ändern würde

bes

befriedigen, die inen, Beſteller zum Vertrieb empfangen habe; in jedem ft und wo liege hier eine Verlegung des Sosialistenaefeßes vor und it seiner Ford er demnach eine Gefängnißstrafe von 3 Wochen für den Blter des Slagten beantragen. Rechtsanwalt Dr. Reiche: Der Herr Den Bate Banwalt habe von bloßen Möglichkeiten gesprochen, auf denen Ite, um ein Rechtsgrundsas aufgebaut werden könne; hier müße ern und die bestimmte That nachgewiesen werden. Die Angabe des tens in der Dichuldigten habe die größte Wahrscheinlichkeit für sich und oftgkeit Hjalmge fein Grund vor, an deren Wahrheit zu zweifeln. Der t, als er ng fei ganz erklärlich; ein Freund brachte dem Ange Ahnung der die Schriften, damit er fie in Verwahrung nehme; nun Jest wenig wohl die Polizei Wind bekommen haben, daß die Schriften enzenloſe Ungm lagerten, und darauf hin wurde die Beschlagnahme vor mmen. Eine positive Thatsache liege in feiner Weise vor; Jugend zu Angeflagte fönne weder als Anstifter noch als Gehilfe bei Dem spötti Verbreitung betrachtet werden und das vom Herrn recht geben, tsanwalt angerufene Urtheil des Reichsgerichts treffe hier au einer schön au. Aus diesen Gründen erwarte er die Freisprechung. tsanwalt: Der Angellagte hat bei seiner früheren Ver ng feines ung von einem Fremden gesprochen, der ihm die Schriften eben habe. Dieser Fremde ist nun inzwischen zum Freund ente auf bem tben. Ich nehme an, daß er die verbotenen Sachen nicht htig, die ide bezogen, sondern von einem Mitgliede zur Vertheilung ine Narrheit angen hat. Daß die Schriften zur Verbreitung bestimmt ch wahr zu e Sörby, Die geht schon aus der Auffindung an verschiedenen Stellen daraus hervor, daß dieselben fich in versteckter Lage be bter Verheinen. Ich nehme auch im Gegensatz zur Vertheidigung an, m Joealifte die aus dem vorigen Jahre stammenden Schriften ebenfalls unschuldig verbreitet werden sollten. Der Gerichtshof fand den r fagt, det klagten der Beihilfe zur Verbreitung verbotener Schriften dig; in dem Augenblick der Entgegennahme sei er Theil Wildente" ter an einem schon angefangenen Bergehen geworden. In igen Stüde tracht seiner Jugend sei nur auf eine Geldstrafe von ftigkeit der M. gegen den Angeklagten erkannt worden, an deren Stelle einem Gufuell für je 5 M. 1 Tag Gefängniß zu verbüßen sei. Dem Diese Beschl Banwaltschaftlichen Antrage auf Einziehung der Schriften einzelne Wo e nicht stattgegeben werden, da dieselben nicht als ein ad warmen, zeug im Sinne des Gesezes betrachtet werden könnten, Deswegen felst deffen das Vergehen verübt wurde, sondern als das noch furs tt felbft. Wie wir hören, wird die Vertheidigung gegen eschränkung, Urtheil die Revifion beantragen. micht heraus

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dem Fußboden des Korridors vorgefunden wurde. Als ihm aber am 23. Februar 1886 wiederum ein Hundertmart schein auf unerklärliche Weise aus dem Portemonnaie abhanden gekommen war, da ging er der Sache näher auf den Grund und kam zu der Ueberzeugung, daß sein Barbier die Zeit, wo er selbst sich den Seifenschaum aus dem Geficht wischte, dazu benutte, um schleunige Eingriffe in Die Kaffe auszuführen. Dieser Verdacht wurde dadurch wesent lich verstärkt, daß der Barbiergehilfe an demselben Tage, wo der Hundertmarkschein verschwunden war, auch spurlos ver schwand und trog eines von der Polizei erlaffenen Steckbriefes auch nicht aufgefunden werden konnte. Erst vor kurzem ist in Leipzig eine Spur von ihm entdeckt worden und zwar bei der dortigen Straffammer, vor welcher er sich wegen anderer Dieb stähle zu verantworten hatte. Er wurde nun nach Berlin trans portirt und troß seines Leugnens rom Gerichtshofe zu 6 Mona ten Gefängniß verurtheilt. Der Staatsanwalt hatte wegen des großen Vertrauensbruches sogar 9 Monate Gefängniß beantragt.

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"

zu prüfen. Bei Prüfung dieser Frage ist aber das am 1. Juli 1887 in Giltigkeit getretene Statut der genannten Hilfstaffe vom 24. Juni 1884 zu Grunde zu legen. Die Straf befehle find gegen die Angeklagten erst unterm 28. Juli 1887 erlaffen. Es ist aus denselben nicht ersichtlich und es hat nicht festgestellt werden können, ob die betreffenden Gesellen bereits vor dem 1. Juli 1887 bei den Angeklagten in Arbeit getreten find, ob also bereits vor dem 1. Juli 1887, unter der Herrschaft des geänderten Statuts vom 1. Juli 1885, eine Verpflichtung der An getlagten zur Anmeldung ihrer Gesellen bestanden hat. Das Statut vom 1. Juli 1887 gewährt aber den Mitgliedern der genannten Hilfskaffe mindestens diejenigen Leistungen, welche in der Ges meinde, in deren Bezirk die Kaffe ihren Sit hat, nämlich in Hamburg , nach Maßgabe des§ 6 des Krankenversicherungs­gefeßes von der Gemeinde zu gewähren find. Die genannte Hilfskaffe gewährt ihren Mitgliedern zwar feine freie ärztliche Behandlung und keine Arznei, fie genügt aber den Anforderungen des§ 75 des Krankenversicherungsgesetzes das durch, daß fie ihren erfrankten Mitgliedern ein Strafengeld von mindestens drei Viertel des ortsüblichen Tagelohnes gewährt. Nach der verlesenen amtlichen Auskunft der Polizeibehörde in Hamburg beträgt der ortsübliche Tagelohn für jugendliche Ars beiter unter 16 Jabren 1 M.; für erwachsene Arbeiter höchstens 2,50 m. Nach§ 9 Nr. 3 beträgt aber die Mindest leistung für erkrankte Mitglieder der ersten Klaffe, worin fich nach§ 11 Nr. 2 des Statuts nur jugendliche Ar beiter unter 16 Jahren befinden, 79% Pfg.; in den übrigen Klaffen mindestens 1 M. 94% Bf., also mehr als drei Viertel des ortsüblichen Tagelohns. Damit ist den Anforde rungen des§ 75 des Krankenversicherungsgefeßes Genüge ge schehen. Daß die genannte Hilfskaffe in anderen Punkten den Mitgliedern geringere Leistungen gewährt als§ 6 des Kranten versicherungsgefeßes verlangt, ist aus dem Statut nicht ersichtlich. Jedenfalls sind die nach§ 75 des Krankenversicherungsgefeßes erforderlichen Bedingungen für die Gleichstellung der genannten Hamburger Hilfskaffe mit der Ortsfrankenkaffe M.- Gladbach da durch erfüllt, daß der§ 18 des Statuts vom 1. Juli 1887 be stimmt, daß die Mitglieder der Kaffe unter allen Umständen diejenige Minimalleistung erhalten, welche nach§ 75, 6, 7 und 8 Des Krankenversicherungsgesetzes zu gewähren ist, um dieselben vom Eintritt in eine Ortstrantentaffe zu befreien, und daß der Anspruch auf diese Minimalleistung ohne Rüdficht auf etwa entgegenstehende Statutenbestimmungen, welche insoweit als nicht geschrieben anzusehen find, zur Geltung fommt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Uca thell war demnach zu verwerfen.

An der Stätte, wo die Parteien" thre Heinen Ehren händel mit der ganzen Wucht eines streitbaren Geistes zum Austrag zu bringen pflegen, spielt auch der Humor seine oft un­freiwillige Rolle und es ereignen sich Szenen, bei denen es auch dem würdevollsten Richter schwer wird ernst zu bleiben. Dazu gehört die folgende Szene, welche fich vor dem hiesigen Schöffengericht, Abtheilung für Privatllagen, abspielte. Als die Sache aufgerufen wird, nehmen vor dem Richtertische zwei Personen als Parteien Play, welche schon in ihrem Aeußern den denkbar größten Gegensatz darstellen: er ist ein gutmüthig brein schauender Dienstmann, aus deffen blauer Blouse ein fupferrothes Geficht hervorlugt, fie dagegen ist ein mit allen Hilfs fupferrothes Geficht hervorlugt, fte dagegen ist ein mit allen Hilfs mitteln der Toilettekunst aufgefrischtes spätes Mädchen", welches der Berliner als aufklaviert" zu bezeichnen pflegt. Fräulein Eusebia M., dies war der Name der Klägerin, roch gewaltig nach Batschoult und schien in ihrer Ehre ganz gewaltig getränkt zu sein, denn sie warf dem Dienstmann die giftigsten Blicke zu. Dieser schien aber unschuldig wie ein Kind und erzählte ganz treuherzig seine Geschichte, wie er mit der feinen" Dame in Streit gerathen war. Bei der Klägerin wohnte ein Student, der es auf die Dauer nicht mehr aushalten fonnte, daß auf dem Klavier in dem seiner Bude" benachbarten Bimmer tagtäglich das Gebet einer Jungfrau" in der unbarmherzig­ften Weise verarbeitet wurde; er machte deshalb kurzen ften Weise verarbeitet wurde; er machte deshalb furzen Brozeß, nahm sein Mobiliar, bestehend aus dem Stiefeltnecht und der langen Pfeife, unter den Arm und beauftragte den An geklagten, die wenigen Bücher, welche er befaß, wegzubefördern. Mitten in diesem großen Umzug trat die Herrin der Wohnung in die Bude" und glänzte durch spizige Nebensarten, die den Bemerkung einen Trumpf ausspielte, daß man das Schwaßen Studenten arg in Born brachten, bis der Dienstmann mit der alter Frauen" nicht zu ernst nehmen müſſe. Das war der Dame zu viel, welche fich energisch verbat, zu den Frauen" und noch dazu zu den alten gerechnet zu werden und nach drücklichst Anspruch auf den Titel Fräulein erhob, da fte noch eine züchtige Jungfrau sei. Der Dienstmann bekam faft einen Lachkrampf, rebete etwas von aus dem Schneider sein und gab der Dame die Versicherung, daß ihr gewiß weit wohler wäre, wenn sie unter die Haube ge fommen wäre und fie fich gar nicht so zu echauffiren brauche, da es bei ihr mit der Fräuleinschaft" doch gewiß nicht weit her set. Das war zu viel. Frl. Eufebia fand fich durch diese Bemerkung in ihrer jungfräulichen Ehre so getränit, daß fie den Dienstmann zunächst vor den Schiedsmann und dann vor das Schöffengericht forderte. Auch hier vertrat fte den Standpunkt, daß ihre jungfräuliche Ehre nachdrücklichst geschützt werden müße, und berief fich zum Zeugniß der ihr gewordenen Beschimpfung Handschuhen und sorgfältig Der Dienstmann bekam den tollen Einfall, Diesen Beugen nicht annehmen wollen", weil er ges hört haben wollte, Daß Derselbe mit ber Klägerin verwandt fet. Frl. Eusebia M. war Dieser Einwurf offenbar sehr unangenehm; fte hüftelte verlegen, schlug verschämt die Augen nieder und schien die Fragen des Präsidenten nach der Verwandtschaft gar nicht zu hören. Endlich gab fie zu, daß der junge Mann in der That mit ihr verwandt sei, und als fie fich den weiteren drängenden Fragen nicht mehr ent ziehen konnte, trat fie ganz dicht an den Richtertisch heran, hielt das Taschentuch vor die Augen und plagte mit dem Geständniß

* Sein Loos war eine Niete, auch nicht der kleinste dem Bollinn war auf die Nummer gefallen, welche der Tapezierer Boigt fich gekauft hatte. Alles Hoffen auf den glücklichen ine Kritik ball war vergebens gewesen. Und das war um so fataler, ben und in die Blüdsgöttin ihr Füllhorn auf Loos ausgegoffen mer der 3e, welches bis auf eine neckische Eins ganz dem feinigen . Wie schön wäre es doch gewesen, wenn sein Loos die erhältniffe, en find, ernen Löffel im Werthe von 100 Mart gewonnen bätte! ung. Shm 94 stand in deutlichen Lettern auf dem unglücklichen Vapier er Lehrt fen und 74591 hatte nach der vorliegenden Lifte den Treffer. der Men was, dachte schließlich Voigt, aus einer 4 läßt sich wohl in die Nath eine 1 machen und, gedacht, gethan! er radite einfach die Berfuche miserable 4 aus und klebte auf die betreffende Stelle eine 1, zuen Gefer aus einem alten Loose gleicher Gattung ausschnitt. ma des Dit hinderte, fich mit dem neu fonstruirten Loose nach dem urch feine antter Rosenberg zu begeben und diesem dasselbe behufs Er­igung der Prämie von 100 Mart zu präsentiren. Troß aller Die th Aumpheit wäre der Schwindel bald geglückt, wenn nicht der = Slla fall den Banfier veranlaßt hätte, einen prüfenden Blick auf enslüge" n Schein zu werfen, der genügte, die Fälschung sofort fest , nicht ellen. Der schlaue, Gewinner" wurde angehalten und zur urnothwenache ftftirt, wo er den beabsichtigten Koup zugeben mußte.­3 die ma r dem Gerichtshof entschuldigte er fich mit der Nothlage, in

eigen ver Wir wo Stelle

be

atur erler sich zur Beit der That befunden haben will. Infolge auf einen hochaufgeschoffenen jungen Mann mit tadellosen hellen rbeit, en bewilligte der Gerichtshof ihm mildernde Umstände und " Es e das beantragte Strafmaß von 3 Monaten auf 1 Monat legter Von tiefer moralischer Gesunkenheit zeugt das Vor­mitischen Von en des erst 25jährigen Rentiers" Emil Dantberg, welcher Ringen tern der 87. Abtheilung des Schöffengerichts vorgeführt wurde, n fich wegen mehrerer gemeiner Strafthaten zu verantworten. er Angeklagte ist im Alter von 18 Jahren durch den Tod ner Eltern in den Besitz eines bedeutenden Vermögens ge gt. Es ist ihm nicht zum Segen gereicht, denn von der Beit ist sein Leben eine ununterbrochene Kette von tollen und ch schlechten Streichen gewesen. Er trat zunächst als Avan

Land der war ausge

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Lautenburden mußte,

Ten, bie alleur bei einem hiesigen Regiment ein. Mit vollen Händen heraus: Es ist ja mein Sohn!" Die Wirkung dieser Offen­

len, die erf er das Geld fort, so daß er bald unter Ruratel gestellt nachdem das große Vermögen auf die Etoal) wit merhin noch nicht unerhebliche Summe von 140 000.

einzuführen

jammen geschmolzen war. In Der Berson

des

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barung war unbeschreiblich: Richter und Schöffen lachten, das Publikum lachte, am meisten aber lachte der Dienstmann , der es schließlich noch durchseßte, daß seine beleidigenden Aeuße rungen mit denen der Klägerin ausgeglichen wurden. Leichen blaß wantte Frl. M. zum Saale hinaus. Ihr Sohn mußte ihr

mer Ihr Sohn mußte ihr nternimmt g wußte fich aber doch Geld zu verschaffen, er trieb es so wiederholt das Riechfläschchen reichen. orftellungen, daß er wegen Schuldenmachens entlassen wurde, nachdem

1.

eitung er Drechsler

Sertheidiger

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Stiften gefud

vorher wegen Ungehorsams vor der Front standrechtlich zu

er

Wochen strengen Arrest verurtheilt und in die zweite affe des Soldatenstandes versett worden war. Er ging nach nerita, tehrte aber bald wieder zurüd. Troßdem ihm von m Vormunde monatlich ca. 450 M. zum Lebensunterhalt villigt wurden, gerieth er durch seine Verschwendungssucht ung während in Geldverlegenheiten; um einer folchen zuhelfen, stahl er eines Tages der Mutter feiner werthvolles Armband. Hierfür wurde 3. Straffaut ein vier Monaten Gefängniß verurtheilt. Gelegentlich Streites, den er mit seinem Wirthe hatte, bedrohte er Bei dem nselben mit einem geladenen Revolver, welcher ihm eine Gelo afe von 100 M. eintrug. In diesem Frühjahre wurde er nn noch wegen Betrugs zu vier Wochen Gefängniß verur eilt. Es find jetzt gegen den Unver befferlichen wiederum viele 8 und 51 zeigen wegen der verschiedensten Strafthaten eingelaufen; in e der Nr. iriger Verhandlung gelangten zwei Diebstahls und zwei Den Sabre nterschlagungsfälle zur Aburtheilung. Außerdem mußte er sich Broschüren gen unbefugter Beilegung des Adels verantworten. Er war Freunde Ausnahme eines Unterschlagungsfalles geständig. Er hatte zu ht um den ei verschiedenen Malen unter dem Vorwande, Einkäufe machen wollen, dem Geschäfte der Juweliere Godet u. Sohn Besuche gestattet und sich dabei als Freiherr Ring von Dannenberg

Dorgefunden 40 Erempla

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Angeklagte im zweiten eine Uhrkette und ein Armband. Von dem Ubr­doch nicht acher Köhler entnahm er Uhr und Kette zum Preise von 450 M. innten, der f Abzahlung; um Geld zu bekommen, versezte er beides, bevor if fein Eigenthum geworden. Endlich hatte er einen Ning ver aber ist, den ihm eine Freundin" anvertraut; in diesem Falle er lgte aber Freisprechung, weil die Beugin ihn entlastete. Wegen beiden Diebstähle, der Unterschlagung und der Anmaßung Adels wurde er zu einer Gesammistrafe von 6 Monaten Eine alte Schuld hatte der Barbier gehilfe Paul Lemke estern vor der 1. Straflammer hiesigen Landgerichts 1 zu be ortung gezogen, welchen er im Februar 1886, alio vor 2 Jahren egangen hat. Bu den Kunden, welche der Angeklagte täglich

6 dürfte b 2 Wochen Gefängniß verurtheilt.

in Bürich

Borf.: Der

in, wer i leieben. Derselbe wurde wegen eines Diebstahl zur Verant

de fcheinen

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geftanden

Ein Streit um ein Kalbsschnihel, welchen der Schlächtermeister Tinzmann mit einer Magd gehabt, hat ihm eine Anklage wegen versuchter Röthigung, Beleidigung und Körperverlegung eingetragen, die gestern vor der dritten Strafs fammer des Landgerichts I gegen ihn verhandelt wurde. In den Laden des Angelingten fam eines Tages die Dienstmagb Schulz, welche ein Kalbsschnigel verlangte. Tinzmann holte eine Reule aus dem Eisschranke, als er aber im Begriffe stand, das Verlangte davon abzuschneiden, bemerkte er, daß eine andere fleinere Keule bereits angeschnitten war und er nahm dann von Dieser. Die Magd bestand aber darauf, von derfgroßer Keule zu erhalten, und hierüber kam es zwischen Verkäufer und Käuferin zu einem Streite, der von beiden Seiten mit großer Heftigkeit geführt wurde. Der Angeklagte vertrat der Magd, die den Laden verlassen wollte, ohne das Fleisch zu nehmen, den Aus gang; er foll fie dabei mit Schimpfworten überhäuft und ste schließlich über einen Block geworfen und mit den Fäuften ge= schlagen haben. Der Beschuldigte bestritt dies zwar, wurde aber durch die Beweisaufnahme überführt. Der Staatsanwalt bean tragte wegen der Gröblichkeit der Ausschreitung eine 14tägige Gefängnisstrafe, der Gerichtshof nahm aber auf die Gereistheit des Angeklagten Rücksicht und erkannte auf 150 Mart Geld ftrafe.

Vereine und Versammlungen.

Eine gutbesuchte Versammlung des Intereffen­Vereins der Kistenmacher tagte am Sonnabend, den 20. Cl tober, in Heidrichs Saal, Beuth Straße 22, mit der Tages ordnung: 1. Abrechnung vom 3. Quartal und der Landpartie. 2. Uebergabe des Vorstandes. 3. Ersagwahl eines Revisors und 4 Mitglieder für den Arbeits- Nachweis. 4. Stellungnahme zu der Angelegenheit betreffend die Klage eines Fabrikanten, daß ein Arbeiter bet ihm aus der Arbeit getreten und nachher die Kundschaft verrathen habe, und Verschiedenes.- Die Abrechnung ergab an Einnahme 91,65 M., an Ausgabe 90,75 M.; der alte 546,31 M. beläuft. Die Abrechnung von der Landpartie ergab Bestand betrug 545,41 M, so daß sich der jetzige Bestand auf an Einnahme 243,65 M., an Ausgabe 234,70 M., sodaß ein Ueberschuß von 8.95. verbleibt. Gewählt wurde als Revisor Kollegen Uhlig, A. Müller, Rädel und Altner gewählt. Sum Kollege August Behrend; in den Arbeitsnachweis wurden die Herrn Boch gegen den Kollegen Pagit betreffend, beleuchtet der 3. Punkt der Tagesordnung, die Angelegenheit des Fabrikanten Borsigende, Kollege Tschernig die Handlungsweise des Kollegen P. in folgender Weise: Im Grunde genommen find die An gelegenheiten der Fabrikanten nicht Sache des Vereins. Da aber die Angelegenheit nicht allein für den Fabrikanten schädlich, sondern uns Allen zum größten Schaden gereicht, so verdient es diefelbe, an den Pranger gestellt werden. Kollege B. hat Jahre lang das Vertrauen des Herrn 3. als Buschneider genoffen, und nachdem derselbe in friedlicher Weise die Arbeit eingestellt, hat er es nicht unter seiner Würde gehalten, sämmt liche Maße von der Kundschaft, welche noch nicht der Schleuder fonkurrenz ausgesetzt waren, an seinen jezigen Arbeitgeber abs zugeben, welcher selbstverständlich für einen viel niedrigeren Preis die Lieferungen erhalten hat. Berschiedene Redner sprachen fich in demselben Sinne aus, nur Kollege Hartwig vertheidigte Kollege P., gab aber schließlich zu, daß alles auf Wahrheit be= ruhe. Darauf verurtheilte die Versammlung die Handlungsweise des Kollegen P. aufs schärffte und die Persönlichkeit deffelben den Arbeitsnachweis nie Arbeit erhalten. Darauf folgten ver foll fortan mit Berachtung gestraft werden; er soll auch durch schiedene kurze Bemerkungen über Vereinsangelegenheiten.

Zum Streit der eingeschriebenen Hilfskaffen und Ortskaffen theilt der Vorsigende der Bentral Kranken- und Sterbefaffe der Tischler, Nr. 3 in Hamburg , ein prinzipiell mich tiges Erkenntniß des tgl. Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juli b. J. in der Straffache der Schreinermeister Hunger, Efferz, Richart und Kapeher mit, sämmtlich zu M. Gladbach wohnhaft, welches von weiterem Intereffe ift. Durch polizeiliche Strafver fügungen vom 28. Juli v. J. find die Angeklagten beschuldigt, ihre in den Strafverfügungen bezeichneten Gesellen nicht recht zeitig zur Ortskrantentasse angemeldet zu haben.( Uebertretung des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883). Durch Urtheil des tgl. Schöffengerichtes zu M. Gladbach vom 23. Seps tember 1887 find die Angeklagten von der Beschuldigung frei gesprochen worden. Gegen dieses freisprechende Urtheil ist feitens der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt wor Die Angeklagten gaben zu, daß die in den Straf­verfügungen benannten Personen länger als drei Tage vor Erlaß der Strafverfügungen gegen Lohn dauernd bei ihnen beschäftigt gewesen find unb daß sie dieſelben zur Ortskaffe nicht angemeldet haben. Sie behaupten, aur Anmeldung nicht ver pflichtet gewesen zu sein, weil die Gesellen Mitglieder einer freien Hilfskaffe waren, welche nach§ 75 des Krankenversiche rungsgesetzes den Ortstaffen gleichgestellt sei, nämlich der Bentral. Kranten und Sterbefaffe Nr. 3 der Tischler c. in Hamburg

ben.

( C. 9.). Der erſte Richter hat nun auszuführen gesucht, daß

feten,

nannte Hamburger freie Hilfslaffe den Erfordernissen des § 75 des Krankenversicherungsgesezes nicht genüge und daß Die Angeklagten demnach verpflichtet gewesen thre Gesellen zur Detskrantentaffe anzumelden. Troßdem hat Der erste Richter die Angeklagten freigesprochen und zwar in der Erwägung, daß dieselben fich in gutem Glauben be funden hätten, da die zuständige Behörde in Hamburg be scheinigt habe, daß das Statut den Anforderungen des§ 75 des Krantenversicherungsgesetzes genüge, daß daher ohne Weiteres, ohne daß die Angeklagten belehrt worden seien, eine Strafverfügung nicht hätte erlaffen werden können. Entgegen der Ansicht des ersten Richters gelangte aber das Berufungs gericht zu der Annahme, daß die genannte Hamburger Hilfs

Gauverein Berliner Bildhauer. Heute, Dienstag, Ge neralversammlung. Rechenschaftsbericht und Verschiedenes.

Bentralverein Arends'scher Stenographen. Abends 9 Uhr, Restaurant Feuerstein, Alte Jakobstr. 75: Experimental vortrag des Gerichtschemikers Herrn Dr. Jeserich. Geselliges Beiſammensein mit musikalischer Unterhaltung. Gäste, auch Damen, sehr willkommen.

Allgemeine Kranken- und Sterbekasse der deutschen Drechsler( E. 86) Bezirk D. Mitgliederversammmlung am Mittwoch, den 24. d. M., Abends 8 Uhr, bei Adermann, Lothringerstr. 82, 2. Eingang Linienstr. 44. Erscheinen noth wendig.

Hausburdhit dem Rafirmeffer zu beglüden hatte, gehörte auch der Rentier laffe den Anforderungen des§ 75 des Krankenversicherungs- Duandt, Stralauerstraße 43. er Grund Pines Körpers in dem richtigen Verhältniß stand. Herr Graefe gleichgestellt ist. Dies ist zwar, so führte das Berufungsgericht Schäfer'scher Gesangverein der Elfer". Abends 9 Uhr bei u wieberbo Braefe, deffen Gutmüthigkeit mit dem ungewöhnlichen Umfange gefeßes genügt und daher der Ortskrankenkasse zu M. Gladbach

enden Fall

En, Arimin etrachtete den Barbier gem fermaßen als zur Familie gehörig; ausgefühörte nicht nur mit besonderem Wohlgefallen die Klatsch Banwalt efchichten des Barbiers an, sondern schenkte demselben auch aubwürdig großes Vertrauen, daß er während des Raftrens und he dageg er darauf folgenden Prozedur des Abwaschens seinem Borte felbft ber Platte seines Bylinderbureaus vielmehr für wohlgeborgen elrecht leicht aus seiner Ruhe bringen und machte sich keine großen untergeopfschmerzen darüber, daß aus seinem Portemonnaie eines

on Leuten

Annahme

en. Mo

infchaftli

aonnaie gewöhnlich feine Aufmertfamleit zuwandte, dasselbe auf

telt. Herr G. ließ sich auch durch einige auffällige Thatsachen

Cages 20 m. verschwunden waren und seine Brieftasche auf

Eine

legten Bescheinigung der Behörde für Krankenversicherung in Hamburg vom 19. Mat 1888 anzunehmen, inhalts deren bas Statut der genannten Hilfskaffe den Anfordrungen bes 75 des Krankenversicherungsgeseges genügen soll. berartige Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, follte fie auch auf Grund des Art. 3 der Novelle zum Hilfskaffengeset vom 1. Juni 1884 ertheilt worden und unan­fechtbar sein, ist für die Gerichte nicht maßgebend und nicht bindend. Der Strafrichter hat die Frage, ob den Erfordernissen des§ 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügt ist, selbstständig

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Gesang-, Turn- und gesellige Vereine am Dienstag Gesangverein Gutenberg" Abends 8 Uhr im Restaurant Gesangverein Alpenglühen Abends 9 Uhr im Restaurant Hildebrandt, Prinzenstraße 97. Wolf und Krüger, Staligerstraße 126, Gesang. Männer gefangverein Gartenlaube" Abends 9 Uhr im Restaurant Firt, Rottbuferstraße 22. Männergesangverein Steinnelfe Abends 9 Uhr im Restaurant Schulz, Stettinerstraße 56-57. Bierhaus, Große Frankfurterstraße 49.- - Gesangverein Harmonie" Abends 8 Uhr in Neulam's Männergesangverein

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Echo 11" Abends 9 Uhr im Restaurant Bum Flügel", Loth ringerstraße 60. Gefangverein Sängerhain" Abends 9 Uhr im Rest . Kaiser Franz Grenadierpl. 7. Gefangverein Soffnung Moabit" Abends 8 Uhr Wilsnaderstraße 63, im Restaurant Jlges. Gesangverein ,, Felicitas" Abends 9 Uhr im Restaurant

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