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In der Biethen'schen Mordangelegenheit ist jetzt bei dem Bertheidiger, Herrn Rechtsanwalt Dr. Fr. Friedmann, der Bescheid des Landgerichts zu Elberfeld eingetroffen, wonach der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wird. Die Ablehnung ist mit den negativen Ergebnissen motivirt, welche die mit Hilfe des auswärtigen Amtes geführten Er­hebungen bezüglich des jenseits des Ozean in einer Fremden­legion dienenden angeblichen Mörders, und mit den gleichen Ergebnissen, welche die Vernehmungen des Wilhelm gehabt haben. Daß bei der bekannten Sachlage gegen diese Ent­scheidung der Weg der Beschwerde bei dem Oberlandesgericht betreten werden wird, ist selbstverständlich, außerdem ist aber seitens des Vertheidigers eine Immediat Eingabe an den Kaiser Friedrich in Erwägung gezogen, in welcher der Monarch gebeten werden soll, mit Rücksicht auf die ganze Sachlage und das große Aufsehen, welches dieser eigenartige Fall in ganz Deutsch­ land gemacht hat, im Gnadenwege den im Buchthause fizenden Biethen die weitere Abbüßung der Strafe so lange zu erlassen, bis nochmalige, natürlich nur mit großen Schwierigkeiten und Zeitverlust ausführbare Erhebungen volle Klärung über die Schuldfrage gebracht haben werden.

entstellt erschienen sei, es vielmehr erst einer genaueren Beob­achtung bedurft habe, um zu bemerken, daß das eine Auge ein fünstliches sei. Hiergegen appellirte der Staatsanwalt und der Angeklagte wurde von der Straffammer zu Gefängniß ver­urtheilt, indem dieser Gerichtshof allerdings eine Entstellung des Geschädigten als vorhanden annahm, wobei es auf die äußer liche Verdeckung des entstellten Körpertheiles nicht ankomme. Eine andere Bedeutung aber, als die einer Verdeckung des ent stellten Körpertheiles, habe auch das künstliche Auge nicht. Gegen diese Entscheidung der legte Ver urtheilte die Reviston ein und erzielte auch mit derselben insofern Erfolg, als die Sache zur anderweitigen Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. In Be­zug auf den Rechtsbegriff der Entstellung" wurde von dem höchsten Gerichtshof folgende Ansicht ausgesprochen: Eine er hebliche Entstellung verliert ihre Eigenschaft nicht dadurch, daß fie durch künstliche Mittel nicht, oder nicht leicht erkennbar ge­macht wird. Entscheidend ist nur, ob der entstellte Körpertheil nach den natürlichen oder sozialen Lebensverhältnissen des Ver legten derart bedeckt zu werden pflegt, daß der Mangel als wesentliche Entstellung nur unter besonderen Verhältnissen nach außen erkennbar ist und als solcher empfunden wird. lann nach diesem, etwas orakelhaften Spruche des Reichsgerichts neugierig sein, wie die Entscheidung der Straffammer ausfallen wird; daß der Werfführer und sein Anwalt auf Freisprechung hoffen, ist ja ganz erklärlich. Uns aber wäre es lieber gewesen, wenn auf die sozialen" Lebensverhältnisse des Verlegten bei Feststellung des Entstellungsbegriffes entweder gar keine Rüd­ficht genommen wäre, oder wenn man diese sozialen Lebens­verhältniffe etwas genauer unterschieden hätte, falls höchste Gericht mit diesem Begriffe nicht etwa lediglich die Unterscheidung der heutigen höheren und niederen Gesell­schaftstlaffen im Auge hatte. Man ist heutzutage nicht sicher, ob es nicht bei gewiffen Gerichten in Vorder- Aften als eine den jozialen Verhältnissen der ländlichen Arbeiter entsprechende Bes handlung und als feine wesentliche Entstellung gilt, wenn der gnädige Herr seinem Treiber in der Hiße des Jagdvergnügens die Nase wegschießt und ihm dafür irgend einen fünstlichen Gefichtsvorsprung auf die verlegte Stelle bauen läßt.

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Das königliche Eisenbahn- Betriebs- Amt Berlin ( Direktionsbezirk Erfurter- Anhalter Bahnhof) macht folgendes bekannt: Wenngleich bis jetzt- Montag, den 19. März, Vor­mittags 11 Uhr auf den uns unterstellten Linien Berlin­Halle- Leipzig Nöderau und den Anschlußstrecken nach Frankfurt a. M., München , Wien Schneeverwehungen nicht gemeldet find, so liegt doch die Möglichkeit vor, daß bei Fortdauer des un­günstigen Wetters solche eintreten. Für diesen Fall haben wir die Anordnung getroffen, daß in unserem Auskunftsbureau- links neben der Vorfahrt eine Liste über die verschneiten Strecken furrent gehalten und dem Publikum auf Verlangen vor­gelegt werden wird.

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Mit Beginn der öffentlichen Auslegung der Klaffensteuer- Rollen beginnt auch die Zeit der Steuer­Reklamationen. Die Frist für die Reklamationen gegen die veranlagte Klaffensteuer endet ausnahmslos am 1. Juni d. J.; gegen die Einkommensteuer muß der Widerspruch innerhalb zweier Monate nach der Buſtelung der Einschäßungs- Bekannt­machung erfolgen. Klaffensteuer- Reklamationen find an die Steuer- und Einquartirungs- Deputation des Magistrats, Ab­Die Bautheilung 11, Einkommenstener Reklamationen an die Ein­ung rechnen hägungs- Kommiffion, Hinter dem Gießhause 1, zu richten. In ald wieder andererseits t gelingen nterhalt Beit einer r Branche tttamer in n nach G it traurigen st abbalten mten Maw Bolluft ben

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den Reflamationen ist der Nachweis zu führen, daß der Steuer­zahler nicht das Einkommen hat, nach welchem er abgeschätzt ist. Wer bei erhobener Reklamation oder der darauf folgenden Er­tundigungen sein Einkommen wiffentlich verschweigt, verfällt in eine Strafe zur Höhe des vierfachen Jahresbetrages der Steuer, um welchen der Staat verkürzt ist oder verkürzt werden sollte. Für Klaffensteuerzahler bis zur 5. Stufe, selbst wenn sie genau nach ihrem Einkommen eingeschäßt find, werden besondere Ver­ltnisse des Steuerpflichtigen bei der Reklamation berücksichtigt. artige Verhältnisse sind: eine große Anzahl von Kin­die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, Dauernde Krankheit, Verschuldung und außergewöhnliche Ün­glüdsfälle.

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an und erkannte unter Aufhebung des ersten Urtheils auf Frei­sprechung des Angeklagten. Der Verkehr in dem Laden sei zweifellos ein nichtöffentlicher, weil er von außen her nicht wahr­genommen werden könne. Der nichtöffentliche Verkehr ist aber nur verboten, wenn dabei ein störendes Geräusch verursacht werde.

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Jener Unfall bei einem Koloffalfeuerwerk im Sternecker Etablissement zu Weißensee am 25. Juli v. J. bes schäftigte am Sonnabend wiederum die erste Straffammer des Landgerichts II. Es war daselbst ein Bonbonmörser aus Eisens blech explodirt und bei dieser Gelegenheit, wie bekannt, ein Mensch gefährlich verlegt worden. Anläßlich dieses Vorganges hatte sich wegen fahrlässiger Körperverlegung der Kunstfeuerwerker Paul Beidler vor dem genannten Gerichtshof wegen fahrlässiger Körperverlegung zu verantworten. Der Restaurateur Couve bes fand sich an jenem Tage auf der Galerie des Nürnberger Pavillons im Sternecker Etablissement unter den Zuschauern, als plöglich der mit einer Riesenbombe geladene Eisenblech­Mörser in Stücke zerriß. Verschiedenen Personen wurden von dem gewaltigene Luftdruck, der die Explosion begleitete, die Hüte abgerissen, während Couve von irgend einem durch die Asche auf die Blumentöpfe zu schütten, ist eine bei Luft schwirrenden scharfen Gegenstand im Gesicht getroffen, vielen Blumenliebhabern zu findende Gewohnheit, die sie aus- ihm der Unterfiefer zerschmettert und Hemd und Rod führen, indem sie die Asche ihrer Zigarre, oder gar die aus der fragen zerrissen wurde; nach Anlegung eines Nothverbandes Pfeife, womöglich gleich mit der ganzen appetitlichen" Flüffig- schaffte man den Verlegten nach einem Berliner Kranken­feit, die sich im Abguß der Pfeife sammelt, auf ihre Blumen- hause. Dem Angeklagten war zum Vorwurf gemacht, töpfe schütten. Sie thun dies, weil sie meinen, den Töpfen daß er es unterlaffen, geeignete Vorsichtsmaßregeln zu treffen, eine vorzügliche Düngung zu geben. Das Verfahren ist aber als er das gewagte Experiment mit dem leichthin gebauten Es ist ja richtig, daß ein durchaus schädliches und verkehrtes. Mörser und zwar unter einer Menschenmenge vorgenommen. Seitens des Gerichtshofes war zum Verhandlungstermin als Asche als Dünger verwendet werden kann und verwendet wird, aber was fich z. B. für Acker und Wiesen als dienlich erweist, Sachverständiger ein Offizier von der Artillerie Feuerwerkerschule braucht darum noch nicht bei Topfpflanzen ebenso gute Dienste geladen. Dieser sprach fich zu Ungunsten des Angeklagten dahin zu leisten. Zweitens ist Tabaksasche und nun gar Tabakssaft aus, daß ein derartiger Mörser, wie ihn der Angeklagte stets zu nie zur Düngung von Topfpflanzen geeignet. Die Raucher Feuerwerkszweden benutt, im Allgemeinen allerdings ganz sach­unter den Blhmenliebhabern, die ihren Pflanzen durch die Be- gemäß gefertigt sei; abgesehen aber von der übermäßigen Pulver­streuung der Erde mit Tabaksasche etwas zu Gute zu thun ladung( Beidler hatte 450 Gramm Pulver verwendet, während meinen, schaden ihnen im Gegentheil sehr; also sollte nun und zu dem angegebenen 3wede 200 Gramm vollständig nach An­nimmer Tabaksasche und Tabakssaft auf die Topfpflanzen ge- ficht des Sachverständigen genügt hätten), habe Beidler Vor­schüttet werden. fichtsmaßregeln, als Eingraben bis zum Rande 2c. versäumt und endlich hätte Beidler den Mörser vorher erst probiren müssen. Staatsanwalt Schulz erachtete es für geboten, um das Publi­fum vor derartigen Vorkommnissen zu schüßen, ein Erempel zu: statuiren; sein Antrag lautete auf 300 Mart Geldbuße event. 30 Tage Gefängniß. Der Gerichtshof erkannte auf 150 Mark Geldbuße event. 15 Tage Gefängniß.

Die Taschendiebe haben am 16. März in Berlin und auf der Charlottenburger Chauffee reiche Ernte gehalten. Es laufen noch jest zahlreiche Anzeigen über Verluste ein, die meist Kaufleute getroffen zu haben scheinen. So wurde dem Kauf­mann R. vor Café Bauer ein Portemonnaie mit 200 M. In­halt gestohlen; eben daselbst wurde dem Kaufmann W. eine werthvolle Busennadel mit Brillanten im Gedränge sehr ge= schickt aus dem Schlips gezogen, ohne daß er es merkte. Dem Kaufmann S. schliste auf echt taschendiebische Art ein Gauner die Hosentasche auf; feine Beute war ein Portemonnaie mit 390 Mart. Schlechten Lohn empfing eine junge Dame für eine erwiesene Se fälligkeit. Am Schloßplaz wurde dieselbe anscheinend von einem Fremden nach dem Rathskeller gefragt. Dem Fremden Dem Fremden blieb trotz des einfachen Weges die Beschreibung desselben unverständlich und so erbot fich die Dame, dem Herrn den Weg zu zeigen, da ste ebenfalls nach der Richtung hin mußte. An der Post und Königstraßen Ecke wußte der Fremde plöglich Bescheid und verschwand. Bald darauf vermißte die Dame ihr Portemonnaie, das sie in der äußeren Manteltasche aufbewahrt hatte. Der festgenommene internationale Taschendieb David Bibulla, genannt Bellmann, hat verschiedene Gegenstände ab­liefern müssen, die auf weitere Taschendiebereien hindeuten. Die Eigenthümer dieser Gegenstände mögen sich auf dem Kriminal­tommiffariat melden.

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Unbemittelte Bahnleidende finden unentgeltliche Be­handlung wochentäglich von 11-1 Uhr Vormittags Invaliden straße 105 I.

Polizeibericht. Am 18. d. M. stürzten infolge der Glätte in der Brunnenstraße ein Fabrikant und in der Fruchtstraße ein Schußmann und ein Arbeiter, und erlitten namentlich die beiden ersteren schwere Verlegungen durch Knochenbrüche. An dem felben Tage Vormittags stürzte sich ein 17 Jahre alter Gym­naftast im Fieberwahn aus dem Fenster der in der Lüßowstraße im dritten Stock belegenen Wohnung seines Pflegevaters auf den Hof hinab und blieb auf der Stelle todt. Gegen Mittag machte ein Mann in der Wohnung einer Plätterin in der Naunynstraße aus Furcht vor einer zu erwartenden Bestrafung den Versuch, sich zu erschießen, wurde aber noch lebend nach dem Krankenhause Bethanien gebracht. Nachmittags wurde in der Madaistraße ein obdachloser Arbeiter, bewußtlos und aus einer Kopfwunde blutend, auf der Erde liegend vorgefunden und nach dem städtschen Krankenhause gebracht. Gegen Abend erkrankte in einem Wartesaal des Lehrter Bahnhofs eine anscheinend dem Arbeiterstande angehörige, etwa 50 Jahre alte Frau und mußte, da ste bewußtlos wurde, nach der Charitee ge­bracht werden. An demselben Tage fand Chauffeestr. 4 ein unbedeutendes Feuer statt. Außerdem leistete die Feuers wehr bei einem in Rummelsburg stattgehabten Feuer Lösch­hilfe.

Eine Kleiderordnung ist nun auch für die Charlotten­ burger Droschlenfutscher erlassen worden. Dieselben kannten bis dahin feinen Livreezwang und konnten sich nach Belieben fleiden. Das ist nun anders geworden, denn laut Verfügung des kgl. Polizeidirektors zu Charlottenburg haben die dortigen Droschten futscher vom 1. Mai d. J. ab während des Dienstes auf öffent­lichen Straßen und Plägen folgende näher bezeichnete Kleidung zu tragen: 1. Einen dunkelblauen" Waffenrock" mit dunkel­blauem Umschlagfragen und weißer Treffe besetzt und Aufschlägen mit gleicher Treffe eingefaßt und weißen Metallknöpfen. 2. Schwarze Tuchweste mit glatten weißen Knöpfen. 3. Bein fleider von schwarzem Tuch ohne Biese. 4. Dunkelblauer Tuch­mantel mit Pellerine und Umschlagfragen mit weißer Treffe besetzt und zwei Reihen Knöpfen, wie beim beim Waffen rod", Futter von blauwollenem Stoffe. 5. Schwarzladirter Sut mit weißer Treffe und preußischer Kokarde. 6. Halsbinde, Halstuch oder Shawl in schwarzer oder weißer Farbe. 7. Schwarze Lederstiefel mit hohen Schäften, wenn die Beinkleider in denselben getragen werden sollen. 8. Im Winter ist das Tragen einer 23 Bentimeter hohen Belzmüße mit dunkel­blauem Rolpad, preußischer Kofarde und eines Belzfragens von schwarzem Pez, wie 9. bei Regenwetter eines Ueberziehers von Aummirtem Stoff mit zwei Reihen der sub beschriebenen Knöpfe gestattet. Das Legitimationsschild ist am Hut stets fichtbar oberhalb der Kofarde zu tragen. Dasselbe ist von weißem

Metall.

Der Schlächtermeister G. Hoffmann, welcher bekannt­lich vor etwa 8 Jahren wegen Diordes, begangen an seiner Ehefrau, zum Tode verurtheilt und dann zu lebenslänglicher Buchthausstrafe begnadigt wurde, behauptet nach wie vor, un­schuldig zu sein. Er unterhält von der Strafanstalt zu Sonnen­burg aus mit seinem Vertheidiger, dem Rechtsanwalt Dr. Sa­lomon, einen fortwährenden Briefverkehr und sowie ihm irgend welche Thatsachen im Gedächtniffe auftauchen, oder sonst zu feiner Kenntniß gelangen, welche seiner Ansicht nach für seine Unschuld sprechen, so theilt er dieselben seinem Vertheidiger mit, Gunsten bittend. Hoffmann behauptet, daß nicht er seine Frau zum Fenster hinausgestoßen, sondern, daß fie fich selbst hinaus­geſtürzt habe. Kürzlich hat er seinem Vertheidiger einen Brief zugesandt, der an ihn nach dem Buchthause adressirt war und in deffem Inhalte einen Hoffnungsschimmer einer dem Hoff Der Brief stammt die ihm völlig unbekannten Frau Bärthner,

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folgende Mittheilungen macht: Im Jahre 1879 babe fie in der Frankfurter Allee 63 gewohnt und ihren Fleischbedarf aus seinem Laden bezogen, wo sie häufig von seiner Ehefrau bedient wurde. Die lettere habe häufig Reden geführt, welche ein grelles Licht auf ihr unglückliches Eheleben warfen. So habe fie unter anderem geäußert, einem solchen Leben müffe ein Ende zum Fenster hinaus, da würden die Leute denken, daß ihr

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entweder nehme fte Gift oder ste stürze sich

erwähnt, daß so leicht feiner verurtheilt würde, worauf Frau Hoffmann geäußert habe: Das Weitere wird dann schon meine Schwefter besorgen, denn der Kerl muß dann auch von der

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Inhalt des Briefes, aus dem der Ver­

urtheilte neue Hoffnung schöpft. Der Vertheidiger wird auf Grund dieser Mittheilungen einen neuen Antrag auf Wieder aufnahme des Verfahrens stellen und weiteres bleibt abzuwarten seine bisherigen diesbezüglichen Anträge find abgelehnt

worden.

Berliner Theater.

Wallner- Theater.

Seine Hoheit" betitelt sich das Lustspiel, mit welchem das Wallner- Theater nach Ablauf der Landestrauer seine Pforten wieder eröffnete.

Der Verfasser, der übrigens mehrfach gerufen wurde, gab fich Mühe, einem alten Wort, nach welchem Geld die Welt regiert", ein neues Mäntelchen umzuhängen, indem er uns in die Salons der modernen Gesellschaft, in die dunklen Geheim­nisse mancher Ehrenmänner und Ehrenfrauen einführte. Neu und originell war an dem Stück nichts man hat schon beffere gesehen, aber auch schlechtere.

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Es wurde mit vieler Verve und Geschick gespielt. Nament­lich gefiel ein Fräulein Lehmann, welches debutirte, durch ihr dezentes Spiel und ihre anmuthige Erscheinung. Die alten Kräfte des Wallner- Theaters bewahrten ihren alten Ruf. Die Regie stellte diesmal etwas erhöhte Ansprüche an die Phantasie der Zuschauer.

Gerichts- Zeitung.

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Hamburg , 17. März.( Verbreitung verbotener Druck­schriften.) Am 3. Januar v. J. wurde in der Wohnung eines in Eimsbüttel wohnenden Brotträgers von der Polizei eine Hausfuchung nach verbotenen Druckschriften vorgenommen, die aber zu feinem Resultate führte. Dagegen wurden in den Effekten des dort logirenden Bruders des Brotträgers, des Tischlergesellen Johann Heinrich Bernhard Wilhelm Koenen , einige Kouverts und einige Nummern der auf Grund des So­zialistengefeßes verbotenen Beitung Der Sozialdemokrat" ge funden. Es wurden sodann gegen Koenen Anklage erhoben im Schöffengericht wegen Verbreitung verbotener Druckschriften, in­deß erfolgte seine Freisprechung. Gegen dieses Urtheil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Der Angeklagte bestreitet, die Beitung verbreitet zu haben, und will diese Kouverts und Nummern, die bei ihm gefunden wurden, auf der Straße von einem Unbekannten erhalten haben. Der Staatsanwalt gelangt nach der heutigen Verhandlung vor dem hiesigen Landgericht zu der Ueberzeugung, daß der Angeklagte als Verbreiter ver­botener Druckschriften anzusehen ist, und beantragt 3 Monate Gefängniß, sowie die Konfistation der beschlagnahmten Druc schriften. Nachdem der Vertheidiger Dr. Kuhlmann für Freis sprechung plaidirt hatte, wurde die Urtheilspublikation bis nächsten Sonnabend ausgesetzt.

Entscheidungen des Reichsgerichts.( Nachdruck vers boten.) Leipzig , 15. März.( Der Herr Kommerzienrath.) Unter diesem Titel hatte im Jahre 1883 Herr Dr. Vogler in Lunzenau einen Roman verfaßt, welcher zunächst in der von Louis Vierec in München herausgegebenen Süddeutschen Post", dann aber in Buchform ebenfalls bei Viereck erschien. In diesem Roman, deffen Titelheld keine besonders noble Rolle spielt, erblickte Herr Kommerzienrath Vogel in Chemnitz eine beleidigende Kopie seiner Persönlichkeit und stellte Strafantrag gegen die Verbreiter des Buches. Einen Strafantrag gegen den Verfaffer konnte er nicht stellen, da die Frist schon verjährt war. Das Landgericht Chemnig erblickte in der That in dem Roman eine Beleidigung des Antragstellers und verurtheilte Viereck zu 6, zwei andere in Chemnitz und Lunzenau wohnende Verbreiter zu 4 und 1 Woche Gefängniß. Die Revision der Angeklagten wurde heute vom 3. Straffenat hauptsächlich unter hinaus auf die thatsächlichen Feststellungen verworfen. Die Frage, ob man wirklich durch einen Roman jemand beleidigen könne, konnte vom Reichsgericht nicht geprüft werden.

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Leipzig , 15. März.( Eine Grenzidylle.) In der Nähe von Duisburg unweit der preußischen Grenze liegt der hollän dische Drt Spyk und in demselben betreiben die Brüder Theodor, Anton und Albert Stöckmann diejenige Beschäftigung, welche den Holländern eine gewiffe Berühmtheit verschafft hat: fte fa­briziren Butter und Käse für den Erport. Das Erportiren hat vielleicht selten jemand so bequem, wie die drei Brüder, denn die Grenze gehf gerade mitten durch ihr Grundstück, und zwar so, daß das Wohn- und Wirthschaftshaus in Holland , die Scheune u. f. w. aber in Preußen liegt. Die Annehmlichkeit, ohne irgend welche Transportkosten Waaren ins Ausland zu schaffen, wird aber wesentlich beeinträchtigt durch die Zollschranken, welche die Staaten zwischen einander aufgerichtet haben und welche den Grenzbewohnern sehr überflüffig erscheinen. Jene drei Holländer haben sich zwar schon lange in das Unvermeids liche gefügt, seidem der Käse ihrer Heimath im deutschen Bolltarif als ergiebige Finanzquelle notirt ist, aber es will ihnen nicht recht in den Kopf, daß daß fie sich schon dann mit der Zollbehörde in Verbindung sezen müffen, wenn sie nur eine Partie ihrer landwirthschaft­lichen Produkte in ihrer preußischen Scheune zur Aufbewahrung niederlegen. Im September v. J. hatten fie nämlich 58 Kilo­gramm Käse in die Scheune, also über die Grenze geschafft, ohne diese Waare zu verzollen, und als am 1. Oktober der Oberkontroleur eine Revision vornahm, hatte er den Käse ein­fach als Schmuggelwaare konfiszirt. Da wurde denn den biederen Landleuten plausibel gemacht, daß fie das Bollgeset übertreten hätten, auch wenn sie nur die Absicht gehabt hätten, den Käse in der Scheune aufzubewahren, was übrigens nicht sehr wahrscheinlich sei. Obendrein wurden sie noch vor das Landgericht Duisburg gestellt. Dieses aber sprach sie zu ihrer Genugthuung von der Anklage der Bollhinterziehung frei, da es annahm, daß die Angeklagten den Gewahrsam an dem Käse nicht aufgegeben hatten und daß eine Hinterziehung nur dann vorgelegen hätte, wenn die Waare unverzollt in den Bests anderer Personen im deutschen Zollgebiete gelangt Mit dieser Entscheidung war nun aber die Steuer behörde nicht einverstanden, denn sie sah voraus, daß die vom Landgericht vorgetragene Rechtsanschauung zu bedent lichen und für den Fiskus nachtheiligen Konsequenzen Veran laffung geben werde. Die vom Provinzialsteuerdirektor einge­legte Revision fam fürzlich vor dem 1. Straffenat des Reichs­gerichts zur Verhandlung und wurde vom Reichsanwalt für be gründet erklärt. Der höchste Gerichtshof war derselben Ansicht und hob das Urtheil auf, soweit es sich auf die Freisprechung bezüglich des Käses bezog. In den Urtheilsgründen wurde aus geführt: Indem das Landgericht feststellte, daß der Käse un verzollt über die Grenze geschafft sei, hat es, da die Vorfäßlich feit vorausgesetzt werden kann, den Thatbestand der Zollhinter­ziehung festgestellt. Es wird nunmehr zu untersuchen sein, ob alle Angeklagten vorsätzlich gehandelt haben oder nicht. Die

Von hoher Bedeutung für die Berliner Geschäfts­leute ist eine Entscheidung der Straffammer Via des Land­gerichts 1, welche dieselbe in einer Anklagefache wegen wieder­holter Sonntagsentheiligung gegen den Kaufmann Mar Wolf­fohn in der Chauffeestraße gefällt hat. Der Angeklagte hat, wie seit einer Reihe von Jahren, so auch am 13., 20. und 27. No­vember v. J. bei verhängten Thüren und Schaufenstern und bei eingeklinkten Thüren Verkäufe an das den Laden besuchende Bublifum, auch während der Stunden des Hauptgottesdienstes, bewirkt. Auf die von seinem Reviervorstands Polizeileutenant Koch erstattete Anzeige wurde Wolfsohn durch Polizeimandat wegen Verlegung der Verordnungen vom 20. November 1884 und vom 24. November 1853 in drei Fällen in eine Strafe von je 3 M. ev. je 1 Tag haft genommen. Auf seinen Wider­spruch hat die 97. Abtheliung des Schöffengerichts unter der An­nahme, daß der Geschäftsbetrieb als ein öffentlicher anzusehen und daß deshalb nach der Straße belegenen Thüren nicht nur eingeflinkt, sonst ganz gefchloffen sein müssen, den Ange flagten zu je 1 m. verurtheilt. Hiergegen legte er Berufung M. ein, und führte in dem anberaumten Verhandlungstermine ſein Vertheidiger Rechtsanwalt Dr. Strang aus, daß hier ein nicht­öffentlicher Gewerbeverkehr vorliege, daß daher die Voraus­fegungen der angezogenen Verordnung vom Jahre 1844 nicht zutre ffen und sein Mandant freizusprechen sei. Der Staats­anwalt plädirte für Verwerfung der Berufung; der Gerichts hof dahingegen schloß fich den Ausführungen des Vertheidigers

wäre.

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