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an denselben herantrat. Man argwöhnte sofort, daß der Angeklagte Böses im Schilde führte, behielt denselben fest im Auge und als plöglich der Stein an der Hand des Schläfers nicht mehr fichtbar war, stürzten Herr Stadtrath Saad und die übrigen Herren sofort auf den Verdächtigen zu und sagten ihm den Diebstahl an dem Brillantring auf den Kopf zu. Herr Tüppel war ungehalten über diesen Verdacht, drohte mit einer Beleidigungsklage, machte aber damit gar keinen Ein. brud. Man hielt ihn fest und schickte nach einem Wächter. Das Ringelein rollte aber während dieser erregten Szene plößlich auf den Boden. Der Angeklagte behauptete nun steif und fest, daß der Schläfer im Schlafe den Ring fich selbst abgestreift habe und legterer etwas verspätet zu Boden gefallen sein müsse; dieser Behauptung widersprachen aber die Wahrnehmungen der Beugen durchaus. Der Gerichtshof kam zu der Ueberzeugung, daß es sich um einen sehr dreisten Diebstahl handelte und da der Ring einen Werth von 250 M. hatte, der Angeklagte außerdem vor längerer Zeit sich schon einmal gegen das Eigenthum ein dritten vergangen hat, so verurtheilte ihn der Ge richtshof zu 5 Monaten Gefängniß und 1 Jabr Ehrverlust.
urtheilung der Strafe maßgebend ist, haben wir hier eine wesentliche Ausnahme von der Regel, denn hier wird nicht der Wille, sondern der Erfolg in Betracht zu ziehen sein. Es giebt nach der Auffañung des Gefeßes drei Arten der Tödtung, näm lich: Mord, Todischlag und Körperverlegung mit tödtlichem Ausgang. Alle drei haben den gleichen Erfolg: den Tod. Es ist ein wesentlicher Unterschied zwischen den angeführten Arten, und die zuletztgenannte Weise hat die mildeste Auffaffung für fich, weil in diesem Falle der Thäter nur von der Abficht befeelt ist, seinem Gegner eine Empfindlichkeit zuzu ete Feft fügen. Ein solcher Fall liegt hier vor; der Tod war ganz denbruch unbeabsichtigt und ist nur als eine Folge der Körperverlegung Leben, eingetreten. Der Angeklagte fagt selbst, daß er dem Verstor n. benen einen Denkzettel geben wollte; die Absicht, ihn zu tödten, ung und hatte er nicht. Es fann wohl fein Zweifel bei Ihnen obwalten, rung bis daß die gestellten Fragen durchweg bejaht werden müffen. Der bier vorliegende Besen ist unbedingt ein gefährliches Werkzeug; ein folches fann unter Umständen fogar eine Stahlfeder sein, wenn diese z. B. dazu benugt wird, einem Menschen einen Slich ins Auge zu versetzen. Daß der Tod eine Folge der Bermundung war, muß nach dem Gutachten der Sachverstän gfeit fürdigen als feststehend betrachtet werden und demnach könnte es fich nur noch um mildernde Umstände handeln, die auch ich dem Die Nach rnnfenes Angeklagten, der noch niemals bestraft ist, zugebilligt wünsche. dh bitte Sie, meine Herren Geschworenen, das Schuldig gegen wo Bar rius Gift den Angeklagten aussprechen zu wollen. Nach einer furzen Entgegnung des Vertheidigers, Herrn Rechtsanwalt Krafft, iehen fich die Geschwornen zur Berathung zurück, um nach Bieberbeginn der Sigung ihr Verdikt auf Schuldig abzugeben. Sämmtliche Fragen wurden bejaht. Der Staatsanwalt bean tagte 1 Jahr und 6 Monate Gefängniß, während der Verthei diger für Herabsegung der Strafe plaidirte. Das Erkenntniß Des Berichtshofes lautete auf 9 Monate Gefängniß, von denen 2 Monate als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt
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Nicht weniger als drei fahrlässige Rörperverhungen durch eberfahren, darunter eine mit tödtlichem Ausgange, beschäftigten gestern die 3. Straffammer des Landgerichts 1. Der erste Fall war folgender: Am 4. Mai, Abends gegen 6 Uhr, bog der Kutscher August Wehlig, von der Wallner theaterstraße tommend, mit seinem Gefährt in die kleine Markus traße ein. Als er eine kurze Strede in der Straße zurückgelegt batte, lief das fünfjährige Mädchen des Arbeiters Steinführ quer über den Straßendamm und wurde von dem Pferde Des Wagens umgestoßen. Die Verlegungen, welche das Kind Davontrug, waren zwar nicht sehr erheblich, verursachten den Eltern aber dennoch 40 Mark Doktor- und Apothekerloften. Der Angeklagte fuhr nach dem Vorfall rubig weiter, wurde aber von einem Augenzeugen verfolgt und schließlich einem Schußmann übergeben. Vor dem Gerichtshof macht Wehliz geltend, daß er an dem Unfall teine Schuld trage, weil das Pferd zu feurig und daher schwer zu lenten gewesen sei; auch bestritt er, in schnellem Tempo gefahren zu haben. Auf Grund der Beugenaussagen gelangte der Gerichtshof jedoch zu einem Schuldig und ber Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 20 Mart ver urtheilt. Biel schwerer lag der zweite Fall, welcher sich in der Kirchstraße in in Moabit ereignete. Am 17. April fuhr der Kutscher August Wudid mit seinem Wagen durch Dies rftere de diefe Straße, die zur Beit wenig belebt war. em Feu mochte wohl die Veranlassung sein, daß er die übliche den Blick weniger Sorgfalt außer Augen ließ und leidigende vor, fein auf die Straße als zur Seite nach den Häusern richtete. Vor dem Hause Nr. 16 spielte der 9jährige Sohn des Restaurateurs Walther mit einem Reifen, welcher zufällig auf den Straßendamm flog, als fich Wudid mit feinem Wagen näherte. Der Knabe lief dem Reifen nach und wurde von den Pferden um
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sondern es bildet nur eine Unterart des Spiels überhaupt, die fich gegenüber den sonstigen Spielen dadurch charakterifirt, daß der hauptsächliche Zweck des Spiels die Erlangung eines Gewinns ist, und daß die Entscheidung über Gewinn oder Verlust allein oder wesentlich vom Bufall abhängt. Wenn aber das Glücksspiel im Verkehrs- und Rechtsleben den übrigen Spielen in ganz besonderer Weise gegenübergestellt und ge würdigt zu werden pflegt, so beruht dies nur darauf, daß das Glücksspiel seiner Natur nach fich regelmäßig im Vergleich zu allen übrigen Spielen als das für das fittliche und wirthschaft liche Wohl der Spieler weitaus gefährlichere Spiel darstellt, insofern es einestheils die Gewinnmöglichkeiten für den Spieler in der Regel viel ungünstiger gestaltet, als für den Spielhalter, anderntheils aber durch Seßung des Bufalls als den über Ge winn und Verlust entscheidenden Spielfaltor, durch Auswerfung einiger höherer, die Spieler blendender Gewinne, durch die Kürze des einzelnen Spiels und die Schnelligkeit, womit daher die Entscheidung über Gewinn und Verlust herbeigeführt wird, die durch die geringen Anforderungen, es für einzelne Spiel an die körperlichen und geistigen Kräfte des Spielers stellt, geeignet erscheint, in den Spielern die Leidenschaft des Spieles in ausgedehntem Maße zu entfeffeln, und dieselben auf Diesem Wege fittlich und wirthschaftlich in mehr oder minder hohem Grade zu ge fährden, oder nach Befinden gar zu verderben. Sprechen daher allerdings die gewichtigsten gesetzgeberischen Gründe dafür, dem Glücksspiele Schranken zu setzen"( durch Strafbestimmungen), so treffen doch diese Gründe nicht zu in Ansehung der Nichtglücksspiele, da bei diesen die oben geschilderten Gefahren nicht oder doch jedenfalls in weit geringerem Maße hervortreten als beim Glücksspiel, die daher für straffrei zu erklären dem Gefet geber angemessen erscheinen fonnte. Hat nun das R.-Str.-G.-B. die Theilnahme am Glücksspiele in weiterem Sinne nicht un bedingt... sondern nur unter bestimmten thatsächlichen Vorausfegungen für strafbar erklärt, eben dadurch aber in allen übrigen Fällen für straflos, so muß auch angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Theilnahme am Nichtglücksspiele für nicht strafwürdig geachtet und für straflos habe angesehen wiffen wollen." Hieraus folgert das Reichsgericht, daß im Hinblick auf § 2 des Einführungsgesetzes zum R. Str.-G.-B. alle partikular rechtlichen Normen, welche Nichtglücksspiele unter Strafe steller, ihre Biltigkeit verloren haben.
Ueber den Begriff der Körperverlehung im Sinne des 223 R. Str. G. B. hat das Reichsgericht am 18. Mai 1888(. b. R. Bd. X S. 407) eine bemerkenswerthe Ent. scheidung gefällt. Ein Dienstmädchen hatte ihrem Dienstherrn aus Rache verdünnte Schwefelsäure in das Trinkwasser gegoffen. Letterer hatte einen Schlud in den Mund genommen, aber da er den stechenden säuerlichen Geschmack und Stumpfwerden der Bähne empfand, sofort ausgespien, ohne irgend welchen Schaden zu nehmen. Wegen Körperverlegung angeklagt, wurde fte in erster Instanz freigesprochen, weil eine Körperverlegung nicht eingetreten fet, vielmehr nur ein gesetzlich strafloser Versuch einer solchen vorliege. Dies hat das Reichsgericht als rechtsirrthüm lich bezeichnet aus folgenden Gründen:.. eine förperliche Mißhandlung ist nicht nur dann als vorhanden anzunehmen, Mißhandlung ist nicht nur dann als vorhanden anzunehmen, wenn die betreffende Thatlichkeit bei dem Verlegten einen förper lichen Schmerz hervorruft, oder die Körperintegrität andauernd verlegt, oder die Funktionen der Rörperorgane tört. Eine för perliche Mißhandlung, wie fie der§ 223 des Str. G.-B. als Körperverlegung mit Strafe bedroht, liegt in jeder vorsäglichen und rechtswidrigen Einwirkung auf den Körper eines anderen, durch welche in diesem eine Störung des törperlichen Wohlbefin dens hervorgerufen wird. Der arößere oder geringere Grad einer folchen Störung fann nur von Einfluß auf die Strafzumeffung sein. Vorliegend stellt der erste Richter fest, daß die Angeklagte eine für den W. nicht angenehme Reizung seines Geschmacks. bezw. Tastfinns herbeigeführt und ihn dadurch in seinem Wohl befinden gestört hat. Nach der Sachlage war diefe Handlung nicht nur eine rechtswidrige, sondern auch eine vorsätzliche. Der erfte Richter meint zwar, das Mißbehagen, welches die Angeflagte bei ihrem Dienstherrn erreate, fel lein förperliches gewesen. Damit verkennt er indeffen den Charakters jenes Mißbehagens und zugleich den Begriff der nach§ 223 a. a. D. zu ahndenden törperlichen Mißbandlung. Er steht das Mißbehagen, welches W. nach der Zufichnahme der... Flüssigkeit empfand, darin, daß derselbe einen unangenehm scharfen fäuerlichen Geschmad verspürte und die Empfindung hatte, als seien ihm die Zähne stumpf geworden. Dieses Mißbehagen war lediglich durch die Einwirkung auf seine Geschmacks und Gefühlsnerven, also auf feinen Körper hervorgerufen und war nicht weniger ein förper liches, als der Schmers ein förperlicher ist, den der Regel nach derjenige empfindet, welcher geschlagen oder gestoßen wird. Daß W. durch die Handlung der Angeklagten ästhetisch oder sonst auf eine Weise in seinem Wohlbefinden gestört worden wäre, wobei in Frage fommen lönnte, ob das Mißbehagen nicht als ein geistiges angesehen werden mußte, ist nicht festgestellt und konnte auch nach der ganzen Sachlage nicht füglich festgestellt werden. Wenn der erste Richter meint, daß ein förperliches Mißbehagen Deshalb nicht vorliege, weil andernfalls jede für den Betroffenen unangenehme Einwirkung auf irgend ein Sinnesvermögen, z. B. das Geficht, das Gehör oder den Geruch als törperliche Mig handlung im Sinne des§ 223 angesehen werden müßte, so ist biefe Schlußfolgerung weder geeignet, im vorliegenden Falle die Verneinung eines förperlichen Mißbehagens zu rechtfertigen, noch in vollem Umfange als richtig anzuerlennen. Allerdings ist in jeder unangenehmen Einwirtung auf jedes Sinnesorgan eine Störung des körperlichen Wohlbefindens und, falls die Sonstigen Voraussetzungen des§ 228 vorliegen, auch eine nach dieser Bestimmung strafbare Körperverlegung dann zu finden, wenn das erregte Mißbehagen lediglich durch die Affektion derjenigen Nerven, welche die finnlichen Eindrücke vermit derjenigen Nerven, welche die finnlichen Eindrücke vermit teln, hervorgerufen ist und nicht davon abhängig in rein gei. stigen Vorstellungen seine Ursache hat. Ob dieses anzunehmen, ftigen Vorstellungen seine Ursache hat. Ob dieses anzunehmen, hängt in jedem einzelnen Falle von den obwaltenden Um hängt in jedem einzelnen Falle von den obwaltenden Um ständen ab.
stoßen, worauf ihm Vorder- und Hinterrad über den Körper gingen. Der Tod des Kindes erfolgte nach 2 Tagen. Durch Die Beugen wurde festgestellt, daß das Unglüd sehr gut bätte vermieden werden fönnen, wenn der Kutscher die Pferde ofort herumgeriffen hätte, da der Knabe fich noch an die
ße der Pferde festzullammen versuchte. Allein die Leine ing schlaff herab und ehe es dem Wubil gelang, die Bügel richtig zu erfassen, war das Leben des Kindes vernichtet. Der Staatsanwalt wollte den Angeklagten mit 1 Jahr und 6 Monaten Gefängniß bestraft wiffen; der Gerichtshof erkannte auf neun Monate Gefängniß. Im dritten Falle handelte es sich um die Verlegung eines 3jährigen Knaben, welche dadurch herbeigeführt worden war, daß der Kutscher Hermann Schmidt mit seinem Wagen zu nahe an das Gitter des Chariteehofes heranfuhr, an dem das Kind stand, welches infolge deffen eine
Folgen begleitet war. Der Angeklagte wurde hierfür zu drei Wochen Gefängniß verurtheilt. Bur Warnung für diejenigen Personen, welche fich ihrer Beugenpflicht durch faule Ausreden" zu entziehen versuchen, sei auf tas Vorhandensein des§ 138 St.-G.-B. hingewiesen, welcher besagt:„ Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe be wird mit
Gefängniß bis zu 2 Monaten bestraft." Ein Verstoß gegen diese wenig bekannte Bestimmung führte gestern den Raufmann Jofeph Freudenreich und dessen Nichte Bertha RosenStiel auf die Anklagebank der Berufungs - Straftammer am hiesigen Landgericht 1.
Der erste Angellagte war von
Der ausgebliebenen
10 Mart
Das Reichsgericht hat eine für Voltsbeluftigungen außer ordentlich wichtige Entscheidung gefällt. In einem Urtheil vom 3. Mai 1888( R. D. R. 376) hat es den Grundfaß ausge sprochen, daß das im§ 286 Abs. 2 des Str. G.-B. aus. gesprochene Verbot der Veranstaltung öffentlicher Ausspielungen gesprochene Verbot der Veranstaltung öffentlicher Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen nur diejenigen Aussplelungen trifft, welche mittelst eines vom Bufall abhängigen Spiels( Glückspiels) bewirkt werden, daß somit solche Ausspie lungen straflos find, welche mittelst eines Nichtglüdsspiels ver anstaltet werden, und daß ferner durch den§ 286 alle Strafvorschriften der Partikularrechte, welche Ausspielungen mittelst aufgeboben zu er
Cannstatt, 13. September. Das Landgericht au Stuttgart verhandelte heute in der bekannten Affäre vom Staigfriedhof beim Begräbniß des Mechanikers Mauthe gegen den Schrifts steller Wilhelm Bios, der vom Amtsgericht zu Cannstatt wegen groben Unfugs mit drei Mart Strafe belegt worden war. Blos, Ser fich in der Hauptsache selbst vertheidigte und am Schluffe noch von Rechtsanwalt Friedrich Haußmann unterstützt wurde. ward freigesprochen; die Kosten des durch zwei Instanzen getriebenen Prozesses wurden niedergeschlagen. Das ist nun das Ende dieser Affäre, die in Cannstatt so viel Staub aufgewirbelt hat, und Herr Oberbürgermeister Nast mag nun die übrigen von thm erlaffenen Strafbefehle zurücknehmen. Das große G.schrei, welches das Cannstatter Muderthum in dieser Sache erhoben hat, ist damit gebührend abgefertigt, sowie das Gebahren jener Blätter, die in lügenhaften Artikeln die Sache vers drehten, um die Bevölkerung aufzubeßen und die Behörden zum Einschreiten zu drängen. Am traurigsten aber stehen nun fene Sllavenseelen da, die es unter den Arbeitern selbst leider noch giebt und die diese Sache benügt haben, um Kollegen zu vers leumden, zu denunziren und in's Unglück zu bringen. Wir haben uns von der ftttlichen Entrüstung", wie diese Herren ihr widerwärtiges Gebahren nannten, von vornherein nicht imponiren lassen; nachdem nun festgestellt ist, daß gar kein Grund dazu da war, muß dies Gebahren doppelt verächtlich ers scheinen. Schließlich erlauben wir uns in aller Bescheidenheit eine Anfrage: Aus der Terrot'schen Fabrit find 4 Arbeiter und Familienväter entlassen worden, weil sie durch Theilnahme an jener Affäre auf dem Staigfriedhof die öffentliche Ordnung" gestört haben sollen? Werden fie nun wieder beschäftigt wer ben, nachdem der Hauptangeklagte in dieser Sache vom Lands gericht in Stuttgart freigesprochen worden ist? Wir bitten um Antwort.
Vereine und Versammlungen.
Die Vorstände eingeschriebener Hilfskaffen tagten, zufammenberufen durch den Vorstand der Kranken- und Sterbes kaffe der Berliner Hausdiener,( Eingeschriebene Hilfskaffe Nr. 61), am Mittwoch, den 12. September, bei Jordan, Neue Grünftraße 28, behufs Stellungnahme zu der von Seiten der Res gierung angefündigten Prüfung des Hilfskaffengesetzes. Nachdem Herr Gust. Hiltmann die Versammlung eröffnet und der Vors stand der obigen Kaffe auf Wunsch der Anwesenden die Leitung der Versammlung übernommen, sprach Herr Kuhntle über den 3wed der Versammlung; er führte folgendes aus: Seit zirka einem Jahre würden in fast allen Beitungen Vermuthungen und Wünsche über die von Seiten der Regierung vor unehmende Prüfung des Hilfstaffengeseges laut, die den genannten Kaffen nur zum Nachtheil gereichen müßten. Namentlich die Forderung, die Hilfskaffen zu verpflichten jeden ohne Rücksicht auf Körper zustand und Alter aufzunehmen, sei so schwerwiegend, daß Jeder, welcher in Beziehung zu den freien Hilfskaffen stehe, verpflichtet sei, gegen diese Bumuthung vorzugehen, da eine derartige Ver pflichtung die Hilfskaffen untergraben würde. Redner erwartet, daß die hier versammelten Herren bereit sein werden, sich zu vereinigen und gegen diese Maßnahme vorzugehen. Herr Hinge bemerkte hierauf, daß er die heutige Versammlung für verfrüht halte, und meinte, man hätte warten sollen, bis von feiten der Regierung Vorlagen gebracht würden. Die Herren Bigner und Nöske sprachen sich in demselben Sinne aus; letterer bemerkte noch, daß die Versammlung nicht genügend besucht set. Herr Saffe schlug jedoch vor, unverzüglich eine Kommiffion zu wählen, welche sämmtliche noch fehlende Vorstände ausfindig macht und dieselben auffordert, genügendes Material zu fammelr um dem hohen Reichstag unsere Wünsche unterbreiten zu können. Nachdem die Herren Ridbusch, Waldermann, Caro, Oberländer, Auguftin und Kuhntte diesen Vorschlag empfohlen, stellte Herr Augustin den Antrag, eine Kommiffion von 5 Herren zu wählen, und es wurden gewählt die Herren Schilling, Roppenstr. 48; Cronenberg, Jägerstr. 56; Augustin, Pappel Allee 7; Nöste, Manteuffelstr. 96, und Kuhntle, Bergstr. 58. Nach kurzer Dis fuffton über die Einberufung der nächsten Versammlung wurde die Sigung geschloffen. Sämmtliche Vorstände und Bertreter eingeschriebener Hilfskaffen werden gebeten, ihre Adreffen einem der Kommissionsmitglieder umgebend zukommen zu laffen. Der Kranken- Unterstühungsbund der Schneider hielt am 12. d. M. in Orschel's Salon, Sebastianstraße 39, eine öffentliche Versammlung ab. Laut Tagesordnung wurde über das Thema: Wie verfichert man sich am besten gegen Krant heitsfälle, und welches ist die geeignetste Kaffe dafür?" gesprocher. Das Referat hierzu hatte der Bevollmächtigte Herr Müller über nommen; derfelbe führte in furzen Worten die verschiedenen bestehenden Kaffen an, die Drtes, Jnnungs, Fabrits- und freien
feinem Hauswirth auf eine Miethsschuld verklagt worden, die Sache verzögerte fich recht auffällig und lich hatte er die zweite Angeklagte zu einem neuerdings festge- achten find. Man wird sich hiernach wieder ungestraft mit dem fetten Termin als Beugin für seine Behauptungen vorgeschlagen. Ausschieben von Gänsen auf Kegelbahnen oder Billard, PreisEinen Tag vor dem qu. Termin ging aber beim Gericht eine om ersten Angeklagten geschriebene, von der Mitangeklagten luftigungen das Damoklesschwert einer Antlage aus$ 286 wenigftens über dem Haupte des Gastwirths schwebte, wenn er unterschriebene Erklärung des Inhalts ein, daß die Beugin vergeffen hatte, fich die Erlaubniß der Obrigkeit dazu ein wegen einer plöglich nothwendig gewordenen Reise nicht erschei nen tönne, sondern um eine Verlegung des Termins bitte. zuholen. zuholen. In den Gründen der intereffanten Entscheidung Der Zivilrichter argwöhnte sofort, daß es fich lediglich um heißt es: Unbedenklich ist davon auszugehen, daß das Str. G.-B. beabsichtigt hat, durch die Bestimmungen in den eine weitere Verschleppung des Prozeffes handele und er legte wegen unzureichender Entschuldigung SS 284-286, 360 Biff. 14 die Motive des Glücksspiels im Beugin nicht nur eine Ordnungsfirafe weiteren Sinne strafrechtlich zu erschöpfen. Das folgt von selbst aus dem Inhalt der angezogenen Vorschriften. Das Str. G.-B. auf, sondern es erfolgte auch noch eine Anflage wegen bezeichnet hierin die Theilnahme am Glücksspiel und deffen För Bergebens gegen§ 138 bezw. wegen Anstiftung dazu. Beide Angeklagte behaupteten zwar, daß Fil. R. in der That eine derung unter gewiffen thatsächlichen Voraussetzungen als straf. bar. Insofern es aber diese besonderen Thatumstände zur Bas bringliche Reise in Aussicht genommen hatte und nur eine plötz liche Krankheit dazwischen gekommen sei; da fie aber keinerlei bingung der Strafbarkeit der Theilnahme am Glücksspiel macht, Beweise dafür beizubringen vermochte, Frl. R. vielmehr bei spricht es stillschweigend aus, daß da, wo diese thatächlichen ihrer ersten Bernehmung auf dem Kriminalfommiffariat ſchlant Voraussetzungen nicht zutreffen, die Betheiligung am Glüds weg zugestanden hatte, daß der Inhalt ihres Entschuldigungs- spiel straflos fein solle. Es würde ganz unfaßbar erscheinen, wenn der deutsche Gesetzgeber zwar die Theilnahme am GlüdsSchreibens den Thatsachen nicht entsprach, so verurtheilte das spiele unter den in den angezogenen Vorschriften angegebenen Schöffengericht die Angeklagten zu je 1 Tag Gefängniß. Die Dagegen eingelegte Berufung hatte feinen Erfolg. Voraussetzungen hätte mit Strafe bedrohen wollen, gleichzeitig aber von dem Gedanken geleitet worden wäre, daß hiermit die Materie des Glückspiels vom strafrechtlichen Gefichts punkte aus nicht abgeschloffen sein, daß es vielmehr der Parti stimmen, ob die Theilnahme am Glücksspiele auch noch in anderen vom Str.-G. B. nicht bezeichneten Fällen strafrechtlich zu ahnden sei.... Nach Ansicht des Reichsgerichts muß aber noch ein Schritt weiter gegangen und angenommen werden,
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Ein äußerst dreifter Diebstahl, der gleichzeitig einen großen Vertrauensbruch in fich schloß, führte gestern den Schuh 2. Juni d. J. hatte der Bäckermeister K. seinen guten Tag. fulargefeßgebung überlaffen bleiben solle, darüber zu be machermeister Paul Tüppel vor das hiesige Schöffengericht. Am Er hatte die sogenannten Spendirhofen an und gab in einem Restaurant der Luisenstraße seinen Freunden und solchen, die es werden wollten, mehrere Stunden hindurch Bier und Wein und Schließlich auch Champagner zum Besten.
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Ueppigteit blieb nicht aus: gegen 11 Uhr lag der freigebige daß das Reichsstrafgesetzbuch durch Aufstellung der Vorschriften felben zu sprechen und kritifirt die verschiedenartige Praxis in Bädermeister auf einem Stuhle und schlief den Schlaf des Ge
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hatte die linke hand malerisch von einem Finger dieser
Sand bligte ein Brillantting in höchst verführerischem
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Schläfer faßen der Stadtrath Haad und mehrere Kommunal
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Spiele überhaupt Glücksspiel und Nichtglücksspiel strafrechtlich nach allen Richtungen hat ordnen und daher, da es nur gewiffe hierher gehörige Handlnngen, und auch diese nur unter gewiffen Voraussetzungen mit Strafe bedroht, diese Handlungen im übrigen und ebenso alle sonstigen unter den Begriff der Theilnahme am Spiel fallenden für straflos bat erklären wollen." Bur moralisch- ethischen Begründung dieser Absicht des
und wurden auf das eigenthümliche Gebahren des Angeklagten Gesetzgebers führt das Reichsgericht aus: Das Glücksspiel ist qufmerksam, welcher als Gaft des Schläfers an dem Gelage feine von dem Nichtglücksspiel seiner inneren Natur nach Theil genommen haite und wiederholt in sehr auffälliger Weise wesentlich verschiedene Erscheinung tes gesellschaftlichen Lebens,
ben bestehenden Krantenfaffen, namentlich in den Orts- und Innungstaffen. Der Referent stellt durch thatsächliche Beweise fest, daß gerade in diesen Kaffen Zustände herrschen, welche durchaus nicht geeignet sind, großes Vertrauen unter den Ar beitern zu erweden. Nachdem der Referent noch durch schrift liche Belege nachgewiesen, auf welche Weise die Herren Ver trauensärzte der Orts- und Innungskaffen entlohnt werden, wonach diese für jede Konsultation im Hause des Arztes durch schnittlich fünf Pfennige bekommen, spricht derselbe den Wunsch aus, daß jeder denkende Arbeiter fich einer bestehenden eingeschriebenen freien Hilfskaffe anschließen möge