, und die Behörden werden sie nicht versagen, wenn ein besonderer Schaden nachweisbar ist. Es ist immerhin zu befürchten, daß die Jagd sich auch auf manche harmlose Vögel richten würde unter dem Vorwand, daß sie der Jagd oder Fischerei schädlich seien. Sollte die von dem Abg. Baumbach vorgeschlagene Faffung des Paragraphen Annahme finden, so würde sich

5. Jahrg.

nur vor Schluß des Septembers nicht getödtet werden. Es würde also lediglich auf eine Schonzeit von 4 Tagen hinaus laufen. Und das ist der Mühe nicht werth. Wenn die Wachtel absolut geschützt werden sollte, so würde ein neues Prinzip in das Gesetz hineingebracht werden, das Bedenken erregen würde.

Abg. Meyer( Halle  ) zieht mit Rücksicht auf die Erklärung des Regierungsvertreters seinen Antrag zurück, behält sich aber vor, ihn in der dritten Lesung wieder einzubringen.

Ferner werden 17 Vogelarten aufgezählt, die als schäd­lich von dem Gesez ausgenommen werden sollen. Auf Antrag des Abgg. Baumbach und Genoffen werden aus diesem Verzeichniß die Eisvögel, Störche und Flußsee= schwalben gestrichen.

Nach der Vorlage soll der in der bisher üblichen Weise bes triebene Krammetsvogelfang durch die Vorschriften dieses Ge­sezes nicht berührt werden.

Baumbach und Genossen beantragen, den Kram­metsvogelfang auf die Zeit vom 21. September bis 31. De zember zu beschränken und ferner die Berechtigten, welche in Ausübung des Krammetsvogelfanges geschütte Vögel unbe­absichtigt mitfangen, straflos zu laffen. Abg. Meyer( Halle  ) beantragt, statt 21. September" zu setzen 1. Oktober".

Abg. Meyer( alle): Prinzipiell bin ich für die Streichung des ganzes Absages über den Krammetsvogelfang; eventuell will ich den Fang erst am 1. Oktober beginnen lassen, dann haben die Krammetsvögel wenigstens noch zehn Tage länger Zeit, fich freiwillig zu erpatriiren und dem Fang zu entgehen. Mit der Streichung der Vorschrift über den Krammetsvogelfang steht und fällt der kulturelle Werth dieses Gesezes. Es giebt Personen, die den Braten des Krammetsvogels als etwas außerordentlich Delikates ansehen. De gustibus non est disputandum. J meine aber, daß die bloße Rücksicht auf einen Braten uns nicht bestimmen darf, etwas zu thun, was schädlich, und etwas zu unterlaffen, was nüßlich ist. Die Förster, welche durch den Krammetsvogelfang einen Nebenverdienst haben, werden wir für den Ausfall durch eine Gehaltserhöhung entschädigen können aus den Ersparnissen, die wir durch die kostenlose Arbeit der Krammetsvögel in der Insektenvertilgung machen werden. Den anderen Leuten, welche aus dem Krammetsvogelfang Nebenverdienste haben, erweisen wir auch nur einen scheinbaren Dienst, wenn wir den Fang be­stehen lassen. Durch den Fang nimmt die Zahl der Krammets­vögel ab, und mit der Zeit werden sie gänzlich ausgerottet sein, so daß sich das Fangen von selbst verbietet. Allerdings werden gefangen; diese fommen aber zum Kleinsten Theil in die Hände derer, die den Werth derselben wissenschaftlich zu würdigen wiffen; die große Mehrzahl wird einfach weggeworfen. Wenn wir der Verwüstung in der Vogelwelt vorbeugen wollen, müssen wir hier bei der Hauptsache anfangen. Kein einziger Vogel ist so schädlich, daß wir, wie beim Wolf und Bär, die ganze Spezies ausrotten müßten. Der Mensch muß die Vögel schüßen, weil sie ihn in seinen wirthschaftlichen Unternehmungen unter stüßen. Im Vogelschutz kann man eher zu weit gehen, als nicht weit genug.

ergeben, daß es allerdings in der Billigkeit liegt, den tungstermin des Gesetzes für die Konservenfabrikanten um Jahr hinauszuschieben, und der Bundesrath hat sich nach erflärt. von mir deshalb herbeigeführten Meinungsaustausch da­Abg. Meyer- Jena( ntl.): Auch noch andere Gewerbes Ribende, wie Zinngießer, Klempner und Kupferschmiede, werden n dem Gesetz gerade so wie die Konservenhändler getroffen; fie haben weniger gangbare Artikel auf Lager, mit denen zum 1. Oftober 1888 schwerlich räumen können, die sie einschmelzen oder vernichten müßten. Eine Petition aus inem Wahlkreise verlangt den Geltungstermin des Gesetzes auch Peiterer Unterschriften rieth ich den Petenten ab, um keine Beit jedenfalls empfehlen, das Amendement Keller in renselben auf bei dem Dohnenstieg auch manche zoologisch interessante Vögel genannten Branchen hinauszuschieben. Von Sammlung verlieren. Ich weiß aber, daß in zahlreichen Städten dieselben zunehmen. werden und Forderungen erhoben werden, und beantrage En die Bestimmungen des Antrags Goldschmidt auf die in §§ 1-3 des Gesetzes bezeichneten Artikel auszudehnen. we gewerbsmäßige Herstellung würde also vom 1. Oktober d. J. verboten sein, während die vorhandenen Bestände noch bis 11. Oftober 1889 veräußert werden dürfen. Bei dem Ge­entwurf über die Stempelung von Gold- und Silberwaaren en wir den Handwerkern 3 Jahr Beit gegeben, ihre fertigen zu veräußern; hier würde es sich nur um 2 Jahr

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Abg. v. Mirbach: Die Frage steht in Verbindung mit der Prostriptionsliste, welche auf einem Kompromiß beruht; er bittet, um das Gesetz nicht zu gefährden, den Antrag Baumbach anzunehmen.

Ter§ 5 wird mit demselben und dem Zusat Keller ans genommen.

Die§§ 6 und 7 enthalten die Strafbestimmungen für die Uebertretung des Gesetzes, wonach neben der Geld- oder Haft­strafe auch auf die Einziehung der verbotswidrig in Befit_ge=

Das Haus tritt sofort in die zweite Berathung des An- sowie auf Einziehung der beim Vogelfang 2c. benutten Werk

zeuge erkannt werden kann, ohne Unterschied, ob die einzu ziehenden Gegenstände dem Verurtheilten gehören oder nicht.

Staatsfetretär v. Bötticher: Es ist an sich schon bedenk­lich, vor Eintritt der Wirksamkeit eines Gesetzes, deffen Gel­tungsbestimmungen außerordentlich sorgfältig und ernst erwogen worden find, Abänderungen vorzunehmen, und man sollte das nicht ohne zwingende Gründe thun. Nun sind wir ja allerdings imBegriff, führbar ist. eine Renderung in Bezug auf§8 des Gefeßes, der diese Geltungsbes

Abg. Baumbach beantragt dazu den Busaß, daß auf die bezeichneten Maßnahmen auch dann selbstständig erkannt werden fönne, wenn die Verfolgung einer bestimmten Person nicht aus­

Abg. Meyer( alle) fragt, ob der Zusatz nicht überflüssig werde, die Konfislation des fonfiskabeln Geräthes zulässig sei. Abg. v. Oerken  ( f.): Der Zusatz ist beantragt, um jedes welche dem Thäter nicht gehören, auszuschließen, sowie mit Rüd­ficht darauf, daß es bei dieser Art von Vergehen ungemein schwer

immungen enthält, vorzunehmen. Allein für das Gebiet, für sei, da doch unzweifelhaft da, wo der Thäter nicht ermittelt

Geheimrath Thiel: Der Nachweis einer bedeutenden Ab­nahme der Kammetsvögel ist nicht geführt worden. Statistische Erhebungen in einigen Revieren beweisen eher das Gegen theil. Die Zahl der Nichtkrammetsvögel, die gelegentlich des Dohnenstiegs gefangen werden, beträgt nur 4 pCt.( hört! hört! links), ist also verhältnißmäßig gering.

Abg. Hermes: Herr Meyer geht von der irrigen Voraus­fegung aus, daß eine Abnahme der Krammetsvögel fonstatirt sei. Ist dies durch die Erfahrung widerlegt, so ist nicht einzu­sehen, warum wir anderen überlassen sollen, den Krammetsvogel zu fangen und zu essen, der für uns vorhanden ist. Wollte

Borreoner bezeichneten Gegenstände ist aber mit Ausnahme jener Mißverständniß auch bezüglich der einzuziehenden Gegenstände, namentlich in den östlichen Bezirken das Resultat des Fanges

einen Betition feine weitere Beschwerde oder Bitte beim Bundes­ath oder Reichstag   eingegangen, ein dringendes Intereffe für die betheiligte Industrie kann also nicht vorliegen. Andererseits sei, den Thäter zu ermitteln. it die Bwischenzeit bis zum Eintritt der Wirksamkeit des Ges hes dazu benutzt worden, um noch eine ganze Menge gesund­

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Geheimrath Lenthe hält den Zusatz für eine Verbesserung des Gesetzes und glaubt, die Annahme deffelben seitens der

beitsschädlicher Waaren herzustellen und an das Publikum abzu- Regierungen in Aussicht stellen zu können. Roch der Reichstag   Vorschub leisten. Schon deshalb empfiehlt hen, und diesem Unterfangen darf weder der Bundesrath fich nicht, auf den Antrag Meyer einzugehen, so sehr wir, geneigt find, die berechtgten Interessen der Industrie zu altig, weil nach meinem Antrag die gewerbsmäßige Herstellung stellen. Abg. Meyer: Der letztere Einwand ist wohl nicht stich auszunehmen, sie also dem Schuße des Gesetzes zu unter­

Baaren verboten ist.

genommen.

Die§§ 6 und 7 werden mit dem Busaß angenommen. Der 8 enthält das Verzeichniß derjenigen Vögel, welche nicht unter das Gesetz fallen sollen, darin zunächst die nach Maßgabe der Landesgeseze jagdbaren Vögel. Abg. Meyer ( alle) beantragt, von den jagdbaren Vögeln die Wachtel

Sein Antrag wird abgelehnt und der des Abg. Goldschmidt der Wachtel besonders anzunehmen, weil ihr Bestand in be

Es folgt die zweite Berathung des Gesezentwurfs betreffend Den Schutz von Vögeln. Abg. Baumbach( dfr.) hat mit Mitgliedern aller Parteien trägt dazu bei, der deutschen Landschaft ihren eigenthümlichen mehrere Amendements eingebracht, um die in erster Lesung er bobenen Bedenten zu beseitigen. Von einem Antrage zu§ 1, auch Tooten von Jungen zu untersagen, bemerkt Abg. Hermes, daß Berstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und fich durchaus innerhalb der Tendenz und der Grenzen des Bejeges bewege und auch Staatssekretär v. Boetticher glaubt , daß der Bundesrath ihm widersprechen werde. Der§ 1

Nird mit dem Antrag angenommen.

Jm§ 2 soll nach dem Antrag Baumbach jede Art des gens von Vögeln, so lange der Boden mit Schnee bedeckt berboten sein. In der Vorlage wird vom Fangen und Erlegung gesprochen.

Abg. Meyer( Halle  ): Wir haben alle Veranlaffung, uns denklichem Rüdgange begriffen ist. In meiner Jugendzeit fonnte man zur Zeit des vollen Saatenstandes kaum über Land gehen, ohne den Wachtelschlag auf allen Seiten zu hören. Er Reiz und Charakter zu geben, wie die Eiche im Walde, der hohe Lindengang im Garten. Ich wollte, daß ich hier ein Mittel gebrauchen könnte, von dem ein athenischer Vertheidiger einmal mit großem Erfolg Gebrauch machte, als er für eine Klientin, deren kriminalistische Lage bedenklich war, die Herzen der Richter durch den Hinweis auf deren Schönheit rührte. Mein Freund Hermes hat sich deffelben Mittels zu Gunsten des Eisvogels bedient. Er hat denselben in seiner Schönheit dem Hause gezeigt, und der Eisvogel war gerettet.( Seiterkeit.) Ich fann hier das Mittel nicht gebrauchen, den Sänger mitzubringen, der Ihnen Beethovens

Wachtelschlag,

eine der am tiefsten zu Herzen gehende Schöpfung, vorsingen

ein minimales sein. Ich bitte Sie deshalb, bei dem Antrag Baumbach stehen zu bleiben.

Der Antrag Meyer wird abgelehnt und die Bestimmung über den Krammetsvogelfang mit der von Baumbach vorges schlagenen Aenderung angenommen.

Auf den Vorschlag des Abg. Keller( Württemberg  ) und unter Zustimmung des Staatssekretärs v. Boetticher wird als Geltungstermin dieses Gesetzes der 1. Juli 1888 festgesetzt. Das Haus wendet sich darauf zur Berathung folgender Resolution: den Bundesrath zu ersuchen, möglichst bald auf Grund vorstehenden Reichsgesetzes internationale Verträge zum Schuße der nüßlicher Vögel abschließen und hierbei thunlichst berücksichtigen zu wollen, daß die festzusetzenden Schonzeiten gemäß dem Verweilen der Vögel in den verschiedenen Ländern geregelt werden.

Abg.. Neurath   empfiehlt als Mitantragsteller die An­nahme dieser Resolution in der dritten Lesung. Man kann Mitte März vom Wildprethändler Schnepfen faufen, also zu einer Zeit, wo fie bei uns nicht geschossen werden dürfen. Woher tommen fie? Aus Jtalien, wo fie früher auftreten. Es müssen also die Schonzeiten in den verschiedenen Ländern nach dem Verweilen der Vögel verschieden geregelt werden.

Staatssekretär v. Boetticher: Diese Resolution ist ent­behrlich, denn der Gefeßentwurf ist von den verbündeten Ne­gierungen gerade damit motivirt, daß fie eine gefeßliche Grund­lage haben wollen, um demnächst mit besserem Erfolge lauf internationalem Wege zu einer gemeinsamen Festsetzung zu kommen. Es ist ganz selbstverständlich, daß bei diesen Ver handlungen auch darauf gedrungen werden wird, daß die Schon­zeiten verschieden geregelt werden. Will aber der Reichstag  einem inneren Drange Luft schaffen, die verbündeten Regie rungen in ihren Bestrebungen zu unterstüßen, so habe ich nichts

Bogelflinte, so lange der Boden mit Schnee bedeckt ist, für eine Flügel, welcher schon seit langer Zeit auf dem Etat des Reichs- dagegen zu erinnern.

Abg. Meyer( alle) hält das Schießen auf Vögel mit der Sandlung, die der Tendenz des Gesetzes entschieden widerspricht, und bittet, die Regierungsvorlage anzunehmen.

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tags steht, noch nicht angeschafft ist.( Seiterkeit.) Der Gesang fönnte also hier nicht geleistet werden.( Heiterkeit.) Aber das

Abg. Hermes: Es wäre eine große Härte, das Erlegen Interesse an diesem Vogel, der der deutschen Landwirthschaft

Don Vögeln zu untersagen. Der Boden könnte vom November Bagbberechtigten nicht einmal erlaubt seiu, einen Krammets Bogel   zu schießen. Deshalb solle das Erlegen von Vögeln in.

zum Februar mit Schnee bedeckt und es dann selbst dem

diefer Beit gestattet sei.

diesem Falle entschieden zweischneidig. Ich finde die Härte Abg. Meyer( Halle, dfr.): Der Ausdrud Härte ist in darin, daß man gegen nüßliche Vögel mit der Vogelflinte vor=

durch seinen Schlag zur höchsten Bierde gereicht, müßte größer fein, als das Interesse an der Jagdluft und einem noch so fetten Braten. Ich möchte den Gourmands aus diesem Hause zu bedenken geben, daß die Wachtel nur dann ein Genuß ist, wenn sie ausnahmsweise schwer ist.( Heiterkeit.) Wer sich dar­nach sehnt, wird seinem Appetit genügen fönnen, wenn er die Grenze unseres Reiches auf der Gotthardbahn   überschreitet. Er braucht nur im nächsten Hotel zu bestellen: Una quaglia con Italienisch.( Heiterkeit.) Ich bitte Sie also, diese Vögel zu

Abg. Fürst Hahfeldt: Troß meiner eigenen Vorliebe für den Wachtelschlag kann ich den Antrag materiell nicht für be­

gehen darf. Gegen fleine harmlose Thiere, die dem Menschen polenta  ; questo è tutto mio italiano. Das ist mein ganzes falls teine Bethätigung männlicher Kraft, als welche der Herr schüßen.( Beifall.) Sen bringen, in dieser Weise zu Felde zu ziehen, ist jeden Staatsfeiretär v. Etephan einmal die Jagd bezeichnet hat. Diesem Bergnügen sollten wir entschieden einen Damm ent­ich hatte auf verschärfende Amendements   gerechnet. Wenn man aber die Vorlage, die schon an sich nicht weit genug geht, in diefer Weise noch abschwächt, dann geht der Nußen des Ge Den Antrag Baumbach der Zweck der Vorlage in etwas beein Isolut schüßen. Aber nach dem beantragten Amendement soll ste Staatssekretär v. Bötticher: Es ist ja richtig, daß durch

Regenfetzen; das war auch die Tendenz der Regierungsvorlage. gründet erachten. Die Wachtel hat nicht in dem behaupteten

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leges überhaupt verloren.

Maß abgenommen. Wenn wir sie auch schüßen, so wird fie doch während des ganzen Winters geschoffen und gefan­gen. Durch den Antrag würden wir in die Partitular­gefeßgebung der Einzelstaaten eingreifen.

Geheimrath Thiel: Der Abg. Meyer will die Wachtel ab

Ueber die Resolution wird in dritter Lesung abgestimmt werden.'

Es folgt die Berathung mehrerer Petitionen wegen herbeiführung gesetzlicher Mittel zur Bekämpfung der Trunksucht. Schon am 28. März vorigen Jahres hat der Staatssekretär v. Bötticher die Erklärung abgegeben, daß nach einer angestellten Enquete die Zahl der Branntweinverkaufs stätten abgenommen habe; die Frage, ob eine Korrektur der Gesezgebung angezeigt sei, ist den verbündeten Regierungen vorgelegt worden; man dürfe erwarten, daß nach Ablauf einiger Monate die Aeußerungen der Regierungen eingegangen sein werden. Mit Rücksicht auf diese von einem Kommiffarius jetzt wiederholte Erklärung beantragt die Kommission, die Betition dem Reichstanzler als Mate rial für die Gesetzgebung zu überweisen.

Abg. Struckmann( natl.): Ich möchte die verbündeten Regierungen ersuchen, ihre gesetzgeberischen Vorschläge nicht wie bisher auf einzelne Materien zu beschränken, sei es auf das Ge­biet des Kriminalrechts, sei es auf das der Gewerbeordnung, fondern die Sache einheitlich zu regeln, wie es in Schweden  , Holland  , Desterreich und in den Vereinigt n Staaten geschehen ist. Die Gesetzgebung muß zunächst vorbeugend zu Werke gehen in der Konzessionirrung der Schankstätten. Die bisherige Einschrän