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gen er die ete Anzeige. Vor dem Schöffengerichte erzielte der Ange Buben zute N. mit Hilfe seines Vertheidigers, des R. A. Moffe, ein wand aber prechendes Uriheil, gegen des Erkenntniß legte der Staats traße, von malt aber Berufung ein. Im gestrigen Termin vor der Querfirogeten Berufungsstraffammer des Landgerichts I wurde Neßler n über die 40 m. verurtheilt. Der Gerichtshof nahm zwar nicht an, urde. Ja er es beim Anknüpfen der Bekanntschaft unter falschem lottenstraße men auf einen Betrug abgesehen habe, die einmal aus anderen inden hervorgerufene Täuschung babe er aber dann aufrecht fette eine alten und zur Erhaltung eines Darlehns benußen wollen. en Seiten Die Meffer helden werden von den Gerichten gewöhn er Rüche in mit schweren Girafen belegt, namentlich wenn sich heraus mußte eine, daß die Stecherei aus reiner Rauflust erfolgt ist. Troß das aud spielt bei den Körperverlegungen das Meffer noch immer Um 10 Uhr gewichtigste Rolle. Gestern mußte fich die 94. Abtheilung döfengerichts wiederum mit einer Meſſeraffäre beſchäftigten. n Anrüden Schuhmacher Richard Tulla und der Buchbinder Mer Der Fuß emat waren mit den Christ'schen Eheleuten in einem Hause & Feuer Gubenerfirage in Streit gerathen, welcher schließlich in vor 3 lidhleiten ausartete. Im Verlaufe des Bankes sollten Tulla raße 11/16 Babemat die Chrift'schen Eheleute bedroht und der erstere Bgelommen, auf die Frau Christ mit einem Meffer ins Geficht gestochen hier waren. Beide Angeklagten beftritten die Beschuldigungen und Raum beten die Sache so dar, als ob fte sich gegen die Angriffe der Bug in bet nannten hätten wehren müssen. Sie wollen weder gedroht den. Aud mit dem Messer gestochen haben. Die Beugenaussagen enlage ben febr zu Ungunsten des Angeklagten Lulla aus, der auch
belämpfen.
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m Gerichtshof der Körperverlegung mit einem Meffer schuldig fm Thiev funden und zu 6 Monaten Gefängniß verurtheilt wurde. etwa 60 egen Bademat wurde auf Freisprechung erkannt. neperson intgegengesehen wurde, gelangte gestern vor der ersten Straftammer des Landgerichts 1 zur Verhandlung. Auf der ufgefunden Durben ne agebant befanden sich der Privatbetektiv" Albert erunglüden u. Fuble rettern b 9, baß ein
Ein Prozes, dem feit längerer Zeit mit Interesse
Alap peritud und der Hausdiener Wilhelm Steibe,
ift. Dieses Merkmal trifft hier zu. Es würde dem Sinne und dem Gelfte der fraglichen Gesegesbestimmung widersprechen, wenn man annehmen wollte, daß die Strafbarkeit nur dann vorliege, wenn von der Waffe der bestimmungsgemäße Gebrauch in dem Augenblick gemacht werden sollte, als sie getragen" wurde, denn die Bestimmung ist ja mehr vorbeugender polizeilicher Natur und will Mißbräuche verhintern. Eine Kenntniß des Verbotes seitens des Thäters war zur Strafoarkeit nicht erforderlich. Das Reichsgericht konnte sich nicht entschließen, in der vorliegenden Frage sofort eine Entscheidung zu treffen, sondern vertagte das Urtheil. Wir werden das Ergebnis mits theilen.
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fachen Bankerutts den thatsächlichen Verhältnissen entsprechend| und regelmäßigen Bestimmung nach als Waffe aufaufaffen erhoben, da die erschwerenden Momente des betrügerischen Ban terutts fich nicht erweisen ließen.- Im gestrigen Audienztermin vor der Straffammer bestritt Ball die ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten, welche nach der Anklage darin bestanden, daß B. Hoit gelebt, loftspielige Reisen gemacht, Aufwand ge trieben und schließlich, um fich Geld zu machen, Darlehen auf genommen, deren Buchung in den Hauptbüchern er unterließ. Die stattgehabte sehr umfangreiche Beweisaufnahme ergab endlich auch die Haltloftgkeit der erſterwähnten Be schuldigungen; dagegen wurde festgestellt, daß Ball allerdings anstatt zwei Boften im Gesammtbetrage von 1500 Mart zu buchen, nur 500 Matt furz vor dem Brande abgeschrieben und statt ordnungsmäßiger Buchung zwei Notiz Bettel seinem eisernen Gelschrank einverleibte. Der sachverständige Bücher Reviſor bezeichnete vor Gericht dies zwar als eine Intorrektheit, Vereine und Versammlungen. indeffen mache mancher Kaufmann im allgemeinen Gebrauch bei Mangel an Beit derartige Notia- Bettel, um diefelben später bei der Inventur zu verwerthen. Der Gerichtshof erachtete den An geklagten des einfachen Banterutte für schuldig; objektiv stehe geflagten des einfachen Banterutts für schuldig; objektiv stehe fest, daß der Angeklagte durch Unterlaffung der nothwendigen Eintragungen es einem Dritten unmöglich gemacht habe, fich über die Vermögenslage des B.'schen Geschäfts zu vergewiffern. Ein solcher Mißbrauch fei zwar in der Kaufmannswelt allgemein üblich, aber dennoch strafbar. Das Urtheil lautete auf 1 Woche Gefängniß, welche durch die erlittene Untersuchungshaft für ver büßt erachtet wurde.
Bruder und Schwester standen sich gestern vor der 94. Abtheilung des Schöffengerichts als die erbittertsten Feinde gegenüber, obgleich es fich nur um eine verhältnißmäßig gering fügige Sache handelte. Fräulein Thomas wohnte bis Ende Juni bei ihrem Bruder, dem Arbeiter Karl Thomes, und es war vereinbart worden, daß fie für Wohnung und Effen wöchentlich eine Ileine Entschädigung zahlen sollte. Das ging nun nicht immer so glatt, weil es dem Mädchen manchmal an Beschäftigung fehlte, und da auch der Bruder eine Beit lang nicht geringes Auffeben erregte, ist ein Mann von 42 Jahren, at waren. Der erste Angeklagte, deffen Berhaftung derzeit arbeitslos war, so verfekte er eines Tages ein Kleid seiner Schwester, um wenigstens für den Augenblick den erforderlichen rendt erlitt en anfiändiges Aeußere mit seiner Vergangenheit in gar Lebensunterhalt für feire Familie zu beschaffen. Nach seiner tende proffem Widerspruche steht.
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welches der Boifigende, Langerichtsrath Braun, ihm vorhält. fängt mit fleineren Strafen wegen Unterschlagung und Dicb an, dann faß Herr Klapperflüd wegen schweren Diebe bis zwei Jahre im Buchthaus und wegen desselben Verbrechens
Es ist ein langes Strafregister,
Bangen 13 Jabre Buchthaus verbüßt hat. Bischendurch liegt Er wurde eine Gefängnißiirafe von 13 Jahren wegen Unterschlagung. Koftgeld
noch 2 Jahre, vier Jahre und fünf Jahre, sodaß er im
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nb Sie nennen fich Privatdetektiv?" fragt ihn der Präfident. Beugin erst
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ein Dien irei geführt hat und von der Polizei zu Vigilanten fällige Verspätung resultirte ihrer Aussage zufolge aus Diensten benust worden ist, wobei er bedeutende Erfolge er felt babe. Der Präsident bestätigt die letztere Behauptung und owige frannt, daß Klapperstück besonders verwendet wurde, es fich um Brandstiftungen handelte. Er Er Don Feuer- Versicherungs Gesellschaften mehrfach nicht Er hat fich im vorigen " selbstständig" gemacht und ein Privat Detettiv
herab und bebliche Prämien erhalten.
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Bureau errichtet. Als Vorsteher dieses Instituts soll er den Betrug begangen haben, der der jeßigen Anklage zu Grunde
er nach dem Nachmittags Echiffbauer Bote ufsholle von Des rechten ung gebracht
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im Juli d. J. den Verdacht geschöpft, daß sich unter Deshalb an den Angeklagten mit dem Auftrage, in dieser
nem Geschäftspersonal unehrliche Leute befanden, und wandte
Angabe war die Schwester noch mit der Bahlung für Kost und Wohnung im Nüdftande und aus diesem Grunde babe sie auch ibre Buftimmung zu dem Versat thres Kleides gegeben.- Fräulein Thomas erklärt fich, nach der üblichen Belehrung durch Fräulein Thomas erklärt fich, nach der üblichen Belehrung durch den Vorfilzenden, bereit, Beugniß gegen ihren Bruder abzus legen. Sie will demselben die Erlaubniß zum Versetzen ihres nicht ertheilt haben, obgleich fte zugiebt, ihm noch schuldig zu sein. Den Strafantrag hat die zu sein. am 18. September, also gerade knapp also gerade knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellt. Diese auf bem Umstande, daß fie bis dahin vergeblich bemüht war, den Pfandschein von dem Bruder zu erhalten. Der Angeklagte bes mertte hierzu, daß er das Kleid längst eingelöst habe und daffelbe herausgeben werde, sobald er von seiner Schwester das Geld empfange, was sie ihm noch schuldig set. Im übrigen beruhe seine Behauptung auf Wahrheit, was eine Beugin, die er nam baft machte, befunden werde. Der Staatsanwalt war der Meinung, daß der Angeklagte fich des Diebstahls schuldig ge= macht habe, da er nicht berechtigt gewesen sei, das Kleid zu ver segen; deshalb rechtfertige fich eine Gefängnißstrafe von 2 Tagen. fegen; deshalb rechtfertige fich eine Gefängnißstrafe von 2 Tagen. Der Gerichtshof beschloß jedoch, den Termin zu vertagen und zur nächsten Verhandlung die vom Angeklagten genannte Beugin vorzuladen, welche gehört haben soll, daß die Schwester mit dem Berfat thres Kleides einverfianden, war. Das wird sicherlich " Entscheidung des Reichsgerichts.( Nachdruck verboten.) Leipzig , 19. November. ( Konsequenzen des Sozialistengefeges.) Daß auch solche Leute, die weit entfernt bason find, ein Ver
ftrag an und schon nach wenigen Tagen theilte er Vsenburg ein theures" Kleid für beide Parteien werden!
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Daß er den unreblichen Angestellten auf der Spur set. wollte indeffen nähere Mittheilungen nicht eher machen, als bis er immtes Beweismaterial in Händen habe. Für seine Be hungen und Auslagen verlangte Klapperstück einen Vorschuß ständniß für die staats- und gesellschaftsfeindlichen Bestrebungen"
on 50. ben er auch erhielt. Ohne bestimmte Angaben teften Beifa ber das Ergebniß seiner Ermittelungen zu machen und fich theilung bmer in allgemein gehaltenen Verdächtigungen ergehend, wußte acigt der nachstehende Fall. Der Baron von Erlanger , der bes Die Naberipperstud feinen Auftraggeber zu weiteren Vorschüssen von
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auf Grund des Sosialistengefeßes mit Strafe belegt zu werden, fannte Geldmann in Frankfurt a. M., welcher fein Sozialdemo
giger Thätigkeit machte er endlich bestimmte Mittheilungen. ebenfalls fein Sozialist oder etwas ähnliches ist. Diesen bezeichnete den Hausknecht Dorau und den Buchhalter Kammerdiener beauftragte der Baron am 4. Januar d. J., ondimsthal aus dem Vsenburg'schen Geschäfte als diejenigen ein doppelläufiges Jagdgewehr, deffen einer Lauf schad Salonen, welche Waaren verunt euten. Dorau verkehre viel in
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besuchten übelberüchtigten Lokal in
haft geworden war, zum Büchsenmacher zu besorgen. Malchus that dies nicht selbst, sondern übergab das im Futteral befind liche Gewehr dem 15 jährigen Knaben Georg Martini, der den Umgang mit liderlichen Frauenspersonen. Joachimethal Auftrag ausführte. In Frankfurt a. M. besteht nun der so Schluß des Geschäfts mit einem Packet nach einem genannte Kleine Belagerungszustand" und im Anschluß an gefeßes das Tragen von Waffen unterfagt. Da der Knabe Martini sowohl wie der Kammerbiener Malchus einen Erlaubniß Grund des§ 28,4 des Sozialistengefeges angellagt und ver urtheilt. Es half ihnen nichts, daß sie ihre vollständige Unge reparaturbedürftigen Jagdgewehres im Futteral lönne unmöglich als Tragen von Waffen" im Sinne des Gefeßes angesehen werden, fie wurden verurtheilt, und zwar Martini als Thater, Malchus als Anftifter. Ob nicht auch dem Baron von Erlanger irgend eine firafbare Handlung zur Laft fällt, ist unerörtert geblieben,
Amiotal in der Kleinen Kurfti aße gegangen und ohne dasselbe denselben hat die Polizeibehörde auf Grund des Sozialisten
erwiesen und die Anflage nimmt an, daß Klapperfiüd fie totändig aus der Luft gegriffen hat, um von dem Auftrag schein zum Tragen von Waffen" nicht besaßen, wurden fte auf Deden, als habe er das bereits erhaltene Geld durch seine Bes
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bungen verdient. Die Verdächtigungen der beiden genannten fährlichkeit betheuerten und darlegten, das Transportiren eines Balonen haben fich als in jeder Beziehung grundlos herausge Lasten Steibe, ben er als Rechercheur angenommen und der Klapperstüd wälzte die ganze Schuld auf den Mitange Sebe tbm als eine paffende Persönlichkeit für sein Privat bintergangen babe. Von dem Stellenvermittler Piper set Deteltiobureau empfohlen worden. Steibe habe den Auftrag möglicherweise hätte seine Thätigkeit als Anstiftung zur An thm erhalten, das Personal des Vienburg'schen Geschäfts stiftung in Betracht kommen fönnen. In dem Urtheil gegen Dier Mart Honorar bekommen. Nach der Verabredung sollte allgemein das Tragen von Waffen verboten und nicht auf die flatten, es fet aber stets bei mündlichen Mittheilungen geblieben. Rücksicht genommen; der Zweck des Gesetzes sei lediglich, zu Aus biefen habe er( Klapperstück) seine ganze Wissenschaft verhindern, daß von den Waffen ein rechtswidriger Gebrauch
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bie beiden Angeklagten wurde ausgeführt, das Gesetz habe ganz Art und Welfe des Tragens sowie den Bwed des Tragens
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set zwar schadhaft gewesen, und
man ihm doch keinen Vorwurf daraus machen. Der Angeklagte I und wenn Steibe so unzuverlässig gewesen, so fönne ein Mann, der wegen Körperverlegung eine viermonats Life Befängnißftrafe erlitt, behauptete dagegen, daß er dem Mit demselben angelagten Klapperstüd die erwähnten Mittheilungen nicht ge macht babe, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf den Buch balter Roachimson bezog. In diesem Falle müsse er fich aber in der Berson geirit haben, weil er an jenem Abende etwas angetrunten war. Steibe redete so verworren und unzusammen Dingend, daß der Gerichtshof zu der Annahme gelangte, daß er tremens fich befinde. Der Angeklagte wurde nicht für verhand leberum betrunten sei oder in den Anfangsstadien des delirium ungstabig gehalten und deshalb der Termin vertagi. Steibe
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Lauf des fraglichen Gewehres der andere aber nicht, es habe also die Möglichkeit vorgelegen, Des Transportes rechts während einen widrigen Gebrauch zu machen. Die Angeklagten hätten zwar in glaubhafter Weise versichert, daß ihnen das Bewußtsein der Strafbarkeit gefehlt habe, aber es tomme auf das Bewußtsein gar nicht an, da es fich um die Uebertretung einer polizeilichen Borschrift handle. In der Revision der beiden Angeklagten, welche fürzlich vor dem ersten Straffenate des Reichsgerichts zur Verhandlung fam, wurde irrige Auslegung des Sozialisten. gefeßes gerügt. Man habe, so wurde ausgeführt, die Wahl, ob man das Wort„ tragen" in seiner ursprünglichen Bedeutung oder in der besonderen Bedeutung nehmen wolle, die er in der Ver
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Den. Slapperſtüd wurde einstweilen aus der Untersuchungshaft bindung, Waffen tragen" allmälig angenommen habe. Wenn man
fich an die ursprüngliche Bedeutung flammern wolle, so würde man zu den abfurdesten Konsequenzen fommen, denn man würde auch den Besitzer eines Gewehres bestrafen, der dasselbe von der einen Wand fort nehme und es zu der anderen„ trage", um es dort aufzuhängen. Der Diener oder Dienstmann , der nur im
Wegen sinfachen Bankerutts hatte sich gestern vor Arthur Ball zu verantworten. In Spandau betrieb der An weiten Straffammer des Landgerichts 11 der Kaufmann einer Welagte feit dem Jahre 1886 ein Fabritgeschäft, zu deffen An auf ihm sein Vater der Bankier Meyer Ball s. 3. die nöthigen Auftrage eines anderen ein Gewehr nach einem anderen Orte Belbomittel vorgefchoffen. Im Januar d. J. bereits fab fich Atbur Ball genöthigt, den Konkurs anzumelden und zwar un
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Dem Berdacht der vorsäglichen Brandstiftung und betrügerischen
transportire, tönne unmöglich als ein Uebertreter des§ 28, 4 Der Reichsanwalt fonnte nicht finden, angesehen werden.
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Verwerfung der Revifton. Es besteht, so bemerkte er, fein
In die Bildhauer Berlins geht die eindringlichste Mahnung, thre Beitschrift für Paftit in der Krifts, in die sie ge rathen durch Trennung des Unterstübungsvereins der Bildbauer Den Bor Deutschlands von ihr, nicht zu verlassen! Wir laden den Vorwurf des Treubruchs auf uns, wir verdienen nicht, daß ein Wort für uns gedruckt wird, wenn wir unseren treuen Rämpen gegen die Dummheit in der Noth im Stich laffen! Wer noch etwas erwartet von der Aufklärung über die Arbeiterintereffen der Bildhauer, ist verpflichtet, das von Anfang bis heut gleich vorzüglich gebliebene Organ zu unterstügen! Die Trennung des selben vom Unterstügungsverein kann der Beitschrift noch zum Segen gereichen, wenn die Kollegen nicht gewiffenlos und gleichs giltig ihr eigen Fleisch und Blut verleugnen. Neuabonnement für 1889( 1. Quartal) hat bis spätestens 1. Dezember stattzus finden beim Kollegen Hagenstein, Büschingstr. 25.
Fachversin der Metallarbeiter in Gas-, Wafferund Dampfarmaturen. Sonnabend, den 24. bs. Mts Abends 8 Uhr, Mitgliederversammlung bei Heidrich, Beuth ftraße 22, 1 Treppe. Tagesordnung: 1. Vortrag des Herrn Kendziora über Werth und Preis der Arbeit. 2. Vierteljahress abrechnung. 3. Aufforderung des Magistrats betreffs Einsendung einer Lohnftatistit. 4. Verschiedenes und Fragetaften. Gäste, durch Mitglieder eingeführt, haben Butritt. Das Quittungsbuch legitimirt.
Fachverein der Marmor- und Granitarbeiter. Versammlung am Sonntag, den 25. November, Vormittags 10 Uhr, in Deigmüller's Lokal, Alte Jakobstraße 48a. Auch Nichtmitglieder find willkommen.
Fachverein der Rohrleger. Sonntag, den 25. d. M., Vormittags 10% Uhr: Versammlung bei Feuerstein, Alte Jakobstraße 75. Tagesordnung: 1. Vortrag. 2. Antrag des Kollegen Krohn. 3. Abrechnung vom Wintervergnügen. 4. Verschiedenes und Fragekasten.
Interessenverein der Tischler. Versammlung am Sonnabend, den 24. Novbr., Abends 8 Uhr, Adalbertstraße 8. Tagesordnung: Vortrag des Herrn Dr. Baumgart über:„ Das deutsche Bunstwesen im Mittelalter. Neue Mitglieder werden deutsche Bunftwefen im Mittelalter. aufgenommen. Gäste haben Butritt. Abrechnung der Billets vom Stiftungsfest.
Die Versammlung des Verbandes deutscher Zimmerlente( Lokalverband Berln Zentrum) findet am Dienstag, der 27. November, nicht statt und werden die Mitglieder daher ersucht, in der großen öffentlichen Generalversammlung am Dienstag, den 27. November, Abends, in der Tonballe, Friedrichstr. 112, der wichtigen Tagesordnung wegen unbedingt recht zahlreich zu erscheinen, auch werden dafelbft neue Mitglieder aufgenommen.
Fachverein der Tapezirer Berlins . Mitgliedervers fammlung am Montag, den 26. d. M., Abends 8 Uhr, in Feuerstein's Salon, Alte Jakobsstr. 75. Tagesordnung: 1. Vortrag und Distuffton. Referent Herr Dr. Stabn über Vergangenheit, Gegenwart und Sufunft der Erde. 2. Wahl einer Werkstätten Kontrollommiffion. 3. Vereinsangelegenheiten und Fragelasten. Aufnahme neuer Mitalieder. Gäfte, durch Mitglieder eingeführt, haben Butritt. Mitgliedsbuch legitimirt. Die Ortsverwaltung Berlin " der Vereinigung der Drethaler Deutschlands veranstaltet am 24. November, bei Saeger, Grüner Weg 29, einen gemüthlichen Herrenabend, zu welchem Freunde und Gönner, zumal aber die Mitglieder von den Verwaltungen I und Il der Vereinigung herzlich will tommen sind.
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Heute
Bimmerlente Berlins und Umgegend. Abends 8 Uhr, findet in der Tonhalle, Friedrichstr. 112, eine große öffentliche Generalversammlung statt mit der Lages ordnung: Kürzung der Arbeitszeit und Lohnerhöhung. Referat. und Distuffion. Der Wichtigkeit halber erwarten wir ein Ers scheinen aller Bimmerleute.
Freie Vereinigung der Graveure und Biseleure. Erlurston nach dem Postmuseum am Sonntag, den 25. d. M. Rendezvous bei Müller, Simonstraße 22, Vormittags 10 bis 10 Uhr.
Fachverein für Schloffer und Berufsgenoten. Mon tag, den 26. b. M., Abends 8 Uhr, in Feuerstein's Tunnel, Alte Jalobfir. 75, Mitgliederversammlung. Tagesordnung wird in der Versammlung bekannt gemacht. Gäste stets willkommen. Um zahlreiches Erscheinen wird ersucht.
Telegraphische Depescheu
( Wolff's Telegraphen- Bureau.)
Berlin , Freitag, 23. Nov. Die Post von dem am 12. Dtt. von Sydney abgegangenen Reichspostdampfer, Hohenzollern " ift in Brindisi eingetroffen und gelangt für Berlin voraussichtlich am 25. d. früh zur Ausgabe.
Bremen , Freitag, 23. Nov. Die Rettungsstation Rantum telegraphirt: Vom 22. zum 23. Nov. Nachts von dem auf Eylt geftrandeten englischen Schuner Anna Maude" find fünf Per fonen durch den Raketenapparat gerettet.
Wien , Freitag, 23. November. Abgeordnetenhaus. Die Regierung brachte heute ein Geses ein, betreffend die Fort fegung der Eisenbahnlinie Mostar - Ramamündung bis Serajewo.. London , Freitag, 23. Novbr. Aus Sydney wird gemeldet, der dort eingetroffene Dampfer Lübed" berichte, in Samoa hätten ernste Gefechte stattgefunden; die Anhänger Mataafas hätten am 7. d. M. die Befestigung der Tamasesepartet bei Atna angegriffen, Tags darauf einige fleinere Verschanzungen erobert, jedoch bei den von den Belagerten gemachten Ausfällen schwere Verluste erlitten.
London , Freitag, 23. November. Der Union- Dampfer ,, Athenian" ist gestern auf der Heimreise von Madeira abgegangen, und der Dampfer Merican" ist gestern auf der Ausreise in Capetown angelommen.
Briefkasten der Redaktion.
Mittelbar nachdem am 5. Januar d. J. sein Fabrilgebäude daß das Gefes falsch ausgelegt fei und beantragte deshalb die ud einen stattgehabten Brand vollständig der Berstörung an mgefallen war. Die Geschäftslage des Ball war jedoch schon Bweifel, daß der Angeklagte Martini das Gewehr getragen", dem Brand äußerst mißlich und schließlich führten bei fich geführt hat. Db die Waffe in einem Futteral geflect Schwiegermutter nach dem Krankenhause bringen und fich gleiche angeftelten Ermittelungen dabin, daß Aitour Ball unter hat, ist Nebensache. Wenn die Nevifton meint, das Tragen müsse zu
Mübler befpers Dito Weber zu Spandau , des Haupt Reichsgericht hat schon in awei früheren Urtheilen aus den
Banterutts in Saft genommen wurde auf Grund einer Anzeige Blaubigers, welcher in seiner Anzeige u. A. die Behauptung auf ellie, daß Ball durch verschwenderische Lebensweise seinen ge Befchaf befanden sich in einem solchen Stande, daß es un chaftlichen Ruin herbeigeführt 2c., und die Bücher des Ball'schen möglich fei, auf Grund derselben eine Inventur zu machen
einem bestimmten Zwecke geschehen, nämlich zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauche, so ist das augenscheinlich falsch. Das Jahren 1881 und 82 hervorgehoben, daß es auf den Gebrauchs wed der Waffe gar nicht anfommt, ebenso wenig darauf, ob Die Waffe in dem Augenblidt, wo das Tragen" fonstatirt wird, gebraucht werden fann oder nicht; selbst ein unge adenes Gewehr erscheint immer als Waffe. Eine Waffe ist nach fenen
Det Anfragen bitten wir die Abonnements- Quittung beizufügen. Briefliche Antwort wird nicht ertheilt. Alter Fabriksabonnent. Ihr Freund möge feine
fchweren.
A. W., Tegelerstraße. Ein Klub, der nur gefellige Swede bat, aber nicht Politik treibt, braucht weder polizeilich gemeldet zu sein, noch Ort und Stunde seiner Buſammenfünfte der Polizei anzuzeigen.
Begen Arthur Ball ward indeffen nur Anklage wegen ein Urtheilen ein Gegenstand, der seiner objektiven Beschaffenheit gericht auf Herausgabe des Buches und Schadenersatz verklagen
Alt- Moabit. Sie find, falls Ihnen durch Einbehaltung des Krantenkaffenbuches die Erlangung von Arbeit unmöglich geworden ist, berechtigt, Ihren früheren Arbeitgeber beim Gewerbes