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Kommunales.
Stadtverordneten - Versammlung.
Sizung vom Donnerstag, den 20. Dezember.
Der Stadtverordneten- Vorsteher Stadtv. Dr. Stryd et estaltet öffnet die Sigung nach 5% Ubr mit einer Reihe geschäftlicher Lohn Mittheilungen. Von den Abtheilungen find fünfzehn Mit mäßige glieder für den Ausschuß zur Vorberathung der Vorlage, betr. begung die Auswahl der im Etatsjahre 1. April 1889-90 neu bes Diefelbe slebungsweise umzupflasternden Straßen und Pläge gewählt
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Nach Eintritt in die Tagesordnung tommt ein Natura ftarler lifationsgesuch aur geschäftsordnungsmäßigen Erledi gung. bt noch f bin Stand Arbeit
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Der Magistrat hatte der Versammlung eine Stizze jum Neubau einer Begräbniß Rapelle auf Friedrichsfelde überreicht. Gemeinde Friedhofe Der Ausschuß hat die Stizze für ungenügend Ordens, funden und beantragt, fie dem Magistrat u. a. auch mit dem Er fuchen zurückzureichen, für die Errichtung einer offenen Eäulen eration balle zum Schuße für die Besucher des Kirchhofs bei plöglich und eintretendem Unwetter Sorge zu tragen.
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Roch längerer Diskussion, an welcher fich die Stadtv. Wohlgemuth, Gerth und Largerhans und die Stadträthe Blankenstein und Friedel betheiligen, wird die Vorlage des Magistrats nach dem Antrage des Stadtv. Schwalbe und ab. gelehnt.
Um 6 Uhr findet unter Vorfis des Oberbürgermeisters eine Remeinschaftliche Sigung mit dem Magiftrat ftatt, um die Mitglieder der Bezirkskommission für die flaffifizirte Einkommensteuer zu wählen.
Es werden gewählt: a) aus der Bahl der Einkommen. Reuerpflichtigen: Stadtrath Rochhann, Stadtv. Schmidt, Stadtv. Liebermann, Kommerstenrath Frenzel, Stadtrath Bor dhardt und Stadtv. Heilmann; als Stellvertreter derselben: Stadtv. Kreitling, Stadtv. Baule, Banquier George und Stadtv. beller; b) aus der Zahl der Klaffensteuerpflichtiger: Gold arbeiter Blek, Kaufmann Mobler und Malermeister Stein; als Stellvertreter derselben: Juwelier Schulze und Schuhmacher meister Rath.
Der Wahlatt dauerte einundeinehalbe Stunde.
Nach wieder erfolgtem Eintritt in die Tagesordnung wird bie Vorlage, in welcher der Magistrat den Vorschlag macht, eine Abänderung des Regulatios für die Erhebung der Hundesteuer dahin zu treffen, daß der Etat der Hunde fteuer von April zu April laufe, angenommen.
Eine weitere Vorlage betrifft das Pensions Reglement für Angestellte der wirthschaftlichen und industriellen Anstalten der Stadt Berlin . Der Magiftrat beantragt, folgende Rategorien von Beamten von der Penfionsberechtigung auszu Ichließen:
I. bei den Basanstalten, 3 Rohrlegemeister.
I'a. Bei den Kanalisationswerten,
bie Technifer für die Ausfertigung der Hausanschlüffe und Straßen Entwäfferungs- Anlagen,
1 Architekt für den Hochbau,
die Rechnungsführer, Buchhalter und Sekretäre in den Bureaus der Kanalisations. Betriebs- Ver waltung,
11. Bei den Wafferwerken
Die Schoßschließer,
Die Rohrlegermeister, außerdem
2 Beichner und die Hälfte der Maschinenführer, welchen ausgeschloffenen jüngeren Angestellten ja dann Aussicht auf aszenftonsmäßiges Einrüden in die mit Penfionsberechtigung ausgestatteten bevorzugten Stellen eröffnet ist.
Mit der von der Stadtverordneten Versamm lung bet
IV. Bentral Viehhof vorgenommenen Streichung der Aufseher, Wagemeister und Wäger find wir einverstanden. V. Bei der Haupttasse der städtischen Weite ist die Pofition Raffenbote" gestrichen; dieser Funktionär gebört zu den Raffendienern, welche bereits in besonderer Pofition be rücksichtigt find.
Hinzugefügt haben wir bei lib ,, Rieselfelder" die Rech nungsführer auf den Gütern, 2 Obergärtner und den Drainage Ingenieur. Bet den Administrationen wünschen wir den Vermerk hinzugefügt zu sehen fofern sie nicht auf Tantième angestellt werden."
Stadtv. Vortmann beantragt, daß das Neglement am 1. April 1889 in Kraft treten foll.
Stadto. Singer: Das Pensionsreglement für die AnBestellten der Stadt Berlin hat die Versammlung schon zu ver chiebenen Malen beschäftigt. Leider muß ich lonftatiren, daß le länger die Sache schwebt, desto mehr derjenigen Argestellten, der erfte Vorlage die Versammlung freudig dem Grundprinzip denen Benfion zugesichert ist, sich verkleinert hat. Während bet
uftimmte, hat der Ausschuß mit großer Majorität den Kreis der Berechtigten vergrößert. Durch ihren Ausschuß, in dem alle Richtungen hier vertreten waren, war fich die Ver hmmlung der Pflicht bewußt, Leuten, die im Dienste treu und tabellos fich bewährt, die Penfionsberechtigung zu gewähren. Der Magiftrat stellte der Vorlage, wie fte aus dem Ausschuß lam, fich entgegen. Da eine Einigung nicht zu erzielen war, sing die Vorlage an eine gemischte Deputation. Berathungen derselben ging eine Arbeit hervor, lange nicht den Nugen für die Beamten tole bie erfte ihn bot. nod mals alle Gründe hervorzuheben, die für die Ausdehnung der Pensionsberechtigung auf alle Angestellten der Stadt sprechen. Nur das Eine will ich wiederholen: der Grundgedanke der
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Freitag, den 21. Dezember 1888.
Redner wendet sich nun zu dem Verzeichniß der Beamtenfategorien, die penflonsberechtigt find. Es zeigt, daß mit größter Gewiffenhaftigkeit alle diejenigen Rategorien Anes nicht so gestellter, bie wie nothwendig haben bie unter ihnen stehenden Beamten, aufgenommen worden find. Grundsäglich mehre ich mich nicht gegen die Einziehung dieser Versonen in die Penfionsliste, aber auch diejenigen Kategorien find in dieselbe aufzunehmen, die von der Versammlung selbst als penftonsberechtigt bezeichnet worden find. Der Magistrat fann um beswillen die ganze Vorlage nicht scheitern laffen, er wird sich den Gründen dafür nicht verschließen lönnen; thut er es aber dennoch, so trägt er die Verants wortung. Redner geht nun zu einer Besprechung der aus der Liste der Penfionsberechtigten ausgeschlossenen BeamtenKategorien über. Da find die Schoßschließer. Sie find Wind und Wetter ausgesetzt, müssen Tag und Nacht bereit sein und find leicht in der Lage, Schaden an der Gesundheit zu als Die nehmen, leichter penftonsberechtigten Bureau beamten. bei den Rohrlegermeistern. Ebenso liegt es bei den Ich bitte Sie, diese Leute in das Pensionsreglement wieder einzu beziehen. Der Magistrat öffnet der Aaitation gegen diese Eins richtung von vornherein Thor und Thür, wenn er den be. scheidensten Ansprüchen fich widersetzt, zumal wenn jeder Nach weis fehlt, weshalb diese Beamten ausgeschloffen werden. Möge die Stadtverordnetenversammlung auf ihren früheren Beschlüffen die Stadtverordnetenversammlung auf ihren früheren Beschlüſſen beharren. Sollte die Vorlage daran scheitern, so trifft den Magiftrat allein der Vorwurf. Möge er bedenken, in welchen Tagen wir uns jezt befinden. Finanzielle Gründe können gar nicht in Frage fommen. Man bat ja Geld zu allerlei überflüssigen Dingen, da sollte man auch Gelb haben, um treuen Beamten ein forgenfreies Alter zu beretten. Ich beantrage, die Kategorien 1, lla und Ill wieder in das Reglement aufzunehmen.
Stadtfyndikus Belle erwidert, daß der Vorschlag des Vor rebners unausführbar sei, weil dann ja auch die im Dienste der Stadt beschäftigten Hilfsarbeiter, wie Ranglisten u. f. m. penfions berechtigt werden müßten.( Stadtv. Singer ruft: Die würde ich gern' brin sehen!) Der Magiftrat habe bei Be uttheilung der Frage in erster Linie Die Beamten qualität in Erwägung gezogen und wenn er bei Lösung dieser schwierigen Frage in einzelnen Fällen nicht weit genug gegangen sein sollte, so fönne durch spätere Beschlüsse immer noch eine Ergänzung und Er weiterung stattfinden. Er bitte, die Vorlage anzunehmen, wie fte fet.
Stadtv. Spinola tritt ebenfalls für Annahme der Vorlage ein, fchon um deshalb, damit diese Angelegenheit, welche nun schon seit drei Jahren die Gemeindebehörden be fchäftige, endlich einmal zum Abschluß tomme.
Auch Stadtverordneter Friedemann hält die Vorlage feineswegs für ein vollkommenes, nach allen Seiten hin befriedigendes Werk, bittet aber aus den vom Vorredner geltend gemachten Gründen um Annahme derselben.
Der Antrag Singer wird darauf abgelehnt und die Vorlage angenommen, aber nach dem Antrage des Stadtv. Wortmann mit dem Busage:„ Dies Reglement tritt am 1. April 1889 in Kraft."
Alles übrige ist ohne Intereffe. Schluß der Sigung 8 Uhr.
Es folgt eine nicht öffentliche Sigung.
Lokales.
Eine recht bezeichnende Juustration des Verhältniffes des Bürgerthums zur Arbeiterschaft liefert die Driginal Rorre spondenz des Wiener Berichterstatters an die Voffische Zeitung" über die Reichsrathsverhandlungen in Wien am 14. d. M., welche diese Beitung abgedruckt hat. Die Verhandlung betraf den Theil des Entwurfs zur neuen österreichischen Wehrverfaffung, welcher bestimmt, daß Einjährigfreiwillige nicht mehr das Recht haben sollen, den Garnisonort, in welchem fte dienen wollen, fich auszuwählen und daß, wenn ein Einjähriger nach vollendetem Dienstjahre das Offiziersexamen als Reserveoffizier nicht besteht, er ein zweites Jahr dienen müsse. Der Berichterstatter findet diese Gesegesbestimmungen hart und unbillig, da fie den Mittelfland in schwere Mitleidenschaft ziehen und in die wirthschaft lichen und Familienverhältniffe tief eingreifen. Daß der Berichterstatter mit diesen Behauptungen, die übrigens ganz mit den Anschauungen unserer Bourgeoifte übereinstimmen, im Rechte ift, soll gar nicht beftritten werden, aber man sollte boch meinen, daß der Arbeiterstand ein noch viel größeres Recht hätte, fich über die Militärdienstgefeße, die in der Hauptsache in Deutschland und Defterreich fich gleichen, zu beschweren. Dem Arbeiter wird keine Auswahl des Garnison ortes gestattet, er muß seine 3 Jahre dort abdienen, wohin er gefchickt wird. Und daß bei dem Arbeiter die Dienstzeit noch viel mehr als bei dem Sohne des reichen Bourgeois in die wirthschaftlichen und Familienverhältniffe tief eingreift, fann wohl nicht beftritten werden. Das eine Universitätsjahr, welches nach dem neuen österreichischen Wehrgefete dem Einjährig Freiwilligen verloren gehen wird, wie in der DriginalKorrespondenz geklagt wird, kann doch in gar keinen Vergleich mit den 3 Jabren treten, die der Arbeiter seinem Berufe ent ogen wird. Mancher Mann, der alle Anlage hatte, in seinem Berufe Tüchtiges leisten zu lönnen ist durch die lange Dienst zeit bemfelben völlig entfremdet worden. Noch besonders schwer zu Ungunsten des 3 Jahre dienenden Arbeiters fällt der Dienst Dieses gegen den des Einjährigen in die Wagschale. Der Dienst beffelben beschränkt fich auf die rein militärische Ausbildung, während der 3 Jahre Dienende Arbeiten verrichten muß, die eber seine militärische Ausbildung behindern als fördern und dazu dienen, den Klaffenunterschied zwischen Reichen und Armen recht augenfällig zu machen. Solche Bustände berühren den Bourgeois übrigens gar nicht unangenehm, nur muthe man ihm nicht zu, ein Tittelchen von seinen vermeintlichen Vorrechten
Vorlage ist nach meiner Auffaffung richtig, aber thre Ausfüh aufzugeben, sonst wird er hüben wie drüben borftig.
rung verläuft in Kategorien, die nicht den Nugen gewährt, den
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soll. dem geben, schlecht Gestellten von
Es scheint so, als geben, der schon hat,
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ausgefchloffen find. Dieser Weg ist nicht der richtige. Der menn er an der Jdee festgehalten hätte, daß unter allen Um Magiftrat hätte sich in der Bürgerschaft ein Denkmal errichtet, flanden die Angestellten, die, ganz gleich auf welchen Posten fie flanden, treu und gewiffenbaft ihre Pflicht Jahre hindurch ers
Zur Beurtheilung, ob der in verschiedenen Städten ausgebrochene Streit der Former berechtigt ist, liefert die Be lanntmachung der Direktion der Vereinigte Pommerschen Eisen gießerei und Hallesche Maschinen Bauanstalt Vares und Littauer" einen werthvollen Beitrag. Diese den Aktionären zugegangene Mittheilung lautet:„ Die Direktion macht bekannt, daß für 1888 eine Dividende von 7-7 pCt. zur Vertheilung gelangen dürfte, trogdem der Gewinn aus dem Hallischen Etablissement, weldes für Rechnung der Gesellschaft erst seit dem 1. Juni d. J. be
füllten, auch die Hoffnung erhalten follten, auf einen sorgenlosen trieben wird, nicht pro rata diefer 7 Monate, sondern als Er Lebensabend hinzubliden. Das ist nicht geschehen, und es wird mir trägniß des Gesammtunternehmens für das ganze Jahr ver in diesem Moment auch nicht möglich sein, den Grundgedanken der theilt wird." Würde das Hallische Etablissement auch während Borlage zu verändern. Wenn ich mich grundsäglich gegen die Borlage erkläre, so geschieht es, weil die Vorlage nicht dem Maaß von Pflicht genügt, das die Stadt gegen ihre Ange tellten hat. Troßdem glaube ich, daß man im Rahmen des Möglichen zu erreichen suchen muß, was fich erreichen läßt.
ber ersten fünf Monate dieses Jahres für Rechnung der Gesellschaft in Betrieb gewesen sein, so hätte die Dividende etwa 12 pCt. betragen, ein Ergebnis, das für die schwere Arbeit, die den Aftionären durch das Abschneiden des Dividendenfcheines er wächst, doch als ein ganz befriedigendes betrachtet werden muß. Wer
5. Jahrg.
hat denn aber die Dividende überhaupt ermöglicht, doch woh fein anderer als die Arbeiter, zu denen die Former doch ge hören. Wenn diese Arbeiter eine Aufbefferung ihres Lohnes verlangen, so handeln fie nicht allein blos recht, sondern fte er füllen damit eine Pflicht gegen die thrigen und sich selbst, in dem fie die Mittel für eine beffere Lebenshaltung zu erlangen fuchen. Die Geschäftslage anderer Gießereien gleicht so ziem lich der der hier angeführten Gesellschaft, und wenn von mehreren derselben die sehr gemäßigten Forderungen und zum Theil in sehr fchroffer Weise zurüdgewiesen worden find, so darf wohl mit echt behauptet werden, daß nicht die Geschäfts lage, sondern die Habsucht der Befizer die Ursache der Abs weisung ist.
Im Wahlbureau des Magistrats find zur Seit um faffende Arbeiten im Gange, welche den Bwed haben, bei einer großen Bahl von in Berlin anfäffigen Personen die Staats. angehörigkeit festzustellen, eine Thätigkeit also, die unter Um ständen bei den Kommunal, Landtags- und Reichstagswahlen von großer Bedeutung sein fann. Um den bei diesem Verfahren angewandten Modus zu erläutern, sei vorausgeschickt, daß im Wahlbureau des Magistrats für jede stimmfähige Person eine Karte geführt wird, welche Vor- und Bunamen, Stand oder Gewerbe, Geburtsort und Datum, Religion und Staatsange. börigkeit, sowie den Tag des Anzuges in Berlin enthalten soll. Bei der augenblicklich vorgenommenen Revision dieses Systems, bas, nebenbei bemerkt, nach dem Muster des Berliner Magistrats bei einer großen Bahl von anderen Stadtverwaltungen einge führt ist, wird für die Nichtpreußen eine grüne, für die Nicht deutschen eine rothe Starte eingeführt, wodurch eine noch größere Uebersichtlichkeit erzielt werden dürfte, während für die zweifel los preußischen Unterthanen nach wie vor weiße Rarten zur An mendung gelangen. Wo die Staatsangehörigkeit nicht angegeben ist und der Geburtsort einen auch außerhalb Preußen vorkommenden Namen trägt und ohne nähere Bezeichnung ge laffen ist, wird bei der Polizeibehörde nach Vaterland und Staats angehörigkeit recherchirt. Wenn endlich, wie es in mehreren taufend Fällen vorkommt, das Vaterland nicht Preußen best. nicht Deutschland ist und die Staatsangehörigkeit als preußische bezeichnet ist in welchem Falle also die betreffenden Personen das Wahlrecht für Kommunal, Land und Reichstagswahlen ausüben dürften erhalten dieselben, wofern ihre Staats angehörigkeit nicht anderweitig unumstößlich feststeht, die folgende Buschrift:
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Bei Revision der nach§ 19 der Städteordnung ge führten Lifte der hierselbst wohnhaften stimmfähigen Ber fonen hat sich herausgestellt, daß fie von Geburt tein Preuße und daher nicht berechtigt find, an den Wahlen der Abgeordneten und der Stadtverordneten theilzu nehmen.
Sollten Sie indessen in den preußischen Staatsverband bereits aufgenommen sein, dann wollen Sie innerhalb acht Tagen die Naturalisationsurkunde im Wahlbureau des Magistrats Königstraße 7, of
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3 Treppen vorlegen, damit Ihr Name in die Wähler lifte eingetragen werden kann.
Wir machen unsere Leser darauf aufmerksam, daß fie zu treffenden Falles nicht verfäumen wollen, eine Antwort auf diese Buschrift erfolgen zu laffen, da fie sonst als Nichtpreußen bezw. Nichtdeutsche in der Wählerliste gestrichen werden würden.
Ein für das Verhältniß der Krankenkassen zu den Armenverbänden wichtiges Urtheil des Ober Verivo tungsgerichts ist in dem türzlich erschienenen 16. Bande der Entscheidungen dieses Gerichtshofes veröffentlicht. Gemäß§ 57 Absatz 1 und 2 des Krankenversicherungsgeseges gebt, falls ein Armenverband auf Grund seiner gefeßlichen Verpflichtung eine hilfsbedürftige Person für einen Beitraum unterstüßt bat, für welchen derselben auf Grund jenes Gesezes ein Unterstügungs Anspruch gegen eine Ditstrantentaffe 2c. zusteht, dieser Anspruch, im Betrage der geleisteten Unterstüßung auf den Armenverband über, und zwar gilt hierbei nach Absatz 5 a. a. D. als Ersat der sonst von der Kaffe zu gewährenden freien ärztlichen Be bandlung, Arznei und sonstigen Hellmittel die Hälfte des gefeßlichen Mindestbetrages des Krankengeldes. Nun gewähren viele Raffen, insbesondere zahlreiche Betriebskrankentafen, bei Krantheitsfällen der Ehefrauen und sonstiger Familienangehörigen threr Mitglieder zwar fein Krankengeld, wohl aber freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel. Wenn nun eine folche Person im Wege der öffentlichen Armenpflege in ein Krantenbaus aufgenommen wurde, so war es zweifelhaft, was die Krankenkaffe als Ersatz fener Naturalleistungen dem Armenverbande zu gewähren habe. In dem Urtheile vom 28. Mai 1888 führt nun das Ober- Verwaltungsgericht aus, dak nach Wortlaut und Sinn des Gefeßes( S. 21 Biffer 5 und 7) bei den in Rede ftebenden Raffenleistungen nicht die Ehefrauen 2c., sondern de Mitglieder selbst die berechtigten Personen feien, und daher bei Ermeffung des Erstattungsanspruches der Armenverbände nur die persönlichen Verhältnisse der Mitglieder selbst in Be tracht kommen. Demgemäß müßten die Kaffen in den vorers wähnten Fällen den Armenverbänden die Hälfte des gefeßlichen Mindestbetrages des Krankengeldes erstatten, welches das betr. Mitglied selbst zu beanspruchen haben würde.
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Die Anwendung betänbender Mittel beim Ausziehen schmerzhafter Bähne ist im Bublifum fast noch mehr beliebt. als bet den Bahnärzten, denn während diese die nachtheiligen Wir fungen der Betäubung auf das Nervensystem lennen und des= balb mit der Anwendung namentlich der heftiger wirkenden zurüd Betäubungsmittel und besonders des Chloroform etwas surūd haltend find, verlangen die Bahnpatienten nicht selten sehr aus drücklich die vorherige Betäubung in der Hoffnung, aus der felben befreit von dem Leiden des schmerzenden Bahnes fröhlich und gefund zu erwachen, wie etwa aus einem stärkenden Schlaf. Ganz so leicht und angenehm ist die Sache nun aber doch nicht. Man fam, um den feineswegs immer so ganz ungefährlichen Betäubungen mit Chloroform au entgehen, seitens der Aerzte auf die Anwendung von Kokain, bas fich als sogenanntes örtliches Betäubungsmittel einen Ruf erworben hat. Medikament wird in der Weise angewendet, daß in die Nähe des erkrankten Bahnes eine Einsprißung in die Haut des Mundes gemacht wird. Schon hierzu ist große Vorsicht und Geschicklichkeit nöthig, denn leicht fließt ein Theil des Kolaïns wieder aus der künstlich mit der Sprize erzeugten Deffnung zurüd und in den Hals und erzeugt hier sehr heftige Würge- und Schlingbeschwerde. Neuerdings aber werden gegen dieses Verfahren auch noch anderweite Bedenken laut. Biele Bahnärzte halten die Anwendung des Kokaïns direkt für schäd lich und behaupten, daß man schon bei ganz geringen in sprigungen Vergiftungserscheinungen beobachten tönne; es zeige fich bei den meisten Personen, die mit Kolaïn behandelt wer ben, Bläffe des Gefichts, talte haut, oft verbunden mit Schweiß, Bittern und mit dem Gefühl der Abgeschlagenheit einzelner Gliedmaßen, Schwindel, Kopfweh, Athmungsbeschwerden schneller Buls, Erweiterung der Pupille. Bei mittelstarten Dosen Kolaïns halten diese Erscheinungen bis zu awet Stunden an, ja bei leicht erregbaren Personen stellen