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Beilage zum Berliner Volksblatt.
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50. Sigung vom 1. März, 1 Uhr. Am Ttiche des Bundesraths: von Boetticher, Mitglied Bronfart, v. Schelling. e befreie
Die Berathung der Anträge auf Einführung des Be r die zigungsnachweises wird fortgesezt mit§ 1e, nach elchem der Nachweis auch durch ein Zeugniß einer staatlich merlannten gewerblichen Unterrichtsanstalt erbracht werden kann.
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Abg. v. Kardorff( R.-P.): Meine Partei wird bei der ten Lesung ihre Anträge vom vorigen Jahre wieder eingen, nach welchen die Meisterprüfung nur für das Baube obligatorisch sein und vor einer staatlichen Kommission gt werden soll; nur auf diesem Wege ist zwischen Reichsde Ehefrand Regierungen eine Einigung zu erreichen.
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Der§ 14e wird mit 124 gegen 115 Stimmen angenommen. Nach§ 14f soll die Prüfung in der Regel nur dann zugfein, wenn der zu Prüfende das 24. Lebensjahr zurück Gartent und drei Jahre als Lehrling und ebenso lange als Ge ahe Elfa in dem betreffenden Handwerk gearbeitet hat.
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8.
Abg. Meyer( Jena ): Bei einer Reihe von Gewerben,
Gesellenzeit nicht erforderlich. Da in Diesem ragraphen nur von der Arbeit im Handwerk die
ede ist, so ist die Ausbildung in den Fabriken ausgeschlossen,
auch in den Eisenbahnwerkstätten des Staates. Ebenso be lich ist die Begrenzung des Lebensalters, welche mit der ajorennität im gefeßlichen Sinne im Widerspruch steht. Abg. Gike( 3.): Man wollte durch die Hinausschiebung Altersgrenze verhindern, daß junge Leute sich leichte Stüd 1er Weiſe Haus und Hof zu früh gründen. Im übrigen iger fa Ausnahmebefugnisse in die Hände des Bundesraths
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Der Paragraph wird angenommen.
Bewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreiben, den Befähigungsweis führen müssen. Ausgenommen find hiervon diejenigen uen, welche allein oder nur mit ihren Familienangehörigen Frauen und Kinder Arbeiten anfertigen.
14g bestimmt, daß Frauen, welche ein selbstständiges
eichen. abg. Goldschmidt( dfr.) beantragt, diesen letzten Satz zu Gerade die tüchtigsten und fleißigsten Frauen und abchen arbeiteten in der Konfektionsbranche nicht blos Artikel Frauen, sondern auch für Männer, warum ihnen eine BeGantung auferlegen, sich selbstständig einzurichten? Warum en weibliche Friseure nicht auch
Männer frifiren,
es in der Schweiz üblich ist und den Männern Ropf waschen? Dieser ganze Paragraph ist der Ferreichischen Gewerbeordnung entnommen, und bei ihm stand Realtion Gevatter, wie man aus Desterreich schreibt. Ahmen die Ungalanterie der österreichischen Gewerbeordnung gegen Frauen nicht nach!
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Abg. Hihe: Eine ganze Reihe von weiblichen Branchen, 30 Pl. Bumacherei und Wäschefabritation, ist ja dem Befähi
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angsnachweis nicht unterworfen.
auch der Bundesrath Ausnahmen gestatten.
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Bolimibt einverstanden, falls nur der Paragraph im Ganzen
v. Kleint- Rehow: Wir sind mit dem Antrage
angenommen wird.
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bige die Ausführung seines Vorschlages? Soll der Bundes Abg. Goldschmidt: Wie denkt sich denn der Herr Abg. ath den Frauen und Mädchen schnell die Erlaubniß geben, Stillstand eingetreten ist und fie fich anderen Arbeiten zuwenden
maffen?
zu machen, wenn plößlich in
ihrer Branche ein
Freitag, den 2. März 1888.
hier, zuerst Bedenken gegen eine Vorlage der Regierung habe und sie dann beseitige, und was das Wunderbarste sei, wir seien im Anfang ebenso stolz darauf, daß wir Bedenken hegten, wie nachher darauf, daß wir sie glücklich beseitigten. Derartige Angriffe gegen die nationalliberale Partei find ja nicht neu. Herr Meyer muß das am besten wissen, denn er ist ja Mit glied dieser selben Partei gewesen. Eine Förderung der Debatte ist von derartigen Kontroversen nicht zu erwarten. Ich konstatire aber, daß ich und meine Partei in dieser Frage ihren Standpuntt gar nicht gewechselt haben, sondern daß vielmehr die Regierung uns entgegengekommen ist und eine Umarbeitung der Vorlage vorgenommen hat. Die Entscheidung über den Ausschluß der Deffentlichkeit nicht durch den Vorfizenden sondern durch den Gerichtshof, Bulaffung der Preßveröffents lichung in Prozessen wegen Sittlichkeitsvergehen zum Zweck der wissenschaftlichen Erörterung und der Wiederherstellung der durch den Prozeß angegriffenen Ehre im Falle der Freisprechung, find beispielsweise von uns gestellte und von der Regierung erfüllte Forderungen. Danach ist es uns möglich geworden, für die Vorlage zu stimmen, und die Angriffe des Abg. Meyer find also vollkommen unbegründet.( Bustimmung bei den Nationalliberalen.) Von einer Erschütterung der Grundlagen des Rechtsstaates, wie die Abgg. Meyer und Windthorst glauben machen wollen, fann gar keine Rede sein. Man will nur die schon jezt bestehenden Bestimmungen über den Ausschluß der Deffents lichkeit wirksamer machen. Das Schweigegebot halte ich für nothwendig, denn die Mittheilungen der Regierung in der Kommission, die man hier nicht wiederholen fann, haben mich davon überzeugt, daß das jezige Gebahren bei Hoch- und Landesverrathsprozessen zu großen Unzuträglichkeiten geführt hat.( Beiverrathsprozessen zu großen Unzuträglichkeiten geführt hat.( Beis fall bei den Nationalliberalen.)
Abg. Meyer( Halle ): Daß bei den Verhandlungen der Hochverrathsprozesse vor dem Reichsgericht die Deffentlichkeit schädlich gewirkt haben könne, gebe ich zu, und um solchen Schaden abzuwenden, haben auch meine politischen Freunde eine Mitwirkung in Aussicht gestellt. Es wäre am besten gewesen, für diese Fälle eine Ausnahme dahin zu gestatten, daß dem Vorfizenden die Befugniß gegeben würde, bei der Publikation der Urtheilsgründe in einer gewissen abkürzenden Weise zu verfahren. Daß man diese Landesverrathsprozesse, die sich selten, wenn Gott will, niemals wiederholen werden, dazu benugt, bei einer Reihe von anderen Vergehen die Deffentlichkeit auszuschließen, darin erkennen wir die eigentlich reaktionäre Tendenz des Gesetzes, das Bestreben, unseren Rechtszustand zurückzuschrauben. Wenn uns noch entgegen gehalten wird, daß früher in einem großen Theil Deutschlands Rechtens gewesen ist, über das, was heimlich verhandelt worden ist, auch das Urtheil heimlich zu verkünden, so war das eben ein mangelhafter Zustand, den unsere Justiz gesetzgebung beseitigt hat. Wohin soll es führen, wenn man zur Begründung eines neuen Gefeßes anführt, daß das, was jetzt vorgeschlagen würde, schon früher einmal Rechtens gewesen sei. Die Präsumtion spricht dafür, daß, wenn man eine gesegliche Neuerung vorgenommen hat, dies auch eine Verbefferung ist. Ich verwahre mich ausdrücklich dagegen, daß diese Präsumtion auch den Geseßen zu gute tommt, die Sie jezt machen( Heiterfeit links); aber fie gilt für die Geschichte und für die Gesetzgebung von 1868-79, an welcher wir einen regen Antheil genommen haben, im Großen und Ganzen. Wenn Sie heute an den Gesezen von 1879 zu reformiren anfangen, so kann das nichts anderes sein, als eine reformatio in pejus. Die Deffentlichkeit der Verhandlungen fann unter Ums ständen zu lebelſtänden führen, aber die Beschränkung der Deffentlichkeit ist unter allen Umständen der größere Uebelstand. Keine andere Rücksicht kann den Schaden gut machen, der da.
Gebrauch von dem Ausschluß dee Deffentlichkeit gemacht. Ich
5. Jahrg.
des Richters das Urtheil beeinflussen könnte. Korruption habe ich den Gerichten nicht vorgeworfen, wie der Abg. v. Reinbaben gestern meinte. Ich habe nur gesagt, daß wir keine Garantie, die wir für ein unparteiisches Urtheil schaffen können, unbenutt laffen sollen. Eine solche Garantie sehe ich auch in der Deffentlichkeit. In der Beschränkung der Deffentlichtiet erblicke ich eine Gefahr für eine unpartetische Handhabung der Justiz. Ich hatte zu dem Abg. Meyer( Jena ) allerdings das Vertrauen gehegt, daß, wenn ein Vorschlag gemacht wird, die Garantie unseres Rechtszustandes unter so wesentliche Beschränkungen zu stellen, er zu denjenigen gehören würde, die dagegen auftreten. Ich rechte mit ihm nicht über seine Auslaffungen vor ein paar Wochen oder Moraten. Ich glaube aber, wenn er in seine Erinnerungen zurückgreift, so wird er eine Zeit finden, wo er bekannt und ge lehrt hat, daß die Deffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen in der That zu den Palladien gehöre, an die man nicht soll tasten laffen.( Abg. Meyer- Jena: Sie wird ja nicht aufgehoben!) Sie wird nur aufgehoben für die Fälle, wo sie Werth hat.( Sehr richtig!) Daß der Abg. Meyer in dieser Beziehung seinen Standpunkt geändert hat, thut mir noch mehr leid, als es mir leid thut, wenn ich unschuldig die Veranlaffung geworden sein follte, daß er sich durch meine Worte verlegt gefühlt hat.
von
Abg. Kulemann: Der Abg. Meyer( Halle ) hat mir neu lich vorgeworfen, daß ich Gespräche, die nicht für mich bestimmt gewesen sind, für meinen 3wed benutzt hätte. Ich überlasse es dem Urtheil des Hauses, ob ein solcher Vorwurf innerhalb der Grenzen des politischen und gesellschaftlichen Anstandes liegt. Die Thatsache selbst, auf die der Abg. Meyer fich stüßte, ist außerdem ganz und gar falsch dargestellt worden, so daß ich mich nur eines nichtparlamentarischen Ausdrucks bedienen könnte, wenn ich das Verhalten des Abg. Meyer zutreffend bezeichnen wollte. Die Deffentlichkeit als Prinzip ist unsere Gerichtsverhandlungen allerdings der größten Wichtigkeit. Dieses Prinzip wird aber durch die gegenwärtige Vorlage nicht in Frage gestellt. Man darf nur nicht ein Prinzip zum Selbstzweck erheben und es unter allen Umständen für die Gesezbildung zu Grunde legen. Der Richter wird sich nicht bestimmen lassen, weil er in einem Falle von der Deffentlichkeit nicht kontrolirt wird, das Maß von Ge wissenhaftigkeit herabzusetzen; er würde ja ein bewußtes Unrecht, ein Vergehen sich zu Schulden kommen laffen. Die Konsequenz dieses Mißtrauens würde dahin führen, daß in den Fällen, wo überhaupt kein Publikum zugegen ist- und das ist die große Mehrzahl aller Fälle dafür gesorgt werden müßte, daß jedesmal Leute aus dem Publikum gewissermaßen als Vertreter des ganzen Volkes anwesend find. Nicht blos bei Hochverraths, sondern auch bei Meineids, Urkundenfälschungsund anderen Prozessen kann die öffentliche Sicherheit ge= fährdet werden. Im Uebrigen ist in den Gesetzents wurf nicht ein einziger Fall aufgenommen, bei dem nicht schon bisher der Ausschluß der Deffentlichkeit zulässig war; es handelt sich im Wesentlichen nur um die Folgen des Ausschluffes der Deffentlichkeit.
Abg. Ackermann: Es kommt uns nur darauf an, daß Man hat schon in der legten Zeit einen viel zu ausgedehnten erden, als der Ehemann, der sich nicht hat prüfen lassen, sein weiß z. B. nicht, welche Nachtheile für die öffentliche Ordnung Gewiffen. Der Antrag Goldschmidt wird abgelehnt und der Para- Sozialistenprozesse wegen Theilnahme an geheimen Verbin
Rommen.
aph unverändert mit 130 gegen
em§ 173.
119 Stimmen ange
dungen gehabt haben tönnte. Die Tendenz dieses Gesetzes geht mindestens dahin, dem Richter ein Rompelle zu geben, öfter als bisher die Deffentlichkeit auszuschließen; es soll der Ausschluß der Deffentlichkeit die Präsumtion für alle Fälle werden, die einen politischen Charakter haben. Daß Ladendiebstahl, eine nächtliche Rauferei, einen Sylvesterskandal feine Gefahr laufe, gebe ich zu. Der eigentlich fittliche Werth der Deffentlichkeit liegt aber gerade in den Fällen, wo es fich um Ausübung politischer Rechte handelt, wo man fich die Ges fahr vor Augen halten muß, daß die politische Parteistellung
Der Rest des Gefeßes wird ohne Debatte genehmigt; über zu dem Gefeßentwurf eingegangenen Petitionen wird in Bitter Lesung Beschluß gefaßt werden. Hierauf wird die neulich abgebrochene zweite Berathung die Deffentlichkeit des Verfahrens in Verhandlungen über einen Gefeßentwurfs, betr. den Ausschluß der Deffent iteit bei Gerichtsverhandlungen, fortgesetzt und zwar mit Abg. Meyer( Jena , nl.): Der Abg. Meyer( alle) hat Montag gesagt, daß meine Partei in der Regel, und auch
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1833
Saphir plauderte, wenn er erst Tokayer und Champagner runten, fehr gern und in dieser Stimmung erzählte er 1829 aus Berlin beinahe ausgewiesen wurde, wie er bie interessantesten Abenteuer aus seinem Leben: wie 5 vor dem Bilde des Königs von Bayern , den er in em Artikel beleidigte, Abbitte thun mußte und wie er ließlich in Wien Hoftheater- Intendanturrath wurde. Bebers anziehend waren seine Berliner Erlebnisse. 1825
Im schönen Hause ist es schön erklungen, Ringsum verbreitest Du Dein 3auberwalten, O, mög' es tief aus Deiner Brust gedrungen, Nur zu dem Hohen, Höchsten sich gestalten; In einem Kranze schwesterlich gestalten,
Ein Künstlerleben stets sich Dir entfalten... Plötzlich erhob sich ein wahrhaft homerisches Gelächter in ganz Berlin . Das angeblich harmlose Lobgebicht war eine ausgesuchte Bosheit, denn die Anfangsbuchstaben eine: jeden Beile, von oben nach unten gelesen, ergaben die Worte ,, Ungeheuer, Ironie!"
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Die Schwestern Sontag beklagten sich bitter beim
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Abg. Gröber( 8.): Für das Prinzip der Deffentlichkeit ist es gleichgiltig, was für Personen gewöhnlich den Gerichtss verhandlungen beiwohnen und ob ein großes oder kleines, ein verständiges oder unverständiges Publikum da ist; es kommt nur darauf an, daß überhaupt die Möglichkeit gegeben ist, daß irgend Jemand anwesend sein kann. In der ganzen Literatur erscheint die Behauptung, daß im Winter Leute in die Gerichtsfäle tommen, um nur von der Wärme zu profitiren. Mit solchen Wigen fann man eine so hochwichtige Frage nicht erledigen. Die Deffentlichkeit ist nicht der Personen des Richters, des Bu hörers oder des Angeklagten, sondern der Gesammtheit des Staates wegen eingeführt. Von allen Seiten hat man erklärt, man wolle feinen Angriff auf das Prinzip der Deffentlichkeit machen, den Herren schlägt also doch wohl einigermaßen das ( Cho! rechts und bei den Nationalliberalen.) Ich behaupte nicht, daß Sie diesen Schritt mit vollem Bes wußtsein thun( Lachen bei den Nationalliberalen), aber that sächlich wird durch die Wirkungen der Vorlage das Prinzip der Deffentlichkeit preisgegeben. Daß nur die Urtheilsformel ohne die Urtheilsgründe in jedem Fall öffentlich publizirt werden soll, hat gar feinen Werth. Der Ausschluß der Deffents lichkeit ist jetzt statthaft wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit. Diese beiden Begriffe sind so dehnbar, daß jeder Fall darunter gebracht werden kann, zumal das Reichsgericht entschieden hat, daß„ Gefährdung der Sittlichkeit" gleichbedeutend sei mit Gefährdung der guten Sitten". Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist völlig unbestimmt und undefinirbar. definirbar. Diese Bestimmungen über den Ansschluß der
daß meine Censur noch verstrengert werden solle. Ich be dauere sehr, daß mir dieser Beweis von Güte nicht mehr zustatten kommen kann, denn ich kann von meiner Censur wie jener Reisende von seinen Reisen sagen: ich bin so weit gekommen, daß ich bald auf nichts getreten wäre."
Man kann sich die Aufregung denken, welche sich des Hochlöblichen föniglichen Polizeipräsidiums zu Berlin nach Empfang dieser Beilen bemächtigte. Das königwelches liche Polizeipräsidium, damals Herr Esenbed vertrat, beantragte am 16. April 1828 beim Berliner Stadtgericht eine Bestrafung des Journalisten Saphir wegen Verlegung der Ehrerbietung gegen die
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Pie mehrere humoristische Schriften heraus. Im März literarisch lästig gemacht hatte, vor die Polizei geladen. Er Saphir wurde zu sechs Wochen Gefängniß verurtheilt. Perliner Schnellpost" und 1827 den Berliner Courier" Hofe über diese Bosheit und Saphir wurde, weil er sich Obrigkeit. Die Strafe ließ nicht lange auf sich warten: 28 fang die berühmte Sängerin Henriette Sontag an der Berliner Hofoper und ihre Schwester Nina gastirte an dem
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wurde nicht, wie es heut zu Tage in Bezug auf Ausländer in Berlin geschieht Saphir war Ungar von Geausgewiesen, sondern er erhielt nach einer
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Rinitler auf jebe Weise auszeichnete, griff Saphir die strengen Vernehmung eine Verwarnung; aber es wurde zu
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werden würde.
und das alles wegen eines Akrostichons auf eine Schauspielerin!
Ohne erst die Aufforderung abzuwarten, sich in die Stadtvogtei abführen zu lassen und dann aus Berlin aus
-
Eweitern in recht hämischer Weise an. Man kann sich Protokoll gegeben und Saphir mußte es unterschreiben, gewiesen zu werden, verließ er Berlin zur großen Freude ger die Ueberraschung der Theaterhabitués denken, als daß, wenn er sich noch einmal einen derartigen Streich feiner zahlreichen intimen Hoglich im Berliner Courier" von Saphir selbst ein über- unterfangen sollte, er unerbittlich aus Berlin ausgewiesen Saphir kritisirte ihre Leistungen nicht mehr und schrieb keine Sinnesänderung des beißenden Satirikers. Das betreffende diesem Bescheide nicht zu beruhigen, sondern an den Berliner
S Saulus ein Paulus? Alle Welt kommentirte die
em batte folgenden Wortlaut:
An
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Mademoiselle Sontag
als Minna" in dem Lustspiel:
Um daß die Anmuth sich der Muse paare, Nahst Du Dich mit dem Reize der Chariten, Gewinnst die Seelen mit der Schönheit Blüthen, Erringend zu der Anmuth auch das Wahre; Holdfelig zeigst Du uns das ewig Klare; Ein schönes Bild verbunden uns zu bieten, Und vor Gemeinem stets uns zu behüten, Reichst Du die Kunst uns dar, die wunderbare.
Die Schleichhändler".
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Der muthwillige Journalist war unklug genug, sich bei Polizeipräsidenten selbst sich beschwerdeführend zu wenden. In diesem Briefe an das Präsidium sagt Saphir , dem der Schalf im Naden saß, unter anderm: Ein Akrostichon ist eine Dichtungsform, die den Polizei- und Censurgefeßen nach erlaubt ist. Das Gesetz aber fagt nichts davon, daß bei einem Akrostichon die Anfangsbuchstaben ausgezeichnet werden müssen. Dieses hängt blos vom Dichter ab, je nachdem er die Bedeutung all- oder minderbekannt wissen will... Der Herr Assessor Petersen hat mich verwarnt. Indessen hätte ich ebenso geduldig anhören müssen, daß ich Den Grund bei der ersten Wiederholung geföpft werde. zucker der protokollarischen Eröffnungen machte die Anzeige,
ferneren Afrosticha!
Auch von München ging er- polnisch, d. h. wurde er gegangen. Er fuhr nach Paris . Als man ihn an der Grenze fragte: In welcher Angelegenheit reifen Sie?" konnte er mit Fug und Recht sagen: Im Auftrage der Regierung!" Die Alexander Dumas père gewidmeten " Pariser Briefe" Saphirs gehören zu den geistreichsten und amüsantesten Reiseschriften, welche die deutsche Literatur aufzuweisen hat. In Paris verkehrte er unter anderen mit Heinrich Heine , Börne, Malibran, Dejazet, Delphine Gay und Alexander Dumas. Er wohnte mit Börne zusammen: rue de provence 24. Jeden Morgen und Abend kam Börne in seinen braunen Pelzschlafrock gehüllt in das 3immer Saphirs, setzte sich an den Kamin, schürte das